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eAU: Der Arbeitgeber ruft ab, die Pflichten bleiben bei dir

§ 5 EFZG: Auch mit eAU bleibt die unverzügliche Krankmeldung beim Arbeitgeber Pflicht, und die Bescheinigung lässt man sich aushändigen.

Aufwand:
ca. 10 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, Absätze 1 und 1a, § 109 SGB IV (Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber), Ausgehändigte ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, Nachweisbarer Weg für die Krankmeldung beim Arbeitgeber
Gilt für:
Deutschland, Entgeltfortzahlungsgesetz in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 143), Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228), Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind; ausgenommen nach § 5 Absatz 1a Satz 3 EFZG: geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und Feststellung durch Ärzte außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, Nicht behandelt: Arbeitsunfähigkeit mit Beginn im Ausland (§ 5 Absatz 2 EFZG)

Das Symptom

Seit die Krankschreibung elektronisch zur Kasse geht, gilt sie als Selbstläufer: Arzt besucht, Karte gesteckt, ab ins Bett, der Chef wird es schon sehen. Drei Tage später ruft die Personalabteilung an und fragt, wo man eigentlich ist. Abgerufen hat dort niemand etwas, woher auch, es wusste ja keiner, dass es etwas abzurufen gibt.

Ein anderer war bei einer Privatärztin, hat den Zettel weggeworfen, weil doch jetzt alles elektronisch läuft, und streitet sich Wochen später um die Entgeltfortzahlung, ohne irgendetwas in der Hand zu haben. Beide halten die eAU für eine Automatik, die ihnen etwas abnimmt. Sie nimmt weniger ab, als sie glauben.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Irrtum vermischt zwei Pflichten, die das Entgeltfortzahlungsgesetz sauber trennt: die Anzeige und den Nachweis. Die Anzeige steht in § 5 Absatz 1 Satz 1: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ Den Nachweis regeln die Sätze 2 bis 5: Bescheinigung bei mehr als drei Kalendertagen spätestens am darauffolgenden Arbeitstag, auf Verlangen früher, bei Verlängerung neu. Die elektronische Krankschreibung hat nur am Nachweis etwas geändert. Absatz 1a Satz 1 lautet: „Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind.“ Satz 1 steht nicht in dieser Aufzählung. Die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, gilt für gesetzlich Versicherte also genauso wie vorher.

Auch die Vorlage ist nicht ersatzlos weggefallen, sondern ersetzt worden. Absatz 1a Satz 2 legt den gesetzlich Versicherten eine eigene Pflicht auf: „Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen.“ Zum Arzt geht es also zu denselben Zeitpunkten wie früher, und das Papier gibt es weiterhin. Es landet nur nicht mehr beim Arbeitgeber, sondern bleibt bei einem selbst. § 109 Absatz 1 Satz 5 SGB IV bestätigt das von der anderen Seite: Die Pflicht des behandelnden Arztes zur Aushändigung bleibt ausdrücklich unberührt.

Bemerkenswert ist, was in § 5 EFZG fehlt. Am 14.10.2026 ausgezählt: Das Wort „elektronisch“ kommt in § 5 kein einziges Mal vor, „Abruf“ ebenfalls nicht. Das elektronische Verfahren steht in einem anderen Gesetz. Nach § 109 Absatz 1 Satz 1 SGB IV hat die Krankenkasse „nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen“. Zum Abruf: Der Arbeitgeber holt, die Kasse schickt nicht. Ein Abholverfahren funktioniert nur, wenn jemand weiß, dass etwas abzuholen ist, und genau dafür ist die Anzeige nach § 5 Absatz 1 Satz 1 da. Die Meldung enthält nach Satz 1 insbesondere den Namen, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärztlichen Feststellung, die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und einen Hinweis auf einen möglichen Unfall. Eine Diagnose ist in dieser Aufzählung nicht genannt; das Wort insbesondere macht die Liste allerdings nicht abschließend.

Dann die Ausnahmen, an denen die Automatik endet. Absatz 1a Satz 3 nimmt zwei Fälle heraus: Personen, „die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben“, und die Feststellung „durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt“. Und weil Satz 1 nur für gesetzlich Versicherte gilt, bleibt für privat Versicherte ohnehin alles beim Alten. In all diesen Fällen gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 weiter: Die Bescheinigung wird vorgelegt, und wer sie weggeworfen hat, hat seinen Nachweis weggeworfen. § 109 Absatz 3 SGB IV passt dazu: Das Abrufverfahren gilt nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12 SGB IV.

Was die Texte nicht regeln: Sie schreiben keine Form für die Mitteilung an den Arbeitgeber vor, und sie sagen nicht, was mit der ausgehändigten Bescheinigung zu geschehen hat. Praktisch folgt daraus wenig Aufregendes: am ersten Tag melden, rechtzeitig zum Arzt, Papier mitnehmen und aufheben. Der Rest ist Datenverkehr zwischen Praxis, Kasse und Arbeitgeber, auf den man keinen Einfluss hat und auf den man sich deshalb auch nicht verlassen sollte.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Am ersten Tag dem Arbeitgeber Bescheid geben

    § 5 Absatz 1 Satz 1 EFZG verlangt, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Daran hat die elektronische Übermittlung nichts geändert; Absatz 1a nimmt diesen Satz nicht aus. Eine Form schreibt der Satz nicht vor. Wer Streit vermeiden will, wählt einen Weg, der später belegbar ist, und nennt die voraussichtliche Dauer gleich mit.

