Das Symptom
Der Vorstand will die Mitgliederversammlung als Videokonferenz oder hybrid anbieten, weil die Hälfte der Mitglieder nicht mehr ins Vereinsheim kommt. Jemand im Vorstand sagt: Geht nicht, dafür müsste erst die Satzung geändert werden, und das geht nur in einer Präsenzversammlung. Also wird wieder ins Vereinsheim eingeladen, es kommen die üblichen Gesichter, und die Satzungsänderung wird aufs nächste Jahr vertagt.
Die Mitglieder, die gern vom Küchentisch aus dabei gewesen wären, waren wieder nicht dabei. Und im nächsten Jahr beginnt dieselbe Schleife von vorn, weil sie auf einer Voraussetzung beruht, die im Gesetz nicht steht.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Der Irrtum stellt die Satzung als Voraussetzung vor eine Möglichkeit, die das Gesetz ohne sie einräumt. § 32 Absatz 2 Satz 1 BGB lautet: „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).“ Der Anknüpfungspunkt ist die Berufung, also die Einladung. Dort wird vorgesehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen. Am 14.10.2026 ausgezählt: Das Wort „Satzung“ kommt in § 32 kein einziges Mal vor, das Wort Videokonferenz ebenfalls nicht. Das Gesetz spricht stattdessen dreimal von der „elektronischen Kommunikation“ und überlässt die Technik dem Verein.
Hybrid heißt dabei: Es gibt weiterhin einen Versammlungsort, und wer will, sitzt dort. Für die Versammlung ganz ohne Saal hat Absatz 2 Satz 2 eine eigene Regel: „Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen.“ Auch dort steht keine Satzungsänderung, sondern ein Beschluss der Mitglieder, und zwar für künftige Versammlungen. Die Versammlung, die ihn fasst, ist selbst noch keine virtuelle. Sie kann aber hybrid sein, und damit ist das Henne-Ei-Problem aus dem Symptom erledigt, bevor es entsteht.
Satz 3 stellt eine Bedingung an die Einladung, die leicht vergessen wird: „Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“ Ein Link in der Einladung beantwortet das nur halb. Wer online dabei ist, soll nach Satz 1 nicht nur zusehen, sondern teilnehmen und „andere Mitgliederrechte ausüben“ können. Wie man sich zu Wort meldet und wie man abstimmt, gehört deshalb in die Einladung. Absatz 1 Satz 2 gilt unverändert weiter: Zur Gültigkeit eines Beschlusses muss der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet sein, egal ob im Saal oder am Bildschirm abgestimmt wird.
Wo kommt die Satzung dann ins Spiel? Über § 40 BGB. Dort steht, dass unter anderem die §§ 32, 33 und 38 „insoweit keine Anwendung“ finden, „als die Satzung ein anderes bestimmt“. § 32 ist also nachgiebiges Recht, die Satzung kann es verdrängen. Wer eine Satzung hat, die ausdrücklich nur Präsenzversammlungen zulässt, ändert diese Klausel, bevor er hybrid einlädt. Wer keine solche Klausel hat, kann es nach dem Gesetz sofort. Dazwischen liegt eine Grauzone, die man nicht wegdefinieren sollte: Nennt eine Satzung einen Versammlungsort oder den Sitz des Vereins, sagt der Gesetzestext nicht, ob das ein anderes im Sinne des § 40 bestimmt, also die elektronische Teilnahme ausschließt, oder nur den Ort festlegt, an dem die hybride Versammlung ohnehin stattfindet. Das ist eine Frage der Auslegung der konkreten Satzung.
Was § 32 nicht regelt, gehört ebenfalls auf den Tisch: wer die Versammlung beruft, welche Software genügt, wie geprüft wird, wer am Bildschirm sitzt. Nichts davon steht im Paragrafen. Das Gesetz verlangt nur, dass die Mitglieder elektronisch teilnehmen und ihre Rechte ausüben können und dass die Einladung sagt, wie. Den Rest organisiert der Verein so, dass er ihn im Streitfall erklären kann.