Anschluss wegen offener Rechnung komplett gesperrt
§ 61 TKG: Sperre erst ab 100 Euro Verzug nach schriftlicher Androhung, nur für die betroffene Leistung; Vollsperre frühestens eine Woche später.
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§ 61 TKG: Sperre erst ab 100 Euro Verzug nach schriftlicher Androhung, nur für die betroffene Leistung; Vollsperre frühestens eine Woche später.
§ 2 NachwG erlaubt die Niederschrift in Textform mit Empfangsnachweis, schließt die elektronische Form aber aus. Die Signatur rettet nichts.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG: Werbung per elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist stets unzumutbare Belästigung, auch bei Firmen.
§ 64 Abs. 4 TKG: Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der bisherige Anbieter auf Anfrage bei Vertragsende das Restguthaben. Verfall steht da nicht.
§ 66 Abs. 3 TKG: Zusatzdienste oder Geräte vom selben Anbieter verlängern die Laufzeit nicht, außer bei ausdrücklicher Zustimmung bei der Bestellung.
§ 56 Absatz 5 TKG: Nach Vertragsende muss der Anbieter Zugang zum Postfach unter seiner Domain und eine Weiterleitung unentgeltlich sicherstellen.
§ 56 TKG: 24 Monate sind Obergrenze, nicht Regel. Vor Vertragsschluss muss der Anbieter auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anbieten.
Die ArbMedVV führt Bildschirmarbeit als Angebotsvorsorge. Ablehnen ist erlaubt, der Arbeitgeber erfährt nur, dass und wann der Termin war.
§ 12b Absatz 4 BGG: Bundesstellen antworten auf gemeldete Barrieren binnen eines Monats. Danach steht die kostenlose Schlichtung nach § 16 offen.
§ 3 BaustellV kennt keine Größenschwelle. Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle, ist ein Koordinator zu bestellen.
§ 2 Absatz 2 BaustellV verknüpft 30 Arbeitstage und 20 gleichzeitig Beschäftigte mit und. Daneben zählen 500 Personentage. Pflichtig ist der Bauherr.
Bei technischen Einrichtungen zur Überwachung verlangt § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG Mitbestimmung. Eine Info-Mail ist die schwächere Stufe aus § 90.
§ 79a BetrVG: Verarbeitet der Betriebsrat personenbezogene Daten, ist der Arbeitgeber Verantwortlicher. Den Datenschutz einhalten müssen beide.
Abschnitt 2a BGG und BITV 2.0 gelten für öffentliche Stellen des Bundes. Rathaus und Schule stehen im Landesrecht, der Verein im Zuwendungsbescheid.
§ 3 Absatz 1 BetrSichV sagt es wörtlich: Die CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Gefährdungsbeurteilung. Ein Hersteller-PDF hilft nur bedingt.
§ 3 TDDDG nennt vier Gruppen Verpflichteter, den Arbeitgeber nicht; das Wort fehlt im ganzen Gesetz. Maßstab für Dienstpost bleibt § 26 BDSG.
§ 69b UrhG: Am Programm aus dem Arbeitsverhältnis übt allein der Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse aus. Urheber bleibt der Entwickler.
§ 38 BDSG zählt Personen, die ständig automatisiert Daten verarbeiten, Schwelle 20. Für zwei Fallgruppen gilt die Pflicht ohne jede Mindestzahl.
§ 3a VwVfG nennt die De-Mail nicht als Ersatz der Schriftform, und das De-Mail-Gesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
§ 69e UrhG erlaubt Dekompilierung nur für die Interoperabilität eines eigenen Programms, und nur, wenn die Informationen nicht ohnehin offenliegen.
§ 5 ArbZG verlangt elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Handy, E-Mail und erreichbar kommen im Gesetz nicht vor, eine Bagatellgrenze auch nicht.
§ 26 Absatz 2 BDSG: Die Einwilligung von Beschäftigten braucht Schrift- oder elektronische Form und Aufklärung in Textform. Schweigen genügt nicht.
§ 337 Absatz 2 SGB V trennt Löschen und Beschränken. § 342 verlangt vor dem Löschen einen Hinweis auf die Beschränkung; die App muss warnen.
§ 335 SGB V: Zugriff auf die ePA darf von Versicherten nicht verlangt werden. § 344 Absatz 2a: Kasse und Anbieter dürfen nicht hineinsehen.
