Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Schrift am Arbeitsplatz zu klein, nicht einstellbar

Die Zeichengröße muss individuell einstellbar sein, Helligkeit und Kontrast einfach durch die Beschäftigten – Nummer 6.2 der Arbeitsstättenverordnung.

Aufwand:
ca. 45 Min.
Voraussetzung:
Anzeige- und Bedienungshilfen-Einstellungen des Betriebssystems, Das Bildschirmmenü des Monitors, Eine schriftliche Meldung an den Arbeitgeber, Betriebs- oder Personalrat, sofern vorhanden, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt
Gilt für:
Deutschland, Arbeitsstättenverordnung in der am 05.09.2026 abrufbaren Fassung, Bildschirmarbeitsplätze nach § 2 Absatz 5 ArbStättV, Telearbeitsplätze nach § 2 Absatz 7 ArbStättV, eingeschränkt nach § 1 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2

Das Symptom

Du sitzt näher am Bildschirm, als du eigentlich sitzen willst. Bei der sechsstelligen Zahl in der dritten Spalte kneifst du die Augen zusammen und liest sie zur Sicherheit ein zweites Mal. Nach vier Stunden brennen die Augen, und abends steht das Gefühl im Raum, dass es langsam Zeit für eine Brille wird.

Die naheliegende Abhilfe gibt es nicht. Die Fachanwendung hat keine Einstellung für die Schriftgröße – Ansicht, Extras, Optionen, überall nachgesehen, da ist nichts. Die Vergrößerung des Betriebssystems wirkt auf Menüs und Titelleisten, aber die Zahlenmaske selbst bleibt exakt so klein, wie sie war. Und der Regler für die Helligkeit ist entweder gesperrt oder er sitzt an der Rückseite eines Bildschirms, der fest an der Wand hängt. Die Kollegin sagt, das sei hier schon immer so gewesen. Also gewöhnst du dich daran.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Fehler in dieser Kette ist die Zuordnung. Es ist nicht dein Auge, das nachgelassen hat, und es ist auch kein Betriebsschicksal. Es ist ein Mangel des Arbeitsplatzes, und die Arbeitsstättenverordnung beschreibt ihn so genau, dass man ihn abhaken kann.

Anhang Nummer 6.2 heißt „Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte“. Absatz 1 stellt drei Sätze nebeneinander, und der dritte ist der, den fast niemand kennt: „Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell eingestellt werden können.“ Individuell. Nicht einmalig festgelegt, nicht durchschnittlich passend, sondern einstellbar – von der Person, die davor sitzt. Absatz 3 macht dasselbe mit den Reglern: Helligkeit und Kontrast „müssen von den Beschäftigten einfach eingestellt werden können“ und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung individuell angepasst werden können. Das Wort „einfach“ ist kein Füllwort. Ein Bildschirmmenü hinter einem Gerät, an das man nicht herankommt, ist im Wortsinn nicht einfach zu bedienen.

Damit ist auch die zweite Ausrede vom Tisch, die in solchen Gesprächen kommt: dass das doch die Software sei und die könne man nun mal nicht ändern. § 2 Absatz 6 ArbStättV definiert Bildschirmgeräte als Funktionseinheiten, zu denen ausdrücklich „eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe“ gehört. Die Anwendung ist Teil des Arbeitsmittels, nicht sein Umfeld. Und Anhang Nummer 6.5 Absatz 1 verpflichtet den Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist: „Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen.“ Absatz 2 verlangt, dass Geräte und Software den Kenntnissen und Erfahrungen der Beschäftigten angepasst werden können.

Technisch ist die Sache trotzdem erklärbar, und die Erklärung hilft beim Gespräch. Microsoft beschreibt für Windows eine Einstellung, die allein die Schrift von 100 auf bis zu 225 Prozent vergrößert, ohne Auflösung oder Lupe. Dieselbe Dokumentation nennt aber auch, wo sie endet: Bei Anwendungen mit eigenen Steuerelementen, fest verdrahteten Höhen oder alten und fremden Rahmenwerken sind Anpassungen im Programm nötig, und „DirectWrite, GDI, and XAML SwapChainPanels do not natively support text scaling, while Win32 support is limited to menus, icons, and toolbars.“ Deshalb wächst das Menü und die Maske nicht. Das ist eine saubere Ursachenbeschreibung – und zugleich der Beleg dafür, dass jemand bei der Auswahl dieser Anwendung eine Entscheidung getroffen hat.

