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Bon nur auf Wunsch? In § 146a AO steht das Wort nicht

§ 146a Absatz 2 AO verlangt bei elektronischen Kassen zu jedem Geschäftsvorfall einen Beleg. Befreien kann nur die Finanzbehörde, kein Schild.

Aufwand:
ca. 15 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 146a Absatz 2 AO, Belegeinstellungen der Kassensoftware, § 6 KassenSichV als Checkliste für den Beleginhalt, Befreiungsbescheid des Finanzamts, falls vorhanden, Steuerberatung für den Einzelfall
Gilt für:
Deutschland, Abgabenordnung in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199), Kassensicherungsverordnung in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.1.2026 I Nr. 10), Nur wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst (§ 146a Absatz 1 Satz 1 AO, § 1 KassenSichV), EU-Taxameter und Wegstreckenzähler haben in §§ 7 und 8 KassenSichV eigene Belegregeln

Das Symptom

Die Bäckerei, der Imbiss, der Friseursalon: Die elektronische Kasse druckt keinen Bon mehr, außer jemand fragt danach. An der Kasse klebt ein Zettel, Belege gebe es auf Wunsch. Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar, denn hier landen die Bons ohnehin im Korb neben der Kasse, und Papier kostet Geld. Die Überzeugung, die daraus wird, lautet: Die Belegausgabepflicht greife erst, wenn der Kunde den Beleg verlangt, und ein kleiner Betrieb sei mit einem Schild auf der sicheren Seite.

Gleichzeitig hält mancher Kunde es für seine Pflicht, den Bon mitzunehmen, und fühlt sich ertappt, wenn er ihn liegen lässt. Beide Seiten haben dieselbe Vorschrift im Kopf, und beide lesen etwas hinein, das dort nicht steht.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Die Pflicht steht in § 146a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, und sie hat keine Bedingung: „Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht).“ Auslöser ist das Erfassen, nicht eine Frage an der Theke. Die Wörter Wunsch und Verlangen kommen im gesamten § 146a 0-mal vor, das Wort Kunde ebenfalls 0-mal; der Paragraf spricht vom Beteiligten. Ein Schild mit dem Hinweis ‚nur auf Wunsch‘ formuliert also eine Bedingung, die das Gesetz nicht kennt.

Wen die Pflicht trifft, steht im Verweis auf Absatz 1 Satz 1: den, der Geschäftsvorfälle „mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst“. Was das ist, bestimmt die Kassensicherungsverordnung in § 1 Absatz 1 Satz 1: „Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.“ Satz 2 nimmt eine Reihe von Geräten aus, darunter Waren- und Dienstleistungsautomaten und elektronische Buchhaltungsprogramme. Die Größe des Betriebs kommt in dieser Abgrenzung nicht vor. Wer eine elektronische Kasse benutzt, ist drin, ob Kiosk oder Kette.

Befreien kann nur eine Stelle, und das unter Bedingungen. § 146a Absatz 2 Satz 2: „Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien.“ Satz 3: „Die Befreiung kann widerrufen werden.“ § 148 Satz 1 nennt die allgemeinen Voraussetzungen solcher Erleichterungen: „Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.“ Das ist ein Antragsverfahren mit Ermessen und Widerrufsvorbehalt, kein Recht, das man sich per Aushang selbst gewährt. Und Satz 2 spricht nur vom Verkauf von Waren; Dienstleistungen wie ein Haarschnitt kommen darin nicht vor.

Für den Kunden ist die Lage einfacher, als er denkt. „Zur Verfügung zu stellen“ beschreibt, was der Betrieb tut. Eine Pflicht des Beteiligten, den Beleg anzunehmen oder aufzubewahren, enthält § 146a nicht. Der liegen gelassene Bon ist kein Verstoß des Kunden, und er ist auch kein Argument des Betriebs, keinen mehr zu drucken.

Papier ist dabei nicht zwingend, Ungefragtes schon gar nicht. § 6 Satz 5 der Kassensicherungsverordnung: „Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.“ Der elektronische Weg braucht also die Zustimmung. Was auf dem Beleg stehen muss, regelt Satz 1 derselben Vorschrift, von Name und Anschrift bis zu Seriennummer der Sicherheitseinrichtung, Prüfwert und Signaturzähler; nach Satz 2 dürfen diese Angaben auch aus einem QR-Code auslesbar sein. Ein Beleg, auf dem weder im Klartext noch im QR-Code eine Sicherheitseinrichtung auftaucht, ist ein Hinweis auf ein anderes Problem, nämlich eine Kasse ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung.

Was der Text nicht sagt, gehört dazu. Die Bußgeldvorschrift des § 379 Absatz 1 nennt § 146a Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 5, aber nicht Absatz 2; die Zeichenfolge 146a Absatz 2 kommt in § 379 0-mal vor. Welche Folgen ein fehlender Beleg sonst haben kann, steht in den gelesenen Vorschriften nicht, und daraus folgt nicht, dass er folgenlos wäre. Die Pflicht selbst ist eindeutig: Elektronische Kasse, Geschäftsvorfall, Beleg, und zwar in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang. Ob ein Kunde danach fragt, ist für die Pflicht bedeutungslos, für eine Befreiung ist allein das Finanzamt zuständig, und für die Frage, was im eigenen Betrieb im Einzelfall gilt, die Steuerberatung.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Prüfen, ob die Kasse ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist

    Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind das elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen; nach der Bauform des Geräts unterscheidet der Wortlaut nicht. Satz 2 nimmt ausdrücklich aus: Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker, Parkscheinautomaten und Ladepunkte, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten sowie Geld- und Warenspielgeräte. Steht dein Gerät nicht auf dieser Liste und erfasst es Verkäufe, gilt § 146a Absatz 2.

