Das Symptom
Eine Kollegin ist krank, ihr Postfach quillt über, und die Vertretung soll hineinsehen. Die eine Seite sagt: Verboten, Fernmeldegeheimnis, da darf niemand rein. Die andere Seite sagt: Dienstliche Mails gehören der Firma, da darf der Chef immer rein. Beide berufen sich auf ein Gesetz, das sie nicht gelesen haben, und beide zitieren einen Paragrafen, in dem das Wort Arbeitgeber nicht vorkommt. Am Ende liest entweder niemand die Kundenanfrage oder der Chef auch die private Mail vom Arzt.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 3 Absatz 1 TDDDG beschreibt, was geschützt ist: „Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.“ Absatz 2 zählt abschließend auf, wer zur Wahrung verpflichtet ist: „Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken“, „Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten“ samt Mitwirkenden, Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbracht werden.
Das Wort Arbeitgeber steht in dieser Liste nicht, und es steht auch sonst nirgends im Gesetz: In der heute abgerufenen Gesamtausgabe kommen Arbeitgeber, Beschäftigte und Arbeitnehmer kein einziges Mal vor, E-Mail und Postfach ebenso wenig. Ob ein Arbeitgeber, der private Nutzung erlaubt, unter Nummer 2 fällt, beantwortet der Wortlaut nicht. Wer das als sicher behauptet, in die eine oder die andere Richtung, behauptet mehr als das Gesetz.
Was der Text für dienstliche Daten hergibt, steht in § 26 Absatz 1 Satz 1 BDSG: Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für dessen Durchführung erforderlich ist. Die Kundenanfrage im Postfach zu bearbeiten ist ein Durchführungszweck; das private Arztschreiben zu lesen ist keiner. Absatz 4 nennt zusätzlich die Verarbeitung „auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen“, also die Betriebsvereinbarung als Ort für die Regel. Im BDSG und im BetrVG kommt E-Mail übrigens ebenfalls nicht vor; die Lücke wird hier benannt, nicht gefüllt.
Praktisch heißt das: nicht Vollzugriff, sondern Abwesenheitsnotiz und Weiterleitung; nicht ‚darf niemand’ und nicht ‚darf immer’, sondern ein aufgeschriebener Zweck, ein begrenzter Zugriff und ein Protokoll. Und eine betriebliche Regel zur privaten Nutzung, damit die Frage, die das TDDDG offenlässt, im eigenen Betrieb gar nicht erst gestellt werden muss.