Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Lkw-Notbremsassistent: der Ausschalter ist keine Erlaubnis

Über 3,5 t muss der Fahrer sicherstellen, dass das vorgeschriebene Notbremsassistenzsystem über 30 km/h eingeschaltet ist. Der Taster ändert nichts.

Aufwand:
ca. 20 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut von § 23 Absatz 1d StVO, Bedienungsanleitung des Fahrzeugs zum Notbremsassistenzsystem, Zulassungsunterlagen des Fahrzeugs oder Auskunft des Herstellers, ob das System vorgeschrieben ist, Rechtsberatung für den Einzelfall
Gilt für:
Deutschland, Straßenverkehrs-Ordnung in der am 2026-09-26 abrufbaren Fassung (Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32), Bußgeldkatalog-Verordnung in der am 2026-09-26 abrufbaren Fassung (Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026 I Nr. 236), Straßenverkehrsgesetz (§ 1a, § 24) und Fahrerlaubnis-Verordnung (Anlage 13) in der am 2026-09-26 abrufbaren Fassung, Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, für die ein Notbremsassistenzsystem vorgeschrieben ist – welche Fahrzeuge das sind, sagt weder § 23 Absatz 1d StVO noch die StVZO; das Typgenehmigungs- und Zulassungsrecht wurde für diesen Eintrag nicht ausgewertet, NICHT in den drei Fällen des § 23 Absatz 1d Satz 2 StVO: Fahrzeuge für Bau, Unterhaltung oder Reinigung der Straßen mit vorderseitig montierten Anbauten, die das System dauerhaft beeinträchtigen; Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst mit Überstand über die Kabinenfront; Fahrzeugführung im Sinne des § 1a Absatz 4 StVG

Das Symptom

Der Lkw bremst auf der Landstraße plötzlich vor einer Brücke an, ohne dass vor dir etwas ist. Beim zweiten Mal in der Baustelle reicht es dir: Es gibt einen Taster im Cockpit, du hältst ihn gedrückt, die Kontrollleuchte geht aus, Ruhe. Der Kollege macht es genauso, und die Logik dahinter klingt zwingend: Wenn der Hersteller einen Ausschalter einbaut, die Bedienungsanleitung ihn beschreibt und die Werkstatt ihn nicht sperrt, dann ist Ausschalten offenbar vorgesehen – sonst gäbe es den Knopf nicht.

Bei der nächsten Kontrolle fragt der Beamte nach dem Notbremsassistenten, sieht die dunkle Leuchte und schreibt etwas auf. Später steht in der Post ein Tatbestand mit einer Nummer, einem Betrag und einem Paragrafen, in dem das Wort Taster gar nicht vorkommt.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Paragraf ist kurz und lässt keinen Spielraum für den Knopf. § 23 Absatz 1d Satz 1 StVO: „Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, hat sicherzustellen, dass bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist.“ Drei Dinge stehen da, und keines davon ist ein Verbot des Abschaltens. Erstens die Person: wer das Fahrzeug führt – nicht der Halter, nicht die Werkstatt, nicht die Fuhrparkleitung. Zweitens das Verb: „sicherzustellen“. Das ist keine Unterlassungspflicht, sondern eine Pflicht auf einen Zustand; sie ist auch dann nicht erfüllt, wenn du selbst nie einen Taster berührt hast und das System schlicht aus war, als du eingestiegen bist. Drittens die Bedingung: „bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h“. Unterhalb davon sagt der Satz nichts; darüber ist der Zustand des Systems dein Zustand.

Der Irrtum entsteht, weil der Taster real ist und die StVO ihn nicht erwähnt – und aus dem Schweigen wird eine Erlaubnis herausgelesen. Die Volltextsuche über die amtliche Gesamtfassung der StVO zeigt, wie vollständig dieses Schweigen ist: Die Wörter Taster und Schalter kommen in der gesamten Verordnung kein einziges Mal vor, auch nicht als Bestandteil eines längeren Wortes. „Abschalten“ und „Ausschalten“ stehen je genau einmal darin, beide in § 23 Absatz 1b, und beide meinen den Motor: „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.“ Für das Notbremsassistenzsystem gibt es keinen Satz über das Abschalten, weder einen erlaubenden noch einen verbietenden. Es gibt nur den Satz über das Eingeschaltetsein. Die StVO interessiert sich nicht dafür, wie das System aus ging, sondern nur dafür, ob es an ist – und dafür, dass du das sicherstellst. Warum ein Hersteller den Knopf einbauen darf oder muss und welche Bedingungen das Zulassungsrecht daran knüpft, steht in anderen Texten, die dieser Eintrag nicht ausgewertet hat. Für die Pflicht aus Absatz 1d spielt das keine Rolle: Sie hängt an der Geschwindigkeit, nicht am Knopf.

