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Internet dauerhaft zu langsam – Minderung nach § 57 TKG

§ 57 Absatz 4 TKG gibt ein Minderungsrecht. Es hängt aber an einem Messverfahren, das die Bundesnetzagentur bis auf die Minute vorgeschrieben hat.

Aufwand:
ca. 45 Min.
Voraussetzung:
Der Vertrag mit den drei angegebenen Geschwindigkeitswerten, Der von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Überwachungsmechanismus, Ein Rechner mit Kabelverbindung zum Router
Gilt für:
Deutschland, Festnetz-Internetzugänge, TKG in der am 23.08.2026 abrufbaren Fassung, Allgemeinverfügung Nr. 99/2021 für das Festnetz

Das Symptom

Gebucht sind 250 Megabit pro Sekunde, ankommen tun 60. Nicht abends, nicht gelegentlich, sondern seit Wochen. Der Support hat dreimal die Leitung zurückgesetzt, einmal einen neuen Router geschickt und schließlich erklärt, die Werte lägen „im normalen Bereich“. Beim vierten Anruf kommt der Satz, der jede Diskussion beendet: Vertraglich zugesagt sei ohnehin nur „bis zu“.

Also hast du einen Speedtest gemacht. Zwanzig Stück sogar, alle mit Screenshot, alle deutlich unter der Hälfte. Der Anbieter hat sie zur Kenntnis genommen und nichts weiter. Er muss auch nichts weiter.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Das Minderungsrecht existiert wirklich, seit dem Telekommunikations­modernisierungs­gesetz sogar ausdrücklich. § 57 Absatz 4 Satz 1 TKG berechtigt den Verbraucher bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen zwischen tatsächlicher und angegebener Leistung, das vereinbarte Entgelt zu mindern oder außerordentlich ohne Kündigungsfrist zu kündigen. Nur hängt am selben Satz eine Bedingung, die den ganzen Rest trägt: Die Abweichungen müssen „durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt“ worden sein. Deine zwanzig Screenshots sind keine Messung im Sinne der Norm. Sie sind Stimmung. Der Anbieter darf sie freundlich ignorieren, und er tut es.

Wie erheblich „erheblich“ ist, steht bewusst nicht im Gesetz. § 57 Absatz 5 TKG überlässt das der Bundesnetzagentur, und die hat es mit der Allgemeinverfügung Nr. 99/2021 für das Festnetz getan – mit einer Präzision, die man dem Thema nicht ansieht. Eines von drei Kriterien muss erfüllt sein: 90 Prozent der maximalen Geschwindigkeit nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal erreicht, oder die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht, oder die minimale Geschwindigkeit an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal unterschritten. Dazu ein Messplan, der eher nach Laborprotokoll klingt als nach Verbraucherschutz: 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen, zehn pro Tag, alles innerhalb von höchstens 14 Kalendertagen, mindestens ein Kalendertag zwischen den Messtagen, mindestens drei Stunden zwischen der fünften und sechsten Messung eines Tages, mindestens fünf Minuten zwischen allen anderen. Das ist die eigentliche Hürde. Nicht das Recht fehlt, sondern die Geduld für zwei Wochen Terminplanung.

Wer sie aufbringt, bekommt allerdings mehr, als das Gesetz auf den ersten Blick hergibt. § 57 Absatz 4 Satz 3 TKG dreht nach dem geführten Nachweis die Richtung um: Das Minderungsrecht besteht so lange fort, bis der Anbieter nachweist, dass er ordnungsgemäß leistet. Nicht du musst monatlich neu messen – er muss liefern. Zwei Dinge bleiben trotzdem zu beachten. Erstens rechnet das Gesetz Minderung und Ausfallentschädigung gegeneinander auf, § 57 Absatz 4 Satz 4 TKG und § 58 Absatz 3 Satz 3 TKG; zweimal für denselben Ausfall kassieren ist nicht vorgesehen. Und zweitens ist die fristlose Kündigung kein Sofortknopf: Satz 5 erklärt § 314 Absatz 2 BGB für entsprechend anwendbar, und der verlangt vorher eine erfolglose Abhilfefrist oder Abmahnung. Der Reihenfolge nach also erst messen, dann mindern, dann abmahnen – und die Bewertung des eigenen Falls gehört in die Hände einer Rechtsberatung, nicht in ein Onlineformular.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Die drei Geschwindigkeitswerte aus dem Vertrag heraussuchen

    § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 TKG vergleicht die tatsächliche Leistung nicht mit einer Werbeaussage, sondern mit der vom Anbieter gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung. Genau darauf beziehen sich auch die drei Kriterien der Allgemeinverfügung: maximale Geschwindigkeit, normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit und minimale Geschwindigkeit. Ohne diese drei Zahlen lässt sich keines der Kriterien prüfen. Sie stehen in der Produktinformation oder der Vertragszusammenfassung, nicht im Prospekt.

  2. 2.

    Mit dem vorgeschriebenen Überwachungsmechanismus messen, nicht mit irgendeinem Test

    Die Voraussetzung der Norm ist der von der Bundesnetzagentur bereitgestellte oder zertifizierte Mechanismus. Für Festnetz-Internetzugänge ist das die installierbare Desktop-Version der Breitbandmessung; die Allgemeinverfügung Nr. 99/2021 stellt sie ab dem 13.12.2021 als Nachweismittel bereit. Eine Messung über WLAN misst das WLAN mit – das ist genau das Gegenargument, das der Anbieter erwartet.

