Das Symptom
Ein Einfamilienhaus wird gebaut. Auf dem Grundstück arbeiten nacheinander und teils gleichzeitig die Rohbaufirma, ein Zimmereibetrieb, der Dachdecker, der Elektriker und der Installateur, jeder mit eigenen Leuten. Die Bauherrin hat von einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gehört, auf Baustellen meist SiGeKo genannt, und ist beruhigt worden: Den brauche man erst auf der Großbaustelle, ab 500 Personentagen oder so, und für Private gelte das alles sowieso nicht.
Auf der Nachbarbaustelle ist es umgekehrt. Dort gibt es einen Koordinator, und seitdem fühlt sich niemand mehr zuständig. Der Bauträger verweist auf den Koordinator, die Firmen verweisen auf den Koordinator, und der Koordinator steht einmal pro Woche mit dem Klemmbrett da. Beide Baustellen haben dasselbe Problem: Sie halten eine schwellenlose Pflicht für eine Großbaustellenregel oder eine geteilte Verantwortung für eine abgegebene.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Die Schwelle, an die alle denken, gehört zu einer anderen Vorschrift. Die Zahlen 30 Arbeitstage, 20 gleichzeitig Beschäftigte und 500 Personentage stehen in § 2 Absatz 2 der Baustellenverordnung und lösen dort die Vorankündigung an die Behörde aus. Die Koordinatorenpflicht steht in § 3, und der beginnt ohne jede Zahl: „Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der nach § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.“ Das einzige Kriterium ist die Zahl der Arbeitgeber, und die Grenze liegt bei zwei.
Auch die Ausnahme für Private gibt es im Text nicht. Am 15.10.2026 in der amtlichen Gesamtfassung ausgezählt: Das Wort privat kommt in der Verordnung nicht vor, Einfamilienhaus auch nicht, Großbaustelle auch nicht. Die Verordnung definiert ihren Gegenstand über das, was gebaut wird, nicht über den, der baut: „Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.“ Ausgenommen sind nach § 1 Absatz 2 nur Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des Bundesberggesetzes. Auch das Kürzel SiGeKo steht nirgends; die Verordnung sagt schlicht Koordinator.
Wer den Koordinator bestellt, ist ebenfalls geregelt. § 4 legt die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dem Bauherrn auf, „es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen“. Und § 3 Absatz 1 Satz 2 erlaubt: „Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.“ Die Pflicht kann also selbst erfüllt oder weitergegeben werden. Sie kann nicht einfach entfallen.
Was der Koordinator tut, beschreibt § 3 in zwei Listen. Während der Planung der Ausführung koordiniert er die Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, arbeitet den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aus oder lässt ihn ausarbeiten und stellt eine Unterlage mit den Angaben zusammen, die bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen sind. Während der Ausführung koordiniert er die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes, achtet darauf, dass Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach der Verordnung erfüllen, passt den Plan an, organisiert die Zusammenarbeit der Arbeitgeber und koordiniert die Überwachung der Arbeitsverfahren. Das ist Arbeit, die in der Planung beginnt, nicht beim ersten Unfall.
Ob ein Plan nötig ist, hängt dann doch an Bedingungen, aber an anderen als gedacht. § 2 Absatz 3 verlangt ihn bei Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber, wenn eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden. Diese Liste ist auch für kleine Bauvorhaben relevant, denn sie fragt nach der Gefahr, nicht nach der Größe: Absturz aus einer Höhe von mehr als 7 m, Verschüttetwerden in Baugruben oder Gräben von mehr als 5 m Tiefe, Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen oder der Aufbau von Massivbauelementen, „wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden“.
Und die zweite Baustelle aus dem Symptom? Für sie steht der entscheidende Satz in § 3 Absatz 1a: „Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.“ Die Firmen bleiben nach § 5 Absatz 3 für ihre eigenen Arbeitsschutzpflichten verantwortlich. Der Koordinator ist eine zusätzliche Instanz, kein Blitzableiter.