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Offene Ladenkasse: nur Waren, nur bar, nur Unbekannte

§ 146 Absatz 1 AO erlässt die Einzelaufzeichnung nur beim Verkauf von Waren an viele Unbekannte gegen Bargeld und nur ohne elektronische Kasse.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut von § 146 Absatz 1 AO, § 1 KassenSichV zur Frage, was als elektronisches Aufzeichnungssystem gilt, Liste aller Geräte und Apps, mit denen im Betrieb Verkäufe erfasst werden, Steuerberatung für den Einzelfall
Gilt für:
Deutschland, Abgabenordnung in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199), Kassensicherungsverordnung in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.1.2026 I Nr. 10), Betrifft die Form der Aufzeichnung nach § 146 AO; ob überhaupt eine Aufzeichnungspflicht besteht, regeln andere Vorschriften

Das Symptom

Der Gemüsestand auf dem Wochenmarkt, die kleine Bäckerei, der Kiosk an der Ecke: Das Geld liegt in einer Kassette, abends wird gezählt, die Tagessumme kommt ins Buch. Das nennt man offene Ladenkasse, und der Satz, der dazu weitergegeben wird, lautet: Ohne elektronische Kasse muss ich nichts einzeln aufzeichnen.

Dann wird der Satz verlängert. Der Friseursalon nebenan wendet ihn auf Haarschnitte an, der Handwerksbetrieb mit Ladentheke auf Reparaturen, der Imbiss auf die Kartenzahlungen, die inzwischen die Hälfte des Umsatzes ausmachen, und der Hofladen auf die Stammkundschaft, die anschreiben lässt. Auf dem Tresen steht außerdem ein Tablet mit einer Kassen-App, die man nebenher laufen lässt, weil sie so bequem die Tagesumsätze zeigt. Für das Finanzamt, so die Überzeugung, zähle ja die Kassette.

All das stützt sich auf einen einzigen Satz der Abgabenordnung. Er ist kürzer und enger als das, was über ihn erzählt wird, und der Satz direkt dahinter nimmt ihn für den Tablet-Fall wieder zurück.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Grundsatz steht in § 146 Absatz 1 Satz 1 AO: „Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.“ Einzeln ist das erste von fünf Merkmalen, und nur für dieses eine gibt es eine Ausnahme. Satz 3: „Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht.“

In diesem Satz stecken drei Bedingungen, die zusammen vorliegen müssen. Erstens ein Verkauf von Waren. Das Wort Dienstleistung kommt im gesamten § 146 nicht vor; eine Zählung am heute abgerufenen Text ergibt 0 Treffer. Zweitens eine Vielzahl von nicht bekannten Personen, umgangssprachlich Laufkundschaft; wer an namentlich bekannte Kunden verkauft, etwa auf Rechnung, erfüllt diese Bedingung nach dem Wortlaut nicht. Drittens Barzahlung. Kartenzahlung und unbare Zahlung nennt der Satz nicht; die Suche nach Karte und unbar ergibt im § 146 ebenfalls 0 Treffer. Wer die Ausnahme für den Haarschnitt, die Reparatur oder die Kartenzahlung in Anspruch nimmt, beruft sich auf einen Satz, der dazu schweigt. Das Wort Ladenkasse übrigens steht in der gesamten Abgabenordnung nicht (0 Treffer); der Begriff ist Praxissprache, das Gesetz redet nur von den drei Bedingungen.

Satz 4 ist der Teil, den kaum jemand mitzitiert: „Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.“ Die Ausnahme hängt also nicht nur am Geschäft, sondern auch am Werkzeug. Was ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist, bestimmt § 1 Absatz 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung: „Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.“ Satz 2 nimmt in sechs Nummern bestimmte Geräte aus, von Fahrscheinautomaten über elektronische Buchhaltungsprogramme bis zu Geld- und Warenspielgeräten. Kassen-Apps stehen nicht auf dieser Liste. App-basierte Systeme erwähnt § 1 nur an einer Stelle, in Absatz 2, und dort für Taxameter und Wegstreckenzähler. Eine Einschränkung für eine Nutzung nebenher oder zur Übersicht enthält weder § 146 noch § 1 KassenSichV. Satz 4 fragt nur, ob ein solches System verwendet wird.

Ist das der Fall, gilt § 146a Absatz 1 AO in voller Breite. Das System muss jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall „einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet“ aufzeichnen, und nach Satz 2 sind System und Aufzeichnungen „durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen“. Eine Tablet-App, die Verkäufe erfasst, aber keine solche Einrichtung anspricht, ist dann nicht die bequeme Ergänzung zur Kassette, sondern das eigentliche Problem.

Bleibt die gute Nachricht für den echten Marktstand: Wer wirklich nur Waren an Unbekannte gegen Bargeld verkauft und kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, muss nicht jeden einzelnen Verkauf aufschreiben. Aufzeichnen muss er trotzdem. Satz 2 kennt keine Ausnahme: „Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.“ Die anderen vier Merkmale aus Satz 1 gelten weiter. Die offene Ladenkasse erlässt die Feinheit der Aufzeichnung, nicht die Aufzeichnung.