Auch die Selbstdiagnose steht als Pflicht im Text, nur eben auf der anderen Seite. § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbStättV verlangt, bei der Gefährdungsbeurteilung „bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen“. Was du dir selbst zuschreibst, ist im Verordnungstext eine Position, die der Arbeitgeber zu beurteilen und nach Absatz 3 zu dokumentieren hat.

Bleibt die Frage, ob das im Homeoffice gilt. Teils – und hier lohnt sich der volle Wortlaut, weil die verkürzte Fassung dieses Absatzes im Umlauf ist. § 1 Absatz 4 ArbStättV lautet: „Für Telearbeitsplätze gelten nur 1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, 2. § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.“ Nummer 6.2 ist damit dem Grunde nach dabei, aber doppelt eingeschränkt: durch den Vorbehalt der Abweichung vom betrieblichen Arbeitsplatz am Ende der Nummer 2 und durch Satz 2, der die Anwendung zusätzlich davon abhängig macht, dass die Anforderung „unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen“ auf diesen Platz überhaupt passt. Wer Satz 2 weglässt, zitiert die Vorschrift zu seinen eigenen Gunsten – und steht schlecht da, sobald jemand die Seite aufschlägt.

Ein Telearbeitsplatz ist nach § 2 Absatz 7 aber nur der fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, mit vereinbarter Arbeitszeit und vom Arbeitgeber bereitgestellter und installierter Ausstattung. Der eigene Laptop am Küchentisch fällt nicht darunter. § 1 Absatz 5 nimmt außerdem vier Fallgruppen ganz vom Anhang Nummer 6 aus: Bediener- und Fahrerplätze von Maschinen und Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten; „tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden“; Rechenmaschinen, Registrierkassen und andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist; und „Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display“. Die zweite Fallgruppe wird dabei regelmäßig zu weit gelesen. Sie greift nicht schon deshalb, weil ein Gerät tragbar ist, sondern nur, wenn es nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet wird. Das Notebook, das jeden Morgen an denselben Platz kommt, fällt gerade nicht heraus – auch dann nicht, wenn es abends wieder mitgeht.

Und die Grenze der Sache, damit hier niemand mit zu viel Schwung losläuft: § 9 Absatz 1 ArbStättV führt als Ordnungswidrigkeit einzelne Anhang-Nummern namentlich auf – Toiletten, Pausenräume, Unterkünfte –, Nummer 6.2 ist nicht darunter. Der Hebel ist deshalb nicht das Bußgeld, sondern der Ablauf: melden, Fundstelle benennen, nach der dokumentierten Gefährdungsbeurteilung fragen, und wenn nichts geschieht, den Weg aus § 17 Absatz 2 ArbSchG gehen. Der endet bei der zuständigen Behörde, und der Satz danach ist der, den man sich merkt: „Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.“

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Erst prüfen, ob die Einstellung nur versteckt ist

    Bevor der Mangel gemeldet wird, gehört einmal alles durchgesehen, was ohne Rechte erreichbar ist: die Textgrößen- und Bedienungshilfen-Einstellungen des Betriebssystems, die Zoomstufe der Anwendung selbst, die Auflösung und der Sitzabstand. Microsoft dokumentiert für Windows eine Einstellung, die ausschließlich Text von 100 bis 225 Prozent vergrößert, bedient über den Regler „Make text bigger“ unter Settings, Ease of Access, Vision beziehungsweise Display. Das ist deshalb der erste Griff, weil es die Vergrößerung ist, die keine Auflösung verstellt und keine Lupe über den Bildschirm legt. Wenn danach alles größer ist außer der einen Maske, in der du arbeitest, hast du kein Bedienproblem, sondern einen Befund.

  2. 2.

