Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Neue Software im Betrieb, Unterweisung gab es keine

§ 12 Arbeitsschutzgesetz weist die Unterweisung dem Arbeitgeber zu, vor Aufnahme der Tätigkeit. Ein PDF-Link im Postfach ist noch keine.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
E-Mail oder Ticket mit belegbarem Eingang, Betriebsrat oder Personalrat, falls vorhanden, Zuständige Arbeitsschutzbehörde des Landes
Gilt für:
Deutschland, Arbeitsschutzgesetz in der am 05.09.2026 abrufbaren Fassung, Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG

Das Symptom

Montag früh liegt eine Mail im Postfach. Betreff: Umstellung erfolgreich abgeschlossen. Darin stehen ein Benutzername, ein Initialpasswort, ein Link auf ein 140-seitiges PDF des Herstellers und der Satz, das neue System sei weitgehend selbsterklärend, bei Fragen stehe der Service Desk bereit. Der Service Desk beantwortet Störungen, keine Fragen zur Arbeitsweise.

Drei Wochen später fällt auf, dass Vorgänge in der falschen Kategorie hängen, dass eine Handvoll Leute Dateien in einem Ordner ablegt, den außer ihnen niemand sieht, und dass eine Sicherheitsabfrage, die zweimal täglich erscheint, von allen im Reflex weggeklickt wird. Die Auswertung dazu heißt dann Anwenderfehler. Es folgen ein Rundschreiben mit der Bitte um mehr Sorgfalt, eventuell ein Gespräch, und der eine Kollege, der sich das System abends selbst beigebracht hat, gilt als Beweis dafür, dass es ja geht.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Layer 8 sitzt hier nicht vor dem Bildschirm, sondern hat die Einführung geplant. § 12 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG verteilt die Rolle unmissverständlich: „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.“ Satz 2 sagt, was das inhaltlich heißt: Die Unterweisung „umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind“. Eigens. Ein Hersteller-PDF ist auf ein Produkt ausgerichtet, nicht auf einen Aufgabenbereich. Die altertümliche Schreibweise im Zitat ist übrigens kein Tippfehler: Der Text steht seit 1996 mit „umfaßt“ und „muß“ im Gesetzblatt und wird hier unverändert wiedergegeben.

Der Satz, der den Fall entscheidet, ist Satz 3, und er enthält eine Liste und einen Zeitpunkt: Die Unterweisung „muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen“. Ein Systemwechsel trifft davon je nach Fall einen oder mehrere Anlässe — neue Arbeitsmittel, neue Technologie, bei zugeschnittener Arbeit auch eine Veränderung im Aufgabenbereich —, und weil die Aufzählung mit „oder“ verbunden ist, genügt bereits einer. Der Zeitpunkt ist keine Empfehlung: vorher. Nicht nach der ersten Fehlerwelle, nicht nach dem Rundschreiben. Dass die Aufzählung auch reine Software erfasst, ist keine Auslegung, sondern Aufbau: Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, die das ArbSchG nach seiner eigenen Fußnote umsetzt, führt „der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln“ und „der Einführung einer neuen Technologie“ als zwei getrennte Spiegelstriche. Die neue Technologie steht neben dem Arbeitsmittel, nicht in ihm.

Und die Einschätzung, fehlende Einarbeitung sei ein Komfortthema, widerlegt das Gesetz an einer Stelle, die kaum jemand liest. § 5 Absatz 3 ArbSchG zählt auf, woraus sich eine Gefährdung ergeben kann, und benennt unter Nummer 5 „unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“ und unter Nummer 6 „psychische Belastungen bei der Arbeit“. Die fehlende Einweisung ist im Text also selbst der Gefährdungsfaktor, den die Beurteilung nach § 5 Absatz 1 finden soll — nicht deren bedauerliche Nebenwirkung. Wo Hardware im Spiel ist, wird es noch handfester: § 12 Absatz 1 BetrSichV verlangt Unterweisung vor der ersten Verwendung, danach mindestens jährlich, und schreibt vor, „das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen“ schriftlich festzuhalten. Diese Liste existiert oder existiert nicht; darüber lässt sich nicht diskutieren.

