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Eingescannte Unterschrift im PDF wahrt keine Schriftform

§ 126 BGB verlangt die eigenhändige Unterschrift, § 126a für die elektronische Form eine qualifizierte Signatur. Der Scan im PDF ist keins von beidem.

Aufwand:
ca. 15 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 126, 126a, 126b und 127 BGB, § 623 BGB (Kündigung und Auflösungsvertrag im Arbeitsverhältnis), Qualifizierte elektronische Signatur, wo die elektronische Form zugelassen ist, Papier, Stift und ein Weg, das Original zuzustellen
Gilt für:
Deutschland, Bürgerliches Gesetzbuch in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nach § 126 BGB; für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form gilt § 127 BGB, Nicht behandelt: Formvorschriften außerhalb des BGB, etwa für Erklärungen gegenüber Behörden (§ 3a VwVfG)

Das Symptom

Das Dokument wird ausgedruckt, unterschrieben, eingescannt und als PDF verschickt. Oder es wird gar nicht mehr gedruckt: Das Bild der Unterschrift liegt als Grafik auf dem Desktop und wird bei Bedarf ins PDF gezogen. Beides sieht unterschrieben aus, und beides wird so behandelt, als unterschriebener Vertrag, als unterschriebene Kündigung, als unterschriebene Erklärung.

Bis die andere Seite schreibt, die Kündigung sei mangels Schriftform unwirksam, das Arbeitsverhältnis bestehe fort. Der Scan war sauber, die Unterschrift echt, das Datum richtig. Es fehlt trotzdem etwas, und zwar genau das, worauf es ankommt.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Irrtum verwechselt die Unterschrift mit ihrem Bild. § 126 Absatz 1 BGB sagt, was Schriftform ist: „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“ Der Satz hat zwei Bestandteile: eine Urkunde und eine eigenhändige Unterschrift darauf. Am 14.10.2026 ausgezählt: „eigenhändig“ steht in § 126 genau einmal, „Scan“, „Kopie“ und „PDF“ null Mal. Beim Unterschriftenbild aus der Bildbearbeitung hat niemand etwas eigenhändig unterzeichnet; jemand hat eine Datei in eine Datei kopiert. Beim eingescannten Papier gab es die eigenhändige Unterschrift zwar, aber sie ist auf dem Blatt geblieben, das beim Absender liegt. Beim Empfänger kommt eine Datei an.

Für Dateien hat das BGB einen eigenen Weg, und der ist eng. § 126 Absatz 3 lautet: „Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ Was die elektronische Form ist, sagt § 126a Absatz 1: „Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.“ Bei Verträgen verlangt Absatz 2, dass die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument so signieren.

Was eine qualifizierte elektronische Signatur ist, erklärt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in seinem Glossar mit der Definition der eIDAS-Verordnung: „eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht“. Zur gesamten Bandbreite elektronischer Signaturen heißt es dort: „Die Bandbreite möglicher Ausprägungen reicht von einem sehr leicht fälschbaren Bitmap einer handschriftlichen Unterschrift bis hin zur qualifizierten elektronischen Signatur als sehr sichere Form der digitalen Signatur.“ Das eingescannte Unterschriftenbild steht also am anderen Ende der Skala als das, was § 126a verlangt. Das Glossar führt daneben noch Definitionen nach dem Signaturgesetz; maßgeblich für den Rechtssatz ist der heutige Wortlaut des BGB.

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist auch der elektronische Weg zu. § 623 BGB lautet vollständig: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Das ist genau der Fall, den § 126 Absatz 3 mit „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“ meint. Selbst eine qualifizierte Signatur hilft hier nicht, ein Scan erst recht nicht, und der Satz sagt selbst, was auf dem Spiel steht: die Wirksamkeit.

Damit niemand ins andere Extrem fällt: Nicht jede Formvorschrift ist Schriftform. § 126b BGB beschreibt die Textform: „Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.“ Eine Unterschrift kommt in diesem Satz nicht vor. Wo nur Textform verlangt ist, ist der Scan überflüssig; wo Schriftform verlangt ist, ist er zu wenig. Und für die nur vertraglich vereinbarte Schriftform gilt § 127 Absatz 2: Dort genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, „die telekommunikative Übermittlung“, wobei nachträglich eine Beurkundung nach § 126 verlangt werden kann.

Was die Texte offenlassen: Sie sagen nicht, welche Erklärungen außerhalb des § 623 der gesetzlichen Schriftform unterliegen; das steht in der jeweiligen Vorschrift. Fest steht nur die Rangfolge. Gesetzliche Schriftform heißt Papier mit eigenhändiger Unterschrift oder, wo zugelassen, qualifizierte elektronische Signatur. Ein Bild dazwischen ist keine dritte Möglichkeit.

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  1. 1.

