Das Symptom
Auf der Baustelle gilt der runde Aufkleber am Kabel als Gesetz. Ohne gültige Plakette darf die Flex nicht laufen, mit Plakette ist alles erledigt, und das Intervall weiß jeder auswendig: sechs Monate, schreibt die Berufsgenossenschaft vor. Der Betrieb kauft Plakettenrollen, klebt nach Kalender, und ein Protokoll gibt es nicht, weil ja der Aufkleber da ist.
Dann fragt jemand, warum es eigentlich sechs Monate sind und nicht zwölf oder drei, und woher die Zahl stammt. Und der Bohrhammer mit frischer Plakette hat ein angescheuertes Kabel, weil seit dem Aufkleben niemand mehr hingesehen hat. Der Aufkleber hat beides verdeckt: die fehlende Begründung für die Frist und die fehlende Kontrolle zwischen zwei Prüfungen.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Die Betriebssicherheitsverordnung kennt die Prüfung, aber sie kennt den Aufkleber nicht als Prüfnachweis für Werkzeuge. Am 15.10.2026 in der amtlichen Gesamtfassung ausgezählt, steht das Wort Prüfplakette dort genau einmal, in § 17 Absatz 2. Der Satz verlangt, dass „in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein“ muss. Für Elektrowerkzeuge gibt es nichts Entsprechendes; das Wort Elektrowerkzeug kommt in der Verordnung gar nicht vor. Sie spricht allgemein von Arbeitsmitteln, nach § 2 Absatz 1 „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden“.
Auch die Frist steht nicht als Zahl im Text, sondern als Verweis. § 14 Absatz 2 Satz 1 verlangt, dass Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden, und Satz 2 lautet: „Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden.“ § 3 Absatz 6 legt die Ermittlung dem Arbeitgeber auf, „soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält“. Feste Vorgaben enthält sie in Anhang 3 nur für Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik. Der Turmdrehkran auf der Baustelle hat also eine Höchstfrist aus der Verordnung, der Bohrhammer daneben nicht. Für ihn gilt der Maßstab aus § 3 Absatz 6 Satz 3: Die Fristen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Wer sechs Monate wählt, muss das für die eigenen Einsatzbedingungen begründen können; wer zwölf wählt, ebenso.
Woher die sechs Monate im Kopf stammen, beantwortet die Verordnung nicht. Die Wörter Berufsgenossenschaft und DGUV kommen in ihr nicht vor. Unfallverhütungsvorschriften gibt es, und sie sind nach § 2 Absatz 4 ArbSchG eigene Rechtsvorschriften; was eine bestimmte davon sagt, ist eine andere Frage als die, was die Betriebssicherheitsverordnung sagt. Wer eine Zahl zitiert, sollte die Fundstelle nennen können.
Was die Verordnung dagegen sehr genau regelt, ist die Aufzeichnung, und die fehlt im Plakettenbetrieb am häufigsten. § 14 Absatz 7: Das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren, mit Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Elektronische Aufzeichnungen sind ausdrücklich erlaubt, eine Prüfsoftware ist also kein Problem, sondern ein bequemer Weg. Und weil Werkzeuge wandern: „Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.“
Verwendet werden darf das Gerät nach § 4 Absatz 4 nur, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden. Das ist der eigentliche Grund, warum eine abgelaufene Plakette Ärger bedeutet: nicht der Aufkleber, sondern die vermutlich fehlende Prüfung dahinter. § 22 Absatz 1 Nummer 8 macht den Verstoß gegen § 4 Absatz 4 zur Ordnungswidrigkeit, die Nummern 30 und 31 die fehlende oder unvollständige Aufzeichnung nach § 14 Absatz 7. Den Bußgeldrahmen setzt § 25 Absatz 2 ArbSchG mit bis zu fünftausend Euro. Und zwischen zwei Prüfungen gilt § 4 Absatz 5 Satz 3: Arbeitsmittel sind vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren. Den Blick aufs Kabel nimmt einem kein Aufkleber ab.