    Am Monitor nachsehen, ob Helligkeit und Kontrast überhaupt erreichbar sind

    Nummer 6.2 Absatz 3 des Anhangs verlangt, dass Helligkeit und Kontrast „von den Beschäftigten einfach eingestellt werden können“ und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung individuell angepasst werden können. Erreichbarkeit ist damit Teil der Anforderung. Prüf also konkret: Sind die Tasten des Bildschirmmenüs zugänglich oder zeigt die Bedienleiste zur Wand? Ist das Menü über ein Kennwort oder eine Verwaltungssperre stillgelegt? Wurde die Helligkeit zentral auf einen Wert gesetzt, den du nicht ändern darfst? Jede dieser drei Antworten ist ein eigener, benennbarer Punkt für die Meldung im nächsten Schritt.

  3. 3.

    Den Mangel schriftlich melden – als Mangel des Arbeitsplatzes, nicht als Augenproblem

    Das ist der Schritt, an dem die meisten Fälle scheitern, weil sie als Bitte formuliert werden. § 17 Absatz 1 ArbSchG gibt den Beschäftigten ausdrücklich das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Nutz das schriftlich, mit Datum, und benenne die Fundstelle statt eines Gefühls. Nicht „ich sehe schlecht“, sondern: Die Zeichengröße lässt sich an diesem Arbeitsplatz nicht individuell einstellen, obwohl Anhang Nummer 6.2 Absatz 1 Satz 3 der Arbeitsstättenverordnung das verlangt.

    Betreff: Meldung nach § 17 Absatz 1 ArbSchG – Bildschirmarbeitsplatz <Raum/Kennung>
    
    an dem oben genannten Bildschirmarbeitsplatz lassen sich
    
    [ ] die Zeichengroesse und der Zeilenabstand nicht individuell einstellen
        (Anhang Nummer 6.2 Absatz 1 Satz 3 ArbStaettV)
    [ ] Helligkeit und Kontrast nicht einfach durch mich einstellen
        (Anhang Nummer 6.2 Absatz 3 ArbStaettV)
    [ ] die Anwendung <Name> nicht an meine Arbeitsaufgabe anpassen
        (Anhang Nummer 6.5 Absatz 1 und 2 ArbStaettV)
    
    Ich bitte um Mitteilung, welche Massnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 4
    ArbStaettV vorgesehen sind, und um Einsicht in die Dokumentation der
    Gefaehrdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 3 ArbStaettV fuer diesen
    Arbeitsplatz.
    
  4. 4.

    Die Gefährdungsbeurteilung ansprechen, weil dort genau dieser Punkt hingehört

    § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbStättV ist für diesen Fall wie geschrieben: Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die physischen und psychischen Belastungen sowie „bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten“ zu berücksichtigen. Genau der Punkt also, den Betroffene sich selbst zuschreiben, ist im Verordnungstext eine Pflichtposition des Arbeitgebers. Satz 4 verlangt danach, entsprechend dem Ergebnis Maßnahmen festzulegen, und Absatz 3 verpflichtet dazu, die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren und dabei anzugeben, welche Gefährdungen auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Nach dieser Dokumentation kann man fragen.

  5. 5.

    Bei gestellter Software den Weg über Nummer 6.5 nehmen

    Wenn die Fachanwendung der Engpass ist, ist die passende Fundstelle nicht 6.2, sondern 6.5. Absatz 1 verpflichtet den Arbeitgeber, geeignete Softwaresysteme bereitzustellen; Absatz 2 verlangt, dass Bildschirmgeräte und Software entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Beschäftigten angepasst werden können. Praktisch heißt das: Die Frage lautet nicht, ob das Programm eine Schriftgrößen-Einstellung hat, sondern was der Arbeitgeber stattdessen tut. Nummer 6.2 Absatz 4 nennt einen naheliegenden Hebel – „Die Bildschirmgröße und -form müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein“ –, und § 3a Absatz 1 Satz 4 verlangt bei Abweichung von den bekannt gemachten Regeln andere Maßnahmen mit gleicher Schutzwirkung. Ein größerer oder zweiter Bildschirm ist damit kein Gefallen, sondern eine der möglichen Maßnahmen.

  6. 6.

