Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Hybride Vereinsversammlung braucht keine Satzungsänderung

§ 32 Absatz 2 BGB: Hybride Mitgliederversammlungen gehen schon per Einladung, rein virtuelle per Mitgliederbeschluss. Die Satzung zählt über § 40.

Aufwand:
ca. 20 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 32 BGB, § 40 BGB (wann die Satzung vorgeht), Die eigene Vereinssatzung, Videokonferenz-Werkzeug, in dem Mitglieder sprechen und abstimmen können
Gilt für:
Deutschland, Bürgerliches Gesetzbuch in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Mitgliederversammlung eines Vereins nach § 32 BGB, soweit die Satzung nach § 40 BGB nichts anderes bestimmt, Nicht geregelt im gelesenen Text: wer die Versammlung beruft, welche Technik genügt und ob eine bestimmte Satzungsklausel ein anderes im Sinne des § 40 bestimmt

Das Symptom

Der Vorstand will die Mitgliederversammlung als Videokonferenz oder hybrid anbieten, weil die Hälfte der Mitglieder nicht mehr ins Vereinsheim kommt. Jemand im Vorstand sagt: Geht nicht, dafür müsste erst die Satzung geändert werden, und das geht nur in einer Präsenzversammlung. Also wird wieder ins Vereinsheim eingeladen, es kommen die üblichen Gesichter, und die Satzungsänderung wird aufs nächste Jahr vertagt.

Die Mitglieder, die gern vom Küchentisch aus dabei gewesen wären, waren wieder nicht dabei. Und im nächsten Jahr beginnt dieselbe Schleife von vorn, weil sie auf einer Voraussetzung beruht, die im Gesetz nicht steht.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Irrtum stellt die Satzung als Voraussetzung vor eine Möglichkeit, die das Gesetz ohne sie einräumt. § 32 Absatz 2 Satz 1 BGB lautet: „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).“ Der Anknüpfungspunkt ist die Berufung, also die Einladung. Dort wird vorgesehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen. Am 14.10.2026 ausgezählt: Das Wort „Satzung“ kommt in § 32 kein einziges Mal vor, das Wort Videokonferenz ebenfalls nicht. Das Gesetz spricht stattdessen dreimal von der „elektronischen Kommunikation“ und überlässt die Technik dem Verein.

Hybrid heißt dabei: Es gibt weiterhin einen Versammlungsort, und wer will, sitzt dort. Für die Versammlung ganz ohne Saal hat Absatz 2 Satz 2 eine eigene Regel: „Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen.“ Auch dort steht keine Satzungsänderung, sondern ein Beschluss der Mitglieder, und zwar für künftige Versammlungen. Die Versammlung, die ihn fasst, ist selbst noch keine virtuelle. Sie kann aber hybrid sein, und damit ist das Henne-Ei-Problem aus dem Symptom erledigt, bevor es entsteht.

Satz 3 stellt eine Bedingung an die Einladung, die leicht vergessen wird: „Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“ Ein Link in der Einladung beantwortet das nur halb. Wer online dabei ist, soll nach Satz 1 nicht nur zusehen, sondern teilnehmen und „andere Mitgliederrechte ausüben“ können. Wie man sich zu Wort meldet und wie man abstimmt, gehört deshalb in die Einladung. Absatz 1 Satz 2 gilt unverändert weiter: Zur Gültigkeit eines Beschlusses muss der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet sein, egal ob im Saal oder am Bildschirm abgestimmt wird.

Wo kommt die Satzung dann ins Spiel? Über § 40 BGB. Dort steht, dass unter anderem die §§ 32, 33 und 38 „insoweit keine Anwendung“ finden, „als die Satzung ein anderes bestimmt“. § 32 ist also nachgiebiges Recht, die Satzung kann es verdrängen. Wer eine Satzung hat, die ausdrücklich nur Präsenzversammlungen zulässt, ändert diese Klausel, bevor er hybrid einlädt. Wer keine solche Klausel hat, kann es nach dem Gesetz sofort. Dazwischen liegt eine Grauzone, die man nicht wegdefinieren sollte: Nennt eine Satzung einen Versammlungsort oder den Sitz des Vereins, sagt der Gesetzestext nicht, ob das ein anderes im Sinne des § 40 bestimmt, also die elektronische Teilnahme ausschließt, oder nur den Ort festlegt, an dem die hybride Versammlung ohnehin stattfindet. Das ist eine Frage der Auslegung der konkreten Satzung.