Die Ausnahmen der StVO sind abschließend aufgezählt, und keine passt auf den Alltag. Satz 2 nennt drei: Fahrzeuge, „die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum dienen“, bei denen vorderseitig montierte Anbauten „die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen“ und der Fahrende die Funktionsfähigkeit „aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann“; Fahrzeuge „der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes“ mit einem Überstand über die Kabinenfront und derselben dauerhaften Beeinträchtigung; und die Fahrt „während der Fahrzeugführung im Sinne des § 1a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes“, also mit aktivierter automatisierter Fahrfunktion. Satz 3 dehnt die beiden Anbauten-Ausnahmen auf Fahrten aus, „die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen“. Alle drei hängen am Fahrzeug oder an der Fahrfunktion. Keine hängt an der Strecke, am Verkehr oder daran, dass das System schon einmal falsch gebremst hat. Ein Kipper, der zur Baustelle fährt, ist kein Fahrzeug, das dem Bau der Straßen dient und dessen Frontanbau das System dauerhaft blockiert. Das Wort Baustelle kommt in § 23 nicht vor, das Wort Fehlbremsung in der ganzen StVO nicht.

Wo der Text seine Grenze hat, muss man genauso deutlich sagen. Der Satz gilt nur für „ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes“ System – und welche Fahrzeuge eines haben müssen, steht nirgends in der StVO. Die Volltextsuche über die amtliche Gesamtfassung findet „Notbrems“ genau fünfmal, alle fünf in § 23 Absatz 1d; in der gesamten Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung kommt weder „Notbrems“ noch „Assistenz“ in irgendeiner Wortform vor. Die Ausrüstungspflicht steht also nicht in den beiden Verordnungen, die ein Fahrer üblicherweise kennt, sondern im Typgenehmigungs- und Zulassungsrecht für das konkrete Fahrzeug – Fahrzeugklasse, Typgenehmigung, Zeitpunkt der Erstzulassung. Diese Texte wurden für diesen Eintrag nicht ausgewertet. Ob für einen bestimmten Lkw ein System vorgeschrieben ist, entscheidet deshalb seine Zulassung, nicht § 23 – und ein Fahrzeug ohne vorgeschriebenes System fällt nach dem Wortlaut gar nicht unter Absatz 1d. Wie eine Behörde ein freiwillig verbautes und abgeschaltetes System bewertet, sagt der Text nicht.

Die Folge des Verstoßes steht in einer Kette aus drei Texten, und jeder trägt einen Teil. § 49 Absatz 1 Nummer 22 StVO erklärt den Verstoß gegen „Absatz 1d Satz 1“ zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Absatz 1 StVG, begangen von dem, „wer vorsätzlich oder fahrlässig“ handelt. § 24 Absatz 3 Nummer 5 StVG setzt für die Fälle des Absatzes 1 eine Geldbuße „bis zu zweitausend Euro“ als Obergrenze. Und der Bußgeldkatalog konkretisiert in Abschnitt I, laufende Nummer 109: „Nicht sichergestellt, dass ein vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist“ – in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ steht dort nur „100 €“, eine Monatsangabe fehlt. Das ist nach § 1 Absatz 2 BKatV ein Regelsatz, der „von gewöhnlichen Tatumständen“ und, weil Abschnitt I, von fahrlässiger Begehung ausgeht. Ein Verwarnungsgeld ist es nicht: Das sieht § 1 Absatz 1 Satz 2 BKatV nur vor, wenn „im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist“. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung schließlich führt die Katalognummer 109 unter Nummer 3.2.15 in der Gruppe „mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten“. Was die Texte nicht sagen: nichts zum Halter, nichts zu Wiederholungsfällen, nichts dazu, wie eine Behörde eine dokumentierte Fehlfunktion bewertet. Das entscheidet der Einzelfall, nicht dieser Text.

