Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Ein Screenshot ist kein Zitat, nur weil er klein ist

§ 51 UrhG erlaubt das Zitat nur zum Zweck des Zitats und im gerechtfertigten Umfang. § 63 verlangt die Quelle, öffentlich samt Urhebername.

Aufwand:
ca. 15 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 51 und 63 UrhG, Bildbearbeitung zum Zuschneiden auf den besprochenen Ausschnitt, Bildunterschrift mit Quelle und Name des Urhebers, Rechtsberatung für den Einzelfall
Gilt für:
Deutschland, Urheberrechtsgesetz in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157), § 51 gilt für veröffentlichte Werke; ob das Gezeigte überhaupt geschützt ist, richtet sich nach § 2 Absatz 2 und für Fotos nach § 72, Nicht geregelt im gelesenen Text: eine Größen- oder Pixelgrenze, eine Definition des Wortes Zitat, die Wirkung eines Links

Das Symptom

Der Blogbeitrag braucht ein Aufmacherbild, die Präsentation für Montag eine Folie, auf der nicht nur Text steht, das Arbeitsblatt etwas fürs Auge. Also ein Screenshot: die Startseite eines Nachrichtenportals, ein Comic-Panel, eine Infografik aus einem fremden Artikel. Zugeschnitten, auf halbe Breite verkleinert, darunter ‚Quelle: Internet‘ oder ein Link. Die Überzeugung dahinter hat drei Teile: Ein Screenshot sei ein Zitat, Zitate seien frei, und klein und verlinkt sei sowieso harmlos.

Dann fragt jemand, der das Bild gemacht hat, auf welcher Grundlage es dort steht. Die Antwort ‚Zitatrecht‘ liegt bereit. Sie hält genau so lange, bis man den Paragrafen liest, auf den sie sich beruft.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Das Zitatrecht steht in § 51 des Urheberrechtsgesetzes, und sein erster Satz hat zwei Bedingungen, nicht eine: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“ Erstens ein Zweck, nämlich der des Zitats. Zweitens ein Umfang, der sich an diesem Zweck messen lassen muss. Eine Größe in Pixeln, eine Bildbreite oder ein Link kommen in diesem Satz nicht vor. Das Wort „Screenshot“ kommt in der gesamten amtlichen Gesamtfassung des Gesetzes kein einziges Mal vor; die Volltextsuche ergab heute 0 Treffer. Das Gesetz fragt nicht nach der Technik, mit der das Bild entstanden ist, sondern nach dem, wozu es dient.

Was ein Zitat ist, definiert § 51 nicht. Er gibt aber Beispiele, eingeleitet mit „Zulässig ist dies insbesondere, wenn“: wenn „einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden“, oder wenn „Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden“. Das Wort „insbesondere“ macht die Liste offen. Gemeinsam ist allen Beispielen die Richtung: Es gibt ein eigenes, selbständiges Werk, und das fremde wird darin aufgenommen, um etwas zu erläutern oder anzuführen. Für ein Bild, auf das sich der eigene Text an keiner Stelle bezieht und das nur die Seite füllt, liefert der Wortlaut kein einziges Beispiel. Wer es trotzdem Zitat nennt, muss erklären können, welchem Zweck des Zitats es dient. Das Kleinmachen beantwortet diese Frage nicht, es verschiebt sie nur auf eine kleinere Fläche.

Der dritte Satz ist die gute Nachricht für alle, die tatsächlich über etwas schreiben: „Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“ Wer sich mit einer Webseite, einer Grafik oder einem Werbeplakat auseinandersetzt, darf sie also auch im Bild zeigen. Die Form Screenshot ist nicht das Problem. Das Problem ist ein Screenshot ohne Auseinandersetzung.

