Das Symptom
Du sitzt näher am Bildschirm, als du eigentlich sitzen willst. Bei der sechsstelligen Zahl in der dritten Spalte kneifst du die Augen zusammen und liest sie zur Sicherheit ein zweites Mal. Nach vier Stunden brennen die Augen, und abends steht das Gefühl im Raum, dass es langsam Zeit für eine Brille wird.
Die naheliegende Abhilfe gibt es nicht. Die Fachanwendung hat keine Einstellung für die Schriftgröße – Ansicht, Extras, Optionen, überall nachgesehen, da ist nichts. Die Vergrößerung des Betriebssystems wirkt auf Menüs und Titelleisten, aber die Zahlenmaske selbst bleibt exakt so klein, wie sie war. Und der Regler für die Helligkeit ist entweder gesperrt oder er sitzt an der Rückseite eines Bildschirms, der fest an der Wand hängt. Die Kollegin sagt, das sei hier schon immer so gewesen. Also gewöhnst du dich daran.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Der Fehler in dieser Kette ist die Zuordnung. Es ist nicht dein Auge, das nachgelassen hat, und es ist auch kein Betriebsschicksal. Es ist ein Mangel des Arbeitsplatzes, und die Arbeitsstättenverordnung beschreibt ihn so genau, dass man ihn abhaken kann.
Anhang Nummer 6.2 heißt „Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte“. Absatz 1 stellt drei Sätze nebeneinander, und der dritte ist der, den fast niemand kennt: „Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell eingestellt werden können.“ Individuell. Nicht einmalig festgelegt, nicht durchschnittlich passend, sondern einstellbar – von der Person, die davor sitzt. Absatz 3 macht dasselbe mit den Reglern: Helligkeit und Kontrast „müssen von den Beschäftigten einfach eingestellt werden können“ und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung individuell angepasst werden können. Das Wort „einfach“ ist kein Füllwort. Ein Bildschirmmenü hinter einem Gerät, an das man nicht herankommt, ist im Wortsinn nicht einfach zu bedienen.
Damit ist auch die zweite Ausrede vom Tisch, die in solchen Gesprächen kommt: dass das doch die Software sei und die könne man nun mal nicht ändern. § 2 Absatz 6 ArbStättV definiert Bildschirmgeräte als Funktionseinheiten, zu denen ausdrücklich „eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe“ gehört. Die Anwendung ist Teil des Arbeitsmittels, nicht sein Umfeld. Und Anhang Nummer 6.5 Absatz 1 verpflichtet den Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist: „Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen.“ Absatz 2 verlangt, dass Geräte und Software den Kenntnissen und Erfahrungen der Beschäftigten angepasst werden können.
Technisch ist die Sache trotzdem erklärbar, und die Erklärung hilft beim Gespräch. Microsoft beschreibt für Windows eine Einstellung, die allein die Schrift von 100 auf bis zu 225 Prozent vergrößert, ohne Auflösung oder Lupe. Dieselbe Dokumentation nennt aber auch, wo sie endet: Bei Anwendungen mit eigenen Steuerelementen, fest verdrahteten Höhen oder alten und fremden Rahmenwerken sind Anpassungen im Programm nötig, und „DirectWrite, GDI, and XAML SwapChainPanels do not natively support text scaling, while Win32 support is limited to menus, icons, and toolbars.“ Deshalb wächst das Menü und die Maske nicht. Das ist eine saubere Ursachenbeschreibung – und zugleich der Beleg dafür, dass jemand bei der Auswahl dieser Anwendung eine Entscheidung getroffen hat.
Auch die Selbstdiagnose steht als Pflicht im Text, nur eben auf der anderen Seite. § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbStättV verlangt, bei der Gefährdungsbeurteilung „bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen“. Was du dir selbst zuschreibst, ist im Verordnungstext eine Position, die der Arbeitgeber zu beurteilen und nach Absatz 3 zu dokumentieren hat.
Bleibt die Frage, ob das im Homeoffice gilt. Teils – und hier lohnt sich der volle Wortlaut, weil die verkürzte Fassung dieses Absatzes im Umlauf ist. § 1 Absatz 4 ArbStättV lautet: „Für Telearbeitsplätze gelten nur 1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, 2. § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.“ Nummer 6.2 ist damit dem Grunde nach dabei, aber doppelt eingeschränkt: durch den Vorbehalt der Abweichung vom betrieblichen Arbeitsplatz am Ende der Nummer 2 und durch Satz 2, der die Anwendung zusätzlich davon abhängig macht, dass die Anforderung „unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen“ auf diesen Platz überhaupt passt. Wer Satz 2 weglässt, zitiert die Vorschrift zu seinen eigenen Gunsten – und steht schlecht da, sobald jemand die Seite aufschlägt.
Ein Telearbeitsplatz ist nach § 2 Absatz 7 aber nur der fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, mit vereinbarter Arbeitszeit und vom Arbeitgeber bereitgestellter und installierter Ausstattung. Der eigene Laptop am Küchentisch fällt nicht darunter. § 1 Absatz 5 nimmt außerdem vier Fallgruppen ganz vom Anhang Nummer 6 aus: Bediener- und Fahrerplätze von Maschinen und Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten; „tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden“; Rechenmaschinen, Registrierkassen und andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist; und „Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display“. Die zweite Fallgruppe wird dabei regelmäßig zu weit gelesen. Sie greift nicht schon deshalb, weil ein Gerät tragbar ist, sondern nur, wenn es nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet wird. Das Notebook, das jeden Morgen an denselben Platz kommt, fällt gerade nicht heraus – auch dann nicht, wenn es abends wieder mitgeht.
Und die Grenze der Sache, damit hier niemand mit zu viel Schwung losläuft: § 9 Absatz 1 ArbStättV führt als Ordnungswidrigkeit einzelne Anhang-Nummern namentlich auf – Toiletten, Pausenräume, Unterkünfte –, Nummer 6.2 ist nicht darunter. Der Hebel ist deshalb nicht das Bußgeld, sondern der Ablauf: melden, Fundstelle benennen, nach der dokumentierten Gefährdungsbeurteilung fragen, und wenn nichts geschieht, den Weg aus § 17 Absatz 2 ArbSchG gehen. Der endet bei der zuständigen Behörde, und der Satz danach ist der, den man sich merkt: „Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.“