Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Kirche oder Rundfunk: Beschwerde bei der falschen Aufsicht

Kirchen und öffentlich-rechtlicher Rundfunk haben eigene Datenschutzaufsicht. Warum BfDI und Landesbehörde dort keine Zuständigkeit haben.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Kontaktfinder der BfDI, Anschriftenlisten der BfDI zu Kirchen und Rundfunk, Nachweis über Datum und Adressat der eingereichten Beschwerde, Rechtsberatung für die Bewertung des Einzelfalls
Gilt für:
Deutschland, Verordnung (EU) 2016/679 in der am 05.09.2026 abrufbaren Fassung, Bundesdatenschutzgesetz in der am 05.09.2026 abrufbaren Fassung

Das Symptom

Der Kindergarten der Gemeinde hat Fotos der Gruppe auf seiner Seite, ohne dass jemand gefragt hätte. Oder das kirchliche Krankenhaus hat Unterlagen weitergegeben. Oder der Beitragsservice hat eine Anschrift, die du dort nie angegeben hast. Du machst das Naheliegende: Du suchst die Datenschutzaufsicht, findest die BfDI oder die Landesbeauftragte deines Bundeslandes, schilderst alles sauber und schickst es ab. Vier Wochen später kommt ein freundlicher Brief. Er sagt nicht, dass du unrecht hast. Er sagt, dass diese Behörde nicht zuständig ist. Von vorn.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Fehler liegt nicht in der Beschwerde, sondern in der Landkarte. Die BfDI formuliert die Grundregel selbst: Welche Aufsichtsinstanz zuständig ist, bestimmt sich danach, gegen welche Stelle sich die Beschwerde richtet – und in ihrem Überblick über die Betroffenenrechte steht unter der Überschrift „Presse, Rundfunk, Kirche“ der Satz, um den es hier geht: „In diesen Bereichen gelten besondere Zuständigkeiten. Kirchen und öffentlich-rechtlicher Rundfunk verfügen z. B. über eigene Datenschutzbeauftragte. Auch für andere Organisationen sind die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder nicht zuständig.“ Das ist kein Kleingedrucktes, das ist die Zuständigkeitsgrenze.

Für die Kirchen steht der tragende Grund in der DSGVO selbst. Artikel 91 Absatz 1 erlaubt es einer Kirche oder religiösen Vereinigung, umfassende Datenschutzregeln, die sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung angewandt hat, weiter anzuwenden, sofern sie mit der Verordnung in Einklang gebracht werden. Absatz 2 zieht die Konsequenz: Wer solche Regeln anwendet, „unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt“. Erwägungsgrund 165 nennt den Hintergrund beim Namen: Im Einklang mit Artikel 17 AEUV achtet die Verordnung den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen in den Mitgliedstaaten nach deren bestehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Deutschland hat davon Gebrauch gemacht: Die evangelische Seite hat das EKD-DSG, die römisch-katholische das KDG, und die BfDI hält dazu fest, dass beide Kirchen nach Art. 91 Abs. 2 DSGVO eigene kirchliche Datenschutzaufsichtsbehörden eingerichtet haben und die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder „in diesem Bereich keine Zuständigkeiten“ haben. Dass es diese Sonderaufsichten gibt, ist sogar im deutschen Recht sichtbar: § 18 Absatz 1 Satz 4 BDSG verpflichtet die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, „die nach den Artikeln 85 und 91 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten spezifischen Aufsichtsbehörden“ zu beteiligen, sofern diese betroffen sind. Beteiligen, nicht beaufsichtigen.

Beim Rundfunk läuft dieselbe Mechanik über einen anderen Artikel. Die BfDI ordnet die spezifischen Rundfunkaufsichten Artikel 51 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 85 Absatz 2 DSGVO zu – jener Vorschrift, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, für die Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken Abweichungen und Ausnahmen unter anderem von Kapitel III und Kapitel VI vorzusehen. Kapitel VI sind die unabhängigen Aufsichtsbehörden; genau dort wird die Aufsicht abgezweigt. Auf ihrer Anschriftenseite wird die BfDI so knapp, wie es nur geht: „Die Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterliegen nicht der Aufsicht durch die klassischen Datenschutzbehörden.“ In der Praxis bündelt ein gemeinsamer Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz zehn Anstalten – BR, HR, MDR, NDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF –, die Deutsche Welle und Radio Bremen haben eigene Beauftragte. Der Beitragsservice ist übrigens keine eigene Behörde, gegen die man sich separat beschweren könnte: Er ist nach Darstellung der BfDI rechtlich nicht selbständig und wird ausschließlich im Auftrag der einzelnen Landesrundfunkanstalten tätig.

