Das Symptom
Die Website einer Bundeseinrichtung wird neu gebaut. Kurz vor dem Start fällt jemandem ein, dass eine Erklärung zur Barrierefreiheit fehlt. Die Agentur oder die IT-Abteilung holt sich die Mustererklärung, setzt den Namen der Einrichtung ein, wählt bei der Vereinbarkeit die schönste Option und hängt die Seite ins Footer-Menü. Als Kontakt für Rückmeldungen dient das allgemeine Kontaktformular, der Hinweis auf die Schlichtungsstelle fehlt oder steht ohne Link da.
Drei Jahre und einen Relaunch später steht dort noch immer dasselbe Datum. Niemand hat die Seite seither angesehen, weil sie behandelt wurde wie ein Textbaustein, den man einmal einsetzt. Wer dann mit Screenreader am Antragsformular scheitert, liest in der Erklärung, alles sei vereinbar.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Der Irrtum liegt darin, die Erklärung für ein Dokument zu halten. Sie ist das schriftliche Ergebnis einer Prüfung, und die Vorschriften sagen das ausdrücklich. § 12b Absatz 1 BGG verpflichtet die öffentlichen Stellen des Bundes, eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen zu veröffentlichen. Wie sie zustande kommt, regelt § 7 Absatz 5 BITV 2.0: „Zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit ist eine tatsächliche Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder der mobilen Anwendung mit den in § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Anforderungen vorzunehmen.“ Ohne Bewertung gibt es nichts, was die Erklärung erklären könnte. Absatz 3 setzt die Messlatte für den Inhalt: Die Erklärung muss „umfassende, detaillierte und klar verständliche Angaben zur Vereinbarkeit“ mit den Anforderungen nach den §§ 3 und 4 enthalten, also auch zu den Erläuterungen in Gebärdensprache und Leichter Sprache auf der Startseite.
Das Muster ist dabei nicht das Problem, sondern vorgesehen. § 7 Absatz 4 verweist auf die obligatorischen Inhalte aus dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523, und die Überwachungsstelle des Bundes veröffentlicht eine Mustererklärung. Das Muster liefert die Struktur. Die Antworten liefert die Bewertung.
Drei Inhalte schreibt § 12b Absatz 2 BGG selbst vor. Erstens, falls ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist, die Benennung der betroffenen Teile, die Gründe und gegebenenfalls Alternativen. Zweitens „eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen“. Drittens einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der die Möglichkeit erläutert und „die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält“. Der Kontakt ist kein Beiwerk: § 7 Absatz 2 BITV 2.0 nennt ihn Feedback-Mechanismus, und § 12b Absatz 4 BGG verpflichtet die Stelle, auf Mitteilungen, die ihr aufgrund der Erklärung übermittelt werden, „spätestens innerhalb eines Monats“ zu antworten. Ein Formular ohne festen Empfänger erfüllt die erste Pflicht formal und verfehlt die zweite praktisch.
Auch die Form ist geregelt. § 7 Absatz 1 verlangt ein barrierefreies und maschinenlesbares Format und die Erreichbarkeit „von der Startseite und von jeder Seite einer Website“. Und Absatz 6 beendet die Vorstellung vom einmaligen Textbaustein: „Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder der mobilen Anwendung zu aktualisieren.“ Ein Relaunch ohne neue Bewertung hinterlässt also eine Erklärung, die eine Website beschreibt, die es nicht mehr gibt.
Wer die Bewertung macht, lässt die Verordnung offen. Nach § 7 Absatz 5 Satz 2 ist nur darzulegen, ob ein Dritter, etwa im Rahmen einer Zertifizierung, oder die Stelle selbst bewertet hat. Eine ehrliche Selbstbewertung mit einer Liste bekannter Mängel ist damit näher am Gesetz als eine makellose Erklärung, hinter der keine Prüfung steht.
Eine Grenze gehört dazu: Diese Pflichten treffen die öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne von § 12 BGG. Für Landesbehörden, Kommunen und Schulen gilt Landesrecht, das hier nicht geprüft ist.