Was auf dem Spiel steht, sagt § 158 Absatz 1 AO: „Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.“ § 146 gehört zu diesen Vorschriften. Nach Absatz 2 Nummer 1 gilt das nicht, „soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden“, und § 162 Absatz 2 Satz 2 knüpft an genau diesen Fall die Schätzung. Ob eine zu Unrecht beanspruchte Ausnahme im Einzelfall so weit führt, sagen die Texte nicht. Sie zeigen aber, warum sich die halbe Stunde lohnt, in der man die drei Bedingungen und die eigenen Geräte nebeneinander legt, bevor jemand vom Finanzamt es tut.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Die drei Bedingungen einzeln prüfen

    Satz 3 verlangt drei Dinge zugleich: einen Verkauf von Waren, eine Vielzahl von nicht bekannten Personen und Barzahlung. Geh dein Geschäft danach durch. Dienstleistungen, Verkäufe an namentlich bekannte Kunden, etwa auf Rechnung, und alles, was nicht bar bezahlt wird, erfüllen mindestens eine der Bedingungen nicht. Für diese Vorgänge bleibt es bei der Einzelaufzeichnung nach Satz 1.

  2. 2.

    Alle Geräte auflisten, mit denen Verkäufe erfasst werden

    Schreib auf, womit im Betrieb Umsätze eingegeben werden: Registrierkasse, Kassensoftware auf dem PC, App auf Tablet oder Smartphone. Prüfe jedes Gerät gegen § 1 KassenSichV, der elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen erfasst und in Absatz 1 Satz 2 nur bestimmte Automaten, Ladepunkte, Buchhaltungsprogramme und Spielgeräte ausnimmt. Ist eines davon ein elektronisches Aufzeichnungssystem, entfällt die Ausnahme nach Satz 4.

  3. 3.

    Mit Kassensystem: jeden Vorgang einzeln aufzeichnen

    Wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, gilt § 146a Absatz 1 AO: Das System muss jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen und nach Satz 2 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Eine Mischform, bei der die App alles erfasst und daneben eine offene Ladenkasse mit Tagessumme fürs Finanzamt geführt wird, sieht der Text nicht vor.

  4. 4.

    Täglich festhalten, auch bei offener Ladenkasse

    Halte Kasseneinnahmen und Kassenausgaben jeden Tag fest, wie es § 146 Absatz 1 Satz 2 AO verlangt, nicht gesammelt am Wochen- oder Monatsende. Wie das geschieht, schreibt der Paragraf nicht im Einzelnen vor. Ein täglicher Kassenbericht, der vom gezählten Bestand ausgeht, ist ein verbreiteter Weg; maßgeblich ist nach dem Wortlaut, dass die Aufzeichnung vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet ist.

  5. 5.

    Mischbetrieb trennen und die Steuerberatung fragen

    Viele Betriebe sind gemischt: Ladenverkauf gegen Bargeld neben Kartenzahlungen, Dienstleistungen oder Stammkunden auf Rechnung. Trenn diese Ströme in der Aufzeichnung, damit die Ausnahme nur dort beansprucht wird, wo alle drei Bedingungen vorliegen. Ob dein konkreter Betrieb die Ausnahme überhaupt nutzen kann, beantwortet die Steuerberatung, nicht der Kassenhändler und nicht das Gerücht vom Nachbarstand.

Häufige Fragen (FAQ)

?Gilt die Ausnahme auch für Dienstleistungen, etwa im Friseursalon?

Der Wortlaut gibt das nicht her. § 146 Absatz 1 Satz 3 AO spricht vom „Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung“. Das Wort Dienstleistung kommt im gesamten § 146 nicht vor; eine Zählung am heute abgerufenen Text ergibt 0 Treffer. Wer einen Haarschnitt, eine Reparatur oder eine Beratung abrechnet, kann sich deshalb nicht auf diesen Satz stützen. Wie ein Betrieb abzugrenzen ist, der neben der Leistung auch Waren verkauft, regelt der Text nicht; das ist eine Frage an die Steuerberatung.

?Was ist mit Kunden, die mit Karte zahlen?

Satz 3 nennt als dritte Bedingung die Barzahlung und nur sie. Eine Zahlung mit Karte oder per Smartphone kommt in dem Satz nicht vor; die Suche nach Karte und unbar ergibt im ganzen § 146 jeweils 0 Treffer. Nach dem Wortlaut greift die Ausnahme für diese Vorgänge also nicht, und es bleibt bei Satz 1: Die Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Ein Betrieb, der beides annimmt, braucht für die unbaren Zahlungen deshalb eine Einzelaufzeichnung, auch wenn das Bargeld in der offenen Ladenkasse landet.

?Die Kassen-App läuft nur nebenher zur Übersicht. Zählt das?

Satz 4 knüpft allein an das Verwenden an: „Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.“ Eine Einschränkung für eine Nutzung zur Übersicht steht dort nicht. Was ein solches System ist, sagt § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Die Ausnahmeliste in Satz 2 nennt Automaten, Ladepunkte, Buchhaltungsprogramme und Spielgeräte, aber keine Kassen-Apps. Ob eine bestimmte App als Kassensystem einzuordnen ist, klärt man vor dem Einsatz mit Hersteller und Steuerberatung, nicht nach der ersten Nachschau.

?Muss ich mit offener Ladenkasse dann gar nichts aufschreiben?

Doch. Satz 3 befreit nur von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung, nicht von der Aufzeichnung. Satz 2 gilt ohne Ausnahme: „Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.“ Die übrigen Merkmale aus Satz 1, also vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet, bleiben ebenfalls bestehen. Die offene Ladenkasse ist eine Erleichterung bei der Frage, wie fein aufgezeichnet werden muss, keine Befreiung von der Kassenführung. Wie der tägliche Nachweis im Einzelnen aussehen soll, schreibt § 146 nicht vor.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [3]
    Abgabenordnung (AO) – § 158 Beweiskraft der Buchführung

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [4]

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

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