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Vertrauensarbeitszeit heißt nicht: nichts aufschreiben

Vertrauensarbeitszeit steht nicht im ArbZG. § 16 Absatz 2 verlangt trotzdem: jede Stunde über acht wird aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Ein Aufzeichnungsweg: Formular, Ticket oder Zeiterfassung, § 3, § 16 und § 22 ArbZG, Intranet oder Dateiablage für den Gesetzestext, Kalender mit Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren
Gilt für:
Deutschland, Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Absatz 2 ArbZG, Arbeitszeitgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323), Nicht erfasst: leitende Angestellte und die übrigen Ausnahmen des § 18 ArbZG; weitergehende Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht sind hier nicht geprüft

Das Symptom

‚Bei uns gilt Vertrauensarbeitszeit, deshalb erfassen wir nichts.’ Der Satz fällt in Agenturen, Softwarefirmen und Büros mit Gleitzeit, und er wird als Rechtsaussage verstanden: Das Modell befreie von jeder Aufzeichnung. Zehn-Stunden-Tage vor einem Release oder Abgabetermin werden deshalb nirgends notiert, weder vom Beschäftigten noch vom Arbeitgeber. Niemand hat das Gesetz aufgeschlagen, in dem das Modell angeblich steht.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Das Wort Vertrauensarbeitszeit kommt in der amtlichen Gesamtausgabe des Arbeitszeitgesetzes nicht vor. Das Gesetz kennt dieses Modell nicht und nimmt es folglich auch von nichts aus. Was es kennt, ist der Arbeitgeber, und an den richtet sich § 16 Absatz 2: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.“

§ 3 Satz 1 setzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.“ Jede Stunde darüber ist also aufzeichnungspflichtig, unabhängig davon, wie das Arbeitszeitmodell im Vertrag heißt. Und die Verlängerung auf bis zu zehn Stunden, die der lange Tag vor dem Release braucht, ist nach Satz 2 nur erlaubt, wenn „innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden“. Diesen Durchschnitt kann niemand bilden, der nichts aufschreibt. Die fehlende Aufzeichnung ist damit nicht nur ein eigener Verstoß, sie nimmt auch dem Zehn-Stunden-Tag seine Rechtfertigung.

Verstöße kosten den Arbeitgeber. Nach § 22 Absatz 1 Nummer 9 handelt ordnungswidrig, wer Aufzeichnungen „nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt“, mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro nach Absatz 2. Was der Wortlaut des Arbeitszeitgesetzes nicht verlangt, ist die Aufzeichnung der ersten acht Stunden; ob weitergehende Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht folgen, ist nicht Gegenstand dieses Eintrags und wird hier weder belegt noch ausgeschlossen.

Nebenbei räumt § 16 Absatz 1 mit einem zweiten Irrtum auf. Das Gesetz muss im Betrieb zugänglich sein, aber nicht am schwarzen Brett: Der Arbeitgeber kann es auch „über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen“ wählen, also im Intranet. Der Aushang ist nur eine der genannten Alternativen. Vertrauen ist in diesem Gesetz kein Rechtsbegriff; die Aufzeichnung ist einer.

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  1. 1.

    Jeden Tag über acht Stunden festhalten

    Für jeden Tag, an dem mehr als acht Stunden gearbeitet wurde, Beginn, Ende und Dauer notieren und an den Arbeitgeber melden. Das ist der Teil, den § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 verlangt. Die ersten acht Stunden eines Tages muss das Arbeitszeitgesetz nach seinem Wortlaut nicht aufgezeichnet sehen; ob andere Vorschriften mehr verlangen, ist hier nicht geprüft und wird weder behauptet noch ausgeschlossen.

  2. 2.

    Arbeitgeber: einen Aufzeichnungsweg festlegen und zwei Jahre aufbewahren

    Vertrauensarbeitszeit entbindet vom Stempeln, nicht von der Aufzeichnung. Deshalb einen Weg vorgeben, der ohne Stechuhr funktioniert: ein Formular, ein Ticket im Intranet, ein Feld in der vorhandenen Software. Die Nachweise sind nach § 16 Absatz 2 Satz 2 mindestens zwei Jahre aufzubewahren, also mit Datum ablegen und nicht in einem Chat versenken, der nach 90 Tagen leer ist.