Praktisch bleibt eine kleine Änderung der Blickrichtung. Der Ausschalter ist ein Bauteil, und die StVO hat zu Bauteilen nichts zu sagen; sie hat etwas zu einem Zustand zu sagen. Wer schneller als 30 km/h fährt, schuldet den eingeschalteten Zustand, und zwar persönlich. Ein System, das an Brücken anspricht, ist ein Mangel, der in die Werkstatt gehört und schriftlich gemeldet wird, nicht ein Komfortproblem, das man am Taster löst. Und wer den Satz kennt, kann bei der Kontrolle mitreden: Es gibt keine Regel, die das Abschalten verbietet – es gibt eine, die das Eingeschaltetsein verlangt. Das ist derselbe Zustand, aber die zweite Formulierung verlangt, dass man vor dem Anfahren hinsieht.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Vor dem Losfahren die Anzeige des Systems prüfen, nicht das Gedächtnis

    Die Pflicht heißt „sicherzustellen“, nicht bloß, das Abschalten zu unterlassen. Sie ist erfüllt oder nicht erfüllt, sobald du schneller als 30 km/h fährst – unabhängig davon, wer den Taster wann gedrückt hat und ob das System nach dem letzten Motorstart von selbst wieder an ging. Wie dein Fahrzeug den Zustand anzeigt und ob es das System bei jedem Start zurücksetzt, steht in der Bedienungsanleitung, nicht im Gesetz. Ein Blick auf die Kontrollleuchte vor dem Anfahren ist der ganze Aufwand.

  2. 2.

    § 23 Absatz 1d lesen und die drei Ausnahmen mit dem eigenen Fahrzeug abgleichen

    Satz 2 nennt drei Fälle, in denen Satz 1 nicht gilt: Fahrzeuge für Bau, Unterhaltung oder Reinigung der Straßen mit vorderseitig montierten Anbauten, die „die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen“ und deren Funktionsfähigkeit der Fahrende „aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann“; Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst mit einem Überstand über die Kabinenfront und derselben dauerhaften Beeinträchtigung; und die Fahrzeugführung mit aktivierter automatisierter Fahrfunktion nach § 1a Absatz 4 StVG. Satz 3 fügt hinzu, dass die beiden Anbauten-Ausnahmen „auch während Fahrten, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen“, gelten. Passt keiner der drei Fälle, gibt es keinen vierten.

  3. 3.

    Fehlbremsungen als Mangel melden statt sie per Taster zu lösen

    Ein System, das an Brücken, Schilderbrücken oder in engen Baustellen anspricht, ist ein Fall für Werkstatt oder Fuhrparkleitung: Sensorik, Kalibrierung, nachträgliche Anbauten vor der Front. Halte fest, wann und wo das System ausgelöst hat, und gib das schriftlich weiter. Der einzige Satz der StVO, der an einen unterwegs auftretenden Mangel anknüpft, ist § 23 Absatz 2 – er verlangt, das Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen, „falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden“; ob eine Fehlbremsung darunter fällt, entscheidet der Einzelfall. Ein dauerhaft abgeschaltetes System ist jedenfalls keine Lösung des Problems, sondern genau der Zustand, den Nummer 109 des Bußgeldkatalogs beschreibt.

  4. 4.

    Klären, ob für dieses Fahrzeug überhaupt ein System vorgeschrieben ist

    § 23 Absatz 1d gilt nur für „ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes“ System und sagt nicht, welche Fahrzeuge das betrifft; die StVZO schweigt ebenfalls, das Wort kommt dort nicht vor. Die Antwort liegt im Typgenehmigungs- und Zulassungsrecht für das konkrete Fahrzeug, das dieser Eintrag nicht ausgewertet hat. Frag beim Hersteller oder in den Zulassungsunterlagen nach, ob das verbaute System ein vorgeschriebenes ist, und lass dir das schriftlich geben. Ein freiwillig verbautes System fällt nach dem Wortlaut nicht unter Absatz 1d; ob eine Behörde das im Einzelfall genauso liest, sagt der Text nicht.

