Das Symptom
Jemand kauft eine Blu-ray oder ein E-Book mit Kopierschutz, zieht es mit einem Auslesewerkzeug auf das NAS oder das Tablet und beruhigt sich mit der Privatkopie: Für den eigenen Gebrauch sei das erlaubt. Der Irrtum: Die Privatkopie wird als Erlaubnis gelesen, die den Kopierschutz aushebelt. Das Gesetz stellt das Verhältnis genau umgekehrt dar. Wer das Werkzeug dann noch im Forum empfiehlt oder weitergibt, verstößt gegen ein zweites Verbot.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG erlaubt „einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern“, sofern sie keinen Erwerbszwecken dienen und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist. § 95a Absatz 1 verbietet daneben, dass wirksame technische Maßnahmen „ohne Zustimmung des Rechtsinhabers“ umgangen werden, und Absatz 3 verbietet Herstellung, Verbreitung, Verkauf und Werbung für Umgehungsvorrichtungen. Die beiden Paragrafen stehen nebeneinander; keiner hebt den anderen auf.
Ob die Privatkopie den Kopierschutz schlägt, beantwortet § 95b Absatz 1. Er zählt auf, welche Schranken der Rechtsinhaber trotz Schutzmaßnahme ermöglichen muss, und nennt § 53 Absatz 1 unter Nummer 6 Buchstabe a nur, „soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt“. Die digitale Privatkopie steht nicht in dieser Liste. Der Rechtsinhaber muss sie gegen seinen Schutz nicht ermöglichen, und der Nutzer darf sie sich nicht durch Umgehung selbst ermöglichen. Das Papier ist die Ausnahme, nicht die Festplatte.
Das Wort Kopierschutz kommt im Gesetz übrigens nicht vor; in der heute abgerufenen Gesamtausgabe null Mal. Es heißt „technische Maßnahmen“, und § 95d Absatz 1 verlangt, dass geschützte Werke „deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen“ gekennzeichnet werden. Wer vor dem Kauf auf die Hülle sieht, weiß, ob die digitale Privatkopie vorgesehen ist, bevor er die Kasse passiert.
Also: Die Privatkopie ist erlaubt, der Griff am Schutz vorbei nicht. Wer beides will, kauft ohne Schutzmaßnahme oder bleibt beim Papier. Wer stattdessen das Werkzeug empfiehlt, hat § 95a Absatz 3 vor sich, nicht hinter sich.
Wer das für kleinlich hält, sollte die Reihenfolge der Paragrafen ansehen: § 53 ist eine Schranke, also eine Ausnahme vom Recht des Urhebers; § 95a schützt eine Maßnahme des Urhebers; § 95b entscheidet, welche Ausnahmen gegen diese Maßnahme durchgesetzt werden. Die digitale Privatkopie hat den Streit zwischen Schranke und Schutz verloren, und zwar im Gesetz selbst, nicht in einer Auslegung. Man muss das nicht gut finden; man sollte es nur wissen, bevor man ein Werkzeug installiert.