  3. 3.

    Den Messplan der Allgemeinverfügung exakt einhalten

    Die Verfügung Nr. 99/2021 schreibt den Ablauf mit Zahlen fest, und eine Messreihe, die davon abweicht, erfüllt die Konkretisierung nicht: 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen, verteilt auf zehn Messungen pro Kalendertag, innerhalb eines Zeitraums von maximal 14 Kalendertagen, zwischen den einzelnen Messtagen jeweils mindestens ein Kalendertag Abstand, zwischen der fünften und sechsten Messung eines Messtages mindestens drei Stunden Abstand und zwischen allen anderen Messungen eines Messtages mindestens fünf Minuten.

  4. 4.

    Das Ergebnis gegen die drei Kriterien halten

    Erfüllt ist die Voraussetzung, wenn eines der drei Kriterien zutrifft: die 90 Prozent der maximalen Geschwindigkeit werden nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal erreicht, oder die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit wird nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht, oder die minimale Geschwindigkeit wird an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal unterschritten. Down- und Upload werden dabei getrennt betrachtet.

  5. 5.

    Die Minderung erklären und die Beweislast kennen

    Die Minderung folgt der Verhältnisrechnung aus § 57 Absatz 4 Satz 2 TKG. Interessant ist Satz 3, den kaum jemand liest: Ist der Eintritt der Voraussetzungen unstreitig oder vom Verbraucher nachgewiesen worden, besteht das Recht zur Minderung so lange fort, bis der Anbieter den Nachweis erbringt, dass er die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbringt. Nach dem einmal geführten Nachweis liegt der Ball also beim Anbieter, nicht bei dir.

  6. 6.

    Vor der fristlosen Kündigung die Abhilfefrist setzen

    § 57 Absatz 4 Satz 5 TKG verweist auf § 314 Absatz 2 BGB. Dessen Satz 1 verlangt vor der Kündigung den erfolglosen Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder eine erfolglose Abmahnung; Satz 2 und 3 nennen Ausnahmen, die an besondere Umstände geknüpft sind. Wer ohne diesen Schritt kündigt, riskiert, dass die Kündigung ins Leere geht. Ob im Einzelfall eine Ausnahme greift, ist eine Frage für eine Rechtsberatung, nicht für eine Enzyklopädie.

Häufige Fragen (FAQ)

?Reicht ein Speedtest im Browser als Nachweis?

Nein, und das ist die Stelle, an der die meisten Ansprüche sterben. § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 TKG knüpft das Recht an Abweichungen, „die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden“. Das ist kein schmückender Nebensatz, sondern eine Tatbestandsvoraussetzung. Ein beliebiger Geschwindigkeitstest auf irgendeiner Webseite ist kein solcher Mechanismus. Die Allgemeinverfügung Nr. 99/2021 hält in ihrer Begründung fest, dass die Bundesnetzagentur seit 2018 für den Festnetzbereich im Download eine installierbare Version der Breitbandmessung als Überwachungsmechanismus bereitstellt und dass diese gemäß den BEREC-Leitlinien BoR (20) 112 Randnummer 161 als zertifizierter Überwachungsmechanismus im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2120 gilt.

?Wann gilt die Abweichung als erheblich?

Das steht nicht im Gesetz, sondern in der Allgemeinverfügung, zu der § 57 Absatz 5 TKG die Bundesnetzagentur ermächtigt. Für Festnetz-Internetzugänge liegt eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung im Down- und Upload nach Verfügung Nr. 99/2021 vor, wenn nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden, oder wenn die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird, oder wenn an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Es genügt eines der drei Kriterien – die Verfügung verbindet sie mit „oder“.

?Wie viel darf ich mindern?

§ 57 Absatz 4 Satz 2 TKG nennt keinen Prozentsatz und keine Pauschale, sondern eine Rechenregel: Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist „in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht“. Die Höhe ergibt sich also aus der eigenen Messreihe und nicht aus einer Tabelle. Was die Verhältnisrechnung im Streitfall konkret ergibt, entscheidet keine Webseite, sondern im Zweifel ein Gericht.

?Kann ich stattdessen sofort fristlos kündigen?

§ 57 Absatz 4 Satz 1 TKG stellt Minderung und außerordentliche Kündigung ohne Kündigungsfrist nebeneinander. Satz 5 hängt aber eine Bedingung an die Kündigung: „Für eine Kündigung nach Satz 1 ist § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“ Und § 314 Absatz 2 Satz 1 BGB lautet: Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die fristlose Kündigung ist damit in aller Regel nicht der erste Schritt, sondern der zweite.

?Der Dienst war zwischendurch komplett weg. Zählt das doppelt?

Nein, das Gesetz rechnet gegeneinander auf. § 57 Absatz 4 Satz 4 TKG: „Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhaltene Entschädigung nach § 58 Absatz 3 auf die Minderung anzurechnen.“ Die Gegenrichtung steht in § 58 Absatz 3 Satz 3 TKG, wonach eine wegen der Störung geltend gemachte Minderung nach § 57 Absatz 4 auf die Entschädigung anzurechnen ist. Beide Ansprüche existieren nebeneinander, aber nicht kumulativ für denselben Ausfall.

Belege

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