Und dann kommen die Ausnahmen von der Ausnahme, die genau der Grund sind, warum Pauschalantworten hier nichts taugen. In Berlin, Brandenburg, Bremen und Hessen sind für den Datenschutz im Verwaltungsbereich der Rundfunkanstalten die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten zuständig. Bei der Deutschen Welle hat der eigene Datenschutzbeauftragte die ausschließliche Zuständigkeit für den journalistisch-redaktionellen Bereich, während die Verarbeitung zu wirtschaftlich-administrativen Zwecken bei der BfDI liegt – die führt die Deutsche Welle für genau diesen Ausschnitt selbst in ihrer Zuständigkeitsliste. Auf der kirchlichen Seite ist es ähnlich gestuft: Die BfDI weist darauf hin, dass einzelne Landeskirchen nicht der Aufsicht des EKD-Beauftragten unterliegen, dass sich im römisch-katholischen Bereich fünf Diözesandatenschutzbeauftragte die Bistümer regional aufteilen und dass Ordensgemeinschaften einem eigenen gemeinsamen Ordensdatenschutzbeauftragten unterstehen. Es kann außerdem, so die Behörde ausdrücklich, weitere Kirchen oder religiöse Vereinigungen geben, die legitimerweise ein eigenes Datenschutzrecht mit eigener Aufsicht haben.

Die schwierigste Frage ist meistens die erste: Ist der Kindergarten, das Krankenhaus, der Pflegedienst überhaupt „kirchlich“ im rechtlichen Sinn? Die BfDI antwortet darauf nicht mit der Rechtsform, sondern mit der Aufgabe. Ihr Fazit lautet: Ist die Tätigkeit einer Einrichtung dem kirchlichen Verkündigungsauftrag zuzurechnen, gilt ausschließlich das kirchliche Datenschutzrecht – und zwar unabhängig davon, ob die Kirche sich einer Organisationsform des staatlichen Rechts bedient. Dass du selbst keiner Kirche angehörst, ändert daran nichts; ausschlaggebend ist nach derselben Darstellung, dass du die Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen hast. Umgekehrt endet der kircheneigene Bereich dort, wo die institutionelle Verbindung fehlt: Bei Brauereien, bei der Vermietung von Wohnungen, bei eigenständigen Praxen, die sich nur in ein kirchliches Krankenhaus eingemietet haben, und bei externen Dienstleistern gelten DSGVO und BDSG – und damit die staatliche Aufsicht, die § 40 Absatz 1 BDSG den Ländern für nichtöffentliche Stellen zuweist.

Bleibt der unangenehme Teil. Die staatlichen Behörden sind keine Poststelle für die kirchlichen: Zwischen BfDI, Landesbehörden und den spezifischen Aufsichtsbehörden besteht laut BfDI kein hierarchisches Verhältnis, sie haben schlicht verschiedene sachliche Zuständigkeiten. Und der Rechtsweg wandert mit: Entscheidungen und Handeln der kirchlichen Datenschutzbeauftragten unterliegen nach Angabe der BfDI „ausschließlich der Kontrolle durch die jeweilige innerkirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit“. Wer also die falsche Behörde anschreibt, verliert nicht nur Wochen, sondern landet am Ende in einem anderen System, als er dachte. Der ganze Aufwand, das zu vermeiden, besteht aus einer einzigen Frage, die vor dem Absenden zu klären ist: Wer genau ist die verantwortliche Stelle – und in welche der drei Landkarten gehört sie?

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Zuerst bestimmen, gegen welche Stelle sich die Beschwerde richtet

    Die BfDI schreibt es als Grundregel hin: Welche Aufsichtsinstanz für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde zuständig ist, bestimmt sich danach, gegen welche Stelle sich diese richtet. Nicht danach, wo du wohnst, und nicht danach, welche Behörde du zuerst gefunden hast. Und sie ergänzt, warum Weiterreichen keine Selbstverständlichkeit ist: Zwischen BfDI, Landesdatenschutzbehörden und den spezifischen Aufsichtsbehörden besteht kein hierarchisches Verhältnis, insbesondere obliegt der BfDI nicht die Aufsicht über die Landesdatenschutzbehörden. Es sind Behörden mit getrennten sachlichen Zuständigkeiten, keine Instanzen.

  2. 2.

    Bei kirchlichen Stellen die Zuordnung zum kirchlichen Auftrag prüfen, nicht die Rechtsform

    Eine gGmbH, ein e. V. oder eine Stiftung sagt für sich genommen nichts. Die BfDI stellt darauf ab, ob die Tätigkeit der Einrichtung dem kirchlichen Verkündigungsauftrag zuzurechnen ist; dann gilt ausschließlich das kirchliche Datenschutzrecht. Sie nennt als Indiz auch die organisatorische Anbindung, etwa wenn leitende Mitarbeiter eines Krankenhauses gegenüber der Amtskirche verantwortlich sind. Fehlt eine institutionelle Verbindung zur Kirche völlig, ist es nach ihrer Darstellung kein kircheneigener Bereich mehr – dann greifen DSGVO und BDSG, und damit die staatliche Aufsicht nach § 40 Absatz 1 BDSG für nichtöffentliche Stellen.