  3. 3.

    Bei Verlängerung nach § 7 Absatz 7 das Verzeichnis führen

    Wer Beschäftigte hat, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 7 Absatz 7 eingewilligt haben, führt nach § 16 Absatz 2 zusätzlich ein Verzeichnis dieser Personen. Das betrifft Betriebe mit entsprechenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, nicht das gewöhnliche Büro, gehört aber zur selben Vorschrift und wird in der Praxis gern mit vergessen.

  4. 4.

    Das Gesetz im Intranet bereitstellen

    § 16 Absatz 1 ArbZG verlangt, einen Abdruck des Gesetzes an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen, und nennt als gleichwertigen Weg ausdrücklich, das Gesetz „über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen“. Der Link im Intranet erfüllt das; das schwarze Brett ist nur eine der genannten Alternativen.

  5. 5.

    Den Ausgleich rechnen, nicht schätzen

    § 3 Satz 2 erlaubt bis zu zehn Stunden werktäglich nur, wenn „innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden“. Ohne Aufzeichnung lässt sich dieser Durchschnitt nicht bilden, und ohne Durchschnitt lässt sich die Zehn-Stunden-Grenze nicht rechtfertigen. Die Aufzeichnung ist also nicht nur Pflicht, sondern die einzige Grundlage dafür, dass die langen Tage überhaupt erlaubt waren.

Häufige Fragen (FAQ)

?Steht Vertrauensarbeitszeit nicht irgendwo im Gesetz als Ausnahme?

Nein. Das Wort Vertrauensarbeitszeit kommt in der amtlichen Gesamtausgabe des Arbeitszeitgesetzes nicht vor. Das Gesetz kennt dieses Modell nicht und nimmt es folglich auch von nichts aus. Was ein Arbeitsvertrag Vertrauensarbeitszeit nennt, ist eine Vereinbarung darüber, wer die Lage der Arbeitszeit bestimmt; die Pflichten aus § 3, § 5 und § 16 bleiben davon unberührt, weil sie an den Arbeitgeber anknüpfen, nicht an den Namen des Modells.

?Was genau muss der Arbeitgeber aufzeichnen?

§ 16 Absatz 2 Satz 1 ArbZG: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben.“ § 3 Satz 1 setzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden. Aufzuzeichnen ist nach dem Wortlaut also jede Stunde darüber, und zwar unabhängig davon, wie das Arbeitszeitmodell im Vertrag heißt. Satz 2 verlangt, die Nachweise „mindestens zwei Jahre“ aufzubewahren.

?Muss ich als Beschäftigter selbst Buch führen?

Die Pflicht aus § 16 Absatz 2 trifft den Arbeitgeber. Im Vertrauensmodell kann er sie aber nur erfüllen, wenn er von den Stunden erfährt, und das setzt eine Meldung voraus. Praktisch heißt das: Es braucht einen vereinbarten Weg, über den Tage mit mehr als acht Stunden gemeldet werden, ob Formular, Ticket oder Zeiterfassung. Wer gar nichts meldet, hilft niemandem; die Stunden existieren trotzdem, nur ohne Nachweis, und der fehlt dann beim Ausgleich, bei der Ruhezeit und bei jeder Nachfrage.

?Was kostet es, wenn nichts aufgezeichnet wird?

Nach § 22 Absatz 1 Nummer 9 ArbZG handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber entgegen § 16 Absatz 2 Aufzeichnungen „nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt“. Absatz 2 nennt für diese Nummer eine Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro. Das Risiko trägt der Betrieb, nicht die Person, die vor dem Release zehn Stunden gearbeitet hat; genau deshalb ist ‚wir erfassen nichts' aus Sicht des Arbeitgebers die teuerste Variante.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [1]
    Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [2]
    Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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