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Die Privatkopie erlaubt keinen Griff am Kopierschutz vorbei

§ 53 erlaubt die Privatkopie, § 95a verbietet das Umgehen wirksamer Schutzmaßnahmen. § 95b setzt die Privatkopie gegen Schutz nur auf Papier durch.

Aufwand:
ca. 15 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 53, 95a, 95b und 95d UrhG, Kennzeichnung auf Hülle oder Produktseite nach § 95d, Volltext des UrhG für die Wortsuche, DRM-freie Bezugsquellen als Alternative
Gilt für:
Deutschland, Urheberrechtsgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157), Werke mit wirksamen technischen Maßnahmen nach § 95a Absatz 2 UrhG

Das Symptom

Jemand kauft eine Blu-ray oder ein E-Book mit Kopierschutz, zieht es mit einem Auslesewerkzeug auf das NAS oder das Tablet und beruhigt sich mit der Privatkopie: Für den eigenen Gebrauch sei das erlaubt. Der Irrtum: Die Privatkopie wird als Erlaubnis gelesen, die den Kopierschutz aushebelt. Das Gesetz stellt das Verhältnis genau umgekehrt dar. Wer das Werkzeug dann noch im Forum empfiehlt oder weitergibt, verstößt gegen ein zweites Verbot.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG erlaubt „einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern“, sofern sie keinen Erwerbszwecken dienen und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist. § 95a Absatz 1 verbietet daneben, dass wirksame technische Maßnahmen „ohne Zustimmung des Rechtsinhabers“ umgangen werden, und Absatz 3 verbietet Herstellung, Verbreitung, Verkauf und Werbung für Umgehungsvorrichtungen. Die beiden Paragrafen stehen nebeneinander; keiner hebt den anderen auf.

Ob die Privatkopie den Kopierschutz schlägt, beantwortet § 95b Absatz 1. Er zählt auf, welche Schranken der Rechtsinhaber trotz Schutzmaßnahme ermöglichen muss, und nennt § 53 Absatz 1 unter Nummer 6 Buchstabe a nur, „soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt“. Die digitale Privatkopie steht nicht in dieser Liste. Der Rechtsinhaber muss sie gegen seinen Schutz nicht ermöglichen, und der Nutzer darf sie sich nicht durch Umgehung selbst ermöglichen. Das Papier ist die Ausnahme, nicht die Festplatte.

Das Wort Kopierschutz kommt im Gesetz übrigens nicht vor; in der heute abgerufenen Gesamtausgabe null Mal. Es heißt „technische Maßnahmen“, und § 95d Absatz 1 verlangt, dass geschützte Werke „deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen“ gekennzeichnet werden. Wer vor dem Kauf auf die Hülle sieht, weiß, ob die digitale Privatkopie vorgesehen ist, bevor er die Kasse passiert.

Also: Die Privatkopie ist erlaubt, der Griff am Schutz vorbei nicht. Wer beides will, kauft ohne Schutzmaßnahme oder bleibt beim Papier. Wer stattdessen das Werkzeug empfiehlt, hat § 95a Absatz 3 vor sich, nicht hinter sich.

Wer das für kleinlich hält, sollte die Reihenfolge der Paragrafen ansehen: § 53 ist eine Schranke, also eine Ausnahme vom Recht des Urhebers; § 95a schützt eine Maßnahme des Urhebers; § 95b entscheidet, welche Ausnahmen gegen diese Maßnahme durchgesetzt werden. Die digitale Privatkopie hat den Streit zwischen Schranke und Schutz verloren, und zwar im Gesetz selbst, nicht in einer Auslegung. Man muss das nicht gut finden; man sollte es nur wissen, bevor man ein Werkzeug installiert.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Vor dem Kauf die Kennzeichnung nach § 95d lesen

    § 95d Absatz 1 UrhG verlangt, dass Werke mit technischen Maßnahmen „deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen“ gekennzeichnet werden. Steht auf Hülle oder Produktseite eine Schutzmaßnahme, ist die digitale Privatkopie nicht vorgesehen. Wer kopieren können will, kauft dort, wo keine steht.

