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Newsletter an die alte Kundenliste: § 7 UWG kennt kein „Egal“

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG: Werbung per elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist stets unzumutbare Belästigung, auch bei Firmen.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 7 UWG (Absätze 1 bis 3), Die Adressliste mit Herkunft jeder Adresse (Kauf, Anfrage, Visitenkarte, Formular), Nachweis der Einwilligung je Adresse (Zeitpunkt, Wortlaut), Vorlage für den Hinweis auf das Widerspruchsrecht in jeder Aussendung
Gilt für:
Deutschland, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der am 2026-10-17 abrufbaren Fassung (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254; Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139), Werbung unter Verwendung elektronischer Post im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG; die datenschutzrechtliche Seite (DSGVO) ist hier nicht Gegenstand

Das Symptom

Das neue Angebot soll raus. Im CRM liegen 3.000 Adressen: Kunden der letzten Jahre, Anfragen, die nie zum Auftrag wurden, Visitenkarten von zwei Messen, dazu eine Liste, die irgendwann einmal zugekauft wurde. Das Newsletter-Werkzeug importiert alles, ein Abmeldelink steht im Fuß, der Versand läuft durch. Die meisten Empfänger sind Firmen, da sei das unkritisch, sagt jemand im Team.

Am nächsten Tag kommen zwei verärgerte Antworten, eine Abmeldung mit Ausrufezeichen und eine Mail von einem Empfänger, der fragt, woher man seine Adresse habe und auf welcher Grundlage man ihm Werbung schicke. Die Antwort darauf fällt schwer, weil das CRM die Herkunft nicht gespeichert hat.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Fehler steckt in zwei Annahmen: dass ein Abmeldelink die Einwilligung ersetzt, und dass Firmenadressen frei beworben werden dürfen. § 7 UWG widerlegt beide.

Der Grundsatz steht in Absatz 1: Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig, und das gilt „insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht“. Absatz 2 beginnt mit „Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen“ und zählt die Fälle auf. Stets heißt: ohne Abwägung im Einzelfall. Nummer 2 lautet: „bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt“. Drei Eigenschaften der Einwilligung: vorherig, ausdrücklich, vom Adressaten. Eine Einwilligung, die nach dem Versand eingeholt wird, ist nicht vorherig. Ein vorangekreuztes Kästchen ist nicht ausdrücklich. Eine Liste, die jemand anders verkauft hat, enthält keine Einwilligung des Adressaten gegenüber dem Absender.

Die Firmen-Ausrede scheitert am Wortlaut derselben Nummer. Dort steht Adressat, nicht Verbraucher. Die Unterscheidung zwischen Verbraucher und sonstigem Marktteilnehmer trifft § 7 Absatz 2 nur in Nummer 1, und die handelt von Werbung mit einem Telefonanruf: gegenüber einem Verbraucher „ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung“, gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung. Für elektronische Post gibt es diese Abstufung nicht. Das Gesetz behandelt die Werbemail an die Einkaufsabteilung wie die an den Privatkunden.

Die einzige Erleichterung steht in Absatz 3, und sie ist eng. Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei Werbung per elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn vier Dinge zusammenkommen: Der Unternehmer hat die Adresse „im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung“ vom Kunden erhalten; er nutzt sie „zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen“; der Kunde hat nicht widersprochen; und der Kunde wird „bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen“, dass er jederzeit widersprechen kann, ohne dass andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Verkauf, nicht Anfrage. Eigene ähnliche Waren, nicht das komplette Sortiment. Hinweis bei der Erhebung, nicht erst in der Mail. Wer die Adresse beim Kauf ohne diesen Hinweis gespeichert hat, kann Nummer 4 nicht mehr nachholen, denn sie nennt beide Zeitpunkte.

Der Abmeldelink hat seinen eigenen Platz, und zwar in Absatz 2 Nummer 3. Dort ist eine Werbenachricht auch dann eine unzumutbare Belästigung, wenn die Identität des Absenders verschleiert wird (Buchstabe a), wenn gegen § 6 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verstoßen wird (Buchstabe b), oder wenn „keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann“ (Buchstabe c). Der Link ist also Pflicht, aber er steht neben der Einwilligung, nicht an ihrer Stelle. Eine Mail mit tadellosem Abmeldelink und ohne Einwilligung erfüllt Nummer 3 und verletzt Nummer 2.

Am 17.10.2026 ausgezählt: Weder „Newsletter“ noch Double-Opt-in kommen in § 7 UWG vor. Das Gesetz sagt, was vorliegen muss, nicht, mit welchem Verfahren man es herstellt. Das Bestätigungsverfahren ist Beweisvorsorge, keine Vorschrift; die Vorschrift ist die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, und die muss man zeigen können, wenn jemand fragt, woher man seine Adresse hat. Was die Datenschutz-Grundverordnung zusätzlich zur Verarbeitung der Adressen verlangt, ist eine zweite Prüfung und hier nicht Gegenstand.

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  1. 1.

