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Blitzer-App: das Verbot gilt der Funktion, nicht dem Gerät

§ 23 Absatz 1c StVO verbietet nicht nur Radarwarngeräte. Satz 3 erfasst Geräte mit anderen Zwecken: Die Warnfunktion darf nicht verwendet werden.

Aufwand:
ca. 15 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 23 Absatz 1c StVO, Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV), laufende Nummer 247, Einstellungen der verwendeten Navigations- oder Blitzer-App, Rechtsberatung für den Einzelfall
Gilt für:
Deutschland, Straßenverkehrs-Ordnung in der am 2026-09-26 abrufbaren Fassung (Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32), Bußgeldkatalog-Verordnung in der am 2026-09-26 abrufbaren Fassung (Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026 I Nr. 236), Straßenverkehrsgesetz in der am 2026-09-26 abrufbaren Fassung (zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 142), § 23 Absatz 1c StVO richtet sich an den, der ein Fahrzeug führt; Nummer 247 des Bußgeldkatalogs ist auf das Führen eines Kraftfahrzeugs formuliert, Nicht geregelt im gelesenen Text: Beifahrer, Eigentümer des Geräts, Erwerb oder Besitz der App außerhalb der Fahrt

Das Symptom

Die Navi-App meldet eine Geschwindigkeitsmessung in dreihundert Metern, und du hältst das für in Ordnung. Das Argument liegt bereit: Verboten sind Radarwarngeräte, so steht es in § 23 Absatz 1c StVO, und ein Smartphone ist nun einmal kein Radarwarngerät, sondern ein Telefon. Die App gibt es im Store, sie hat Millionen Nutzer, und wenn sie illegal wäre, gäbe es sie dort nicht. Zur Sicherheit läuft sie auf dem Handy des Beifahrers.

Bei der Kontrolle kippt das Bild. Die Rede ist nicht von einem Radarwarngerät, sondern von einer Gerätefunktion, und die drei Argumente – kein Warngerät, legal im Store, Beifahrer – treffen alle einen Satz, der so in der Vorschrift nicht steht.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Irrtum entsteht, weil § 23 Absatz 1c aus drei Sätzen besteht und im Kopf nur der zweite bleibt. Satz 1 lautet: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“ Satz 2 nennt das Beispiel, das alle kennen: „Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“ Das Wort „insbesondere“ macht daraus ein Beispiel, keine abschließende Liste. Und dann kommt Satz 3, der für das Smartphone geschrieben ist, ohne es zu nennen: „Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“

Damit verschiebt sich der Gegenstand des Verbots. Satz 1 verbietet ein Gerät, Satz 3 verbietet eine Funktion. Ein Telefon, das neben Telefonieren, Navigieren und Fotografieren auch vor Messstellen warnen kann, ist genau das andere technische Gerät mit „anderen Nutzungszwecken“, von dem Satz 3 spricht. Das Gerät darf mit; die Funktion darf nicht verwendet werden. Wer entgegnet, das Smartphone sei kein Radarwarngerät, hat recht – und genau deshalb greift für ihn nicht Satz 2, sondern Satz 3. Das Argument widerlegt nicht das Verbot, es benennt nur den Satz, der es enthält.

Die Vorschrift kommt dabei ohne jedes Produktwort aus. Die amtliche Gesamtfassung der StVO wurde dafür im Volltext durchsucht: Das Wort „Smartphone“ kommt kein einziges Mal vor, „App“ ebenfalls nicht, „Blitzer“ nicht. „Radarwarn“ steht genau einmal in der ganzen Verordnung, nämlich in Satz 2 des Absatzes 1c. Was ein Store anbietet oder welche Bewertung eine App hat, ist keine Kategorie dieses Textes – die Vorschrift regelt das Betreiben, das betriebsbereite Mitführen und das Verwenden während des Führens eines Fahrzeugs, nicht den Erwerb. Ob eine App im Store erhältlich ist, sagt über Absatz 1c nichts aus, und Absatz 1c sagt nichts über den Store.