§ 339 SGB V: ePA-Zugriff nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, Nachweis per Karte. § 342: 90 Tage voreingestellt, Apotheke drei.
§ 7 BITV 2.0 verlangt für die Erklärung eine tatsächliche Bewertung und eine jährliche Aktualisierung. Das Muster ersetzt die Prüfung nicht.
§ 8 LärmVibrationsArbSchV trennt Bereitstellen und Tragen. Beim Vergleich mit den Auslösewerten zählt die Dämmung des Gehörschutzes nicht mit.
§ 15 Absatz 5 SGB V: In dringenden Fällen darf die Gesundheitskarte nachgereicht werden. § 291 Absatz 9: Die Kasse schickt den Nachweis an die Praxis.
§ 12a BGG erfasst ausdrücklich Intranet-Angebote für Beschäftigte und Angebote auf Websites Dritter. Die Pflicht endet nicht an der eigenen Domain.
§ 146a Absatz 4 AO: Der Steuerpflichtige selbst meldet die Kasse per Datenfernübertragung binnen eines Monats, die Außerbetriebnahme ebenso.
§ 6 KassenSichV: Ein elektronischer Beleg braucht die Zustimmung des Empfängers und ein standardisiertes Datenformat. Ein Displaybild ist keins.
§ 146 AO verlangt, Kasseneinnahmen täglich festzuhalten, und verbietet Änderungen, die den ursprünglichen Inhalt nicht mehr feststellbar machen.
Das UrhG kennt weder KI noch Prompt. § 2 Absatz 2 schützt nur persönliche geistige Schöpfungen, § 7 nennt den Schöpfer, nicht die Maschine.
§ 80 Absatz 3 Satz 2 BetrVG: Muss der Betriebsrat Künstliche Intelligenz beurteilen, gilt ein Sachverständiger als erforderlich.
§ 4 BITV 2.0 verlangt vier Erläuterungen auf der Startseite, in Gebärdensprache und Leichter Sprache. Nicht die ganze Website, aber auch nicht nichts.
§ 87 Absatz 1 Nr. 14 BetrVG: Wie mobile Arbeit mit Laptop, VPN und Diensthandy ausgestaltet wird, ist mitbestimmt. Eine Rundmail regelt das nicht.
§ 2 ArbZG rechnet Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammen. Keine Zeiterfassung sieht die Summe, das Gesetz meint sie trotzdem.
§ 146 Absatz 1 AO erlässt die Einzelaufzeichnung nur beim Verkauf von Waren an viele Unbekannte gegen Bargeld und nur ohne elektronische Kasse.
§ 57 TKG: Drei Monate Zeit für die kostenlose Kündigung nach einseitiger Vertragsänderung, aber der Vertrag endet frühestens mit dem Wirksamwerden.
§ 53 erlaubt die Privatkopie, § 95a verbietet das Umgehen wirksamer Schutzmaßnahmen. § 95b setzt die Privatkopie gegen Schutz nur auf Papier durch.
Für Bohrhammer und Flex nennt die BetrSichV keine Monatsfrist; die legt der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 fest. Prüfplakette steht nur beim Aufzug.
§ 2 PSA-BV: Der Arbeitgeber stellt Schutzausrüstung bereit, individuell passend, für eine Person. § 3 Absatz 3 ArbSchG verbietet die Kostenumlage.
§ 69d Absatz 2 UrhG: Die Sicherungskopie darf nicht vertraglich untersagt werden. § 69g Absatz 2 erklärt entgegenstehende Lizenzklauseln für nichtig.
§ 9 ArbZG verbietet Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr. Freiwillig steht nirgends im Gesetz, die Büro-E-Mail in keiner Ausnahme.
Nachtzeit ist nach § 2 ArbZG 23 bis 6 Uhr, Nachtarbeit erst ab mehr als zwei Stunden davon. Der Schichtname im Dienstplan entscheidet nichts.
§ 54 TKG: Ein am Telefon geschlossener TK-Vertrag wird erst wirksam, wenn die Vertragszusammenfassung da ist und der Kunde in Textform genehmigt.
§ 3 Nr. 51 EStG befreit Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer gegeben werden. Der Inhaber kommt dort nicht vor; sein Trinkgeld ist Kasseneinnahme.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG: Auswerten zur Aufdeckung von Straftaten nur bei dokumentierten tatsächlichen Anhaltspunkten gegen eine bestimmte Person.