    Wenn nichts passiert: die Eskalation, die im Gesetz steht

    § 17 Absatz 2 ArbSchG beschreibt den Weg ausdrücklich: Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, und hilft der Arbeitgeber ihren Beschwerden nicht ab, können sie sich an die zuständige Behörde wenden. Satz 2 steht direkt daneben und ist der wichtigere Halbsatz: „Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.“ Vorher lohnt der Weg über den Betriebs- oder Personalrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt. Und zur Einordnung, damit niemand mit falschen Erwartungen losgeht: § 9 Absatz 1 ArbStättV zählt einzelne Anhang-Nummern namentlich als Ordnungswidrigkeit auf – 4.1, 4.2 und 4.4 –, Nummer 6.2 ist nicht darunter. Der allgemeine Tatbestand in § 9 Absatz 1 Nummer 2 knüpft an § 3a Absatz 1 Satz 1 an. Ob er im Einzelfall greift, entscheidet die Behörde, nicht diese Seite.

Häufige Fragen (FAQ)

?Steht wirklich irgendwo, dass ich die Schriftgröße einstellen können muss?

Ja, und zwar wörtlich. Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung, Nummer 6.2 „Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte“, Absatz 1: „Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell eingestellt werden können.“ Satz 3 ist der entscheidende: Er verlangt nicht bloß eine Größe, die irgendwer einmal festgelegt hat, sondern die Möglichkeit, sie individuell einzustellen. Absatz 3 zieht dieselbe Linie für die Regler: „Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast der Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen von den Beschäftigten einfach eingestellt werden können. Sie müssen den Verhältnissen der Arbeitsumgebung individuell angepasst werden können.“ Das Wort „einfach“ steht im Text. Ein Regler, den man nur im vierten Untermenü des Bildschirmmenüs oder gar nicht erreicht, weil das Gerät mit der Bedienleiste zur Wand zeigt, erfüllt ihn nicht.

?Gilt das auch im Homeoffice?

Es kommt darauf an, welche Art von Heimarbeit gemeint ist, und die Verordnung unterscheidet dabei sehr genau. § 1 Absatz 4 ArbStättV lautet im Wortlaut: „Für Telearbeitsplätze gelten nur 1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, 2. § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.“ Daran hängen drei Dinge, von denen zwei fast immer weggelassen werden. Erstens das Wort „nur“: Am Telearbeitsplatz gilt nicht die Verordnung, sondern gelten diese beiden Nummern. Der Anhang Nummer 6 – und damit Nummer 6.2 – ist dabei, aber als benannte Ausnahme von der Nichtgeltung, nicht als Selbstverständlichkeit. Zweitens der Halbsatz „soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht“, der am Ende der Nummer 2 steht. Drittens Satz 2 des Absatzes, und das ist der Satz, den ein Arbeitgeber im Gespräch anführen wird: Die genannten Vorschriften gelten nur, „soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind“. Das ist eine zweite, eigenständige Schranke neben der ersten. Nummer 6.2 ist am Telearbeitsplatz dem Grunde nach anwendbar, steht dort aber unter diesem zusätzlichen Anwendbarkeitsvorbehalt – wer sie im Wohnzimmer geltend macht, sollte damit rechnen, dass über die Anwendbarkeit im Einzelfall gesprochen wird, und nicht damit, dass die Nummer dort wortgleich durchschlägt. Und noch etwas: Ein Telearbeitsplatz ist nach § 2 Absatz 7 ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, für den eine wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung vereinbart wurden und dessen Ausstattung der Arbeitgeber bereitgestellt und installiert hat. Wer mit dem eigenen Laptop gelegentlich am Küchentisch sitzt, hat keinen Telearbeitsplatz in diesem Sinne. Umgekehrt fällt der eingerichtete Heimarbeitsplatz mit gestelltem Monitor sehr wohl darunter.

?Die Fachanwendung kann das technisch einfach nicht. Ist der Arbeitgeber dann raus?