    Klären, welche Form überhaupt verlangt ist

    Drei Stufen sind zu unterscheiden. Gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB verlangt die eigenhändige Namensunterschrift auf der Urkunde. Vertraglich vereinbarte Schriftform folgt § 127 und ist großzügiger. Textform nach § 126b verlangt überhaupt keine Unterschrift. Welche Stufe gilt, steht in der Vorschrift oder im Vertrag, der die Form anordnet, und nicht im Dokument selbst.

  2. 2.

    Bei gesetzlicher Schriftform das unterschriebene Original übermitteln

    § 126 Absatz 1 verlangt, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Bei einem Vertrag müssen die Parteien nach Absatz 2 auf derselben Urkunde unterzeichnen, oder jede Partei unterzeichnet die für die andere bestimmte Urkunde. Wer sichergehen will, übermittelt deshalb das unterschriebene Papier selbst und nicht sein Abbild.

  3. 3.

    Elektronisch nur mit qualifizierter Signatur und nur, wo es zugelassen ist

    § 126 Absatz 3 erlaubt, die schriftliche Form durch die elektronische zu ersetzen, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 126a Absatz 1 verlangt dafür den Namen des Ausstellers und seine qualifizierte elektronische Signatur. § 623 schließt die elektronische Form für Kündigung und Auflösungsvertrag eines Arbeitsverhältnisses ausdrücklich aus. Vor dem Signieren also prüfen, ob die konkrete Vorschrift die elektronische Form überhaupt zulässt.

  4. 4.

    Bei vereinbarter Schriftform § 127 lesen

    Haben die Parteien die Schriftform selbst vereinbart, gelten die §§ 126 bis 126b nach § 127 Absatz 1 nur im Zweifel. Nach Absatz 2 genügt dann, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung, und es kann nachträglich eine Beurkundung nach § 126 verlangt werden. Ob der Vertrag einen anderen Willen erkennen lässt, ist eine Frage des Vertragstexts.

  5. 5.

    Bei Textform keinen Aufwand mit Unterschriften treiben

    Verlangt das Gesetz nur Textform, genügt nach § 126b eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Der Datenträger muss nach Satz 2 die Aufbewahrung für einen angemessenen Zeitraum ermöglichen und die Erklärung unverändert wiedergeben können. Ein Unterschriftenbild ist dort Dekoration. Entscheidend ist, dass erkennbar ist, wer die Erklärung abgibt.

Häufige Fragen (FAQ)

?Ich habe auf Papier unterschrieben und nur eingescannt. Das ist doch eigenhändig?

Eigenhändig unterschrieben ist das Papier, das beim Absender liegt. Beim Empfänger kommt eine Datei an, also ein elektronisches Dokument. Für den Fall, dass die gesetzliche Schriftform elektronisch ersetzt werden soll, sagt § 126a Absatz 1 BGB, was nötig ist: Der Aussteller muss der Erklärung seinen Namen hinzufügen „und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen“. Ein eingescanntes Bild der Unterschrift ist das nicht, so echt es aussieht. Die Wörter „Scan“, „Kopie“ und „PDF“ kommen in § 126 am 14.10.2026 null Mal vor, „eigenhändig“ genau einmal.

?Gilt das auch für die Kündigung des Arbeitsvertrags?

Dort ist es noch strenger. § 623 BGB lautet vollständig: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Damit ist auch der Weg über die qualifizierte elektronische Signatur versperrt, den § 126 Absatz 3 sonst öffnet, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“. Für Kündigung und Auflösungsvertrag ergibt sich etwas anderes. Es bleibt die Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift, und der Satz nennt den Einsatz selbst: Es geht um die Wirksamkeit.

?Wann reicht der Scan dann doch?

In zwei Fällen, die man auseinanderhalten muss. Erstens, wenn das Gesetz nur Textform verlangt: Nach § 126b BGB genügt „eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger“. Eine Unterschrift verlangt das gar nicht; der Scan ist dann überflüssig, aber nicht schädlich. Zweitens, wenn die Schriftform nur vertraglich vereinbart ist: Dann genügt nach § 127 Absatz 2, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, „die telekommunikative Übermittlung“, und es kann nachträglich eine Beurkundung nach § 126 verlangt werden. Bei gesetzlicher Schriftform hilft keiner der beiden Sätze.

?Reicht eine einfache elektronische Signatur aus einem Online-Signaturdienst?

Für die gesetzliche Schriftform nach dem Wortlaut nicht: § 126a Absatz 1 verlangt ausdrücklich die qualifizierte elektronische Signatur, und bei Verträgen müssen die Parteien nach Absatz 2 jeweils ein gleichlautendes Dokument so signieren. Anders bei einer vertraglich vereinbarten elektronischen Form: Dort genügt nach § 127 Absatz 3, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, „auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur“. Welche Art von Signatur ein bestimmter Dienst erzeugt, sagt das BGB nicht; das muss der Anbieter angeben.

Belege

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  1. [3]
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 126b Textform

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [4]
  3. [5]
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 623 Schriftform der Kündigung

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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