  3. 3.

    Die zuständige kirchliche Aufsicht über die Anschriftenliste der BfDI heraussuchen

    Die Struktur ist nicht einheitlich, deshalb lohnt der Blick in die Liste statt in die Suchmaschine. Im evangelischen Bereich liegt die Aufsicht beim Beauftragten für den Datenschutz der EKD – mit der ausdrücklichen Einschränkung der BfDI, dass einzelne Landeskirchen nicht seiner Aufsicht unterliegen. Im römisch-katholischen Bereich teilen sich fünf Diözesandatenschutzbeauftragte die Aufsicht über die Bistümer nach regionalen Gesichtspunkten auf; die Ordensgemeinschaften unterliegen der Aufsicht des Gemeinsamen Ordensdatenschutzbeauftragten der Deutschen Ordensobernkonferenz. Welcher der fünf für dein Bistum zuständig ist, steht mit Kontaktdaten auf der Seite der BfDI; genau deshalb steht es hier nicht, denn Adressen veralten und die Liste wird gepflegt.

  4. 4.

    Beim Rundfunk zwischen redaktionellem Bereich, Verwaltung und Beitragsservice unterscheiden

    Drei verschiedene Dinge, potenziell drei verschiedene Adressaten. Für die öffentlich-rechtlichen Anstalten überwachen nach Darstellung der BfDI die Rundfunkdatenschutzbeauftragten die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Für den Verwaltungsbereich der Rundfunkanstalten in Berlin, Brandenburg, Bremen und Hessen sind es die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten. Bei der Deutschen Welle trennt sich journalistisch-redaktionell (eigener Datenschutzbeauftragter, ausschließliche Zuständigkeit) von wirtschaftlich-administrativ (BfDI). Beim privaten Rundfunk führt der Weg über das Landesrecht und die Aufsichtsbehörden der Länder.

  5. 5.

    Die Beschwerde an die zuständige Stelle richten und den Eingang belegen

    Artikel 77 Absatz 1 DSGVO gibt jeder betroffenen Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes. Die BfDI hält für die spezifischen Aufsichtsbehörden fest: In ihrem Zuständigkeitsbereich üben diese die Datenschutzaufsicht aus, einschließlich der Bearbeitung von Beschwerden. Schreib also an die richtige Stelle – und schreib so, dass du später belegen kannst, wann sie es bekommen hat.

    Betreff: Beschwerde nach Artikel 77 Absatz 1 DSGVO
    
    Verantwortliche Stelle: <genaue Bezeichnung, Anschrift, Rechtsform>
    Zuordnung: <kirchliche Einrichtung / öffentlich-rechtliche
                Rundfunkanstalt / sonstiges>
    
    Sachverhalt: <was wurde verarbeitet, wann, wodurch bekannt geworden>
    Bisheriger Schriftwechsel: <Datum, Adressat, Ergebnis>
    
    Ich bitte um Bestätigung des Eingangs und um Mitteilung, ob Ihre
    Stelle sich für zuständig hält.
    
  6. 6.

    Drei Monate vormerken – und die Frage nach der Zuständigkeit gleich mitstellen

    Für den staatlichen Bereich nennt die BfDI die Marke ausdrücklich: Die Datenschutzbehörde hat spätestens nach drei Monaten über den Verfahrensstand zu informieren; Artikel 78 Absatz 2 DSGVO knüpft daran ein Klagerecht. Für die spezifischen Aufsichtsbehörden ist das kein automatisch übertragbarer Maßstab, und dieser Eintrag behauptet das auch nicht. Der praktische Nutzen des Termins bleibt derselbe: Nach drei Monaten ohne Antwort weißt du, dass du nachhaken musst, statt weiter zu warten. Und wenn du die Zuständigkeitsfrage in der Beschwerde selbst gestellt hast, bekommst du die Antwort darauf im besten Fall, bevor die drei Monate um sind.

Häufige Fragen (FAQ)

?Warum ist die Landesdatenschutzbehörde für eine Kirchengemeinde nicht zuständig?

Weil die DSGVO selbst eine Tür dafür offen gelassen hat. Artikel 91 Absatz 1 DSGVO bestimmt: Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden. Absatz 2 zieht daraus die Konsequenz für die Aufsicht: Solche Kirchen und Gemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt. Die BfDI beschreibt das Ergebnis für Deutschland ohne Umschweife: Die römisch-katholische Kirche und die EKD haben nach Art. 91 Abs. 2 DSGVO eigene kirchliche Datenschutzaufsichtsbehörden eingerichtet, und die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben in diesem Bereich keine Zuständigkeiten. Das ist keine Höflichkeitsgeste, sondern eine Zuständigkeitsgrenze.