  2. 2.

    Nur ungeschützte Vorlagen kopieren

    Eigene Aufnahmen, DRM-freie Downloads, unverschlüsselte Datenträger: Hier greift § 53 Absatz 1 ohne Konflikt mit § 95a, solange die Kopie privat bleibt, keinen Erwerbszwecken dient und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht wurde. Das ist die Privatkopie, wie das Gesetz sie meint.

  3. 3.

    Keine Umgehungswerkzeuge einsetzen, empfehlen oder weitergeben

    § 95a Absatz 1 verbietet die Umgehung, Absatz 3 Herstellung, Verbreitung, Verkauf, Werbung und gewerblichen Besitz entsprechender Vorrichtungen. Der private Gebrauch ändert daran nichts, weil § 95b die digitale Privatkopie nicht gegen den Schutz durchsetzt. Ein Werkzeug, dessen Zweck die Umgehung ist, bleibt auch im Heimnetz dasselbe Werkzeug.

  4. 4.

    Wer unter eine Schranke aus § 95b Absatz 1 fällt, verlangt die Mittel beim Rechtsinhaber

    Für die in § 95b Absatz 1 genannten Begünstigten, etwa Menschen mit Behinderungen nach § 45a oder Unterricht und Lehre nach § 60a, ist der Rechtsinhaber verpflichtet, „die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen“; nach Absatz 2 kann er darauf in Anspruch genommen werden. Der Weg führt über den Anspruch, nicht über die Umgehung. Die private Digitalkopie ist in dieser Liste nicht enthalten.

Häufige Fragen (FAQ)

?Privatkopie ist doch erlaubt. Warum darf ich dann die Blu-ray nicht auf das NAS ziehen?

Weil zwei Paragrafen nebeneinander stehen und der zweite den ersten nicht aufhebt. § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG erlaubt „einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern“. § 95a Absatz 1 verbietet daneben, wirksame technische Maßnahmen „ohne Zustimmung des Rechtsinhabers“ zu umgehen. Die Privatkopie ist also erlaubt, solange man dafür keinen Schutz bricht. Eine Blu-ray mit Verschlüsselung lässt sich ohne Umgehung nicht kopieren, und die Umgehung ist der verbotene Teil.

?Gibt es nicht eine Regel, dass Schranken wie die Privatkopie gegen Kopierschutz durchgesetzt werden müssen?

Ja, § 95b Absatz 1, und genau er beantwortet die Frage. Er zählt auf, welche Schranken der Rechtsinhaber trotz Schutzmaßnahme ermöglichen muss, und nennt § 53 Absatz 1 unter Nummer 6 Buchstabe a nur, „soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt“. Die digitale Privatkopie steht nicht in dieser Liste. Der Rechtsinhaber muss sie gegen seinen Schutz nicht ermöglichen, und niemand darf sie sich durch Umgehung selbst ermöglichen.

?Wo steht eigentlich das Wort Kopierschutz im Gesetz?

Nirgends. In der heute abgerufenen Gesamtausgabe des UrhG kommt das Wort Kopierschutz null Mal vor. Das Gesetz spricht von „technischen Maßnahmen“ und definiert sie in § 95a Absatz 2 als Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die dazu bestimmt sind, nicht genehmigte Handlungen zu verhindern oder einzuschränken; wirksam sind sie, wenn der Rechtsinhaber die Nutzung etwa durch Zugangskontrolle oder Verschlüsselung unter Kontrolle hält. Wer mit dem Umgangswort sucht, findet die Fundstelle nicht.

?Darf ich das Werkzeug wenigstens im Forum empfehlen, wenn ich es selbst nicht benutze?

§ 95a Absatz 3 verbietet nicht nur die Umgehung, sondern „die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz“ von Vorrichtungen und Dienstleistungen, die hauptsächlich der Umgehung dienen oder dafür beworben werden. Eine Empfehlung mit Bezugsquelle liegt nah an Werbung und Verbreitung. Wer das vermeiden will, empfiehlt DRM-freie Quellen statt Werkzeuge.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [4]
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) – § 95d Kennzeichnungspflichten, Absatz 1

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

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