Das Handy als Navigationsgerät bleibt davon unberührt, und das steht sogar ausdrücklich da. Absatz 1a regelt, unter welchen Bedingungen ein elektronisches Gerät während der Fahrt benutzt werden darf – ohne es aufzunehmen oder zu halten, mit Sprachsteuerung oder kurzer Blickzuwendung. Satz 2 zählt auf, was gemeint ist: „Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.“ Und der letzte Satz des Absatzes 1a lautet: „Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.“ Die beiden Absätze stehen also nebeneinander: 1a erlaubt die Navigation in der Halterung, 1c verbietet die Warnfunktion – wer 1a einhält, hat 1c damit nicht erledigt.

Zum Beifahrer schweigt der Text. Absatz 1c beginnt mit „Wer ein Fahrzeug führt“; § 49 Absatz 1 Nummer 22 fasst das als „sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, oder Absatz 1c“ zusammen. Das Wort „Beifahrer“ kommt in § 23 nicht vor. In der gesamten StVO steht es genau einmal, in § 35 Absatz 9, und dort geht es um Einsatzfahrzeuge der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Ob ein Fahrer, der die Warnung vom Handy des Beifahrers hört und nutzt, damit selbst ein Gerät betreibt oder eine Funktion verwendet, steht nicht im Text – und wer sich auf den Beifahrer beruft, beruft sich auf eine Ausnahme, die die Vorschrift nicht kennt. Ob sie im Einzelfall trotzdem trägt, entscheidet nicht dieser Text.

Die Rechtsfolge steht in zwei anderen Texten. § 49 Absatz 1 StVO erklärt zur Ordnungswidrigkeit, „wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über“ die dort aufgezählten Pflichten verstößt. Der Bußgeldkatalog, Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, führt unter laufender Nummer 247: „Beim Führen eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt“, mit Verweis auf § 23 Absatz 1c und § 49 Absatz 1 Nummer 22, Regelsatz 75 Euro. Drei Dinge fallen daran auf. Erstens steht die Nummer in Abschnitt II des Katalogs, und § 1 Absatz 2 BKatV sagt, was das heißt: Die Beträge „gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus“. Zweitens sind es Regelsätze, kein Festpreis: „Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze.“ Der Rahmen, in dem sie stehen, ist § 24 Absatz 3 Nummer 5 StVG: Fälle des Absatzes 1 können „mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden“. Drittens ist der Katalogsatz enger formuliert als das Verbot: Absatz 1c gilt für den, der ein Fahrzeug führt, Nummer 247 nennt das „Führen eines Kraftfahrzeugs“ – was für ein Fahrrad mit Warnfunktion am Lenker folgt, sagt der Katalog nicht. Zum Vergleich: Die Nummer davor, 246, setzt für „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt“ nach Absatz 1a beim Führen eines Fahrzeugs 100 Euro an. Die rechtswidrige Benutzung des Geräts kostet nach dem Katalog also mehr als die Warnfunktion; erlaubt ist deshalb keines von beiden.

Was der Text nicht regelt, gehört ebenso auf den Tisch. Er definiert nicht, wann eine Funktion verwendet wird – ob die im Hintergrund laufende App mit stummgeschalteter Warnung darunter fällt, steht nicht da. Er sagt nichts darüber, wer das Gerät besitzt, also nichts zu Firmenhandys oder Flottengeräten mit werkseitig aktivierter Warnung; adressiert ist allein, wer das Fahrzeug führt. Und er sagt nichts zu Punkten, Fahrverbot oder Einzelfallumständen – Nummer 247 nennt nur den Regelsatz. Praktisch folgt daraus etwas Unspektakuläres: Die Navigation darf bleiben, die Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen wird in der App abgeschaltet, reine Blitzer-Apps laufen während der Fahrt nicht, und das Argument, das Handy sei doch kein Radarwarner, bleibt zu Hause, weil es den falschen Satz widerlegt.

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  1. 1.

    § 23 Absatz 1c StVO vollständig lesen – alle drei Sätze

    Der Irrtum lebt davon, dass nur Satz 2 zitiert wird. Lies den Absatz bis zum Ende: Satz 1 verbietet das Betreiben und betriebsbereite Mitführen eines Geräts, „das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören“; Satz 2 nennt Radarwarn- und Laserstörgeräte als Beispiel und leitet sie mit „insbesondere“ ein; Satz 3 verbietet bei Geräten mit anderen Nutzungszwecken die Verwendung der „entsprechenden Gerätefunktionen“. Erst der dritte Satz erfasst das Smartphone, und er tut es, ohne das Wort zu benutzen.