  5. 5.

    Bei einem Bußgeldbescheid Tatbestand, Regelsatz und Punkte gegenlesen

    Der Katalog nennt unter Nummer 109 den Tatbestand „Nicht sichergestellt, dass ein vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist“ mit „100 €“ in der Spalte für Regelsatz und Fahrverbot – eine Monatsangabe steht dort nicht. § 1 Absatz 2 BKatV stellt klar, dass Regelsätze „von gewöhnlichen Tatumständen“ ausgehen, und § 24 Absatz 3 Nummer 5 StVG setzt die Obergrenze „bis zu zweitausend Euro“. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung führt die Katalognummer 109 unter Nummer 3.2.15 in der Gruppe „mit einem Punkt“. Weicht der Bescheid davon ab, ist das der Punkt, den du ansprechen kannst; ob und wie, ist Sache einer Rechtsberatung für den Einzelfall.

Häufige Fragen (FAQ)

?Der Hersteller hat den Ausschalter eingebaut – darf ich ihn dann nicht benutzen?

Die StVO kennt den Taster gar nicht. In der amtlichen Gesamtfassung der Straßenverkehrs-Ordnung – per Volltextsuche geprüft – kommen die Wörter Taster und Schalter kein einziges Mal vor, auch nicht als Wortbestandteil. „Abschalten“ und „Ausschalten“ stehen je genau einmal darin, beide in § 23 Absatz 1b und beide bezogen auf den Motor: „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.“ Absatz 1d beschreibt stattdessen einen Zustand. Wer ein Kraftfahrzeug über 3,5 t führt, „hat sicherzustellen, dass bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist“. Ob du den Taster gedrückt hast oder das System nach dem letzten Halt einfach aus geblieben ist, spielt für diesen Satz keine Rolle – er fragt nicht, wie das System aus ging, sondern ob es an ist. Warum ein Hersteller einen Ausschalter einbaut und unter welchen Bedingungen das Zulassungsrecht ihn zulässt, regelt die StVO nicht; das Typgenehmigungsrecht wurde für diesen Eintrag nicht ausgewertet. Für § 23 Absatz 1d folgt aus dem Vorhandensein des Knopfs jedenfalls nichts.

?Was kostet das, und gibt es Punkte?

Der Bußgeldkatalog führt den Fall in Abschnitt I („Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten“) unter der laufenden Nummer 109: „Nicht sichergestellt, dass ein vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem eingeschaltet ist“, verwiesen wird auf „§ 23 Absatz 1d § 49 Absatz 1 Nummer 22“. In der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ steht bei dieser Nummer nur „100 €“ – eine Monatsangabe steht dort nicht. Was ein Regelsatz ist, sagt § 1 Absatz 2 BKatV: „Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.“ Die 100 Euro sind also der Satz für den fahrlässigen Normalfall, keine Obergrenze. Die Obergrenze steht im Straßenverkehrsgesetz: Nach § 24 Absatz 3 Nummer 5 StVG kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen „des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden“. Ein Verwarnungsgeld ist es nicht: § 1 Absatz 1 Satz 2 BKatV sieht das nur vor, wenn „im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist“. Punkte: Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bewertet unter Nummer 3 „mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten“ und nennt unter 3.2.15 für „die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers“ die Katalognummern „108, 109, 246.1, 247“. Die Nummer 109 steht also drin. Was im konkreten Fall festgesetzt wird und ob besondere Umstände vorliegen, entscheidet der Einzelfall, nicht dieser Text.

?Gilt das auch, wenn das System an Brücken oder im Baustellenverkehr grundlos bremst?

