Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Banking-App und TAN-App auf einem Handy – verboten?

Beides auf einem Gerät gilt vielen als unzulässig. Die EU-Verordnung nennt das Mehrzweckgerät ausdrücklich und knüpft Bedingungen daran.

Aufwand:
ca. 20 Min.
Voraussetzung:
Zugang zu den Sicherheitseinstellungen des Bankkontos, Smartphone, optional ein zweites Gerät oder ein TAN-Generator
Gilt für:
Deutschland, Zahlungskonten im Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389

Das Symptom

Die Bank bietet ihre Freigabe-App fürs Handy an, die Banking-App liegt schon daneben, und beim Einrichten beschleicht einen das Gefühl, etwas Verbotenes zu tun. Im Bekanntenkreis heißt es, das dürfe man gar nicht, das seien dann keine zwei Faktoren mehr, und irgendwo habe die Bank sich damit aus der Haftung gestohlen. Gleichzeitig funktioniert es tadellos, und ein zweites Gerät liegt nicht herum.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Hier lohnt es sich, die verbreitete Behauptung einmal am Text zu messen, denn sie stimmt so nicht. Verboten ist es nicht. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 kennt den Fall so genau, dass sie ihm einen eigenen Begriff gibt: Artikel 9 Absatz 2 spricht vom Mehrzweckgerät und verlangt für den Fall, dass ein Element der starken Kundenauthentifizierung oder der Authentifizierungscode selbst davon verwendet wird, „Sicherheitsmaßnahmen zur Minderung des Risikos […], das aus der missbräuchlichen Verwendung eines solchen Mehrzweckgeräts erwachsen würde“. Absatz 3 zählt diese Maßnahmen auf: getrennte sichere Ausführungsumgebungen für die auf dem Gerät installierte Software, Mechanismen gegen unbemerkte Veränderung von Software oder Gerät und Mechanismen zur Eindämmung der Folgen, falls doch etwas verändert wurde. Das ist die Sprache einer Erlaubnis mit Auflagen, nicht die eines Verbots. Und die Auflagen richten sich an die Bank, die dafür sorgen muss, dass ihre App das leistet.

Der zweite Teil der Behauptung – zwei Apps auf einem Gerät seien keine zwei Faktoren – geht am Begriff vorbei. § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes verlangt mindestens zwei Elemente aus den Kategorien Wissen, Besitz und Inhärenz, die in dem Sinne unabhängig sind, „dass die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt“. Unabhängigkeit ist damit eine Eigenschaft der Elemente zueinander, kein Abstandsmaß in Zentimetern. Ein Wissens-Element bleibt ein Wissens-Element, auch wenn es auf demselben Bildschirm eingegeben wird, auf dem der Besitz nachgewiesen wird.

Womit die Kritiker allerdings recht behalten: Ein gemeinsames Gerät ist ein gemeinsamer Ausfallpunkt, und darauf zielt die ganze Konstruktion aus Artikel 9 Absatz 2 und 3. Das BSI zieht daraus die praktische Konsequenz und rät klar zur Trennung – die in Deutschland verwendeten TAN-Verfahren seien sicher, „solange die Nutzerinnen und Nutzer Banking und TAN-Erstellung immer auf unterschiedlichen Geräten durchführen“. Beides zusammen ergibt eine unspektakuläre Wahrheit: Wer beides auf einem Telefon hat, tut nichts Unerlaubtes und muss auch nichts überstürzt umbauen. Wer die Wahl hat, nimmt trotzdem die Trennung. Und wer sie nicht hat, holt sich den größten Teil des Unterschieds über drei banale Dinge zurück: kein verändertes Betriebssystem, Apps nur aus der offiziellen Quelle – und jede Freigabe wirklich lesen, statt sie wegzutippen.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Den eigenen Aufbau nüchtern einordnen

    Erst einmal: Wenn Banking-App und Freigabe-App auf demselben Telefon liegen, ist nichts verboten und nichts kaputt. Was zutrifft, ist etwas anderes: Beide Elemente liegen hinter derselben Gerätesperre und in demselben Betriebssystem. Fällt das Gerät aus – Verlust, Diebstahl, Schadsoftware –, fällt beides gleichzeitig aus. Genau diesen Fall meint Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 mit dem Risiko, das aus der missbräuchlichen Verwendung eines Mehrzweckgeräts erwächst.

