Das Symptom
Der Blogbeitrag braucht ein Aufmacherbild, die Präsentation für Montag eine Folie, auf der nicht nur Text steht, das Arbeitsblatt etwas fürs Auge. Also ein Screenshot: die Startseite eines Nachrichtenportals, ein Comic-Panel, eine Infografik aus einem fremden Artikel. Zugeschnitten, auf halbe Breite verkleinert, darunter ‚Quelle: Internet‘ oder ein Link. Die Überzeugung dahinter hat drei Teile: Ein Screenshot sei ein Zitat, Zitate seien frei, und klein und verlinkt sei sowieso harmlos.
Dann fragt jemand, der das Bild gemacht hat, auf welcher Grundlage es dort steht. Die Antwort ‚Zitatrecht‘ liegt bereit. Sie hält genau so lange, bis man den Paragrafen liest, auf den sie sich beruft.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Das Zitatrecht steht in § 51 des Urheberrechtsgesetzes, und sein erster Satz hat zwei Bedingungen, nicht eine: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“ Erstens ein Zweck, nämlich der des Zitats. Zweitens ein Umfang, der sich an diesem Zweck messen lassen muss. Eine Größe in Pixeln, eine Bildbreite oder ein Link kommen in diesem Satz nicht vor. Das Wort „Screenshot“ kommt in der gesamten amtlichen Gesamtfassung des Gesetzes kein einziges Mal vor; die Volltextsuche ergab heute 0 Treffer. Das Gesetz fragt nicht nach der Technik, mit der das Bild entstanden ist, sondern nach dem, wozu es dient.
Was ein Zitat ist, definiert § 51 nicht. Er gibt aber Beispiele, eingeleitet mit „Zulässig ist dies insbesondere, wenn“: wenn „einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden“, oder wenn „Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden“. Das Wort „insbesondere“ macht die Liste offen. Gemeinsam ist allen Beispielen die Richtung: Es gibt ein eigenes, selbständiges Werk, und das fremde wird darin aufgenommen, um etwas zu erläutern oder anzuführen. Für ein Bild, auf das sich der eigene Text an keiner Stelle bezieht und das nur die Seite füllt, liefert der Wortlaut kein einziges Beispiel. Wer es trotzdem Zitat nennt, muss erklären können, welchem Zweck des Zitats es dient. Das Kleinmachen beantwortet diese Frage nicht, es verschiebt sie nur auf eine kleinere Fläche.
Der dritte Satz ist die gute Nachricht für alle, die tatsächlich über etwas schreiben: „Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“ Wer sich mit einer Webseite, einer Grafik oder einem Werbeplakat auseinandersetzt, darf sie also auch im Bild zeigen. Die Form Screenshot ist nicht das Problem. Das Problem ist ein Screenshot ohne Auseinandersetzung.
Ob das Gezeigte überhaupt geschützt ist, entscheidet ein anderer Paragraf. § 2 Absatz 2 sagt: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ Darauf zu bauen, das fremde Bild sei bloß ein Foto, hilft wenig, denn § 72 Absatz 1 schützt auch einfache Fotos: „Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.“
Dann die Quelle, und hier scheitert ‚Quelle: Internet‘ an beiden Absätzen des § 63. Absatz 1 Satz 1 verlangt bei Vervielfältigung und Verbreitung in den dort aufgezählten Fällen, darunter § 51, dass „stets die Quelle deutlich anzugeben“ ist. Das Internet ist keine Quelle, sondern der Ort, an dem alle Quellen liegen. Wer den Screenshot in einen Blog stellt, macht ihn außerdem öffentlich zugänglich; § 15 Absatz 2 zählt „das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a)“ ausdrücklich zur öffentlichen Wiedergabe. Für diesen Fall verschärft § 63 Absatz 2 Satz 2 die Pflicht: Bei öffentlicher Wiedergabe nach § 51 ist „die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist“. Ein Link nennt eine Adresse, aber keinen Namen. Die Ausnahme in Absatz 1 Satz 3 passt auf den Screenshot einer Webseite schlecht, denn sie setzt voraus, dass die Quelle weder genannt noch anderweit bekannt ist, und wer einen Screenshot macht, war gerade auf der Seite.
Auch beim Zuschneiden hat das Gesetz eine Meinung. § 62 Absatz 1 bestimmt: „Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden.“ Absatz 2 erlaubt Änderungen, die nur Auszüge darstellen, soweit der Benutzungszweck es erfordert, und Absatz 3 erlaubt bei Fotos und Werken der bildenden Künste „Übertragungen des Werkes in eine andere Größe“. Das Verkleinern ist also tatsächlich geregelt, aber als zulässige Veränderung einer Nutzung, die schon aus einem anderen Grund erlaubt sein muss. Es ist die Fußnote zur Erlaubnis, nicht die Erlaubnis.
Was der Text offenlässt, gehört ebenso auf den Tisch. Er definiert weder das Wort Zitat noch eine Größe, ab der ein Ausschnitt zu groß ist, und er sagt nicht, ob ein Link als deutliche Quellenangabe genügt. Wo der eigene Text das gezeigte Bild wirklich bespricht, ist § 51 die richtige Vorschrift; im Unterricht kommt § 60a hinzu, mit eigenen Grenzen. Wo das Bild nur schmücken soll, ist keine der beiden der richtige Weg, sondern eine Lizenz oder ein eigenes Foto. Und wo es um viel geht, entscheidet die Rechtsberatung im Einzelfall, nicht die Bildunterschrift.