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Datenschutz-Beschwerde beim BfDI statt bei der Landesbehörde

Der BfDI beaufsichtigt Bundesstellen, Telekommunikation und Post. Für Onlineshop, Arbeitgeber oder Verein ist die Landesdatenschutzbehörde zuständig.

Aufwand:
ca. 20 Min.
Voraussetzung:
Kontaktfinder der BfDI, Anschriftenverzeichnis der Landesdatenschutzbehörden, Impressum des Unternehmens für den Sitz der Niederlassung, Nachweis der bisherigen Korrespondenz
Gilt für:
Deutschland, DSGVO seit 25.05.2018, BDSG in der am 05.09.2026 abrufbaren Fassung

Das Symptom

Ein Onlineshop hat dir nach dem Löschen des Kontos weiter Werbung geschickt, dein Arbeitgeber wertet Daten aus, von denen du nichts wusstest, oder eine Auskunftei führt einen Eintrag, den du nicht nachvollziehen kannst. Du suchst nach der Stelle, die dafür zuständig ist, tippst „Datenschutzbeauftragter“ ein und landest bei der obersten Adresse, die Deutschland zu bieten hat: der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Klingt richtig. Bundesbehörde, Bundesgesetz, bundesweit tätiges Unternehmen. Du schreibst eine ausführliche Beschwerde, hängst Screenshots an – und bekommst Wochen später eine höfliche Nachricht, in der es um Zuständigkeit geht und nicht um deinen Fall. Der Ärger ist unverändert, nur drei Wochen älter.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Denkfehler ist nachvollziehbar und trotzdem einer: Du hast nach der wichtigsten Behörde gesucht, nicht nach der zuständigen. Beides ist in Deutschland nicht dasselbe, und die Datenschutzaufsicht ist der Bereich, in dem das am deutlichsten auseinanderfällt. Die DSGVO selbst verteilt die Zuständigkeit nämlich gar nicht. Artikel 51 Absatz 1 verlangt nur, dass jeder Mitgliedstaat vorsieht, dass „eine oder mehrere unabhängige Behörden“ für die Überwachung der Anwendung der Verordnung zuständig sind – und Absatz 3 rechnet ausdrücklich damit, dass es mehr als eine wird. Deutschland hat sich für „mehrere“ entschieden. Wer die Aufsicht ausübt, steht deshalb nicht in Brüssel, sondern im Bundesdatenschutzgesetz.

Und dort ist die Linie unromantisch klar gezogen. § 9 Absatz 1 BDSG gibt der oder dem Bundesbeauftragten die Aufsicht über „die öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen“ – plus einen schmalen privatwirtschaftlichen Streifen: Unternehmen, „soweit diese für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten“. Das war die Aufzählung. Der Gegenpol steht einunddreißig Paragrafen später, und schon die Überschrift des Kapitels sagt alles: „Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen“. Darunter § 40 Absatz 1 BDSG, ein einziger Satz: Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz. Der Onlineshop, der Arbeitgeber, die Auskunftei, der Verein – alles nichtöffentliche Stellen, alles Land.

Der Bund ist dabei auch keine Beschwerdeinstanz über den Ländern, an die man sich wenden könnte, wenn es unten hakt. Diesen Satz muss man nicht herleiten, die BfDI schreibt ihn selbst hin: „Zwischen diesen Behörden besteht kein hierarchisches Verhältnis, insbesondere obliegt dem BfDI nicht die Aufsicht über die Landesdatenschutzbehörden.“ Es ist kein Instanzenzug, sondern eine Arbeitsteilung nach Sachgebieten. Auf derselben Seite steht der Maßstab dafür in einem Nebensatz, den man sich merken sollte: Die Zuständigkeiten bestimmen sich danach, gegen welche Stelle sich die Beschwerde richtet. Nicht danach, wie gravierend der Verstoß ist, und auch nicht danach, wie bundesweit die Firma auftritt.