    Herkunft jeder Adresse klären

    Die Liste in Gruppen teilen: Adressen mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG), Adressen von Kunden aus einem Verkauf mit Hinweis bei der Erhebung (§ 7 Absatz 3 UWG) und alles andere. Gekaufte Listen, Visitenkarten vom Messestand und Adressen aus dem Impressum anderer Firmen gehören in die dritte Gruppe: Keine dieser Quellen ist eine ausdrückliche Einwilligung, und keine ist ein Verkauf an diesen Kunden. Für die dritte Gruppe gibt § 7 keinen Weg frei.

  2. 2.

    Die vier Bedingungen des Absatzes 3 für Bestandskunden prüfen

    § 7 Absatz 3 UWG verlangt alle vier Nummern zusammen: Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten, Werbung nur für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, kein Widerspruch des Kunden, und der klare und deutliche Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung. Wer beim Kauf keinen Hinweis gegeben hat, kann ihn nicht nachträglich durch den Hinweis in der ersten Werbemail ersetzen; das Gesetz nennt beide Zeitpunkte. Ähnlich ist zudem nicht beliebig: Der Wortlaut sagt eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen.

  3. 3.

    Einwilligungen nachweisbar einholen und aufbewahren

    Für alle Adressen ohne Absatz-3-Grundlage bleibt die vorherige ausdrückliche Einwilligung. § 7 UWG schreibt kein Verfahren vor, verlangt aber, dass sie vorher und ausdrücklich vorliegt. Wer sie später belegen muss, braucht Zeitpunkt, Wortlaut und Zuordnung zur Adresse. Eine Einwilligung, die sich nicht mehr einer Person zuordnen lässt, ist im Streitfall keine. Ein vorangekreuztes Kästchen ist keine ausdrückliche Erklärung des Adressaten, sondern eine des Anbieters.

  4. 4.

    In jeder Aussendung Absender und Abmeldeadresse angeben

    § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG nennt drei weitere Fälle, die unabhängig von der Einwilligung eine unzumutbare Belästigung sind: Buchstabe a, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird; Buchstabe b bei Verstößen gegen § 6 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder der Aufforderung, eine dagegen verstoßende Website aufzurufen; Buchstabe c, wenn keine gültige Adresse für die Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten vorhanden ist. Klarer Absender und funktionierende Abmeldeadresse gehören also in jede Werbemail, auch in die mit Einwilligung.

  5. 5.

    Widersprüche sofort umsetzen

    Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 UWG gilt die Unzulässigkeit „insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht“. Ein Widerspruch macht das erkennbar. In der Bestandskunden-Ausnahme des Absatzes 3 fällt mit dem Widerspruch außerdem Nummer 3 weg, und damit die gesamte Ausnahme. Der Widerspruch gehört deshalb am selben Tag in die Liste, nicht in den nächsten Versandzyklus; welche Rechtsfolgen ein Verstoß nach anderen Vorschriften des UWG hat, ist hier nicht Gegenstand.

Häufige Fragen (FAQ)

?Die Empfänger sind alles Firmen. Dann gilt die Einwilligungspflicht doch nicht?

Für elektronische Post macht § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG diesen Unterschied nicht. Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen „bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt“. Das Wort Adressat umfasst Verbraucher wie Unternehmen. Die Abstufung nach Verbraucher und sonstigem Marktteilnehmer steht nur in Nummer 1, und die betrifft Werbung mit einem Telefonanruf: dort reicht gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer die zumindest mutmaßliche Einwilligung.

?Die Adressen stammen von früheren Käufen. Darf ich diese Kunden anschreiben?

Das ist der Fall des § 7 Absatz 3 UWG, aber nur, wenn alle vier Nummern zugleich erfüllt sind: Der Unternehmer hat die elektronische Postadresse „im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung“ vom Kunden erhalten; er verwendet sie „zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen“; der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen; und der Kunde wird „bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen“, dass er jederzeit widersprechen kann, ohne dass andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Fehlt der Hinweis bei der Erhebung, fehlt eine Nummer, und die Ausnahme greift nicht.

?Reicht ein Abmeldelink am Ende der Mail?

Ein Abmeldelink erfüllt eine andere Anforderung. § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c UWG nennt als eigenen Belästigungsfall eine Werbenachricht, bei der „keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann“. Die Abmeldemöglichkeit ist also Pflicht, ersetzt aber nicht die vorherige ausdrückliche Einwilligung nach Nummer 2. Eine Mail, die man abbestellen kann, ist trotzdem eine Mail, die ohne Einwilligung nicht hätte kommen dürfen. Beide Anforderungen stehen nebeneinander, nicht wahlweise.

?Im Gesetz steht doch gar nichts von Double-Opt-in?

Richtig. Am 17.10.2026 ausgezählt kommen die Wörter „Newsletter“ und Double-Opt-in in § 7 UWG nicht vor. Das Gesetz verlangt in Absatz 2 Nummer 2 eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten; wie sie eingeholt und wie sie später nachgewiesen wird, regelt § 7 nicht. Das Verfahren mit Bestätigungsmail ist eine Praxis, um die Einwilligung der richtigen Person belegen zu können, kein Begriff des Gesetzes. Wer die Einwilligung nicht belegen kann, hat nach dem Text nicht das Problem einer fehlenden Technik, sondern das einer nicht nachweisbaren Einwilligung.

Belege

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