§ 127 Absatz 2 BGB: Bei vereinbarter Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung. Das Einschreiben ist Gewohnheit, kein Gesetz.
Vertrauensarbeitszeit steht nicht im ArbZG. § 16 Absatz 2 verlangt trotzdem: jede Stunde über acht wird aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt.
§ 4 BDSG regelt nur öffentlich zugängliche Räume und verlangt Name und Kontaktdaten am Hinweis. Für Lager, Werkstatt und Büro gilt § 26 BDSG.
§ 77 BGB verlangt für jede Anmeldung zum Vereinsregister eine öffentlich beglaubigte Erklärung. Eine E-Mail mit dem Protokoll ist keine.
§ 4 ArbZG sagt unterbrechen und gewähren, nicht abziehen. Ein automatischer Pausenabzug beweist keine Pause, er erzeugt eine falsche Aufzeichnung.
Art. 97 § 30 Absatz 3 EGAO erlaubte nicht aufrüstbare Registrierkassen nur bis zum 31. Dezember 2022. Seitdem gilt § 146a AO ohne diese Ausnahme.
§ 360 Absatz 9 SGB V lässt Versicherte wählen: Zugangsdaten zum E-Rezept als Ausdruck in Papierform oder elektronisch. Eine App verlangt er nicht.
§ 5 EFZG: Auch mit eAU bleibt die unverzügliche Krankmeldung beim Arbeitgeber Pflicht, und die Bescheinigung lässt man sich aushändigen.
§ 291 Absatz 3 SGB V: Auf Verlangen stellt die Kasse unverzüglich eine eGK mit kontaktloser Schnittstelle und PIN. Wer nicht fragt, wartet.
§ 126 BGB verlangt die eigenhändige Unterschrift, § 126a für die elektronische Form eine qualifizierte Signatur. Der Scan im PDF ist keins von beidem.
§ 344 Absatz 3 SGB V: Der ePA kann man jederzeit widersprechen, auch nach den sechs Wochen. Dann wird gelöscht, und die Daten kommen nicht zurück.
Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO kommt ohne Ankündigung. Den Export über die einheitliche digitale Schnittstelle kann der Amtsträger verlangen.
§ 146a Absatz 2 AO verlangt bei elektronischen Kassen zu jedem Geschäftsvorfall einen Beleg. Befreien kann nur die Finanzbehörde, kein Schild.
§ 44b UrhG erlaubt Text und Data Mining, solange kein Vorbehalt besteht. Online wirkt er nur maschinenlesbar, ein Format nennt das Gesetz nicht.
§ 60a UrhG erlaubt im Unterricht 15 Prozent eines Werkes. Für Schulen bestimmte und gekennzeichnete Werke nimmt Absatz 3 an Schulen aus.
§ 17 MiLoG verlangt bei Minijobs Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, binnen sieben Kalendertagen. Eine Monatssumme reicht nicht.
§ 2a BITV 2.0 zählt Dokumente und Formulare zur Website. Ausgenommen sind drei Inhaltsarten – ein Dateiformat ist nicht darunter.
§ 156 TKG richtet sich gegen ein von der Bundesnetzagentur verpflichtetes Unternehmen. § 2 TKMV: 15,0 Mbit/s Download, 5,0 Upload, 150,0 ms.
§ 51 UrhG erlaubt das Zitat nur zum Zweck des Zitats und im gerechtfertigten Umfang. § 63 verlangt die Quelle, öffentlich samt Urhebername.
§ 32 Absatz 3 BGB: Ohne Versammlung gilt ein Vereinsbeschluss nur, wenn alle Mitglieder in Textform zustimmen. Die Mehrheit der Antworten zählt nicht.
Ein Umzug ist kein Kündigungsgrund, solange der Anbieter am neuen Ort liefern kann. § 60 TKG: gleiche Laufzeit, gedeckeltes Umzugsentgelt.
§ 32 Absatz 2 BGB: Hybride Mitgliederversammlungen gehen schon per Einladung, rein virtuelle per Mitgliederbeschluss. Die Satzung zählt über § 40.
§ 70 VwGO lässt den Widerspruch schriftlich, qualifiziert signiert, über bestimmte Formulare und Postfächer oder zur Niederschrift zu. E-Mail fehlt.