Die Ausnahmen sind echt, aber sie sind kurz, und sie sind nicht die, die man rät. Telekommunikationsunternehmen stehen im Gesetz, Postdienstleistungsunternehmen führt die BfDI auf ihrer Beschwerdeseite. Wer sich also über seinen Mobilfunkanbieter oder seinen Paketdienst beschwert, ist beim Bund tatsächlich richtig – über den Shop, der die Pakete verschickt, dagegen nicht. Dazu kommen Jobcenter, der Kreis des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie bundesweit tätige gesetzliche Kranken- und Pflegekassen und die Renten- und Unfallversicherungsträger. Und ein Stück weiter draußen liegt eine dritte Kategorie, in der weder Bund noch Land helfen: Kirchen haben eigene Datenschutzbeauftragte, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gibt es Rundfunkdatenschutzbeauftragte, für den redaktionellen Datenschutz der Presse nennt die BfDI den Deutschen Presserat. Ihr eigener Satz dazu ist der ehrlichste auf der ganzen Seite: „Auch für andere Organisationen sind die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder nicht zuständig.“

Das Beruhigende zum Schluss, und zwar mit Maß. Artikel 77 Absatz 1 DSGVO gibt dir das Beschwerderecht bei „einer“ Aufsichtsbehörde, insbesondere im Mitgliedstaat deines Aufenthaltsorts, deines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes – die Wahl bezieht sich also auf Geografie, nicht auf Sachgebiete. Eine Beschwerde an der falschen Adresse ist keine Katastrophe, aber sie kostet Zeit, und die Zeit ist an einer Stelle sogar rechtlich aufgeladen: Artikel 78 Absatz 2 DSGVO knüpft den gerichtlichen Rechtsbehelf nach drei Monaten Untätigkeit ausdrücklich an „die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde“. Der Aufwand, das vorher zu klären, ist überschaubar: Die BfDI betreibt einen Kontaktfinder und verspricht dort, man finde in wenigen Klicks heraus, wer für die eigene Beschwerde zuständig ist. Zwei Minuten dort sind besser investiert als drei Seiten Sachverhalt an eine Behörde, die den Fall gar nicht prüfen darf.

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  1. 1.

    Nicht vom Ärger ausgehen, sondern von der Stelle

    Die Zuständigkeit richtet sich nicht danach, wie schwer der Verstoß wiegt, wie groß das Unternehmen ist oder wie bundesweit es auftritt. Die BfDI formuliert den Maßstab auf ihrer Beschwerdeseite in einem Satz: Die Datenschutzbehörden haben unterschiedliche sachliche Zuständigkeiten, die sich danach bestimmen, gegen welche Stelle sich die Beschwerde richtet. Schreib dir also zuerst auf, wer der Verantwortliche ist – nicht die Marke, sondern die Stelle mit Rechtsform und Sitz, wie sie im Impressum oder in der Datenschutzerklärung steht. Alles Weitere folgt daraus.

  2. 2.

    Die kurze Bundesliste durchgehen

    Die BfDI zählt auf ihrer Beschwerdeseite abschließend auf, für wen sie zuständig ist. Steht deine Stelle nicht auf dieser Liste, ist der Bund nicht dein Adressat. Die Liste ist bewusst kurz und enthält vor allem Behörden – die einzigen echten Privatwirtschaftsposten sind Telekommunikation, Post und der Kreis des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.

    Zuständigkeit der BfDI laut bfdi.bund.de:
    
      - Behörden des Bundes
      - sonstige öffentliche Stellen des Bundes
      - gemeinsame Einrichtungen nach SGB II (Jobcenter)
      - Telekommunikationsunternehmen
      - Postdienstleistungsunternehmen
      - Unternehmen, die unter das Sicherheitsueberpruefungsgesetz fallen
      - bundesweit taetige gesetzliche Kranken- und Pflegekassen
      - Renten- und Unfallversicherungstraeger
    
    Alles andere -> Landesdatenschutzbehoerde (§ 40 Abs. 1 BDSG)
    
  3. 3.

    Für alles andere die Landesbehörde bestimmen

    § 40 Absatz 1 BDSG ist der Auffangtatbestand und deshalb der Normalfall: Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz. Die BfDI führt die sechzehn Landesbehörden unter Service, Anschriften und Links, Landesbehörden auf und beschreibt die Lage dort so: Neben der Aufsicht über die Landes- und Kommunalbehörden wird auch der nicht-öffentliche Bereich grundsätzlich von den Landesdatenschutzbehörden betreut. Welches der sechzehn Länder es ist, ergibt sich aus Schritt vier.

  4. 4.

