Das Symptom
Die Karte liegt zu Hause oder ist seit dem Umzug verschwunden. An der Anmeldung heißt es ‚ohne Karte geht nichts’, und der Mensch bricht den Besuch ab, verschiebt einen dringenden Termin um Tage oder zahlt ‚privat’, weil er glaubt, ohne das Stück Plastik in der Hand gebe es keine Behandlung. Bei Verlust erwartet er zusätzlich eine hohe Gebühr und wochenlange Wartezeit ohne jeden Nachweis. Nichts davon steht so im Gesetz, und das Gesetz ist in diesem Fall ausnahmsweise freundlicher als der Flurfunk.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 15 Absatz 2 Satz 1 SGB V verlangt zwar, dass Versicherte die elektronische Gesundheitskarte vor Beginn der Behandlung aushändigen. Aber Absatz 5 desselben Paragrafen ist ein einziger Satz: „In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der Berechtigungsschein nachgereicht werden.“ Wer akut krank ist, hat also eine gesetzliche Grundlage dafür, erst behandelt zu werden und die Karte danach zu bringen. Was ‚dringend’ ist, definiert das Gesetz nicht; das klärt man an der Anmeldung, nicht im Forum.
Der zweite Weg ist digital. § 15 Absatz 2 Satz 2: „Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen.“ Diese digitale Identität, die GesundheitsID, stellt die Krankenkasse nach § 291 Absatz 8 Satz 1 auf Verlangen bereit; ab dem 1. Januar 2027 dient sie nach Satz 3 in gleicher Weise wie die Karte als Versicherungsnachweis.
Der dritte Weg läuft über die Kasse. § 291 Absatz 9 Satz 1: Versicherte können über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche einen Nachweis der Berechtigung anfordern, „der unmittelbar von der Krankenkasse über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 an den Leistungserbringer übermittelt wird“. Die Kasse schickt den Nachweis direkt an die Praxis. Wer dort den Satz 7 entgegengehalten bekommt („Das Verfahren nach den Sätzen 2 bis 6 soll nur in Ausnahmefällen genutzt werden.“), darf auf den Wortlaut verweisen: Die Sätze 2 bis 6 regeln die Anforderung durch die Praxis mit Einwilligung des Versicherten; die Anforderung durch den Versicherten selbst steht in Satz 1 und ist von der Einschränkung nicht erfasst.
Dass die Karte nicht der einzige Beweis ist, zeigt § 291b Absatz 2: Praxen prüfen die Leistungspflicht der Kasse bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal, und „Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Prüfung nach Satz 1 durch einen elektronischen Abruf der bei der Krankenkasse vorliegenden Daten nach § 291a Absatz 2 und 3.“ Die Karte ist der Schlüssel zu diesem Abruf, die Wahrheit liegt bei der Kasse.
Zur Ersatzkarte sagt § 15 Absatz 6 nichts von Wochen oder hohen Summen: Jede „nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe“ ist gebührenfrei (Satz 1); bei verschuldeten Gründen „kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden“ (Satz 3); für die Übergangszeit gibt es nach Satz 4 eine befristete Ersatzbescheinigung. Fünf Euro und eine Bescheinigung, nicht ‚teuer und lange nichts’.