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Baustellen-Koordinator: Pflicht ab dem zweiten Arbeitgeber

§ 3 BaustellV kennt keine Größenschwelle. Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle, ist ein Koordinator zu bestellen.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut von § 1, § 3, § 4 und § 5 BaustellV, Liste aller Firmen und Unternehmer ohne Beschäftigte, die auf der Baustelle tätig werden, Anhang II BaustellV als Prüfliste für besonders gefährliche Arbeiten, Schriftliche Bestellung des Koordinators
Gilt für:
Deutschland, Baustellenverordnung in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 337), Baustellen im Sinne von § 1 Absatz 3 BaustellV, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden; nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 Bundesberggesetz

Das Symptom

Ein Einfamilienhaus wird gebaut. Auf dem Grundstück arbeiten nacheinander und teils gleichzeitig die Rohbaufirma, ein Zimmereibetrieb, der Dachdecker, der Elektriker und der Installateur, jeder mit eigenen Leuten. Die Bauherrin hat von einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gehört, auf Baustellen meist SiGeKo genannt, und ist beruhigt worden: Den brauche man erst auf der Großbaustelle, ab 500 Personentagen oder so, und für Private gelte das alles sowieso nicht.

Auf der Nachbarbaustelle ist es umgekehrt. Dort gibt es einen Koordinator, und seitdem fühlt sich niemand mehr zuständig. Der Bauträger verweist auf den Koordinator, die Firmen verweisen auf den Koordinator, und der Koordinator steht einmal pro Woche mit dem Klemmbrett da. Beide Baustellen haben dasselbe Problem: Sie halten eine schwellenlose Pflicht für eine Großbaustellenregel oder eine geteilte Verantwortung für eine abgegebene.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Die Schwelle, an die alle denken, gehört zu einer anderen Vorschrift. Die Zahlen 30 Arbeitstage, 20 gleichzeitig Beschäftigte und 500 Personentage stehen in § 2 Absatz 2 der Baustellenverordnung und lösen dort die Vorankündigung an die Behörde aus. Die Koordinatorenpflicht steht in § 3, und der beginnt ohne jede Zahl: „Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der nach § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.“ Das einzige Kriterium ist die Zahl der Arbeitgeber, und die Grenze liegt bei zwei.

Auch die Ausnahme für Private gibt es im Text nicht. Am 15.10.2026 in der amtlichen Gesamtfassung ausgezählt: Das Wort privat kommt in der Verordnung nicht vor, Einfamilienhaus auch nicht, Großbaustelle auch nicht. Die Verordnung definiert ihren Gegenstand über das, was gebaut wird, nicht über den, der baut: „Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.“ Ausgenommen sind nach § 1 Absatz 2 nur Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des Bundesberggesetzes. Auch das Kürzel SiGeKo steht nirgends; die Verordnung sagt schlicht Koordinator.

Wer den Koordinator bestellt, ist ebenfalls geregelt. § 4 legt die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dem Bauherrn auf, „es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen“. Und § 3 Absatz 1 Satz 2 erlaubt: „Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.“ Die Pflicht kann also selbst erfüllt oder weitergegeben werden. Sie kann nicht einfach entfallen.

Was der Koordinator tut, beschreibt § 3 in zwei Listen. Während der Planung der Ausführung koordiniert er die Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, arbeitet den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aus oder lässt ihn ausarbeiten und stellt eine Unterlage mit den Angaben zusammen, die bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen sind. Während der Ausführung koordiniert er die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes, achtet darauf, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach der Verordnung erfüllen, passt den Plan an, organisiert die Zusammenarbeit der Arbeitgeber und koordiniert die Überwachung der Arbeitsverfahren. Das ist Arbeit, die in der Planung beginnt, nicht beim ersten Unfall.

Ob ein Plan nötig ist, hängt dann doch an Bedingungen, aber an anderen als gedacht. § 2 Absatz 3 verlangt ihn bei Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber, wenn eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden. Diese Liste ist auch für kleine Bauvorhaben relevant, denn sie fragt nach der Gefahr, nicht nach der Größe: Absturz aus einer Höhe von mehr als 7 m, Verschüttetwerden in Baugruben oder Gräben von mehr als 5 m Tiefe, Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen oder der Aufbau von Massivbauelementen, „wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden“.

Und die zweite Baustelle aus dem Symptom? Für sie steht der entscheidende Satz in § 3 Absatz 1a: „Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.“ Die Firmen bleiben nach § 5 Absatz 3 für ihre eigenen Arbeitsschutzpflichten verantwortlich. Der Koordinator ist eine zusätzliche Instanz, kein Blitzableiter.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Arbeitgeber zählen, nicht Personentage

    Für § 3 Absatz 1 zählt nur eine Frage: Werden auf der Baustelle Beschäftigte von mehr als einem Arbeitgeber tätig? Rohbaufirma und Elektrobetrieb mit je eigenen Leuten genügen. Die Zahlen 30 Arbeitstage, 20 Beschäftigte und 500 Personentage gehören zu § 2 Absatz 2 und spielen hier keine Rolle, auch wenn sie im Gespräch ständig auftauchen.