  2. 2.

    Nachsehen, welche Verfahren die Bank überhaupt anbietet

    In den Sicherheitseinstellungen des Kontos steht oft mehr zur Auswahl, als beim ersten Einrichten angeboten wurde: photoTAN mit einem zweiten Gerät, ein TAN-Generator mit Karte, teils mehrere Verfahren parallel. Das BSI hält den externen Generator für die sicherste Variante, „da dieser vom Internet getrennt ist und ausschließlich für das Onlinebanking benutzt wird“. Für ein Konto, über das Gehalt und Miete laufen, lohnt der Blick in diese Liste mehr als jede weitere Sicherheits-App.

  3. 3.

    Das Gerät nicht verändern – und Updates einspielen

    Hier greifen Vorschrift und Empfehlung ineinander. Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b verlangt Mechanismen, die sicherstellen, dass Software oder Gerät nicht verändert wurden. Wer root oder Jailbreak einsetzt, hebt genau diese Annahme auf – und viele Banking-Apps verweigern dann den Dienst, was kein Schikanieren ist, sondern die Umsetzung dieser Ziffer. Dazu die Grundpflege: Betriebssystem aktuell halten, Banking- und TAN-App stets in der neuesten Version betreiben.

  4. 4.

    Apps nur aus der offiziellen Quelle beziehen

    Das BSI formuliert es als Regel für Mobile Banking: die Software nur von vertrauenswürdigen Quellen installieren, also von der Bank oder dem bekannten App-Store, stets die aktuellste Version verwenden und Softwareupdates einspielen, sobald sie verfügbar sind. Eine per Link nachinstallierte Freigabe-App ist der kürzeste bekannte Weg, beide Elemente auf einmal an Fremde zu verlieren.

  5. 5.

    Jede Freigabe inhaltlich lesen statt wegzutippen

    Der wirksamste Schutz auf einem einzigen Gerät ist der Blick auf die Anzeige. § 55 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes verlangt bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen eine starke Kundenauthentifizierung, „die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen“. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung schreibt dazu vor, dass Zahlungsbetrag und Zahlungsempfänger dem Zahler angezeigt werden und dass jede Änderung an Betrag oder Empfänger den Code ungültig macht. Wer Betrag und Empfänger tatsächlich liest, entwertet einen ganzen Angriffstyp.

  6. 6.

    Gerätesperre, Abmelden, Limit

    Drei Punkte aus den BSI-Empfehlungen, die auf einem gemeinsam genutzten Gerät besonders zählen: die Sperrfunktion des Telefons nutzen, sich nach dem Banking über Logout korrekt abmelden statt die App nur wegzuwischen, und mit der Bank ein Limit für tägliche Geldbewegungen vereinbaren. Das Limit ist der einzige dieser Punkte, der auch dann noch wirkt, wenn alles andere schiefgegangen ist.

  7. 7.

    Den Verlustfall vorbereiten, bevor er eintritt

    Wenn Banking und Freigabe auf demselben Telefon liegen, ist der Verlust des Telefons der Ernstfall. Das BSI: bei Verlust des mobilen Gerätes unverzüglich die SIM-Karte und alle Zugänge zu den hinterlegten Bankkonten sperren lassen. Dafür brauchst du zwei Dinge, die nicht auf diesem Telefon liegen dürfen: die Sperrnummer deiner Bank und ein zweites Gerät oder einen Anschluss, von dem aus du anrufen kannst. Eine Notiz im Portemonnaie erfüllt diesen Zweck vollständig.

Häufige Fragen (FAQ)

?Ist es verboten, Banking-App und TAN-App auf demselben Handy zu haben?

