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Nur 24 Monate im Angebot? § 56 TKG verlangt auch zwölf

§ 56 TKG: 24 Monate sind Obergrenze, nicht Regel. Vor Vertragsschluss muss der Anbieter auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anbieten.

Aufwand:
ca. 20 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 56 Absatz 1 und 2 TKG, Verbraucherportal der Bundesnetzagentur, Frage zu Laufzeiten über 24 Monate, Vertragszusammenfassung nach § 54 TKG, Kontaktformular der Bundesnetzagentur für Beschwerden
Gilt für:
Deutschland, Verbraucherverträge über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste; nach § 56 Absatz 2 nicht für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, Telekommunikationsgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 6.10.2026 I Nr. 289)

Das Symptom

Im Shop, im Bestellformular und in der Werbung stehen Internet- und Mobilfunktarife fast ausschließlich mit 24 Monaten Laufzeit; kürzere Varianten sind versteckt oder werden auf Nachfrage mit ‚gibt es bei diesem Tarif nicht’ abgewiesen. Kunden halten die 24 Monate für den gesetzlichen Normalfall und binden sich, obwohl ein Umzug, ein Jobwechsel oder ein geplanter Glasfaserausbau in einem Jahr absehbar ist. Wer nachfragt, bekommt oft den Eindruck, ein kürzerer Vertrag sei Kulanz des Anbieters.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 56 Absatz 1 Satz 1 TKG setzt die 24 Monate als Obergrenze: Die anfängliche Laufzeit eines Verbrauchervertrags über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste „darf 24 Monate nicht überschreiten“. Satz 2 macht daraus eine Angebotspflicht: „Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.“ Ein Zwölfmonatsangebot ist damit keine Kulanz, sondern eine gesetzliche Pflicht vor jedem Vertragsschluss.

Die Bundesnetzagentur beantwortet die Frage, ob ein Anbieter Verträge mit mehr als 24 Monaten anbieten darf, auf ihrem Verbraucherportal mit einem Wort: „Nein.“ Und sie ergänzt: „Darüber hinaus müssen die Telekommunikationsanbieter auch einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anbieten (§ 56 Telekommunikationsgesetz).“ Das ist die zuständige Behörde, die den Paragrafen in einem Satz zusammenfasst.

Was das Gesetz nicht sagt: Es schreibt nicht vor, dass der Zwölfmonatsvertrag denselben Preis oder dieselbe Prämie haben muss; der Anbieter darf ihn anders bepreisen. Er muss ihn aber anbieten, vor dem Vertragsschluss. Und es nimmt nach Absatz 2 Verträge aus, „die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen“, also den reinen Anschluss, nicht den Tarif darauf.

Ob sich der Aufpreis lohnt, ist Rechnen, nicht Recht: Wer in einem Jahr umzieht, zahlt bei 24 Monaten entweder die zweite Hälfte für nichts oder streitet um die Kündigung. Der Aufpreis für zwölf Monate ist dann der Preis dafür, beides nicht zu tun. Und ob Laufzeit und Verlängerungsbedingungen wirklich so sind wie besprochen, steht in der Vertragszusammenfassung nach § 54 TKG, deren Inhalt nach Absatz 4 Inhalt des Vertrages wird. Dort nachsehen, bevor man genehmigt; nicht beim Verkäufer, nachdem man unterschrieben hat.

Der Satz ‚gibt es bei diesem Tarif nicht’ ist dabei oft wörtlich wahr und trotzdem die falsche Antwort: Das Gesetz verlangt nicht diesen Tarif mit zwölf Monaten, sondern einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten. Die richtige Nachfrage lautet deshalb nicht ‚geht dieser Tarif auch kürzer’, sondern ‚welchen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten bieten Sie mir an’. Auf die zweite Frage schuldet der Anbieter eine Antwort, auf die erste nicht.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Vor dem Abschluss ausdrücklich das Angebot mit höchstens zwölf Monaten verlangen

    § 56 Absatz 1 Satz 2 TKG schuldet es vor Vertragsschluss. Schriftlich oder im Chat nachfragen, damit die Antwort nachweisbar ist. Ein Anbieter, der auf die Frage mit ‚gibt es nicht' antwortet, hat damit dokumentiert, dass er die Pflicht nicht erfüllt; ein Anbieter, der ein Angebot schickt, hat es getan.

