Das Symptom
Acht Stunden im Hauptjob, danach drei Stunden Minijob in der Gastronomie oder im Lager. Beide Zeiterfassungen zeigen grün, weil jede nur ihren eigenen Arbeitgeber kennt, und alle Beteiligten schließen daraus, dass die Grenze von acht beziehungsweise zehn Stunden pro Arbeitgeber gilt. Der Nebenjob wird als Privatsache verbucht, die den Hauptarbeitgeber nichts angeht. Die Summe des Tages steht in keiner Software und deshalb in keinem Kopf.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 2 Absatz 1 ArbZG definiert nicht nur die Arbeitszeit, sondern schreibt im selben Satz die Addition vor: „Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.“ Die Grenze des § 3, „acht Stunden“ werktäglich und bis zu zehn nur, „wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden“, gilt damit für die Summe beider Beschäftigungen, nicht je Arbeitgeber.
Auch die Ruhezeit folgt der Summe. Nach § 5 Absatz 1 beginnt sie erst „nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit“, also nach dem zweiten Job, und muss elf Stunden ununterbrochen bis zum Beginn des ersten reichen. Die Wörter Nebenjob, Nebentätigkeit und Minijob kommen in der amtlichen Gesamtausgabe nicht vor; die Regel dazu steht trotzdem in § 2, nur ohne diese Begriffe.
Keine Zeiterfassung der Welt kann diese Summe sehen, weil jede nur die Stempelungen ihres eigenen Betriebs kennt. Die Addition muss von Hand geschehen, und der zweite Arbeitgeber kann seine Pflicht nur erfüllen, wenn er die Stunden des ersten kennt. Zwei grüne Anzeigen sind in diesem Fall kein Beleg für Rechtstreue, sondern zwei Teilrechnungen, deren Ergebnis niemand zusammenzählt.
Der Irrtum entsteht nicht aus Böswilligkeit, sondern aus der Architektur der Werkzeuge. Jede Zeiterfassung ist für genau einen Betrieb gebaut; sie kennt dessen Beschäftigte, dessen Schichten, dessen Grenzen. Dass dieselbe Person am selben Tag in einem anderen System steht, ist für sie nicht vorgesehen, und deshalb kann sie die Regel aus § 2 Absatz 1 nicht prüfen, so wenig wie ein Taschenrechner weiß, dass es noch einen zweiten gibt. Das Gesetz setzt die Addition trotzdem voraus. Es verlagert sie an die einzige Stelle, an der beide Zahlen zusammenkommen: zur beschäftigten Person und zu dem Arbeitgeber, dem sie die Zahlen mitteilt.
Für den Nebenjob bedeutet das vor allem eines: Er ist nicht die Privatsache, als die er verbucht wird, sobald er eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ist. Die Grenzen des § 3, die Ruhezeit des § 5 und der Ausgleichszeitraum gelten für den Tag als Ganzes. Wer den Hauptjob um 17 Uhr verlässt und bis 22 Uhr im Lager steht, hat einen Dreizehn-Stunden-Tag, auch wenn ihn keine Anzeige rot färbt. Und wer das als Arbeitgeber des Nebenjobs nicht wissen kann, weil niemand es ihm gesagt hat, hat genau deshalb die Pflicht zu fragen.