§ 23 Absatz 1c StVO verbietet nicht nur Radarwarngeräte. Satz 3 erfasst Geräte mit anderen Zwecken: Die Warnfunktion darf nicht verwendet werden.
Nichts in der Hand, per Sprache bedient, trotzdem verboten: § 23 Absatz 1a Satz 3 StVO knüpft nicht an die Hand an, sondern an den Kopf.
Start-Stopp hat den Motor abgestellt, also darf das Handy in die Hand? § 23 Absatz 1b StVO: Das automatische Abschalten ist kein Ausschalten.
Über 3,5 t muss der Fahrer sicherstellen, dass das vorgeschriebene Notbremsassistenzsystem über 30 km/h eingeschaltet ist. Der Taster ändert nichts.
Die Arbeitsstättenverordnung nennt keine Minutenzahl für Bildschirmpausen. Anhang 6.1 Absatz 2 verpflichtet trotzdem – nur eben den Arbeitgeber.
Der BfDI beaufsichtigt Bundesstellen, Telekommunikation und Post. Für Onlineshop, Arbeitgeber oder Verein ist die Landesdatenschutzbehörde zuständig.
Anhang Nummer 3.4 der ArbStättV verlangt Tageslicht und Sichtverbindung nach außen. Fünf Ausnahmen und ein Bestandsschutz stehen im selben Text.
Anhang Nummer 3.7 der Arbeitsstättenverordnung nennt keine Zahl. Was der Arbeitgeber trotzdem schuldet und woher die 85 dB(A) in Wahrheit stammen.
Kirchen und öffentlich-rechtlicher Rundfunk haben eigene Datenschutzaufsicht. Warum BfDI und Landesbehörde dort keine Zuständigkeit haben.
§ 12 Arbeitsschutzgesetz weist die Unterweisung dem Arbeitgeber zu, vor Aufnahme der Tätigkeit. Ein PDF-Link im Postfach ist noch keine.
Anhang Nummer 6.4 Absatz 5 ArbStättV verweist für ortsgebunden verwendete Notebooks auf Nummer 6.1, nicht auf 6.3 — was das für die Tastatur bedeutet.
Die Zeichengröße muss individuell einstellbar sein, Helligkeit und Kontrast einfach durch die Beschäftigten – Nummer 6.2 der Arbeitsstättenverordnung.
Die Arbeitsstättenverordnung kennt das Wort Homeoffice nicht. Sie regelt den Telearbeitsplatz nach § 2 Absatz 7 – und den nur in drei Vorschriften.
Datenübertragbarkeit gilt nur bei Einwilligung oder Vertrag, nur automatisiert und nur für selbst bereitgestellte Daten. Das ist weniger als Artikel 15.
§ 57 Absatz 4 TKG gibt ein Minderungsrecht. Es hängt aber an einem Messverfahren, das die Bundesnetzagentur bis auf die Minute vorgeschrieben hat.
§ 58 TKG gibt eine Entschädigung pro Ausfalltag und für versäumte Techniktermine. Der Zeitplan startet mit dem Eingang der Störungsmeldung.
Cell Broadcast geht an eine Funkzelle, nicht an eine Rufnummer. Die höchste Warnstufe ist unabschaltbar, die darunter nicht — dort liegt der Fehler.
Börsenpreis im Tarif, Rechnung trotzdem hoch? Nur der Versorgeranteil schwankt – Steuern, Netzentgelte und Umlagen bleiben, egal wann du verbrauchst.
Strom geht ins Netz, Geld kommt keins? Ohne Zuordnung zu einer Veräußerungsform gilt die Anlage als unentgeltliche Abnahme – § 21c EEG erklärt es.
Gleicher Verbrauch, trotzdem Nachzahlung? Der Abschlag ist eine Prognose, kein Preis – § 13 StromGVV und § 41b EnWG regeln, wie er zu bemessen ist.
Ablesekarte vergessen, Verbrauch geschätzt? § 40a EnWG sagt, wann geschätzt werden darf, wie es kenntlich sein muss und wer widersprechen kann.
§ 312k BGB schreibt eine Kündigungsschaltfläche vor. Fehlt sie, ist der Vertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist kündbar – das ist der schärfste Hebel.
„Ab zwölf“ ist keine Empfehlung. § 14 JuSchG knüpft die Freigabe allein daran, ob ein Inhalt für diese Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend ist.