Bleibt der Einwand, man sei ja erwachsen und komme selbst zurecht. Das stimmt sogar oft — nur ändert es an der Zuordnung nichts. § 15 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG verpflichtet die Beschäftigten, „nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers“ zu handeln. Der eigene Pflichtenkreis ist dort an die erteilte Unterweisung gekoppelt. Wer keine bekommen hat, dem fehlt nicht die Verantwortung, aber der Maßstab, an dem sie gemessen würde. Und für den Kollegen, der sich das System abends zu Hause beigebracht hat, hat der Gesetzgeber zwei Sätze übrig, die man sich merken sollte: § 3 Absatz 3 ArbSchG, „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen“, und Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG, wonach die Unterweisung „während der Arbeitszeit erfolgen“ muss und nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen darf. Sein Fleiß ist keine Lösung. Er ist die unbezahlte Übernahme einer fremden Pflicht.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Nüchtern feststellen, was tatsächlich stattgefunden hat

    Nicht die Empörung notieren, sondern die vier Punkte aus § 12 Absatz 1 ArbSchG. Erstens der Zeitpunkt: Kam etwas vor Aufnahme der Tätigkeit oder erst, als der Vorgang schon im neuen System lag? Zweitens der Bezug: War es „eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich“ ausgerichtet oder ein allgemeines Hersteller-Video? Drittens die Zeit: Fand es während der Arbeitszeit statt? Viertens der Umfang. Diese vier Angaben sind später die gesamte Substanz deiner Nachfrage — alles andere ist Stimmung.

  2. 2.

    Die Lücke schriftlich und sachlich benennen, nicht im Flur

    § 17 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG: „Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.“ Das ist die Grundlage, und schriftlich hat sie ein Datum. Formuliere als Bitte um eine Unterweisung, nicht als Vorwurf: Der Adressat soll etwas nachholen können, ohne das Gesicht zu verlieren. Genau diese Mail ist außerdem der Beleg, den du in Schritt sechs brauchst.

    Betreff: Unterweisung zum neuen System, Bitte um Nachholung
    
    seit dem <Datum> arbeite ich mit <System>. Eine Unterweisung nach
    § 12 Absatz 1 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit hat für meinen
    Aufgabenbereich nicht stattgefunden; erhalten habe ich Zugangsdaten
    und einen Link auf eine allgemeine Anleitung.
    
    Ich bitte um eine auf meinen Aufgabenbereich ausgerichtete
    Unterweisung während der Arbeitszeit sowie um Auskunft, ob die
    Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG für die geänderte
    Tätigkeit fortgeschrieben wurde.
    
  3. 3.

    Nach der Gefährdungsbeurteilung fragen, nicht nur nach der Schulung

    Die Unterweisung hängt an einer vorgelagerten Pflicht. § 5 Absatz 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ Und Absatz 3 zählt auf, woraus sich eine Gefährdung ergeben kann — Nummer 5: „unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“, Nummer 6: „psychische Belastungen bei der Arbeit“. Fehlende Einarbeitung ist im Gesetz also kein Randthema, sondern ein ausdrücklich benannter Gefährdungsfaktor. Die Frage nach der Beurteilung trifft den Vorgang an der Wurzel, die Frage nach einem Schulungstermin nur am Symptom.

  4. 4.

    Beim Gerätewechsel zusätzlich Betriebsanweisung und Nachweis verlangen

    Wurde nicht nur Software getauscht, sondern auch Hardware — neues Notebook, neuer Scanner, neues Terminal —, greift die Betriebssicherheitsverordnung mit deutlich konkreteren Pflichten. § 12 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV verlangt vor der ersten Verwendung eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache. Frage danach — aber kenne die beiden folgenden Sätze, sonst wird die Frage gegen dich gedreht: Satz 2 nimmt Arbeitsmittel aus, für die nach § 3 Absatz 4 Produktsicherheitsgesetz gar keine Gebrauchsanleitung mitgeliefert werden muss, und nach Satz 3 darf der Arbeitgeber statt einer eigenen Betriebsanweisung auch die mitgelieferte Gebrauchs- oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, „wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen“. Bei genau den hier genannten Geräten liegt so eine Anleitung meist bei. Die belastbare Frage lautet deshalb nicht „wo ist die Betriebsanweisung“, sondern: Welches Dokument wurde uns vor der ersten Verwendung an geeigneter Stelle zur Verfügung gestellt, und enthält es das, was für unsere Verwendung nötig ist? Ohne jede Ausnahme trägt dagegen Absatz 1 Satz 4: Datum jeder Unterweisung und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten. Das ist ein Dokument, das es entweder gibt oder nicht gibt. Danach zu fragen ist deshalb wirksamer als jede Diskussion darüber, ob die Einführung „selbsterklärend“ war.

  5. 5.

