Das Symptom
Sonntagabend verschickt die Teamleitung die Aufgabenverteilung für Montag, und wer den Montag entlasten will, arbeitet den Posteingang schon am Sonntag ab. Die Beteiligten halten das für Privatsache: Es sei freiwillig, es sei ja nur Büroarbeit vom Sofa, und die Sonntagsruhe gelte für Läden und Fabriken, nicht für das Mailprogramm. So entsteht ein stiller Erwartungsdruck, den das Gesetz genau nicht vorsieht, und der Arbeitgeber trägt das Bußgeldrisiko für etwas, das er als Freiwilligkeit verbucht.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 9 Absatz 1 ArbZG ist ein einziger Satz: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“ Das Wort freiwillig kommt in der amtlichen Gesamtausgabe des Gesetzes nicht vor, Homeoffice und E-Mail ebenfalls nicht. Die Vorschrift unterscheidet nicht nach Ort, Gerät oder Motiv, sondern nach einem Kalendertag von Mitternacht bis Mitternacht.
Die Ausnahmen stehen abschließend in § 10 Absatz 1 und gelten nur, „sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können“. Die Nummern reichen von Rettungsdiensten über Gaststätten bis zur Landwirtschaft, und die einzige Nummer für die IT ist die 14 mit der „Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen“. Das ist der Administrator, der den Server wieder hochbringt, nicht das Team, das den Posteingang leert. Wer nach § 10 sonntags arbeiten darf, bekommt nach § 11 Absatz 3 einen Ersatzruhetag, der „innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist“, und § 11 Absatz 1 setzt die Untergrenze: „Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.“
Der Notfall des § 14 Absatz 1 greift nur bei Arbeiten „in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind“. Ein Montagstermin ist kein solches Ereignis; er wurde gesetzt, und seine Folgen lassen sich durch Planung beseitigen.
Die Konsequenz trägt der Betrieb. Nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber „entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt“. Die Lösung ist technisch banal und organisatorisch entscheidend: Die Sonntagsmail bekommt einen Sendezeitpunkt am Montag, das Team eine Regel, dass am Wochenende nichts erwartet wird, und der Administrator eine schriftliche Grenze zwischen Wiederherstellen und Tagesgeschäft.
Dass die Vorschrift auch das Homeoffice meint, folgt nicht aus einer Ausnahme, sondern aus dem Fehlen einer: Das Gesetz knüpft an den Arbeitnehmer und den Kalendertag an, nicht an den Ort und nicht an das Gerät. Wer das Mailprogramm für eine Grauzone hält, sucht eine Grenze, die der Text nicht zieht. Die einzige Grenze, die er zieht, ist die zwischen Arbeiten, die an Werktagen vorgenommen werden können, und solchen, die es nicht können, und auf dieser Seite der Grenze liegt fast alles, was sonntags im Posteingang passiert.