Das Symptom
Eine Rechnung ist strittig, eine andere ging im Umzug unter. Dann ist Dienstag morgens alles weg: kein Internet, kein Festnetz, auch ankommende Anrufe laufen ins Leere. Im Kundenportal steht ein roter Balken mit dem Hinweis auf eine Sperre wegen Zahlungsverzugs. Eine Androhung findet sich im Postfach nicht, oder sie steckt in einer E-Mail von vor vier Tagen, die den offenen Betrag nennt und sonst nichts.
Die Hotline erklärt, die Sperre werde aufgehoben, sobald der gesamte Rückstand beglichen sei, inklusive der Positionen, die man gerade schriftlich beanstandet hat. Bis dahin: alles aus.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Der Irrtum sitzt auf beiden Seiten des Tresens: Eine offene Rechnung ist kein Schalter, den der Anbieter nach Belieben umlegt, und eine Sperre ist kein Alles-oder-nichts. § 61 TKG regelt beides, und zwar mit Zahlen und Fristen.
Zuerst der Rahmen. § 61 Absatz 3 Satz 1 TKG: Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen zu erbringende Leistungen für einen Verbraucher „nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ganz oder teilweise mittels einer Sperre verweigern“. Das heißt: Was in den Absätzen 4 bis 7 nicht steht, ist als Sperre nicht vorgesehen. Satz 2 lässt § 164 Absatz 1 unberührt; was dort steht, ist hier nicht Gegenstand.
Dann die Schwelle. Absatz 4 Satz 1 erlaubt die Sperre wegen Zahlungsverzugs nur, „wenn der Verbraucher bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist“. Wiederholte Nichtzahlung, mindestens 100 Euro, Verzug: Alle drei müssen zusammenkommen. Satz 2 schreibt das Verfahren vor: „Der Anbieter muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Verbrauchers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen.“ Zwei Wochen, schriftlich, mit Hinweis auf den Rechtsweg. Am 17.10.2026 ausgezählt: Das Wort „E-Mail“ kommt in § 61 TKG nicht vor, „Textform“ ebenso wenig. Das Gesetz sagt schriftlich, und eine Portal-Meldung mit rotem Balken ist keine Androhung, die vor zwei Wochen zuging.
Die Sperrschwelle ist außerdem keine Addition aller offenen Posten. Satz 3 lässt „nicht titulierte Forderungen, die der Verbraucher form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht“. Satz 4 nimmt nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter heraus, Satz 5 bestätigt das auch für abgetretene Forderungen. Wer also den strittigen Posten ordentlich beanstandet hat, hat ihn aus der Rechnung genommen, die über die 100 Euro entscheidet. Die Hotline-Auskunft, erst müsse alles bezahlt sein, dreht diese Reihenfolge um.
Der zweite Irrtum betrifft den Umfang. Absatz 6 Satz 1: „Die Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken.“ Wer bei einem Paket aus Telefon, Internet und Fernsehen mit einem Bestandteil in Verzug ist, verliert nach Satz 3 nur diesen: Der Anbieter darf „nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren“. Bei strittigen hohen Rechnungen für Mehrwertdienste „muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden“ (Satz 2). Und die Totalabschaltung hat eine eigene Wartezeit, Satz 4: „Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.“ Erst abgehend, frühestens eine Woche später auch ankommend. Dienstag morgens alles aus, ohne diese Stufe, ist mehr, als Absatz 6 erlaubt.
Neben dem Zahlungsverzug kennt § 61 noch einen zweiten Sperrgrund. Absatz 5 erlaubt die Sperre, „wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird“. Das ist der Fall, in dem der Anbieter zum Schutz des Kunden abschaltet, und der endet nicht mit einer Überweisung, sondern mit der Klärung des Verdachts.
Schließlich die Dauer. Absatz 7: „Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.“ Keine Bearbeitungsfrist, keine Wiederanschaltgebühr, keine Wartezeit steht in diesem Absatz; er nennt den Grund als einzigen Maßstab. Ist der Verzug durch Zahlung beseitigt, ist der Grund beseitigt. Was der Anbieter für die Wiederfreischaltung berechnen darf, regelt § 61 nicht; er regelt nur, dass die Sperre selbst nicht länger bestehen darf als ihr Anlass.
Die Reihenfolge für den Betroffenen ergibt sich aus dem Text: Androhung prüfen, Schwelle nachrechnen, beanstandete Posten herausnehmen, Umfang der Sperre mit Absatz 6 vergleichen, unstrittigen Teil zahlen, Entsperrung unter Hinweis auf Absatz 7 verlangen. Jeder dieser Schritte hat einen Absatz, auf den man sich berufen kann, und keiner davon lautet: erst alles bezahlen, dann reden wir.