Nein, die Verordnung kennt diesen Ausweg nicht. Nummer 6.5 Absatz 1 des Anhangs verpflichtet den Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist, und stellt dazu ausdrücklich fest: „Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen.“ Absatz 2 verlangt, dass Bildschirmgeräte und Software „entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Beschäftigten im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden können“. Die Software ist damit kein Naturereignis, sondern eine Auswahlentscheidung des Arbeitgebers – und nach § 2 Absatz 6 ArbStättV gehört sie zum Bildschirmgerät sogar mit dazu, weil die Begriffsbestimmung „eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe“ ausdrücklich einschließt. § 3a Absatz 1 Satz 4 regelt den Fall, dass eine bekannt gemachte Regel nicht angewendet wird: Dann muss der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit erreichen. Ein echter Ausnahmeweg existiert, aber er läuft nicht über eine E-Mail der IT-Abteilung: § 3a Absatz 3 lässt Ausnahmen nur auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde zu.

?Warum ignoriert das Programm die Windows-Einstellung für größere Schrift?

Weil die Skalierung nicht vom Betriebssystem allein durchgesetzt wird, sondern von jedem Programm mitgetragen werden muss. Microsoft beschreibt in der Dokumentation zu Text Scaling, dass Windows eine Einstellung anbietet, die allein den Text von 100 Prozent bis 225 Prozent vergrößert, bedient über den Regler „Make text bigger“; die Seite nennt als Pfad Settings, Ease of Access, Vision beziehungsweise Display. Und sie benennt die Grenze genauso deutlich: Anwendungen mit eigenen Steuerelementen, eigenen Textflächen, fest verdrahteten Steuerelement-Höhen, älteren Rahmenwerken oder Fremdrahmenwerken brauchen dafür Anpassungen. Wörtlich heißt es: „DirectWrite, GDI, and XAML SwapChainPanels do not natively support text scaling, while Win32 support is limited to menus, icons, and toolbars.“ Genau das ist die technische Erklärung für die Zahlenmaske, die stur klein bleibt. Sie ist eine Erklärung, und am Befund ändert sie nichts: Die Zeichengröße ist an diesem Arbeitsplatz nicht individuell einstellbar. Für die richtige Fundstelle kommt es aber darauf an, woran es liegt. Kommt die zu kleine Darstellung vom Bildschirmgerät selbst, ist Nummer 6.2 Absatz 1 Satz 3 einschlägig – die Nummer trägt die Überschrift „Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte“. Liegt es an der einen Anwendung, die nicht mitskaliert, sind es Nummer 6.5 Absatz 1 und 2, also die Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit: geeignete Softwaresysteme bereitstellen und Geräte wie Software an Kenntnisse, Erfahrungen und Arbeitsaufgabe anpassbar halten. Ein Schlupfloch ist diese Unterscheidung nicht: Nach § 2 Absatz 6 ArbStättV gehört „eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe“ zum Bildschirmgerät. Sie ändert nur, welche Nummer in der Meldung steht.

?Ist die EU-Richtlinie strenger als die deutsche Regel oder umgekehrt?

Hier ist die deutsche Regel an zwei Stellen die schärfere, und das lohnt den Blick. Die Richtlinie 90/270/EWG legt nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 Mindestvorschriften fest. Ihr Anhang, Nummer 1 Buchstabe b, verlangt: „Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.“ Eine individuelle Einstellbarkeit der Zeichengröße fordert dieser Satz nicht – die steht erst in Nummer 6.2 Absatz 1 Satz 3 des deutschen Anhangs. Und bei den Reglern schreibt die Richtlinie „Die Helligkeit und/oder der Kontrast […] müssen leicht vom Benutzer eingestellt […] werden können“, also wahlweise das eine oder das andere. Die deutsche Fassung kennt kein Oder: Helligkeit und Kontrast müssen einstellbar sein. Wer sich also auf europäisches Recht beruft, um den deutschen Text kleinzureden, argumentiert in die falsche Richtung.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [2]
    Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 1 Ziel, Anwendungsbereich

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [3]
    Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 2 Begriffsbestimmungen

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  3. [4]
    Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 3 Gefährdungsbeurteilung

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  4. [7]
    Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 17 Rechte der Beschäftigten

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  5. [9]
    Microsoft Learn – Text scaling (Windows apps)

    learn.microsoft.com · abgerufen am

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

Auch zu finden unter

Verwandte Fehler