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Erklärung zur Barrierefreiheit: Muster kopiert, nie geprüft

§ 7 BITV 2.0 verlangt für die Erklärung eine tatsächliche Bewertung und eine jährliche Aktualisierung. Das Muster ersetzt die Prüfung nicht.

Aufwand:
ca. 45 Min.
Voraussetzung:
§ 12b BGG (Inhalt der Erklärung), § 7 BITV 2.0 (Format, Bewertung, Aktualisierung), Mustererklärung der Überwachungsstelle des Bundes, Prüfbericht der eigenen Website oder App, Kalender oder Ticketsystem für die jährliche Aktualisierung
Gilt für:
Deutschland, öffentliche Stellen des Bundes nach § 12 BGG, Behindertengleichstellungsgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760), Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.10.2023 I Nr. 286), Nicht erfasst: Stellen der Länder und Kommunen, für die Landesrecht gilt (hier nicht geprüft)

Das Symptom

Die Website einer Bundeseinrichtung wird neu gebaut. Kurz vor dem Start fällt jemandem ein, dass eine Erklärung zur Barrierefreiheit fehlt. Die Agentur oder die IT-Abteilung holt sich die Mustererklärung, setzt den Namen der Einrichtung ein, wählt bei der Vereinbarkeit die schönste Option und hängt die Seite ins Footer-Menü. Als Kontakt für Rückmeldungen dient das allgemeine Kontaktformular, der Hinweis auf die Schlichtungsstelle fehlt oder steht ohne Link da.

Drei Jahre und einen Relaunch später steht dort noch immer dasselbe Datum. Niemand hat die Seite seither angesehen, weil sie behandelt wurde wie ein Textbaustein, den man einmal einsetzt. Wer dann mit Screenreader am Antragsformular scheitert, liest in der Erklärung, alles sei vereinbar.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Irrtum liegt darin, die Erklärung für ein Dokument zu halten. Sie ist das schriftliche Ergebnis einer Prüfung, und die Vorschriften sagen das ausdrücklich. § 12b Absatz 1 BGG verpflichtet die öffentlichen Stellen des Bundes, eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen zu veröffentlichen. Wie sie zustande kommt, regelt § 7 Absatz 5 BITV 2.0: „Zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit ist eine tatsächliche Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder der mobilen Anwendung mit den in § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Anforderungen vorzunehmen.“ Ohne Bewertung gibt es nichts, was die Erklärung erklären könnte. Absatz 3 setzt die Messlatte für den Inhalt: Die Erklärung muss „umfassende, detaillierte und klar verständliche Angaben zur Vereinbarkeit“ mit den Anforderungen nach den §§ 3 und 4 enthalten, also auch zu den Erläuterungen in Gebärdensprache und Leichter Sprache auf der Startseite.

Das Muster ist dabei nicht das Problem, sondern vorgesehen. § 7 Absatz 4 verweist auf die obligatorischen Inhalte aus dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523, und die Überwachungsstelle des Bundes veröffentlicht eine Mustererklärung. Das Muster liefert die Struktur. Die Antworten liefert die Bewertung.

Drei Inhalte schreibt § 12b Absatz 2 BGG selbst vor. Erstens, falls ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist, die Benennung der betroffenen Teile, die Gründe und gegebenenfalls Alternativen. Zweitens „eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen“. Drittens einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16, der die Möglichkeit erläutert und „die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält“. Der Kontakt ist kein Beiwerk: § 7 Absatz 2 BITV 2.0 nennt ihn Feedback-Mechanismus, und § 12b Absatz 4 BGG verpflichtet die Stelle, auf Mitteilungen, die ihr aufgrund der Erklärung übermittelt werden, „spätestens innerhalb eines Monats“ zu antworten. Ein Formular ohne festen Empfänger erfüllt die erste Pflicht formal und verfehlt die zweite praktisch.

Auch die Form ist geregelt. § 7 Absatz 1 verlangt ein barrierefreies und maschinenlesbares Format und die Erreichbarkeit „von der Startseite und von jeder Seite einer Website“. Und Absatz 6 beendet die Vorstellung vom einmaligen Textbaustein: „Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder der mobilen Anwendung zu aktualisieren.“ Ein Relaunch ohne neue Bewertung hinterlässt also eine Erklärung, die eine Website beschreibt, die es nicht mehr gibt.

Wer die Bewertung macht, lässt die Verordnung offen. Nach § 7 Absatz 5 Satz 2 ist nur darzulegen, ob ein Dritter, etwa im Rahmen einer Zertifizierung, oder die Stelle selbst bewertet hat. Eine ehrliche Selbstbewertung mit einer Liste bekannter Mängel ist damit näher am Gesetz als eine makellose Erklärung, hinter der keine Prüfung steht.