  2. 2.

    Rechtzeitig ärztlich feststellen lassen

    Gesetzlich Versicherte müssen nach § 5 Absatz 1a Satz 2 zu den Zeitpunkten aus Absatz 1 Satz 2 bis 4 die Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen: bei mehr als drei Kalendertagen spätestens am darauffolgenden Arbeitstag, früher, wenn der Arbeitgeber das verlangt, und erneut, wenn sie länger dauert als bescheinigt. Entfallen ist die Vorlage, nicht der Arztbesuch zu diesen Zeitpunkten.

  3. 3.

    Die Bescheinigung aushändigen lassen und aufheben

    Absatz 1a Satz 2 verpflichtet dazu, sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen, und § 109 Absatz 1 Satz 5 SGB IV hält die Pflicht des Arztes zur Aushändigung ausdrücklich aufrecht. Das Papier ist damit der eigene Beleg für Beginn und voraussichtliche Dauer, falls später etwas strittig wird. Wer es nicht bekommt, fragt danach, denn beide Vorschriften sehen es vor.

  4. 4.

    Wissen, was der Arbeitgeber abruft

    Nach § 109 Absatz 1 Satz 1 SGB IV erstellt die Krankenkasse nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber, insbesondere mit Namen, Beginn und Ende, Datum der Feststellung, Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und einem Unfallhinweis. Das ist ein Abholverfahren. Ohne die Mitteilung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 EFZG weiß der Arbeitgeber nicht, dass er abrufen sollte.

  5. 5.

    Ausnahmen kennen: Privatarzt, Minijob im Privathaushalt, Privatversicherung

    Absatz 1a gilt nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und nach Satz 3 weder bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten nach § 8a SGB IV noch bei Feststellung durch einen Arzt außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. § 109 Absatz 3 SGB IV nimmt die Beschäftigten nach den §§ 8a und 12 SGB IV vom Abrufverfahren aus. In diesen Fällen gilt die Vorlagepflicht aus § 5 Absatz 1 EFZG wie früher.

Häufige Fragen (FAQ)

?Muss ich mich noch beim Arbeitgeber krankmelden, wenn die Krankschreibung elektronisch läuft?

Ja. § 5 Absatz 1 Satz 1 EFZG gilt unverändert und für alle: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ Absatz 1a nimmt für gesetzlich Versicherte nur die Sätze 2 bis 5 aus, also Vorlage und Vermerk, nicht Satz 1. Die Mitteilung bleibt Sache der Beschäftigten. Aus dem elektronischen Verfahren erfährt der Arbeitgeber nur etwas, wenn er abruft, und abrufen kann er nach § 109 SGB IV erst, wenn die Kasse nach Eingang der Daten eine Meldung erstellt hat.

?Brauche ich den Zettel aus der Arztpraxis überhaupt noch?

Vorlegen muss ihn ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer nicht mehr, aushändigen lassen muss er ihn schon. § 5 Absatz 1a Satz 2 EFZG verpflichtet dazu, zu den Zeitpunkten aus Absatz 1 Satz 2 bis 4 die Arbeitsunfähigkeit feststellen „und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen“. § 109 Absatz 1 Satz 5 SGB IV sagt dasselbe von der Arztseite: „Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen.“ Was man danach mit dem Papier tut, regelt keiner der beiden Texte. Als eigener Beleg taugt es.

?Ich war bei einer Privatärztin oder bin privat versichert. Läuft das auch elektronisch?

Nicht nach § 5 EFZG. Absatz 1a Satz 1 gilt nur für „Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind“; für alle anderen bleibt es bei Absatz 1 Satz 2 bis 5, also bei der Vorlage der Bescheinigung. Absatz 1a Satz 3 nimmt außerdem zwei Fälle ausdrücklich aus: die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten und die Feststellung „durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt“. Wer dort krankgeschrieben wurde, legt die Bescheinigung wie früher selbst vor und sollte sie deshalb nicht wegwerfen.

?Ab welchem Tag braucht es überhaupt eine ärztliche Feststellung?

§ 5 Absatz 1 Satz 2 EFZG nennt die Grenze: Dauert die Arbeitsunfähigkeit „länger als drei Kalendertage“, ist die Bescheinigung spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Satz 3 erlaubt dem Arbeitgeber, sie früher zu verlangen, Satz 4 verlangt bei längerer Dauer eine neue. Für gesetzlich Versicherte verweist Absatz 1a Satz 2 auf genau diese Zeitpunkte: Zu ihnen ist die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Verlangt der Arbeitgeber den Nachweis früher, gilt auch für die Feststellung dieser frühere Zeitpunkt.

Belege

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