Die StVO kennt für diese Lage keine Ausnahme. § 23 Absatz 1d Satz 2 nennt genau drei Fälle, in denen Satz 1 nicht gilt: erstens „beim Führen von Kraftfahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum dienen, bei denen vorderseitig montierte Anbauten die Funktion des Notbremsassistenzsystems dauerhaft beeinträchtigen und der Fahrende die Funktionsfähigkeit des Notbremsassistenzsystems aufgrund dieser Anbauten nicht herstellen kann“, zweitens (Nummer 1a) Fahrzeuge „der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die aufgrund von Anbauteilen einen Überstand über die Kabinenfront hinaus aufweisen“ und dadurch dieselbe dauerhafte Beeinträchtigung haben, drittens „während der Fahrzeugführung im Sinne des § 1a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes“, also während eine automatisierte Fahrfunktion aktiviert ist. Alle drei knüpfen am Fahrzeug oder an der Fahrfunktion an, keine an der Strecke, am Verkehr oder an einer Fehlauslösung. Das Wort Baustelle kommt in § 23 nicht vor, das Wort Fehlbremsung in der gesamten StVO nicht. Ein Kipper ist keine Ausnahme, weil er zur Baustelle fährt, sondern nur, wenn er dem Bau der Straßen dient und ein Frontanbau das System dauerhaft blockiert. Was der Text daneben kennt, ist Absatz 2: Wer ein Fahrzeug führt, muss es auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, „falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden“. Ob eine wiederholte Fehlbremsung ein solcher Mangel ist, entscheidet der Einzelfall, nicht dieser Text.

?Gilt das auch für den 3,5-Tonner, den 7,5-Tonner oder den Bus?

Die StVO zieht die Grenze bei der Masse, nicht bei der Fahrzeugart: „Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt“. Ein Transporter mit genau 3,5 t zulässiger Gesamtmasse liegt nicht darüber und fällt nicht unter Absatz 1d. Ein 7,5-Tonner und ein Reisebus liegen darüber – ob die Pflicht greift, hängt dann am zweiten Merkmal: Es muss „ein für das Kraftfahrzeug vorgeschriebenes“ System sein. Welche Fahrzeuge eines haben müssen, sagt die StVO nicht. Die Volltextsuche über die amtliche Gesamtfassung findet „Notbrems“ genau fünfmal, alle fünf in § 23 Absatz 1d; in der gesamten Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung kommt weder „Notbrems“ noch „Assistenz“ in irgendeiner Wortform vor. Die Ausrüstungspflicht steht also nicht in den beiden Verordnungen, die der Fahrer üblicherweise kennt, sondern im Typgenehmigungs- und Zulassungsrecht für das konkrete Fahrzeug – Fahrzeugklasse, Typgenehmigung, Zeitpunkt der Erstzulassung. Diese Texte wurden für diesen Eintrag nicht ausgewertet. Ob für einen bestimmten Lkw oder Bus ein Notbremsassistenzsystem vorgeschrieben ist, steht deshalb in seinen Zulassungsunterlagen oder beim Hersteller, nicht in § 23. Und ein Fahrzeug, für das keines vorgeschrieben ist, fällt nach dem Wortlaut gar nicht unter Absatz 1d – ob eine Behörde ein freiwillig verbautes System im Einzelfall genauso liest, sagt der Text nicht.

?Ich fahre angestellt – trifft die Pflicht mich oder den Unternehmer?

Der Satz richtet sich an die Person am Steuer: „Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t führt, hat sicherzustellen“. Und der Bußgeldtatbestand in § 49 Absatz 1 Nummer 22 StVO erfasst Verstöße gegen „sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, oder Absatz 1c, Absatz 1d Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1“ – auch hier der Fahrzeugführer. Halter, Unternehmer oder Fuhrparkleitung kommen in Absatz 1d nicht vor. Ordnungswidrig handelt nach § 49 Absatz 1, „wer vorsätzlich oder fahrlässig“ gegen die Vorschrift verstößt; die Zeile 109 des Bußgeldkatalogs steht im Abschnitt für fahrlässige Begehung. Das Gesetz verlangt nicht, das Abschalten zu unterlassen, sondern den eingeschalteten Zustand „sicherzustellen“ – ein Unterschied, der genau den Fall trifft, in dem das System schon aus war, als du eingestiegen bist. Ob daneben den Unternehmer eigene Pflichten aus anderen Vorschriften treffen, regelt § 23 Absatz 1d nicht; das entscheidet der Einzelfall, nicht dieser Text. Für den Sonderfall der automatisierten Fahrfunktion bestimmt § 1a Absatz 4 StVG: „Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine automatisierte Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.“ Genau während dieser Fahrzeugführung gilt Satz 1 nach Nummer 2 der Ausnahmen nicht.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

Auch zu finden unter

Verwandte Fehler