Nein. Diese Behauptung hält sich hartnäckig, steht aber so in keinem der einschlägigen Texte. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 regelt den Fall im Gegenteil ausdrücklich: Artikel 9 Absatz 2 lautet „Wenn eines der Elemente der starken Kundenauthentifizierung oder der Authentifizierungscode selbst von einem Mehrzweckgerät verwendet wird, sehen die Zahlungsdienstleister Sicherheitsmaßnahmen zur Minderung des Risikos vor, das aus der missbräuchlichen Verwendung eines solchen Mehrzweckgeräts erwachsen würde.“ Ein Verbot sieht anders aus. Der Text erkennt das Handy als Mehrzweckgerät an, sieht das erhöhte Risiko und verlangt dafür Gegenmaßnahmen – die Pflicht trifft dabei den Zahlungsdienstleister, nicht dich.

?Sind zwei Apps auf einem Gerät überhaupt zwei Faktoren?

Die Frage ist berechtigt, und die Antwort hängt nicht an der Anzahl der Geräte. § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes definiert die starke Kundenauthentifizierung als eine Authentifizierung, die „unter Heranziehung von mindestens zwei der folgenden, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elementen geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt“ – aufgezählt sind danach die Kategorien Wissen, Besitz und Inhärenz. Unabhängigkeit ist hier also eine Eigenschaft der Elemente, nicht der Gehäuse. Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung präzisiert das für Technologie, Algorithmen und Parameter. Und genau weil ein gemeinsames Gerät diese Unabhängigkeit angreifbar macht, hängt Artikel 9 die Absätze 2 und 3 an.

?Welche Bedingungen sind das konkret?

Artikel 9 Absatz 3 zählt sie auf, und die Liste ist kurz genug, um sie ganz zu lesen: „a) Nutzung getrennter sicherer Ausführungsumgebungen durch die im Mehrzweckgerät installierte Software; b) Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass die Software oder das Gerät vom Zahler oder einem Dritten nicht verändert wurde; c) sofern Veränderungen stattgefunden haben, Mechanismen zur Eindämmung von deren Folgen.“ Buchstabe b ist der Punkt, an dem du selbst etwas kaputtmachen kannst: Ein gerootetes oder gejailbreaktes Telefon ist genau das veränderte Gerät, dessen Ausschluss die Vorschrift verlangt. Das BSI rät entsprechend: „Verwenden Sie kein gerootetes / gejailbreaktes mobiles Gerät zum Mobile Banking“ – gemeint ist ein Gerät, „bei dem gesperrte Funktionen und Nutzungsbeschränkungen der Gerätehersteller entfernt wurden“.

?Warum empfiehlt das BSI dann zwei Geräte?

Weil erlaubt und empfehlenswert zwei verschiedene Maßstäbe sind. Das BSI schreibt zu den TAN-Verfahren: „Generell sind die in Deutschland angewendeten Versionen der TAN-Generierung sicher, solange die Nutzerinnen und Nutzer Banking und TAN-Erstellung immer auf unterschiedlichen Geräten durchführen.“ Und zum pushTAN-Verfahren: „Die Sicherheit des TAN-Verfahrens kann erhöht werden, wenn zwei unterschiedliche Geräte für Banking und TAN-Generierung eingesetzt werden.“ Das ist eine Empfehlung zur Risikominderung, kein Zulässigkeitsurteil. Wer beides auf einem Gerät hat, verstößt gegen nichts – verzichtet aber auf eine Trennung, die im Schadensfall den Unterschied macht.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [3]
    § 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – Starke Kundenauthentifizierung

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

Auch zu finden unter

Verwandte Fehler

SWLästig

Fake-Shop erkennen: woran wirklich

Schloss-Symbol und Gütesiegel beweisen nichts. Woran ein Shop nach § 5 DDG und § 312j BGB messbar scheitert – und warum das mehr sagt als ein Bauchgefühl.