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Einwilligung im Job: Schweigen im Meeting ist keine

§ 26 Absatz 2 BDSG: Die Einwilligung von Beschäftigten braucht Schrift- oder elektronische Form und Aufklärung in Textform. Schweigen genügt nicht.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut von § 26 Absätze 1 bis 3 BDSG, Formular oder Online-Formular für die Einwilligung, je Person und Zweck, Aufklärungstext zu Zweck und Widerrufsrecht in Textform, Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter, falls benannt
Gilt für:
Deutschland, Bundesdatenschutzgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139; Änderung durch Art. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 laut Seite textlich nachgewiesen), Beschäftigte im Sinne von § 26 Absatz 8 BDSG, auch Bewerberinnen, Bewerber und Ehemalige, Die BfDI-Hinweise beziehen sich auf ihren Aufsichtsbereich, die öffentlichen Stellen des Bundes; Unternehmen beaufsichtigen meist die Landesbehörden

Das Symptom

Für die neue Website sollen Teamfotos her, für das Intranet eine Geburtstagsliste, für das Sommerfest ein Video, und das betriebliche Gesundheitsportal möchte die Schrittzähler der Belegschaft anbinden. Die Chefin fragt im Montagsmeeting: Hat jemand etwas dagegen? Niemand meldet sich, und damit gilt die Sache als erledigt. Wer Monate später bittet, das Foto wieder herunterzunehmen, hört: Du hast doch zugestimmt.

Auf der anderen Seite steht ein Irrtum, der genauso verbreitet ist: Im Arbeitsverhältnis sei eine Einwilligung ohnehin nie freiwillig und deshalb wertlos. Die Folge ist entweder, dass gar nicht gefragt wird, oder dass ein Formular mit zwölf Häkchen unterschrieben wird, das niemand gelesen hat. Beide Seiten reden über eine Vorschrift, die sehr genau sagt, wie es geht.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Die Einwilligung von Beschäftigten regelt § 26 Absatz 2 BDSG in vier Sätzen. Die ersten beiden betreffen die Freiwilligkeit. Satz 1 verlangt, bei ihrer Beurteilung „insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen“. Satz 2 nennt die Fälle, in denen sie gelingen kann: „Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen.“ Ausgeschlossen ist die Einwilligung also nicht. Die BfDI spricht in ihrer FAQ von Vorgaben „zur im Beschäftigungsverhältnis nur ausnahmsweise zulässigen Einwilligung“, also von einer Ausnahme mit Bedingungen, nicht von einer Formalie.

Die Sätze 3 und 4 betreffen die Form, und an ihnen scheitert die Runde im Meeting. Satz 3: „Die Einwilligung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.“ Satz 4: „Der Arbeitgeber hat die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in Textform aufzuklären.“ Schweigen ist weder schriftlich noch elektronisch, und eine Aufklärung in Textform hat bei einer mündlichen Frage in die Runde niemand bekommen. Textform hat eine gesetzliche Bedeutung: nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine E-Mail genügt dem, ein Zuruf nicht.

Für Gesundheitsdaten legt Absatz 3 Satz 2 noch etwas darauf: Die Einwilligung „muss sich dabei ausdrücklich auf diese Daten beziehen“. Das Gesundheitsportal mit Schrittzähler braucht also eine Erklärung, die genau diese Daten nennt.

Was in der Praxis Freiwilligkeit bedeutet, macht die BfDI an einem Beispiel fest, das direkt auf das Sommerfest passt: „Wenn eine beschäftigte Person z. B. im Rahmen einer Teilnahme an einer Veranstaltung ihres Arbeitgebers eine Videoaufzeichnung von sich ablehnen sollte, dürfen für sie daraus keine Nachteile entstehen und ihre Teilnahme an der Veranstaltung muss weiterhin möglich sein.“ Als Vorteil im Sinne von Satz 2 nennt sie unter anderem die Erlaubnis zur privaten Nutzung betrieblicher IT-Systeme. Zur Geburtstagsliste schreibt sie, bei Veröffentlichungen zu Jubiläen, Ehrungen und Auszeichnungen „müssen die Betroffenen um ihre Einwilligung gebeten werden“. Diese Hinweise gelten für den Aufsichtsbereich der BfDI, die öffentlichen Stellen des Bundes; Unternehmen werden meist von den Landesbehörden beaufsichtigt. Sie zeigen aber, wie eine Aufsichtsbehörde den Text liest.

Zur Einordnung gehört ein offenes Wort über die Vorschrift selbst. Die BfDI nennt § 26 BDSG die derzeit maßgebliche Norm für den Beschäftigtenkontext und hält sie zugleich für unzureichend: „Die Norm ist zu unbestimmt, lässt zu viel Interpretationsspielraum, ist nicht hinreichend praktikabel, normenklar und sachgerecht.“ Ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz gibt es nach ihrer Darstellung derzeit nicht. Für die Einwilligung ändert das wenig, denn die Formvorschrift in Absatz 2 ist so konkret, wie Gesetzestext nur sein kann. Wer fragt, fragt jede Person einzeln, schriftlich oder elektronisch, mit einem Text zu Zweck und Widerruf, und hält eine Variante ohne die Person bereit.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Zuerst prüfen, ob die Einwilligung der richtige Weg ist

    Nicht jede Verarbeitung braucht eine Einwilligung. § 26 Absatz 1 Satz 1 BDSG trägt, was für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist, etwa Lohnabrechnung oder Dienstplan. Eine Einwilligung kommt dort in Frage, wo etwas darüber hinausgeht, wie ein Foto auf der Website, eine Geburtstagsliste im Intranet oder die Aufzeichnung einer Betriebsveranstaltung.

