Das Symptom
Im Shop, im Bestellformular und in der Werbung stehen Internet- und Mobilfunktarife fast ausschließlich mit 24 Monaten Laufzeit; kürzere Varianten sind versteckt oder werden auf Nachfrage mit ‚gibt es bei diesem Tarif nicht’ abgewiesen. Kunden halten die 24 Monate für den gesetzlichen Normalfall und binden sich, obwohl ein Umzug, ein Jobwechsel oder ein geplanter Glasfaserausbau in einem Jahr absehbar ist. Wer nachfragt, bekommt oft den Eindruck, ein kürzerer Vertrag sei Kulanz des Anbieters.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 56 Absatz 1 Satz 1 TKG setzt die 24 Monate als Obergrenze: Die anfängliche Laufzeit eines Verbrauchervertrags über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste „darf 24 Monate nicht überschreiten“. Satz 2 macht daraus eine Angebotspflicht: „Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.“ Ein Zwölfmonatsangebot ist damit keine Kulanz, sondern eine gesetzliche Pflicht vor jedem Vertragsschluss.
Die Bundesnetzagentur beantwortet die Frage, ob ein Anbieter Verträge mit mehr als 24 Monaten anbieten darf, auf ihrem Verbraucherportal mit einem Wort: „Nein.“ Und sie ergänzt: „Darüber hinaus müssen die Telekommunikationsanbieter auch einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anbieten (§ 56 Telekommunikationsgesetz).“ Das ist die zuständige Behörde, die den Paragrafen in einem Satz zusammenfasst.
Was das Gesetz nicht sagt: Es schreibt nicht vor, dass der Zwölfmonatsvertrag denselben Preis oder dieselbe Prämie haben muss; der Anbieter darf ihn anders bepreisen. Er muss ihn aber anbieten, vor dem Vertragsschluss. Und es nimmt nach Absatz 2 Verträge aus, „die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen“, also den reinen Anschluss, nicht den Tarif darauf.
Ob sich der Aufpreis lohnt, ist Rechnen, nicht Recht: Wer in einem Jahr umzieht, zahlt bei 24 Monaten entweder die zweite Hälfte für nichts oder streitet um die Kündigung. Der Aufpreis für zwölf Monate ist dann der Preis dafür, beides nicht zu tun. Und ob Laufzeit und Verlängerungsbedingungen wirklich so sind wie besprochen, steht in der Vertragszusammenfassung nach § 54 TKG, deren Inhalt nach Absatz 4 Inhalt des Vertrages wird. Dort nachsehen, bevor man genehmigt; nicht beim Verkäufer, nachdem man unterschrieben hat.
Der Satz ‚gibt es bei diesem Tarif nicht’ ist dabei oft wörtlich wahr und trotzdem die falsche Antwort: Das Gesetz verlangt nicht diesen Tarif mit zwölf Monaten, sondern einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten. Die richtige Nachfrage lautet deshalb nicht ‚geht dieser Tarif auch kürzer’, sondern ‚welchen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten bieten Sie mir an’. Auf die zweite Frage schuldet der Anbieter eine Antwort, auf die erste nicht.