§ 61 Absatz 2 TKG gibt ein Recht auf die unentgeltliche Drittanbietersperre, § 67 TKG acht Wochen zum Beanstanden. Was auf der Rechnung stehen muss.
Kein Ersatzteil, keine Reparatur? Im Kaufrecht haftet der Verkäufer, nicht der Hersteller – und § 434 BGB nennt Reparierbarkeit ausdrücklich.
Schloss-Symbol und Gütesiegel beweisen nichts. Woran ein Shop nach § 5 DDG und § 312j BGB messbar scheitert – und warum das mehr sagt als ein Bauchgefühl.
Zwei Jahre Garantie gibt es nicht. Das BGB kennt eine Verjährungsfrist, eine Beweislastumkehr im ersten Jahr – und die Garantie als freiwillige Zugabe.
§ 241a BGB: Unbestellte Leistungen begründen keinen Anspruch. Was ein Inkassodienstleister nach § 13a RDG offenlegen muss, bevor überhaupt gestritten wird.
Ein Konto ist ein Vertrag. §§ 106 bis 110 BGB regeln, was eine minderjährige Person allein abschließen kann und was von einer Genehmigung abhängt.
§ 59 TKG: Den Wechsel leitet der neue Anbieter, die Nummer bleibt bis einen Monat nach Vertragsende mitnehmbar, Verzögerungen kosten den Anbieter Geld.
Der Hersteller stellt die Updates ein. Das BGB nimmt dafür aber den Verkäufer in die Pflicht – und knüpft die Dauer nicht an feste zwei Jahre.
Nach dem Update fehlt eine Funktion oder liegt hinter einem Abo. Das BGB erlaubt solche Änderungen nur unter drei Bedingungen – sonst darfst du raus.
Seit dem Solarpaket entfällt die Meldung beim Netzbetreiber, das Marktstammdatenregister bleibt Pflicht. 800 VA und 2 kW im Gesetzestext.
Beides auf einem Gerät gilt vielen als unzulässig. Die EU-Verordnung nennt das Mehrzweckgerät ausdrücklich und knüpft Bedingungen daran.
Nutzerkonto, Vertrauensniveau, qualifizierte Signatur: Was das Onlinezugangsgesetz dazu wirklich sagt und wo die Schriftform anders ersetzt wird.
Seit dem 28.06.2025 trifft das BFSG auch private Anbieter. Was der Gesetzestext zu Shops, Kleinstunternehmen und Ausnahmen wirklich sagt.
Neuer Zähler, keine Daten in der App? Moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem sind zwei verschiedene Dinge – mit Paragraf erklärt.
Artikel 12 Absatz 3 DSGVO nennt einen Monat, Artikel 15 den Umfang. Was ein Unternehmen herausgeben muss und was bei Schweigen gilt.
§ 14 Absatz 1 UStG nennt ein PDF eine sonstige Rechnung, keine elektronische. Was im Gesetzestext zu Format, Pflicht und Übergangsfristen steht.
Im EU-Ausland surfen kostet nichts extra — bis das Roaming-Volumen endet. Was die Roaming-Verordnung erlaubt und wo sie schlicht aufhört.
Wer Kundenlisten, Personalakten oder Quellcode in einen fremden KI-Dienst kopiert, verarbeitet Daten bei einem Dritten. Was daraus folgt.
Das Märchen vom Notruf ohne Karte hält sich hartnäckig. In Deutschland ist er ausdrücklich unzulässig — dafür geht anderes mehr als gedacht.
Die Online-Ausweisfunktion ist ab Werk eingeschaltet und trotzdem unbenutzbar. Was Transport-PIN, Zugangsnummer und Entsperrnummer wirklich tun.
Das Backup bringt alles mit – nur die TAN-App verlangt eine neue Freischaltung. Das ist kein Fehler, sondern eine Vorgabe aus dem EU-Recht.
Wallbox lädt plötzlich langsamer, Wärmepumpe drosselt? § 14a EnWG erlaubt das Dimmen – mit einer Mindestleistung und einem reduzierten Netzentgelt.
Jede Wallbox muss vor Inbetriebnahme gemeldet werden, ab 12 kVA braucht sie die Zustimmung des Netzbetreibers. § 19 NAV im Wortlaut.
Der Anbieter will dir seinen Router aufzwingen? § 73 Absatz 3 TKG verbietet genau das und regelt, wie die Zugangsdaten zu liefern sind.