Was § 32 nicht regelt, gehört ebenfalls auf den Tisch: wer die Versammlung beruft, welche Software genügt, wie geprüft wird, wer am Bildschirm sitzt. Nichts davon steht im Paragrafen. Das Gesetz verlangt nur, dass die Mitglieder elektronisch teilnehmen und ihre Rechte ausüben können und dass die Einladung sagt, wie. Den Rest organisiert der Verein so, dass er ihn im Streitfall erklären kann.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Die Satzung auf abweichende Regeln lesen

    § 40 BGB lässt die Satzung von § 32 abweichen. Deshalb zuerst nachlesen, ob die Satzung etwas zur Form der Versammlung, zum Ort oder zur Teilnahme sagt. Steht dort nichts, gilt § 32 Absatz 2 unmittelbar. Steht dort eine Ortsangabe, ist zu klären, ob sie eine elektronische Teilnahme ausschließen soll; der Gesetzestext beantwortet das nicht, die Satzung muss es.

  2. 2.

    In der Einladung die hybride Teilnahme vorsehen

    Die hybride Versammlung wird nach § 32 Absatz 2 Satz 1 bei der Berufung vorgesehen. Die Einladung nennt also Ort, Zeit und Tagesordnung wie bisher und zusätzlich, dass Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Rechte ausüben können. Nach Absatz 1 Satz 2 müssen die Beschlussgegenstände bezeichnet sein, sonst ist ein Beschluss dazu nicht gültig.

  3. 3.

    Angeben, wie Mitglieder online ihre Rechte ausüben

    Absatz 2 Satz 3 verlangt bei der Berufung die Angabe, wie die Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben können. Satz 1 spricht davon, an der Versammlung teilzunehmen und andere Mitgliederrechte auszuüben, also gehören Wortmeldung und Abstimmung erkennbar dazu. Welches Programm und welches Verfahren, lässt das Gesetz offen; die Einladung muss es konkret sagen.

  4. 4.

    Für künftige virtuelle Versammlungen einen Beschluss fassen

    Wer künftig ganz ohne Versammlungsort tagen will, setzt den Beschluss nach § 32 Absatz 2 Satz 2 auf die Tagesordnung der nächsten Präsenz- oder Hybridversammlung. Entschieden wird nach Absatz 1 Satz 3 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nach § 40 nichts anderes bestimmt. Eine Satzungsänderung verlangt der Wortlaut dafür nicht.

  5. 5.

    Online-Stimmen nicht anders zählen als Saal-Stimmen

    § 32 Absatz 1 Satz 3 lässt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden und unterscheidet nicht danach, ob eine Stimme im Saal oder elektronisch abgegeben wurde; Absatz 2 Satz 1 lässt die elektronisch Teilnehmenden ausdrücklich ihre Mitgliederrechte ausüben. Wer zählt, braucht deshalb ein Verfahren, das beide Gruppen erfasst, und eine Niederschrift, die beide Zählungen nachvollziehbar macht.

Häufige Fragen (FAQ)

?Brauchen wir eine Satzungsklausel, um hybrid zu tagen?

Nach § 32 Absatz 2 Satz 1 BGB nicht: „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).“ Anknüpfungspunkt ist die Berufung, also die Einladung. Das Wort „Satzung“ kommt in § 32 am 14.10.2026 kein einziges Mal vor. Eine Rolle spielt die Satzung erst über § 40: Soweit sie etwas anderes bestimmt, findet § 32 keine Anwendung.

?Und wenn wir ganz ohne Saal tagen wollen?

Das ist die virtuelle Versammlung, und für sie verlangt § 32 Absatz 2 Satz 2 einen vorherigen Beschluss: „Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen.“ Gemeint ist ein Beschluss der Mitglieder, keine Satzungsänderung, und er wirkt für künftige Versammlungen. Gefasst wird er also in einer Präsenz- oder hybriden Versammlung, oder ohne Versammlung nach Absatz 3, wenn alle Mitglieder in Textform zustimmen.

?Unsere Satzung sagt, die Versammlung findet am Sitz des Vereins statt. Was nun?

Dann kommt § 40 BGB ins Spiel: Die Vorschriften der §§ 32, 33 und 38 „finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt“. Ob eine Ortsangabe in der Satzung die elektronische Teilnahme ausschließt oder nur den Versammlungsort festlegt, an dem auch eine hybride Versammlung stattfindet, entscheidet der Gesetzestext nicht. Das ist eine Frage der Auslegung der konkreten Satzung. Wer sie vermeiden will, passt die Klausel an; wer keine solche Klausel hat, muss nichts ändern.

?Was muss in der Einladung stehen?

Zwei Dinge aus § 32. Nach Absatz 1 Satz 2 ist zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, „dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird“. Und für hybride und virtuelle Versammlungen gilt Absatz 2 Satz 3: Dann „muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können“. Ein Link allein beantwortet das nicht, wenn offen bleibt, wie man sich zu Wort meldet und abstimmt. Welche Technik genügt, schreibt der Text nicht vor.

Belege

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  1. [2]
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 40 Nachgiebige Vorschriften, Satz 1

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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