  2. 2.

    In der Navi-App die Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen abschalten

    Die Navigation selbst ist nach § 23 Absatz 1a Satz 2 ein zulässiger Zweck, sofern das Gerät nicht aufgenommen oder gehalten wird. Die Warnung vor Messstellen ist eine der „entsprechenden Gerätefunktionen“ aus Absatz 1c Satz 3. Die meisten Navigations-Apps führen sie als eigenen Schalter in den Einstellungen, oft unter Begriffen wie Verkehrswarnungen, Gefahrenstellen oder Meldungen. Wo genau der Schalter sitzt, ist Sache der jeweiligen App und ihrer Version; der Text der StVO nennt keine App und keinen Schalter, sondern nur das Ergebnis: Die Funktion wird nicht verwendet.

  3. 3.

    Reine Blitzer-Apps vor der Fahrt beenden, nicht nur stumm schalten

    Der Text definiert nicht, ab wann eine Funktion „verwendet“ wird, und der Bußgeldkatalog formuliert den Tatbestand als „betrieben oder betriebsbereit mitgeführt“. Wo die Grenze zwischen einer laufenden, aber stummen App und einer beendeten App liegt, steht in keinem der gelesenen Texte. Wer nicht in diese Lücke geraten will, beendet eine App, deren einziger Zweck die Warnung ist, vor Fahrtantritt oder entfernt sie vom Gerät, das im Fahrzeug benutzt wird. Ob ein Hintergrundbetrieb im Einzelfall genügt, entscheidet nicht dieser Text.

  4. 4.

    Firmenhandys und Flottengeräte auf voreingestellte Warnungen prüfen

    § 23 Absatz 1c richtet sich an den, der das Fahrzeug führt – nicht an den Eigentümer des Geräts, und der Text sagt zu Firmengeräten nichts. Für den Fahrer heißt das: Eine werkseitig oder vom Betrieb aktivierte Warnung ist seine Sache, sobald er fährt. Wer Fahrzeuge oder Diensthandys ausgibt, prüft deshalb die Standardeinstellungen der vorinstallierten Navigations-Apps, bevor die Geräte in den Fahrdienst gehen. Ob und wie das im Betrieb organisatorisch abgesichert wird, regelt die StVO nicht; sie regelt nur, dass die Funktion beim Führen des Fahrzeugs nicht verwendet wird.

  5. 5.

    Nicht mit dem Beifahrer argumentieren

    Das Wort „Beifahrer“ kommt in § 23 nicht vor, in der gesamten StVO nur einmal und in anderem Zusammenhang (§ 35 Absatz 9, Einsatzfahrzeuge). Eine Ausnahme für Geräte des Beifahrers steht also nirgends – aber auch keine Regel, die sie ausschließt. Wer die App auf das Handy des Beifahrers verlagert, verlässt den Wortlaut und landet im Einzelfall. Wer sicher innerhalb des Textes bleiben will, verzichtet auf die Warnfunktion im Fahrzeug, unabhängig davon, in wessen Tasche das Gerät steckt.

  6. 6.

    Bei einem Bescheid: Nummer 247 und § 1 BKatV nachlesen, dann Beratung

    Der Bußgeldkatalog nennt für Nummer 247 einen Regelsatz von 75 Euro, mit Verweis auf § 23 Absatz 1c und § 49 Absatz 1 Nummer 22 StVO. Nach § 1 Absatz 2 BKatV sind das Regelsätze, die von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen; Nummer 247 steht in Abschnitt II, der von vorsätzlicher Begehung ausgeht. Der Rahmen nach § 24 Absatz 3 Nummer 5 StVG reicht bis zweitausend Euro. Ob im konkreten Fall der Regelsatz, mehr oder weniger festgesetzt wird und ob weitere Folgen hinzukommen, steht in keinem der gelesenen Texte – das ist der Punkt, an dem Rechtsberatung für den Einzelfall die Webseite ersetzt.

Häufige Fragen (FAQ)

?Ist eine Blitzer-App auf dem Smartphone ein Radarwarngerät im Sinne der StVO?