Ob das Gezeigte überhaupt geschützt ist, entscheidet ein anderer Paragraf. § 2 Absatz 2 sagt: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ Darauf zu bauen, das fremde Bild sei bloß ein Foto, hilft wenig, denn § 72 Absatz 1 schützt auch einfache Fotos: „Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.“

Dann die Quelle, und hier scheitert ‚Quelle: Internet‘ an beiden Absätzen des § 63. Absatz 1 Satz 1 verlangt bei Vervielfältigung und Verbreitung in den dort aufgezählten Fällen, darunter § 51, dass „stets die Quelle deutlich anzugeben“ ist. Das Internet ist keine Quelle, sondern der Ort, an dem alle Quellen liegen. Wer den Screenshot in einen Blog stellt, macht ihn außerdem öffentlich zugänglich; § 15 Absatz 2 zählt „das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a)“ ausdrücklich zur öffentlichen Wiedergabe. Für diesen Fall verschärft § 63 Absatz 2 Satz 2 die Pflicht: Bei öffentlicher Wiedergabe nach § 51 ist „die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist“. Ein Link nennt eine Adresse, aber keinen Namen. Die Ausnahme in Absatz 1 Satz 3 passt auf den Screenshot einer Webseite schlecht, denn sie setzt voraus, dass die Quelle weder genannt noch anderweit bekannt ist, und wer einen Screenshot macht, war gerade auf der Seite.

Auch beim Zuschneiden hat das Gesetz eine Meinung. § 62 Absatz 1 bestimmt: „Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden.“ Absatz 2 erlaubt Änderungen, die nur Auszüge darstellen, soweit der Benutzungszweck es erfordert, und Absatz 3 erlaubt bei Fotos und Werken der bildenden Künste „Übertragungen des Werkes in eine andere Größe“. Das Verkleinern ist also tatsächlich geregelt, aber als zulässige Veränderung einer Nutzung, die schon aus einem anderen Grund erlaubt sein muss. Es ist die Fußnote zur Erlaubnis, nicht die Erlaubnis.

Was der Text offenlässt, gehört ebenso auf den Tisch. Er definiert weder das Wort Zitat noch eine Größe, ab der ein Ausschnitt zu groß ist, und er sagt nicht, ob ein Link als deutliche Quellenangabe genügt. Wo der eigene Text das gezeigte Bild wirklich bespricht, ist § 51 die richtige Vorschrift; im Unterricht kommt § 60a hinzu, mit eigenen Grenzen. Wo das Bild nur schmücken soll, ist keine der beiden der richtige Weg, sondern eine Lizenz oder ein eigenes Foto. Und wo es um viel geht, entscheidet die Rechtsberatung im Einzelfall, nicht die Bildunterschrift.

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  1. 1.

    Vor dem Einfügen die Zweckfrage stellen

    § 51 Satz 1 erlaubt die Nutzung „zum Zweck des Zitats“. Frag dich deshalb vor dem Einfügen, ob dein eigener Text oder Vortrag sich mit dem Gezeigten auseinandersetzt: Wird es erklärt, kritisiert, verglichen, belegt? Die Beispiele in Satz 2 beschreiben genau das, ein selbständiges eigenes Werk, in dem das fremde zur Erläuterung aufgenommen oder angeführt wird. Ist das Bild nur da, weil die Seite sonst leer aussieht, gibt dir der Wortlaut kein passendes Beispiel.

  2. 2.

    Den Ausschnitt auf das Besprochene begrenzen

    Der Umfang muss nach § 51 Satz 1 durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Zeig also den Teil der Seite, des Comics oder der Grafik, über den du tatsächlich schreibst, nicht die ganze Seite in voller Auflösung. Ein Zuschnitt ist dabei unproblematischer als eine Bearbeitung: § 62 Absatz 2 lässt Änderungen zu, die nur Auszüge darstellen, soweit der Benutzungszweck es erfordert; Absatz 1 verbietet sonst Änderungen am Werk.

  3. 3.

    Quelle und Urheber direkt am Bild angeben

    Schreib unter oder neben den Screenshot, woher er stammt und wer ihn gemacht hat: die Seite oder Publikation und den Namen des Urhebers, soweit er feststellbar ist. § 63 Absatz 1 Satz 1 verlangt eine deutliche Quellenangabe, Absatz 2 Satz 2 bei öffentlicher Wiedergabe zusätzlich den Namen des Urhebers. Ein Sammelvermerk am Ende eines Dokuments oder ein nackter Link erfüllt den zweiten Teil nicht.

  4. 4.