    Das richtige Land auswählen – nach Wohnort, Arbeitsplatz oder Tatort

    Artikel 77 Absatz 1 DSGVO lässt dir die Wahl zwischen dem Aufenthaltsort, dem Arbeitsplatz und dem Ort des mutmaßlichen Verstoßes, und die BfDI überträgt das ausdrücklich auf die Landesebene. Du musst also nicht herausfinden, in welchem Bundesland die Firma ihre Hauptverwaltung hat – die Behörde deines eigenen Wohnorts genügt. Wenn du es trotzdem wissen willst: § 40 Absatz 2 Satz 1 BDSG erklärt bei mehreren inländischen Niederlassungen Artikel 4 Nummer 16 DSGVO für entsprechend anwendbar, und der stellt auf den Ort der Hauptverwaltung ab. Halten sich am Ende mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig, entscheiden sie das nach § 40 Absatz 2 Satz 2 BDSG untereinander.

  5. 5.

    Vorher die Sonderfälle abklopfen

    Bevor du einreichst, prüfe, ob dein Fall überhaupt in das Schema Bund oder Land gehört. Kirchen und Religionsgemeinschaften haben eigene Datenschutzbeauftragte, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind insbesondere Rundfunkdatenschutzbeauftragte da, und für den redaktionellen Datenschutz bei der Presse nennt die BfDI den Deutschen Presserat. Wenn du unsicher bist, nimm den Kontaktfinder der BfDI – die Behörde beschreibt ihn selbst mit dem Satz, dort finde man in wenigen Klicks heraus, wer für die eigene Anfrage oder Beschwerde zum Datenschutz zuständig ist. Zwei Minuten Klicken sind billiger als drei Monate Warten an der falschen Adresse.

  6. 6.

    Nach dem Einreichen die Drei-Monats-Marke notieren

    Artikel 77 Absatz 2 DSGVO verpflichtet die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dich über den Stand und die Ergebnisse zu unterrichten, einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78. Die BfDI beziffert das auf ihrer Beschwerdeseite: Die Datenschutzbehörde hat dich spätestens nach drei Monaten über den Verfahrensstand zu informieren. Der Grund dafür steht in Artikel 78 Absatz 2 DSGVO – und dort steht auch, warum die richtige Adresse so wichtig ist: Das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf entsteht, wenn „die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde“ sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder dich nicht innerhalb von drei Monaten in Kenntnis gesetzt hat. Der Text knüpft an die zuständige Behörde an.

Häufige Fragen (FAQ)

?Warum ist der Bund nicht zuständig, die DSGVO ist doch europäisches Recht?

Weil die Verordnung die Zuständigkeit gar nicht selbst verteilt, sondern das den Mitgliedstaaten überlässt. Artikel 51 Absatz 1 DSGVO verlangt nur, dass jeder Mitgliedstaat vorsieht, dass „eine oder mehrere unabhängige Behörden“ für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind. Absatz 3 rechnet ausdrücklich mit dem Mehrzahlfall: Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, bestimmt dieser Mitgliedstaat, welche davon im Europäischen Datenschutzausschuss vertritt. Deutschland hat sich für die Mehrzahl entschieden, und das Bundesdatenschutzgesetz zieht die Linie: § 9 Absatz 1 BDSG weist der oder dem Bundesbeauftragten die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes zu, § 40 Absatz 1 BDSG weist den nach Landesrecht zuständigen Behörden die Aufsicht bei den nichtöffentlichen Stellen zu. Das Kapitel, in dem § 40 steht – Kapitel 4 im zweiten Teil des Gesetzes, mit § 40 als einzigem Paragrafen –, heißt im Gesetz wörtlich „Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen“. Die BfDI schreibt dazu auf ihrer eigenen Seite den Satz, der die letzte Hoffnung auf eine Abkürzung beendet: „Zwischen diesen Behörden besteht kein hierarchisches Verhältnis, insbesondere obliegt dem BfDI nicht die Aufsicht über die Landesdatenschutzbehörden.“ Der Bund ist also keine Instanz über den Ländern, an die man sich wenden könnte, wenn es beim Land nicht schnell genug geht.

?Für welche Unternehmen ist der Bund dann doch zuständig?

Für eine kurze, benannte Liste. Die BfDI zählt auf ihrer Beschwerdeseite auf, für welche Stellen sie zuständig ist: Behörden des Bundes, sonstige öffentliche Stellen des Bundes, gemeinsame Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Jobcenter“), Telekommunikationsunternehmen, Postdienstleistungsunternehmen, Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz fallen, sowie bundesweit tätige gesetzliche Kranken- und Pflegekassen und Renten- und Unfallversicherungsträger. Der Gesetzestext ist an dieser Stelle enger als die Behördenseite: § 9 Absatz 1 BDSG nennt neben den öffentlichen Stellen des Bundes ausdrücklich nur Unternehmen, „soweit diese für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die Zuständigkeit nicht bereits aus § 29 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ergibt“. Postdienstleister stehen in dieser Aufzählung des § 9 nicht; sie stehen auf der Liste der BfDI. Wer sich über seinen Mobilfunkanbieter oder seinen Paketdienst ärgert, ist beim Bund also plausibel richtig – über den Onlineshop, den Arbeitgeber oder den Verein dagegen nicht.