Eine Grenze gehört dazu: Diese Pflichten treffen die öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne von § 12 BGG. Für Landesbehörden, Kommunen und Schulen gilt Landesrecht, das hier nicht geprüft ist.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Zuerst bewerten, dann schreiben

    § 7 Absatz 5 Satz 1 BITV 2.0 verlangt eine tatsächliche Bewertung der Vereinbarkeit mit den Anforderungen aus § 3 Absatz 1 bis 3. Das bedeutet: die Website oder App prüfen, ob selbst oder durch Dritte, und das Ergebnis festhalten. Erst dieses Ergebnis entscheidet, ob die Erklärung vollständig, teilweise oder nicht vereinbar lautet und welche Teile in die Liste der Mängel gehören.

  2. 2.

    Die drei Pflichtinhalte aus § 12b Absatz 2 BGG einsetzen

    Erstens die nicht barrierefreien Teile mit Gründen und gegebenenfalls Alternativen. Zweitens eine unmittelbar zugängliche, barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um Barrieren zu melden. Drittens einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG, der die Möglichkeit erläutert und auf die Schlichtungsstelle verlinkt. Fehlt einer der drei Punkte, fehlt ein gesetzlicher Inhalt.

  3. 3.

    Den Feedback-Kontakt und die Antwortfrist organisieren

    Der Kontakt soll nach § 7 Absatz 2 BITV 2.0 von jeder Seite aus unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein. Nach § 12b Absatz 4 BGG antwortet die Stelle auf solche Mitteilungen spätestens innerhalb eines Monats. Deshalb braucht der Kontakt einen festen Empfänger und eine Wiedervorlage, nicht nur ein Formular, dessen Nachrichten im allgemeinen Postfach untergehen.

  4. 4.

    Format und Erreichbarkeit prüfen

    § 7 Absatz 1 BITV 2.0 verlangt ein barrierefreies und maschinenlesbares Format und die Erreichbarkeit von der Startseite und von jeder Seite der Website. Für mobile Anwendungen gehört die Erklärung an die Stelle, an der die App heruntergeladen wird, oder auf die Website der Stelle. Ein Link, der nur auf der Startseite steht, erfüllt das nicht.

  5. 5.

    Die Aktualisierung als Termin anlegen

    Nach § 7 Absatz 6 BITV 2.0 ist die Erklärung jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder App zu aktualisieren. Ein Relaunch, ein neues Redaktionssystem oder ein neues Antragsformular sind deshalb Auslöser für eine neue Bewertung. Wer das Datum der letzten Bewertung in die Erklärung schreibt, macht für Leserinnen und Leser sichtbar, ob diese Pflicht erfüllt ist.

Häufige Fragen (FAQ)

?Dürfen wir die Mustererklärung überhaupt verwenden?

Ja, sie ist dafür gedacht. § 7 Absatz 4 BITV 2.0 verlangt, die obligatorischen Inhalte aus dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 aufzunehmen, und sagt im letzten Satz: „Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes veröffentlicht auf ihrer Website eine Mustererklärung.“ Falsch ist nicht das Muster, sondern es mit Annahmen zu füllen. Absatz 5 verlangt zur Erstellung eine tatsächliche Bewertung der Website oder App, und deren Ergebnis gehört in die Lücken des Musters.

?Muss die Bewertung ein externes Prüfinstitut machen?

Nein. § 7 Absatz 5 Satz 2 BITV 2.0 lautet: „In der Erklärung ist darzulegen, ob die Bewertung durch einen Dritten, beispielsweise in Form einer Zertifizierung, oder durch die öffentliche Stelle selbst vorgenommen wurde.“ Die Selbstbewertung ist also vorgesehen, sie muss nur benannt werden. Nicht vorgesehen ist eine Erklärung ohne jede Bewertung. Nach Satz 3 kann die Erklärung einen Link zu einem Bewertungsbericht enthalten, was die Angaben für Leserinnen und Leser nachprüfbar macht.

?Gilt das auch für die Website der Stadt oder der Schule?

Nicht nach diesen Vorschriften. § 12b BGG richtet sich an die öffentlichen Stellen des Bundes, und § 12 BGG definiert sie: Träger öffentlicher Gewalt des Bundes sowie bestimmte Einrichtungen und Vereinigungen unter Bedingungen wie überwiegender Finanzierung durch den Bund oder Aufsicht des Bundes. Dass die Länder eigene Regeln haben, zeigt § 12c Absatz 2, nach dem die Länder über die Websites der öffentlichen Stellen der Länder berichten. Welche Landesvorschrift für eine Kommune oder Schule gilt, ist hier nicht geprüft.

?Ein Teil unserer Seite lässt sich nicht barrierefrei machen. Was schreiben wir?

Genau dafür gibt es § 12b Absatz 2 Nummer 1 BGG. Ist ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt, enthält die Erklärung die Benennung der betroffenen Teile, die Gründe und gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen. Eine Ausnahme selbst erlaubt § 12a Absatz 6 nur, soweit die Stelle durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würde. Pauschal vollständig vereinbar anzukreuzen, obwohl Teile nicht geprüft oder nicht barrierefrei sind, verfehlt beide Vorschriften.

Belege

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