Die Frage zielt auf Satz 2 von § 23 Absatz 1c, und der ist nur ein Beispiel: „Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“ Für ein Smartphone ist Satz 3 geschrieben: „Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“ Ob das Handy ein Radarwarngerät ist, muss also gar nicht entschieden werden. Es ist ein Gerät mit anderen Nutzungszwecken, und für solche Geräte verbietet der Text die Verwendung der Warnfunktion. Das Gerät bleibt erlaubt, die Funktion nicht. Das Wort „Smartphone“ kommt in der gesamten StVO nicht vor, „App“ ebenfalls nicht – die Vorschrift arbeitet mit dem Begriff „Gerätefunktionen“, und das reicht.

?Die App steht legal im Store – wie kann ihre Nutzung dann verboten sein?

Weil § 23 Absatz 1c StVO nicht regelt, was verkauft oder installiert werden darf, sondern was beim Führen eines Fahrzeugs geschieht: Satz 1 verbietet, ein dafür bestimmtes Gerät zu „betreiben oder betriebsbereit mitführen“, Satz 3 verbietet bei Geräten mit anderen Zwecken, dass „die entsprechenden Gerätefunktionen“ verwendet werden. Ein Store, ein Kauf, ein Download – nichts davon ist eine Kategorie dieses Textes. Die Vorschrift richtet sich an den, der fährt, und an den Zeitpunkt der Fahrt. Was dieselbe App außerhalb des Fahrzeugs tut, regelt § 23 nicht, und daraus lässt sich in keine Richtung etwas ableiten: weder, dass die Nutzung am Steuer erlaubt wäre, noch, dass die App an sich verboten wäre. Der Text kennt nur das Verwenden der Funktion beim Führen des Fahrzeugs.

?Gilt das auch, wenn die App auf dem Handy des Beifahrers läuft?

Der Text sagt dazu nichts, in keine Richtung. § 23 Absatz 1c beginnt mit „Wer ein Fahrzeug führt“, § 49 Absatz 1 Nummer 22 spricht von „sonstige Pflichten des Fahrzeugführers“. Das Wort „Beifahrer“ kommt in § 23 nicht vor; in der gesamten Straßenverkehrs-Ordnung steht es genau einmal, in § 35 Absatz 9, und dort geht es um Einsatzfahrzeuge der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Eine Ausnahme für Geräte des Beifahrers gibt es im Wortlaut also nicht – aber auch keine ausdrückliche Zurechnung. Ob ein Fahrer, der die Warnung vom Nachbarsitz hört und danach fährt, damit selbst ein Gerät betreibt oder eine Funktion verwendet, entscheidet der Einzelfall, nicht dieser Text. Wer mit dem Beifahrer argumentiert, argumentiert jedenfalls außerhalb des Wortlauts.

?Was steht im Bußgeldkatalog, und ist das ein fester Betrag?

Laufende Nummer 247 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung lautet: „Beim Führen eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt“, mit Verweis auf § 23 Absatz 1c und § 49 Absatz 1 Nummer 22 StVO und einem Regelsatz von 75 Euro. Fest ist der Betrag nicht: „Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze.“ So steht es in § 1 Absatz 2 BKatV, und weiter: Sie „gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus“. Nummer 247 steht in Abschnitt II. Der gesetzliche Rahmen dahinter ist § 24 Absatz 3 Nummer 5 StVG: Fälle des Absatzes 1 können „mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden“. Zu Punkten oder einem Fahrverbot steht bei Nummer 247 nichts; was im Einzelfall festgesetzt wird, sagt der Katalog nicht.

?Darf ich das Handy als Navi in der Halterung weiter benutzen?

Ja, die Navigation ist eine andere Vorschrift. § 23 Absatz 1a regelt die Benutzung elektronischer Geräte während der Fahrt und nennt in Satz 2 ausdrücklich „Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte“ – erlaubt unter den Bedingungen des Satzes 1, also ohne das Gerät aufzunehmen oder zu halten und nur mit Sprachsteuerung oder kurzer Blickzuwendung. Der letzte Satz des Absatzes 1a stellt aber klar: „Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.“ Die Halterung erledigt also nur Absatz 1a. Die Warnfunktion in derselben App fällt unter Absatz 1c Satz 3 und bleibt verboten, auch wenn das Gerät vorschriftsmäßig befestigt ist. Praktisch heißt das: Navigation an, Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen in den Einstellungen der App aus.

Belege

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  1. [4]
    Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) – § 1 Bußgeldkatalog

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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