Das Symptom
Die Navi-App meldet eine Geschwindigkeitsmessung in dreihundert Metern, und du hältst das für in Ordnung. Das Argument liegt bereit: Verboten sind Radarwarngeräte, so steht es in § 23 Absatz 1c StVO, und ein Smartphone ist nun einmal kein Radarwarngerät, sondern ein Telefon. Die App gibt es im Store, sie hat Millionen Nutzer, und wenn sie illegal wäre, gäbe es sie dort nicht. Zur Sicherheit läuft sie auf dem Handy des Beifahrers.
Bei der Kontrolle kippt das Bild. Die Rede ist nicht von einem Radarwarngerät, sondern von einer Gerätefunktion, und die drei Argumente – kein Warngerät, legal im Store, Beifahrer – treffen alle einen Satz, der so in der Vorschrift nicht steht.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Der Irrtum entsteht, weil § 23 Absatz 1c aus drei Sätzen besteht und im Kopf nur der zweite bleibt. Satz 1 lautet: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“ Satz 2 nennt das Beispiel, das alle kennen: „Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“ Das Wort „insbesondere“ macht daraus ein Beispiel, keine abschließende Liste. Und dann kommt Satz 3, der für das Smartphone geschrieben ist, ohne es zu nennen: „Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“
Damit verschiebt sich der Gegenstand des Verbots. Satz 1 verbietet ein Gerät, Satz 3 verbietet eine Funktion. Ein Telefon, das neben Telefonieren, Navigieren und Fotografieren auch vor Messstellen warnen kann, ist genau das andere technische Gerät mit „anderen Nutzungszwecken“, von dem Satz 3 spricht. Das Gerät darf mit; die Funktion darf nicht verwendet werden. Wer entgegnet, das Smartphone sei kein Radarwarngerät, hat recht – und genau deshalb greift für ihn nicht Satz 2, sondern Satz 3. Das Argument widerlegt nicht das Verbot, es benennt nur den Satz, der es enthält.
Die Vorschrift kommt dabei ohne jedes Produktwort aus. Die amtliche Gesamtfassung der StVO wurde dafür im Volltext durchsucht: Das Wort „Smartphone“ kommt kein einziges Mal vor, „App“ ebenfalls nicht, „Blitzer“ nicht. „Radarwarn“ steht genau einmal in der ganzen Verordnung, nämlich in Satz 2 des Absatzes 1c. Was ein Store anbietet oder welche Bewertung eine App hat, ist keine Kategorie dieses Textes – die Vorschrift regelt das Betreiben, das betriebsbereite Mitführen und das Verwenden während des Führens eines Fahrzeugs, nicht den Erwerb. Ob eine App im Store erhältlich ist, sagt über Absatz 1c nichts aus, und Absatz 1c sagt nichts über den Store.
Das Handy als Navigationsgerät bleibt davon unberührt, und das steht sogar ausdrücklich da. Absatz 1a regelt, unter welchen Bedingungen ein elektronisches Gerät während der Fahrt benutzt werden darf – ohne es aufzunehmen oder zu halten, mit Sprachsteuerung oder kurzer Blickzuwendung. Satz 2 zählt auf, was gemeint ist: „Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.“ Und der letzte Satz des Absatzes 1a lautet: „Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.“ Die beiden Absätze stehen also nebeneinander: 1a erlaubt die Navigation in der Halterung, 1c verbietet die Warnfunktion – wer 1a einhält, hat 1c damit nicht erledigt.
Zum Beifahrer schweigt der Text. Absatz 1c beginnt mit „Wer ein Fahrzeug führt“; § 49 Absatz 1 Nummer 22 fasst das als „sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, oder Absatz 1c“ zusammen. Das Wort „Beifahrer“ kommt in § 23 nicht vor. In der gesamten StVO steht es genau einmal, in § 35 Absatz 9, und dort geht es um Einsatzfahrzeuge der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Ob ein Fahrer, der die Warnung vom Handy des Beifahrers hört und nutzt, damit selbst ein Gerät betreibt oder eine Funktion verwendet, steht nicht im Text – und wer sich auf den Beifahrer beruft, beruft sich auf eine Ausnahme, die die Vorschrift nicht kennt. Ob sie im Einzelfall trotzdem trägt, entscheidet nicht dieser Text.
Die Rechtsfolge steht in zwei anderen Texten. § 49 Absatz 1 StVO erklärt zur Ordnungswidrigkeit, „wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über“ die dort aufgezählten Pflichten verstößt. Der Bußgeldkatalog, Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, führt unter laufender Nummer 247: „Beim Führen eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt“, mit Verweis auf § 23 Absatz 1c und § 49 Absatz 1 Nummer 22, Regelsatz 75 Euro. Drei Dinge fallen daran auf. Erstens steht die Nummer in Abschnitt II des Katalogs, und § 1 Absatz 2 BKatV sagt, was das heißt: Die Beträge „gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus“. Zweitens sind es Regelsätze, kein Festpreis: „Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze.“ Der Rahmen, in dem sie stehen, ist § 24 Absatz 3 Nummer 5 StVG: Fälle des Absatzes 1 können „mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden“. Drittens ist der Katalogsatz enger formuliert als das Verbot: Absatz 1c gilt für den, der ein Fahrzeug führt, Nummer 247 nennt das „Führen eines Kraftfahrzeugs“ – was für ein Fahrrad mit Warnfunktion am Lenker folgt, sagt der Katalog nicht. Zum Vergleich: Die Nummer davor, 246, setzt für „Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt“ nach Absatz 1a beim Führen eines Fahrzeugs 100 Euro an. Die rechtswidrige Benutzung des Geräts kostet nach dem Katalog also mehr als die Warnfunktion; erlaubt ist deshalb keines von beiden.
Was der Text nicht regelt, gehört ebenso auf den Tisch. Er definiert nicht, wann eine Funktion verwendet wird – ob die im Hintergrund laufende App mit stummgeschalteter Warnung darunter fällt, steht nicht da. Er sagt nichts darüber, wer das Gerät besitzt, also nichts zu Firmenhandys oder Flottengeräten mit werkseitig aktivierter Warnung; adressiert ist allein, wer das Fahrzeug führt. Und er sagt nichts zu Punkten, Fahrverbot oder Einzelfallumständen – Nummer 247 nennt nur den Regelsatz. Praktisch folgt daraus etwas Unspektakuläres: Die Navigation darf bleiben, die Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen wird in der App abgeschaltet, reine Blitzer-Apps laufen während der Fahrt nicht, und das Argument, das Handy sei doch kein Radarwarner, bleibt zu Hause, weil es den falschen Satz widerlegt.