Das Symptom
Die Bäckerei, der Imbiss, der Friseursalon: Die elektronische Kasse druckt keinen Bon mehr, außer jemand fragt danach. An der Kasse klebt ein Zettel, Belege gebe es auf Wunsch. Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar, denn hier landen die Bons ohnehin im Korb neben der Kasse, und Papier kostet Geld. Die Überzeugung, die daraus wird, lautet: Die Belegausgabepflicht greife erst, wenn der Kunde den Beleg verlangt, und ein kleiner Betrieb sei mit einem Schild auf der sicheren Seite.
Gleichzeitig hält mancher Kunde es für seine Pflicht, den Bon mitzunehmen, und fühlt sich ertappt, wenn er ihn liegen lässt. Beide Seiten haben dieselbe Vorschrift im Kopf, und beide lesen etwas hinein, das dort nicht steht.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Die Pflicht steht in § 146a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, und sie hat keine Bedingung: „Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht).“ Auslöser ist das Erfassen, nicht eine Frage an der Theke. Die Wörter Wunsch und Verlangen kommen im gesamten § 146a 0-mal vor, das Wort Kunde ebenfalls 0-mal; der Paragraf spricht vom Beteiligten. Ein Schild mit dem Hinweis ‚nur auf Wunsch‘ formuliert also eine Bedingung, die das Gesetz nicht kennt.
Wen die Pflicht trifft, steht im Verweis auf Absatz 1 Satz 1: den, der Geschäftsvorfälle „mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst“. Was das ist, bestimmt die Kassensicherungsverordnung in § 1 Absatz 1 Satz 1: „Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.“ Satz 2 nimmt eine Reihe von Geräten aus, darunter Waren- und Dienstleistungsautomaten und elektronische Buchhaltungsprogramme. Die Größe des Betriebs kommt in dieser Abgrenzung nicht vor. Wer eine elektronische Kasse benutzt, ist drin, ob Kiosk oder Kette.
Befreien kann nur eine Stelle, und das unter Bedingungen. § 146a Absatz 2 Satz 2: „Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien.“ Satz 3: „Die Befreiung kann widerrufen werden.“ § 148 Satz 1 nennt die allgemeinen Voraussetzungen solcher Erleichterungen: „Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.“ Das ist ein Antragsverfahren mit Ermessen und Widerrufsvorbehalt, kein Recht, das man sich per Aushang selbst gewährt. Und Satz 2 spricht nur vom Verkauf von Waren; Dienstleistungen wie ein Haarschnitt kommen darin nicht vor.
Für den Kunden ist die Lage einfacher, als er denkt. „Zur Verfügung zu stellen“ beschreibt, was der Betrieb tut. Eine Pflicht des Beteiligten, den Beleg anzunehmen oder aufzubewahren, enthält § 146a nicht. Der liegen gelassene Bon ist kein Verstoß des Kunden, und er ist auch kein Argument des Betriebs, keinen mehr zu drucken.
Papier ist dabei nicht zwingend, Ungefragtes schon gar nicht. § 6 Satz 5 der Kassensicherungsverordnung: „Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.“ Der elektronische Weg braucht also die Zustimmung. Was auf dem Beleg stehen muss, regelt Satz 1 derselben Vorschrift, von Name und Anschrift bis zu Seriennummer der Sicherheitseinrichtung, Prüfwert und Signaturzähler; nach Satz 2 dürfen diese Angaben auch aus einem QR-Code auslesbar sein. Ein Beleg, auf dem weder im Klartext noch im QR-Code eine Sicherheitseinrichtung auftaucht, ist ein Hinweis auf ein anderes Problem, nämlich eine Kasse ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung.
Was der Text nicht sagt, gehört dazu. Die Bußgeldvorschrift des § 379 Absatz 1 nennt § 146a Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 5, aber nicht Absatz 2; die Zeichenfolge 146a Absatz 2 kommt in § 379 0-mal vor. Welche Folgen ein fehlender Beleg sonst haben kann, steht in den gelesenen Vorschriften nicht, und daraus folgt nicht, dass er folgenlos wäre. Die Pflicht selbst ist eindeutig: Elektronische Kasse, Geschäftsvorfall, Beleg, und zwar in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang. Ob ein Kunde danach fragt, ist für die Pflicht bedeutungslos, für eine Befreiung ist allein das Finanzamt zuständig, und für die Frage, was im eigenen Betrieb im Einzelfall gilt, die Steuerberatung.