  2. 2.

    Beide Varianten vergleichen: Der Zwölfmonatsvertrag darf teurer sein, muss aber existieren

    Die Gesamtkosten über den eigenen Planungshorizont rechnen, nicht über die Laufzeit des Anbieters. Wer in einem Jahr umzieht oder auf Glasfaser wechselt, zahlt bei 24 Monaten die zweite Hälfte für nichts oder streitet um die Kündigung. Der Aufpreis für zwölf Monate ist dann der Preis der Freiheit, und der ist oft kleiner als die zwölf überflüssigen Raten.

  3. 3.

    Wird das Angebot verweigert: auf § 56 TKG verweisen und den Vorgang der Bundesnetzagentur melden

    Die Bundesnetzagentur erklärt die Pflicht selbst auf ihrem Verbraucherportal. Eine Meldung über ihr Kontaktformular mit Datum, Anbieter und Wortlaut der Verweigerung ist der Weg, die Einhaltung prüfen zu lassen. Für den eigenen Vertrag hilft das nicht sofort; für die nächsten Kunden schon.

  4. 4.

    Vertragszusammenfassung nach § 54 TKG prüfen: Laufzeit und Verlängerungsbedingungen müssen dort stehen

    Bevor man genehmigt oder unterschreibt, in der Vertragszusammenfassung nachsehen, ob Laufzeit und die Bedingungen für Verlängerung und Kündigung so stehen, wie besprochen. Nach § 54 Absatz 4 werden die dort genannten Informationen Inhalt des Vertrages; was dort steht, gilt, was der Verkäufer gesagt hat, nicht unbedingt.

Häufige Fragen (FAQ)

?Sind 24 Monate die gesetzliche Normallaufzeit?

Nein, sie sind die Obergrenze. § 56 Absatz 1 Satz 1 TKG: Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste „darf 24 Monate nicht überschreiten“. Und Satz 2 macht daraus eine Angebotspflicht: „Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.“ Ein Zwölfmonatsangebot ist damit keine Kulanz, sondern eine gesetzliche Pflicht vor jedem Vertragsschluss.

?Der Händler sagt, diesen Tarif gebe es nur mit 24 Monaten. Stimmt das?

Das Gesetz sagt nicht, dass derselbe Tarif in beiden Laufzeiten existieren muss; es sagt, dass ein Vertrag mit höchstens zwölf Monaten angeboten werden muss. Die Bundesnetzagentur beantwortet die Frage nach längeren Laufzeiten in ihrem Verbraucherportal mit „Nein.“ und ergänzt: „Darüber hinaus müssen die Telekommunikationsanbieter auch einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anbieten (§ 56 Telekommunikationsgesetz).“ Wer nur 24 Monate im Regal hat, hat die Pflicht nicht erfüllt, egal, wie der Tarif heißt.

?Muss der Zwölfmonatsvertrag genauso günstig sein?

Das steht nicht im Gesetz. § 56 Absatz 1 Satz 2 schreibt vor, dass ein solcher Vertrag angeboten wird, nicht, dass er denselben Preis, dieselbe Prämie oder dasselbe Gerät enthält. Der Anbieter darf ihn anders bepreisen. Er muss ihn aber anbieten, und zwar vor dem Vertragsschluss, nicht erst auf Nachfrage nach der Unterschrift. Ob sich der Aufpreis lohnt, rechnet man gegen den eigenen Planungshorizont: Umzug, Jobwechsel, angekündigter Glasfaserausbau.

?Gibt es Verträge, für die das nicht gilt?

Ja, § 56 Absatz 2 nimmt Verträge aus, „die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen“, auch wenn die Vergütung in Raten über mehr als 24 Monate gezahlt wird. Gemeint ist etwa der reine Hausanschluss, nicht der Tarif darauf. Außerdem gilt Absatz 1 nur für Verbraucher, nicht für Geschäftskunden, und nicht für Verträge, die nur nummernunabhängige interpersonelle Dienste zum Gegenstand haben.

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