  2. 2.

    Je Person und je Zweck schriftlich oder elektronisch einholen

    Hol die Einwilligung von jeder Person einzeln ein, schriftlich oder elektronisch, wie es § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG verlangt, und für jeden Zweck gesondert. Eine Sammelabfrage im Meeting, auf die niemand reagiert, ist keine Erklärung einer bestimmten Person. Ein Online-Formular, das Name, Zweck und Zeitpunkt festhält, erfüllt die Form und ist zugleich der Nachweis, falls später jemand fragt.

  3. 3.

    Zweck und Widerrufsrecht in Textform erklären

    Leg der Abfrage einen Text bei, der den Zweck nennt und auf das Widerrufsrecht hinweist, denn § 26 Absatz 2 Satz 4 BDSG verlangt diese Aufklärung in Textform. Textform heißt nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine E-Mail oder ein PDF erfüllt das, ein mündlicher Hinweis in der Runde nicht.

  4. 4.

    Ablehnung ohne Nachteile organisieren

    Freiwilligkeit muss praktisch möglich sein. Die BfDI schreibt dazu: Lehnt eine beschäftigte Person etwa eine Videoaufzeichnung bei einer Veranstaltung ab, dürfen ihr keine Nachteile entstehen, und ihre Teilnahme muss möglich bleiben. Plane deshalb von Anfang an eine Variante ohne die Person ein: einen Platz außerhalb des Kamerabilds, ein Profil ohne Foto, einen Kalender ohne Geburtstag.

  5. 5.

    Bei Gesundheitsdaten ausdrücklich werden

    Geht es um besondere Kategorien personenbezogener Daten, etwa Gesundheitsdaten in einem betrieblichen Gesundheitsportal, verlangt § 26 Absatz 3 Satz 2 BDSG, dass sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten bezieht. Ein allgemeines Häkchen für die Teilnahme genügt dann nicht. Nenn die Datenarten im Formular beim Namen und lass sie gesondert bestätigen.

Häufige Fragen (FAQ)

?Reicht eine Zustimmung per E-Mail oder per Klick im Intranet?

§ 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG nennt neben der schriftlichen ausdrücklich die elektronische Form: „Die Einwilligung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.“ Eine bestimmte Technik schreibt der Satz nicht vor. Eine Antwortmail oder ein Formular, das die Erklärung einer bestimmten Person festhält, ist jedenfalls etwas völlig anderes als Schweigen in einer Runde. Was im Einzelfall genügt, sagt der Text nicht; praktisch wichtig ist, dass die Erklärung einer Person zugeordnet und später vorgezeigt werden kann.

?Kann ich eine Einwilligung später zurücknehmen?

Ja, und der Arbeitgeber muss darauf hinweisen. § 26 Absatz 2 Satz 4 BDSG verpflichtet ihn, die beschäftigte Person „über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in Textform aufzuklären“. Die BfDI fasst das in ihrer FAQ so zusammen, dass der Arbeitgeber über den Zweck und „den jederzeit möglichen Widerruf der Einwilligung zu informieren“ hat. Praktisch heißt das: Wer widerruft, muss aus dem Intranet-Profil, der Geburtstagsliste oder dem Video wieder verschwinden können.

?Braucht ein Teamfoto auf der Website überhaupt eine Einwilligung?

Das hängt am Zweck. § 26 Absatz 1 Satz 1 BDSG erlaubt die Verarbeitung, soweit sie für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die BfDI unterscheidet für ihren Bereich: Ein Foto für den Dienstausweis kann erforderlich sein, für eine Veröffentlichung im Intranet gelte das nicht, sie sei „deshalb nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig“. Das ist eine Behördenbewertung für öffentliche Stellen des Bundes, keine Norm für jeden Betrieb, aber die Logik ist dieselbe: Wer ein Foto für Werbung nutzt, muss erklären können, warum es für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein soll. Gelingt das nicht, bleibt nur die Einwilligung.

?Ist eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis überhaupt freiwillig möglich?

Der Text schließt sie nicht aus, stellt aber Maßstäbe auf. Nach § 26 Absatz 2 Satz 1 BDSG sind insbesondere die Abhängigkeit der beschäftigten Person und die Umstände der Erteilung zu berücksichtigen. Satz 2: „Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen.“ Die BfDI spricht von einer im Beschäftigungsverhältnis nur ausnahmsweise zulässigen Einwilligung und nennt als Vorteil etwa die Erlaubnis zur privaten Nutzung betrieblicher IT-Systeme.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [3]
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 126b Textform

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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