  2. 2.

    In der Kassensoftware die Belegausgabe auf jeden Vorgang stellen

    Viele Kassenprogramme haben eine Einstellung, die den Bon nur auf Knopfdruck oder auf Nachfrage druckt. § 146a Absatz 2 Satz 1 verlangt den Beleg aber in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall, ohne Bedingung. Stell die Ausgabe deshalb so ein, dass zu jedem Vorgang ein Beleg erzeugt und angeboten wird. Wo genau die Einstellung sitzt, ist Sache des jeweiligen Herstellers und seiner Dokumentation.

  3. 3.

    Das Schild abnehmen oder einen echten Befreiungsbescheid haben

    Ein Aushang mit dem Hinweis, Belege gebe es nur auf Wunsch, ersetzt keine Befreiung. Befreien kann nach § 146a Absatz 2 Satz 2 nur die Finanzbehörde, nach § 148 und nach pflichtgemäßem Ermessen, und nur beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen. Wer eine Befreiung für sinnvoll hält, beantragt sie beim Finanzamt und legt den Bescheid zu den Kassenunterlagen. Ohne Bescheid gilt die Pflicht.

  4. 4.

    Den Beleginhalt gegen § 6 KassenSichV prüfen

    Ein Beleg muss nach § 6 Satz 1 KassenSichV mindestens enthalten: Name und Anschrift des Unternehmers, Datum und Zeitpunkte, Menge und Art der Leistung, Transaktionsnummer, Entgelt mit Steuerbetrag und Steuersatz, die Seriennummern von Kasse und Sicherheitseinrichtung sowie Prüfwert und Signaturzähler. Nach Satz 2 dürfen die Angaben auch aus einem QR-Code auslesbar sein. Fehlen Seriennummer und Signaturzähler ganz, ist das ein eigenes Problem.

  5. 5.

    Elektronische Belege nur mit Zustimmung ausgeben

    Wer statt Papier elektronische Belege ausgeben will, etwa per App oder zum Abscannen, braucht nach § 6 Satz 5 KassenSichV die Zustimmung des Belegempfängers und ein standardisiertes Datenformat. Das heißt praktisch: Der Kunde muss die elektronische Variante wählen, sie wird ihm nicht ungefragt anstelle des Papierbelegs untergeschoben. Wer nicht zustimmt, bekommt einen Beleg in Papierform, denn die Pflicht aus § 146a Absatz 2 bleibt bestehen.

Häufige Fragen (FAQ)

?Muss ich als Kunde den Bon mitnehmen?

Nach § 146a AO nicht. Die Vorschrift richtet sich an den, der die Geschäftsvorfälle erfasst: Er hat den Beleg auszustellen und dem Beteiligten zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht des Beteiligten, den Beleg anzunehmen, mitzunehmen oder aufzubewahren, steht in § 146a nicht. Wer den Bon auf dem Tresen liegen lässt, verstößt damit gegen keine Regel dieses Paragrafen. Für den Betrieb heißt das umgekehrt: Dass Kunden den Bon liegen lassen, ändert an seiner Pflicht nichts, denn die Pflicht hängt am Erfassen in der Kasse, nicht an der Reaktion des Kunden.

?Reicht es, den Beleg auf dem Kundendisplay anzuzeigen?

Das sieht der gelesene Text nicht vor. § 6 Satz 5 KassenSichV nennt zwei Ausgabewege: „Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.“ Eine Anzeige auf einem Bildschirm ist keiner der beiden; die Wörter Display, Bildschirm und Anzeige kommen in der gesamten Kassensicherungsverordnung 0-mal vor. Der elektronische Beleg setzt außerdem die Zustimmung des Empfängers voraus. Ob eine bestimmte Lösung eines Kassenherstellers diese Anforderungen erfüllt, ist eine Frage an den Hersteller und im Zweifel an die Steuerberatung.

?Kann ich mich von der Belegausgabepflicht befreien lassen?

Ja, aber nicht selbst. § 146a Absatz 2 Satz 2 sagt: „Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien.“ Die Befreiung erteilt also die Finanzbehörde, nach Ermessen, und Satz 3 fügt hinzu: „Die Befreiung kann widerrufen werden.“ § 148 verlangt dafür, dass die Einhaltung der Pflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Satz 2 nennt nur den Verkauf von Waren; Dienstleistungen erwähnt er nicht.

?Gilt das auch für die offene Ladenkasse ohne Elektronik?

§ 146a Absatz 2 knüpft ausdrücklich an Absatz 1 Satz 1 an, und der betrifft den, der Geschäftsvorfälle „mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst“. Elektronische Aufzeichnungssysteme sind nach § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Eine Geldkassette ohne Elektronik ist das nicht, und für sie gilt die Belegausgabepflicht nach dem Wortlaut nicht. Eine Pflicht, überhaupt ein elektronisches System zu verwenden, enthält § 146a nicht. Andere Aufzeichnungspflichten bleiben davon unberührt; sie sind nicht Gegenstand dieses Eintrags.

Belege

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  1. [2]
    Abgabenordnung (AO) – § 148 Bewilligung von Erleichterungen

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [5]

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