  2. 2.

    Den Koordinator bestellen oder die Aufgabe selbst übernehmen

    Der nach § 4 Verantwortliche, also der Bauherr oder ein von ihm in eigener Verantwortung beauftragter Dritter, bestellt einen oder mehrere geeignete Koordinatoren. Nach § 3 Absatz 1 Satz 2 kann der Bauherr die Aufgaben auch selbst wahrnehmen. Was geeignet heißt, definiert die Verordnung nicht; die Wahl gehört deshalb schriftlich begründet in die Bauakte.

  3. 3.

    Den Koordinator schon in der Planung einsetzen

    § 3 Absatz 2 weist dem Koordinator Aufgaben während der Planung der Ausführung zu: die Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 koordinieren, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und eine Unterlage mit den Angaben für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen. Ein Koordinator, der erst zum Richtfest kommt, kann das nicht mehr.

  4. 4.

    Prüfen, ob ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nötig ist

    Bei Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber verlangt § 2 Absatz 3 den Plan vor Einrichtung der Baustelle, wenn eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II anfallen. Anhang II nennt unter anderem Absturzgefahr aus mehr als 7 m Höhe, Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen und den Auf- oder Abbau von Massivbauelementen mit kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben oder Versetzen von Lasten.

  5. 5.

    Die Verantwortung nicht abgeben wollen

    Nach § 3 Absatz 1a bleibt der Bauherr verantwortlich, nach § 5 Absatz 3 jeder Arbeitgeber für seine eigenen Arbeitsschutzpflichten. Die Firmen haben nach § 5 Absatz 1 die Hinweise des Koordinators und den Plan zu berücksichtigen, Unternehmer ohne Beschäftigte nach § 6 ebenso. Die Bestellung ist der Anfang der Koordination, nicht ihr Ersatz.

Häufige Fragen (FAQ)

?Gilt das auch für das private Einfamilienhaus?

Der Text macht keinen Unterschied. Am 15.10.2026 ausgezählt, kommt das Wort privat in der Baustellenverordnung nicht vor, Einfamilienhaus ebenfalls nicht. § 1 Absatz 3 definiert: „Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird.“ Und: „Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.“ Wer der Bauherr ist, spielt für diese Definition keine Rolle. Eine Ausnahme nennt § 1 nur in Absatz 2, für Tätigkeiten im Sinne des Bundesberggesetzes.

?Wir haben einen Koordinator bestellt. Sind wir damit raus?

Nein, und das steht ausdrücklich da. § 3 Absatz 1a BaustellV: „Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.“ Für die Firmen gilt dasselbe aus der anderen Richtung, § 5 Absatz 3: „Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht berührt.“ Der Koordinator koordiniert, er übernimmt nicht die Pflichten der anderen.

?Zählt der Fliesenleger ohne Angestellte als zweiter Arbeitgeber?

Der Wortlaut von § 3 Absatz 1 stellt auf Baustellen ab, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Unternehmer ohne Beschäftigte nennt er an dieser Stelle nicht. Die Verordnung spricht sie in § 6 eigens an: Sie haben die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten und „die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen“. Wie eine Baustelle mit nur einem Arbeitgeber und mehreren Ein-Personen-Betrieben einzuordnen ist, beantwortet der Text nicht ausdrücklich. Wer unsicher ist, bestellt den Koordinator; verboten ist das nie.

?Was kostet es, wenn kein Koordinator bestellt ist?

Die Bußgeldliste in § 7 Absatz 1 BaustellV nennt zwei Tatbestände: die fehlende oder fehlerhafte Vorankündigung und den fehlenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach § 2 Abs. 3 Satz 1. Die Bestellung des Koordinators steht nicht in dieser Liste. Eine Pflicht ist sie trotzdem, und auf ihr bauen der Plan und die Unterlage für spätere Arbeiten auf, die § 3 Absatz 2 dem Koordinator zuweist. Ohne Koordinator gibt es niemanden, dem § 3 Absatz 2 die Ausarbeitung des Plans zuweist; die Pflicht, nach § 2 Absatz 3 für den Plan zu sorgen, bleibt beim Verantwortlichen, und ihre Verletzung ist bußgeldbewehrt.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [1]
    Baustellenverordnung (BaustellV) – § 3 Koordinierung, Absätze 1 bis 3

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [2]
    Baustellenverordnung (BaustellV) – § 1 Ziele, Begriffe

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  3. [4]
    Baustellenverordnung (BaustellV) – § 4 Beauftragung

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  4. [5]
    Baustellenverordnung (BaustellV) – § 5 Pflichten der Arbeitgeber

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  5. [6]
    Baustellenverordnung (BaustellV) – § 6 Pflichten sonstiger Personen

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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