Das Symptom
Eine Entscheidung eilt, die nächste Mitgliederversammlung ist Monate entfernt, also schreibt der Vorstand allen Mitgliedern eine E-Mail: Bitte bis Freitag mit Ja oder Nein antworten. Zwanzig antworten mit Ja, drei mit Nein, vierzig gar nicht. Der Vorstand rechnet wie in der Versammlung, zwanzig zu drei, und verkündet im nächsten Rundschreiben, der Beschluss sei gefasst.
Ein paar Monate später fragt ein Mitglied, auf welcher Grundlage das entschieden wurde. Die Antwort lautet: Mehrheitsbeschluss per E-Mail. Dann sucht jemand im BGB nach dem Satz, der das erlaubt, und findet ihn nicht.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Der Fehler überträgt die Regel der Versammlung auf ein Verfahren, für das das Gesetz eine andere hat. § 32 Absatz 1 BGB ordnet die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder, und Satz 3 sagt, wie dort entschieden wird: „Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“ Für den Beschluss ohne Versammlung steht in Absatz 3 ein eigener Satz: „Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.“ Alle Mitglieder. Nicht die Mehrheit, nicht alle, die geantwortet haben, nicht alle, die erreichbar waren. Am 14.10.2026 ausgezählt: Das Wort Mehrheit steht in § 32 genau einmal, in Absatz 1 Satz 3, bei der Versammlung. Das Wort alle steht ebenfalls genau einmal, in Absatz 3. Umlauf und E-Mail kommen im Paragrafen nicht vor.
Für das Beispiel heißt das: Zwanzig Ja-Stimmen bei dreiundsechzig Mitgliedern sind kein Beschluss. Schon eine der drei Nein-Stimmen hätte gereicht, um ihn zu verhindern, und jede der vierzig ausgebliebenen Antworten ebenso. Schweigen ist keine Erklärung in Textform. Eine Zeile in der Umlauf-Mail, keine Antwort gelte als Zustimmung, macht daraus keine; sie ist eine Erklärung des Vorstands, nicht des Mitglieds.
Leicht ist dagegen die Form. Textform ist in § 126b BGB definiert: „Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.“ Eine Unterschrift verlangt der Satz nicht. Satz 2 beschreibt den dauerhaften Datenträger nach seiner Funktion: als Medium, das die Erklärung für einen angemessenen Zeitraum aufbewahrbar macht und sie unverändert wiedergeben kann. Eine gespeicherte Antwort-Mail mit Namen passt auf diese Beschreibung. Die E-Mail ist also nicht das Problem, sondern die Rechenart.
Dieselbe Regel trifft den Vorstand. § 28 BGB lautet: „Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.“ Überträgt man § 32 Absatz 3 so, wie § 28 es anordnet, braucht auch ein Vorstandsbeschluss im E-Mail-Umlauf die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder in Textform. Wer im dreiköpfigen Vorstand zwei zu eins per Mail entscheidet, hat nach dem Wortlaut ohne Sitzung nichts entschieden, sofern die Satzung nichts anderes sagt.
Genau dort liegt der Ausweg. Unter den Vorschriften, die nach § 40 Satz 1 „insoweit keine Anwendung“ finden, „als die Satzung ein anderes bestimmt“, stehen ausdrücklich § 28 und § 32. Eine Satzung kann also ein eigenes Umlaufverfahren vorsehen. Das ist der Satz, nach dem der Vorstand im Symptom hätte suchen müssen: nicht im BGB, sondern in der eigenen Satzung. Steht dort nichts, bleibt es bei der Zustimmung aller. Wie weit eine Satzungsregel im Einzelnen gehen darf, beantwortet § 40 nicht.
Scheitert der Umlauf, bleibt die Versammlung, und die muss kein Abend im Vereinsheim sein. Nach § 32 Absatz 2 Satz 1 kann schon bei der Einladung vorgesehen werden, dass Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Rechte ausüben, die hybride Versammlung. Dort gilt wieder die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Unterschied zwischen beiden Wegen ist nicht die Technik, sondern die Frage, ob eine Versammlung stattfindet. Mit Versammlung zählt die Mehrheit, ohne Versammlung zählt jedes Mitglied.