?Zählt mein Arbeitgeber oder mein Verein wirklich als Privatwirtschaft?

Ja, und genau daran scheitern die meisten Zuordnungsversuche. § 40 Absatz 1 BDSG spricht nicht von Firmen, sondern von „nichtöffentlichen Stellen“ – das ist der Oberbegriff, unter den ein Onlineshop genauso fällt wie eine GmbH als Arbeitgeber, eine Auskunftei oder ein eingetragener Verein. Die BfDI wird auf ihrer Seite zu den Betroffenenrechten noch deutlicher und nimmt den Vereinsfall ausdrücklich mit hinein: „Privatunternehmen werden meist von den Landesbehörden beaufsichtigt, es gibt jedoch einige Ausnahmen. In diese Kategorie fallen auch privatrechtliche Organisationen wie Vereine und Verbände.“ Auf der Beschwerdeseite steht die Kehrseite derselben Regel: Die Landesdatenschutzbehörden sind zuständig für Behörden des jeweiligen Landes, für sonstige öffentliche Stellen des Landes oder einer Kommune und für „Unternehmen und sonstige nicht-öffentliche Stellen, die nicht in die Sonderzuständigkeit des BfDI fallen“. Der Rechtsformzusatz im Briefkopf ändert daran nichts.

?Welches Bundesland, wenn die Firma woanders sitzt als ich?

Dafür gibt es zwei Anknüpfungspunkte, und sie beantworten zwei verschiedene Fragen. Artikel 77 Absatz 1 DSGVO sagt, wo du einreichen darfst: bei einer Aufsichtsbehörde, „insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes“. Die BfDI überträgt das auf die deutsche Ebene und schreibt, die Beschwerde könne bei der Datenschutzbehörde des Landes eingelegt werden, in dem du deinen Aufenthalt oder deinen Arbeitsplatz hast oder in dem der mutmaßliche Verstoß geschehen ist. § 40 Absatz 2 BDSG beantwortet die andere Frage, nämlich welche Behörde das Unternehmen beaufsichtigt: Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter mehrere inländische Niederlassungen, findet für die Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde Artikel 4 Nummer 16 DSGVO entsprechende Anwendung – es zählt also die Hauptniederlassung, im Regelfall der Ort der Hauptverwaltung. Und für den Streitfall hat das Gesetz vorgesorgt: Halten sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig oder ist die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 BDSG gemeinsam. Das ist ausdrücklich ihr Problem, nicht deins.

?Gibt es Fälle, in denen weder Bund noch Land zuständig sind?

Die gibt es, und sie sind der zweithäufigste Fehlgriff. Die BfDI nennt drei Bereiche mit eigenen Aufsichtsstrukturen. Erstens die Religionsgemeinschaften: Wegen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts musst du dich mit Beschwerden an die kirchlichen Datenschutzbeauftragten wenden. Zweitens der Rundfunk: Die Einhaltung der Vorschriften bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird insbesondere von Rundfunkdatenschutzbeauftragten überwacht – wobei in Berlin, Brandenburg, Bremen und Hessen für den Verwaltungsbereich der Rundfunkanstalten die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten zuständig sind. Drittens die Presse: Anfragen und Beschwerden zum redaktionellen Datenschutz können an den Deutschen Presserat gerichtet werden. Auf der Seite zu den Betroffenenrechten fasst die BfDI das in einem Satz zusammen, der selten so klar irgendwo steht: „Auch für andere Organisationen sind die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder nicht zuständig.“

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [1]
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 9 Zuständigkeit

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [2]
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 40 Aufsichtsbehörden der Länder

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  3. [6]
    BfDI – Meine Rechte, die Betroffenenrechte

    bfdi.bund.de · abgerufen am

  4. [7]
    BfDI – Kontakt zu den Landesbehörden

    bfdi.bund.de · abgerufen am

  5. [8]
    BfDI – Kontaktfinder

    bfdi.bund.de · abgerufen am

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