Das Symptom
‚Bei uns gilt Vertrauensarbeitszeit, deshalb erfassen wir nichts.’ Der Satz fällt in Agenturen, Softwarefirmen und Büros mit Gleitzeit, und er wird als Rechtsaussage verstanden: Das Modell befreie von jeder Aufzeichnung. Zehn-Stunden-Tage vor einem Release oder Abgabetermin werden deshalb nirgends notiert, weder vom Beschäftigten noch vom Arbeitgeber. Niemand hat das Gesetz aufgeschlagen, in dem das Modell angeblich steht.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Das Wort Vertrauensarbeitszeit kommt in der amtlichen Gesamtausgabe des Arbeitszeitgesetzes nicht vor. Das Gesetz kennt dieses Modell nicht und nimmt es folglich auch von nichts aus. Was es kennt, ist der Arbeitgeber, und an den richtet sich § 16 Absatz 2: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.“
§ 3 Satz 1 setzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.“ Jede Stunde darüber ist also aufzeichnungspflichtig, unabhängig davon, wie das Arbeitszeitmodell im Vertrag heißt. Und die Verlängerung auf bis zu zehn Stunden, die der lange Tag vor dem Release braucht, ist nach Satz 2 nur erlaubt, wenn „innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden“. Diesen Durchschnitt kann niemand bilden, der nichts aufschreibt. Die fehlende Aufzeichnung ist damit nicht nur ein eigener Verstoß, sie nimmt auch dem Zehn-Stunden-Tag seine Rechtfertigung.
Verstöße kosten den Arbeitgeber. Nach § 22 Absatz 1 Nummer 9 handelt ordnungswidrig, wer Aufzeichnungen „nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt“, mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro nach Absatz 2. Was der Wortlaut des Arbeitszeitgesetzes nicht verlangt, ist die Aufzeichnung der ersten acht Stunden; ob weitergehende Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht folgen, ist nicht Gegenstand dieses Eintrags und wird hier weder belegt noch ausgeschlossen.
Nebenbei räumt § 16 Absatz 1 mit einem zweiten Irrtum auf. Das Gesetz muss im Betrieb zugänglich sein, aber nicht am schwarzen Brett: Der Arbeitgeber kann es auch „über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen“ wählen, also im Intranet. Der Aushang ist nur eine der genannten Alternativen. Vertrauen ist in diesem Gesetz kein Rechtsbegriff; die Aufzeichnung ist einer.