    Nicht bearbeiten, nicht in ein Meme verwandeln

    § 62 Absatz 1 sagt für alle erlaubten Nutzungen dieses Abschnitts: Änderungen an dem Werk dürfen nicht vorgenommen werden. Zulässig sind nach Absatz 3 bei Fotos und Werken der bildenden Künste die andere Größe und Änderungen, die das Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt. Text ins Bild schreiben, Gesichter austauschen oder Farben verfremden gehört nicht dazu; ob für so etwas eine andere Vorschrift greift, ist eine eigene Frage.

  5. 5.

    Für Schmuckbilder eine echte Erlaubnis nehmen

    Wenn das Bild nur Atmosphäre liefern soll, ist § 51 der falsche Weg. Dann brauchst du Material, an dem du ein Nutzungsrecht hast: eigene Fotos, eigene Grafiken oder Bilder mit einer ausdrücklichen Lizenz, deren Bedingungen du einhältst. Verkleinern, Verlinken oder ein Vermerk mit dem Wort Zitat ersetzen diese Erlaubnis nicht. Im Zweifel ist der Einzelfall etwas für eine Rechtsberatung, nicht für die Bildunterschrift.

Häufige Fragen (FAQ)

?Reicht ein Link unter dem Screenshot als Quellenangabe?

Für die öffentliche Wiedergabe nicht. § 63 Absatz 1 Satz 1 UrhG verlangt bei Vervielfältigung und Verbreitung im Fall des § 51, dass „stets die Quelle deutlich anzugeben“ ist. Wer den Screenshot in einen Blog stellt, macht ihn öffentlich zugänglich, und das ist nach § 15 Absatz 2 eine Form der öffentlichen Wiedergabe. Dafür verlangt § 63 Absatz 2 Satz 2 mehr: „die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist“. Ein Link nennt einen Ort, keinen Menschen. Ob ein Link als deutliche Angabe der Quelle genügt, definiert das Gesetz nicht; den Namen des Urhebers ersetzt er jedenfalls nicht.

?Ist ein verkleinerter Screenshot nicht automatisch harmlos?

Das Gesetz kennt keine Größengrenze. § 51 Satz 1 misst den Umfang am Zweck: Die Nutzung muss „in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“ sein. Das Verkleinern taucht nur an einer anderen Stelle auf, im Änderungsverbot des § 62: Bei Lichtbildwerken und Werken der bildenden Künste sind „Übertragungen des Werkes in eine andere Größe“ zulässig. Das setzt aber voraus, dass die Benutzung schon erlaubt ist, denn § 62 Absatz 1 beginnt mit „Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist“. Verkleinern ist also eine erlaubte Veränderung einer erlaubten Nutzung, keine Erlaubnis.

?Gilt das auch für eine Präsentation im Team oder im Unterricht?

Die Quellenpflicht hängt nicht daran, ob es öffentlich ist. § 63 Absatz 1 Satz 1 greift schon bei Vervielfältigung oder Verbreitung im Fall des § 51, und eine Folie mit eingefügtem Screenshot ist eine Vervielfältigung. Ob die Vorführung im Besprechungsraum zusätzlich öffentlich ist, richtet sich nach § 15 Absatz 3: „Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.“ Für ein Team sagt der Text das nicht abschließend. Im Unterricht kommt eine eigene Erlaubnis hinzu, § 60a, die ebenfalls an die Quellenangabe des § 63 gebunden ist und für die es einen eigenen Eintrag gibt.

?Und wenn ich den Urheber nicht herausfinden kann?

Dann hilft § 63 nur bei der Quellenangabe, nicht beim Zitatzweck. Absatz 2 Satz 2 endet mit „es sei denn, dass dies nicht möglich ist“, und Absatz 1 Satz 3 lässt die Pflicht entfallen, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück noch bei der benutzten Werkwiedergabe genannt und auch sonst nicht bekannt ist. Bei einem Screenshot einer Webseite ist die Quelle allerdings bekannt: Man war ja auf ihr. Und selbst ein berechtigter Wegfall der Quellenangabe macht aus einem Schmuckbild kein Zitat, denn die Voraussetzungen des § 51 Satz 1 bleiben dieselben.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [1]
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) – § 51 Zitate, Sätze 1 bis 3

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

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