Das Symptom
Seit die Krankschreibung elektronisch zur Kasse geht, gilt sie als Selbstläufer: Arzt besucht, Karte gesteckt, ab ins Bett, der Chef wird es schon sehen. Drei Tage später ruft die Personalabteilung an und fragt, wo man eigentlich ist. Abgerufen hat dort niemand etwas, woher auch, es wusste ja keiner, dass es etwas abzurufen gibt.
Ein anderer war bei einer Privatärztin, hat den Zettel weggeworfen, weil doch jetzt alles elektronisch läuft, und streitet sich Wochen später um die Entgeltfortzahlung, ohne irgendetwas in der Hand zu haben. Beide halten die eAU für eine Automatik, die ihnen etwas abnimmt. Sie nimmt weniger ab, als sie glauben.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Der Irrtum vermischt zwei Pflichten, die das Entgeltfortzahlungsgesetz sauber trennt: die Anzeige und den Nachweis. Die Anzeige steht in § 5 Absatz 1 Satz 1: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ Den Nachweis regeln die Sätze 2 bis 5: Bescheinigung bei mehr als drei Kalendertagen spätestens am darauffolgenden Arbeitstag, auf Verlangen früher, bei Verlängerung neu. Die elektronische Krankschreibung hat nur am Nachweis etwas geändert. Absatz 1a Satz 1 lautet: „Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind.“ Satz 1 steht nicht in dieser Aufzählung. Die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, gilt für gesetzlich Versicherte also genauso wie vorher.
Auch die Vorlage ist nicht ersatzlos weggefallen, sondern ersetzt worden. Absatz 1a Satz 2 legt den gesetzlich Versicherten eine eigene Pflicht auf: „Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen.“ Zum Arzt geht es also zu denselben Zeitpunkten wie früher, und das Papier gibt es weiterhin. Es landet nur nicht mehr beim Arbeitgeber, sondern bleibt bei einem selbst. § 109 Absatz 1 Satz 5 SGB IV bestätigt das von der anderen Seite: Die Pflicht des behandelnden Arztes zur Aushändigung bleibt ausdrücklich unberührt.
Bemerkenswert ist, was in § 5 EFZG fehlt. Am 14.10.2026 ausgezählt: Das Wort „elektronisch“ kommt in § 5 kein einziges Mal vor, „Abruf“ ebenfalls nicht. Das elektronische Verfahren steht in einem anderen Gesetz. Nach § 109 Absatz 1 Satz 1 SGB IV hat die Krankenkasse „nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen“. Zum Abruf: Der Arbeitgeber holt, die Kasse schickt nicht. Ein Abholverfahren funktioniert nur, wenn jemand weiß, dass etwas abzuholen ist, und genau dafür ist die Anzeige nach § 5 Absatz 1 Satz 1 da. Die Meldung enthält nach Satz 1 insbesondere den Namen, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärztlichen Feststellung, die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und einen Hinweis auf einen möglichen Unfall. Eine Diagnose ist in dieser Aufzählung nicht genannt; das Wort insbesondere macht die Liste allerdings nicht abschließend.
Dann die Ausnahmen, an denen die Automatik endet. Absatz 1a Satz 3 nimmt zwei Fälle heraus: Personen, „die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben“, und die Feststellung „durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt“. Und weil Satz 1 nur für gesetzlich Versicherte gilt, bleibt für privat Versicherte ohnehin alles beim Alten. In all diesen Fällen gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 weiter: Die Bescheinigung wird vorgelegt, und wer sie weggeworfen hat, hat seinen Nachweis weggeworfen. § 109 Absatz 3 SGB IV passt dazu: Das Abrufverfahren gilt nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12 SGB IV.
Was die Texte nicht regeln: Sie schreiben keine Form für die Mitteilung an den Arbeitgeber vor, und sie sagen nicht, was mit der ausgehändigten Bescheinigung zu geschehen hat. Praktisch folgt daraus wenig Aufregendes: am ersten Tag melden, rechtzeitig zum Arzt, Papier mitnehmen und aufheben. Der Rest ist Datenverkehr zwischen Praxis, Kasse und Arbeitgeber, auf den man keinen Einfluss hat und auf den man sich deshalb auch nicht verlassen sollte.