    Betriebsrat oder Personalrat einbeziehen, falls es einen gibt

    § 81 Absatz 2 BetrVG: „Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten.“ Absatz 4 Satz 2 geht weiter: Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit ändert „und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen“, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten „im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können“. Der Vorbehalt „im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten“ steht so im Gesetz und begrenzt, was aus dem Gespräch folgen muss: Geschuldet ist die Erörterung, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Nach Satz 3 kann der Arbeitnehmer dabei ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen — das Recht liegt bei ihm, nicht beim Arbeitgeber. Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 BetrVG besteht nur, „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“; dieser Vorbehalt steht im Einleitungssatz und gilt für jede der Nummern. Innerhalb dieser Grenze greift Nummer 7 bei „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“ und Nummer 6 bei technischen Einrichtungen, aber nur bei solchen, „die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Beide Einschränkungen gehören mitzitiert, sonst wird aus einem Recht eine Behauptung. Und eine Grenze betrifft die Überschrift dieses Schritts selbst: § 81 und § 87 BetrVG gelten für Betriebe mit Betriebsrat. Nach § 130 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz „keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Im öffentlichen Dienst gelten stattdessen das Bundespersonalvertretungsgesetz oder das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz — mit eigener Paragrafenfolge. Wer dort einen Personalrat anspricht, kann sich nicht auf § 81 oder § 87 BetrVG berufen, sondern muss die entsprechende Vorschrift seines Personalvertretungsgesetzes nachschlagen.

  6. 6.

    Wenn nichts geschieht: der Weg über § 17 Absatz 2 ArbSchG

    Sind Beschäftigte „auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung“, dass die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, und hilft der Arbeitgeber ihrer Beschwerde nicht ab, „können sich diese an die zuständige Behörde wenden“. Der Satz danach ist der wichtige: „Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.“ Die Reihenfolge steht im Text und ist keine Höflichkeit — erst die Beschwerde im Betrieb, dann die Behörde. Zwei Dinge kannst du dabei auf keinen Fall selbst übernehmen: § 3 Absatz 3 ArbSchG stellt klar, dass Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz der Arbeitgeber „nicht den Beschäftigten auferlegen“ darf, und die Unterweisung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 findet während der Arbeitszeit statt. Eine Schulung in der Freizeit und auf eigene Rechnung ist keine Lösung, sondern eine zweite Verletzung derselben Vorschrift.

Häufige Fragen (FAQ)

?Ist ein PDF-Link im Postfach schon eine Unterweisung?

Das Gesetz beschreibt kein Medium, aber vier Eigenschaften, und die sind der Prüfmaßstab. § 12 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG: unterwiesen wird „während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen“. Satz 2: die Unterweisung „umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind“ — eigens, nicht allgemein. Satz 3 bestimmt den Zeitpunkt, Satz 4 verlangt, dass sie „an die Gefährdungsentwicklung angepaßt“ ist und erforderlichenfalls wiederholt wird. Die Richtlinie 89/391/EWG, die das ArbSchG laut seiner eigenen Fußnote umsetzt, sagt in Artikel 12 Absatz 4 zusätzlich: Die Unterweisung „darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter gehen“ und „muß während der Arbeitszeit erfolgen“. Ein generisches Hersteller-PDF, das abends privat gelesen werden soll, erfüllt „eigens ausgerichtet“ und „während der Arbeitszeit“ erkennbar nicht. Ob ein konkretes Dokument im Einzelfall genügt, entscheidet nicht diese Seite, sondern die zuständige Behörde oder ein Gericht.

?Gilt das überhaupt für Software oder nur für Maschinen?

Der Wortlaut nennt beides getrennt. § 12 Absatz 1 Satz 3 ArbSchG: Die Unterweisung muss erfolgen „bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit“. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG listet dieselben Anlässe als vier Spiegelstriche auf und trennt dabei „der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln“ von „der Einführung einer neuen Technologie“. Das ist der Punkt: Neue Technologie steht neben dem Arbeitsmittel, nicht darin. Die Betriebssicherheitsverordnung definiert Arbeitsmittel in § 2 Absatz 1 eng als „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen“ — ein neues Notebook, ein Handscanner, ein Kassenterminal fällt darunter. Für die reine Fachanwendung ist im ArbSchG der Begriff der neuen Technologie einschlägig. Ob ein Systemwechsel daneben auch eine „Veränderung im Aufgabenbereich“ ist, hängt vom Zuschnitt der Arbeit ab — zwingend ist es nicht, denn Satz 3 zählt „Veränderungen im Aufgabenbereich“ und „der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie“ getrennt auf. Wer behauptet, ein Werkzeugwechsel sei immer zugleich eine Änderung des Aufgabenbereichs, liest in den Wortlaut etwas hinein, das dort nicht steht. Für die Pflicht ändert das nichts: Die Anlässe stehen alternativ nebeneinander, einer genügt.

?Ich bin über eine Zeitarbeitsfirma da. Wer muss mich unterweisen?

Der Betrieb, in dem du arbeitest. § 12 Absatz 2 ArbSchG ist knapp: „Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher.“ Satz 2 fügt hinzu, er habe sie „unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen“, Satz 3: „Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.“ Der Verweis auf die Zeitarbeitsfirma ist damit für diesen einen Punkt keine Zuständigkeit, sondern eine Weiterleitung ins Leere. Für Beschäftigte externer Firmen ohne Überlassung gilt unmittelbar deutsches Recht, nämlich § 8 Absatz 2 ArbSchG: „Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“ Die Einschränkung „je nach Art der Tätigkeit“ gehört mitzitiert: Geschuldet ist eine Vergewisserung mit Maß, keine Pflicht des Einsatzbetriebs, jeden Externen selbst zu unterweisen — die bleibt bei dessen eigenem Arbeitgeber. Inhaltlich deckungsgleich ist Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG, den § 8 Absatz 2 umsetzt; adressiert sind von der Richtlinie aber die Mitgliedstaaten, nicht der einzelne Arbeitgeber. Gegenüber dem eigenen Betrieb zitierst du deshalb besser das Gesetz als die Richtlinie.

?Muss die Unterweisung dokumentiert werden?

Im ArbSchG steht dazu nichts. § 12 ArbSchG enthält in seinem Wortlaut weder eine Schriftform noch ein Nachweiserfordernis — wer das behauptet, zitiert nicht diesen Paragrafen. Für Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist es dagegen ausdrücklich geregelt. § 12 Absatz 1 BetrSichV: Der Arbeitgeber hat vor der ersten Verwendung zu unterweisen, „danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.“ Absatz 2 Satz 1 verlangt zusätzlich vor der ersten Verwendung „eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle“. Dieser Satz steht aber nicht allein, und wer nur ihn kennt, läuft auf: Satz 2 lautet „Satz 1 gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss.“ — und § 3 Absatz 4 ProdSG verlangt eine Anleitung nur, wenn „bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten“ sind, „um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten“. Satz 3 lautet: „Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen.“ Satz 4 verlangt, die Betriebsanweisung „bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen“ zu aktualisieren und bei der wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen. Praktisch heißt das: Bei Notebook, Handscanner oder Kassenterminal liegt eine Herstelleranleitung fast immer bei, und der Arbeitgeber darf sie nach Satz 3 anstelle einer eigenen Betriebsanweisung bereitstellen. „Es gibt keine Betriebsanweisung“ ist deshalb für sich genommen noch kein Verstoß — die Frage ist, ob überhaupt ein entsprechendes Dokument vor der ersten Verwendung zur Verfügung gestellt wurde. Ohne jede Ausnahme trägt dagegen Absatz 1 Satz 4: Beim Gerätewechsel gibt es eine Liste mit Datum und Namen, die es entweder gibt oder nicht gibt.

?Wenn ich mit dem neuen System einen Fehler baue — bin ich fein raus?

Nein, und diese Seite behauptet das auch nicht. § 15 Absatz 1 Satz 1 ArbSchG verpflichtet die Beschäftigten, „nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers“ für ihre Sicherheit und Gesundheit zu sorgen. Bemerkenswert ist die Konstruktion des Satzes: Der Maßstab für die eigene Pflicht ist die Unterweisung, die stattgefunden hat. Eine nicht erteilte Unterweisung erzeugt keine Pflicht, sich nach ihr zu richten. Was daraus in einem konkreten arbeitsrechtlichen Streit folgt — Abmahnung, Haftung, Kündigungsschutz — steht nicht im Arbeitsschutzgesetz und gehört in die Hände einer Rechtsberatung, einer Gewerkschaft oder des Betriebsrats. Das ArbSchG regelt die Pflicht des Arbeitgebers, nicht den Ausgang deines Personalgesprächs.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [1]
    Arbeitsschutzgesetz § 12 — Unterweisung

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [2]
    Arbeitsschutzgesetz § 5 — Beurteilung der Arbeitsbedingungen

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  3. [3]
    Arbeitsschutzgesetz § 3 — Grundpflichten des Arbeitgebers

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  4. [4]
    Arbeitsschutzgesetz § 8 — Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  5. [5]
    Arbeitsschutzgesetz § 15 — Pflichten der Beschäftigten

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  6. [6]
    Arbeitsschutzgesetz § 17 — Rechte der Beschäftigten

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  7. [7]
  8. [9]
    Betriebssicherheitsverordnung § 2 — Begriffsbestimmungen

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  9. [10]
  10. [11]
    Betriebsverfassungsgesetz § 87 — Mitbestimmungsrechte

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  11. [12]
    Betriebsverfassungsgesetz § 130 — Öffentlicher Dienst

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  12. [13]
    Produktsicherheitsgesetz § 3 — Allgemeine Anforderungen

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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