?Ich beschwere mich über einen kirchlichen Kindergarten, ein Caritas-Krankenhaus oder einen diakonischen Pflegedienst. Wer prüft das?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten, und die BfDI beantwortet es auch nicht pauschal. Sie stellt zunächst fest, dass sowohl das EKD-DSG als auch das KDG nicht nur auf den Bereich der sogenannten verfassten Kirche, sondern auch auf die Datenverarbeitung durch kirchliche Einrichtungen anwendbar sind, und dass ausschlaggebend ist, dass die betroffene Person die Leistungen der kirchlichen Einrichtung in Anspruch genommen hat – sie muss dafür nicht selbst der Kirche angehören. Die Rechtsform allein entscheidet also nichts: Das Selbstverwaltungsrecht erstreckt sich nach der Darstellung der BfDI auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, sofern diese nach kirchlichem Selbstverständnis berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche wahrzunehmen. Das Fazit der Behörde lautet wörtlich: Ist die Tätigkeit einer Einrichtung dem kirchlichen Verkündigungsauftrag zuzurechnen, gilt ausschließlich das kirchliche Datenschutzrecht. Umgekehrt gilt DSGVO und BDSG dort, wo die Kirche außerhalb dieses Bereichs privatrechtlich auftritt – die BfDI nennt als Beispiele Brauereien und die Vermietung von Wohnungen – und ebenso bei eigenständigen Praxen, die sich nur in ein kirchliches Krankenhaus eingemietet haben, oder bei externen Firmen mit privatwirtschaftlichen Dienstleistungen.

?Und beim Rundfunk – wer bearbeitet eine Beschwerde gegen ARD, ZDF oder den Beitragsservice?

Bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind es die Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Die BfDI schreibt auf ihrer Anschriftenseite: Die Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterliegen nicht der Aufsicht durch die klassischen Datenschutzbehörden. Rechtlich hängt das an Artikel 51 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 85 Absatz 2 DSGVO – so ordnet es die BfDI selbst ein. Artikel 85 Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für die Verarbeitung zu journalistischen sowie zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken Abweichungen oder Ausnahmen unter anderem von Kapitel III (Rechte der betroffenen Person) und Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden) vorzusehen; das ist das, was landläufig Medienprivileg heißt. Praktisch bündelt ein gemeinsamer Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz die Aufsicht über zehn Anstalten – BR, HR, MDR, NDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF –, während die Deutsche Welle und Radio Bremen jeweils eigene Beauftragte haben. Der Beitragsservice ist nach Darstellung der BfDI rechtlich nicht selbständig und wird ausschließlich im Auftrag der einzelnen Landesrundfunkanstalten tätig; die Beschwerde geht also nicht gegen eine eigene Behörde, sondern in dieselbe Aufsichtsstruktur.

?Gibt es Fälle, in denen doch die staatliche Behörde für eine Rundfunkanstalt zuständig ist?

Ja, und genau daran scheitern die Pauschalantworten. Die BfDI nennt zwei belegte Ausnahmen. Erstens: In Berlin, Brandenburg, Bremen und Hessen sind für den Datenschutz im Verwaltungsbereich der Rundfunkanstalten die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten zuständig. Zweitens: Bei der Deutschen Welle hat der eigene Datenschutzbeauftragte eine ausschließliche Zuständigkeit für den journalistisch-redaktionellen Bereich, während die Aufsicht über die Verarbeitung zu wirtschaftlich-administrativen Zwecken von der BfDI ausgeübt wird – die BfDI führt die Deutsche Welle für genau diesen Ausschnitt auch in ihrer eigenen Zuständigkeitsliste. Beim privaten Rundfunk gilt weder das eine noch das andere schematisch: Dort richtet sich die Datenschutzaufsicht nach Landesrecht und ist nach Angabe der BfDI in den Ländern sehr unterschiedlich ausgestaltet; namentlich aufgeführt werden Aufsichtsstellen bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, bei der Landesanstalt für Medien NRW, bei der Landesmedienanstalt Saarland und bei der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg.

?Wenn mir die kirchliche Datenschutzaufsicht nicht weiterhilft – kann ich dann zum Verwaltungsgericht?

Zu einem staatlichen jedenfalls nicht ohne Weiteres. Die BfDI formuliert das sehr deutlich: Entscheidungen und Handeln der kirchlichen Datenschutzbeauftragten unterliegen ausschließlich der Kontrolle durch die jeweilige innerkirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Rechtsweg wandert also mit der Zuständigkeit. Zum Vergleich, damit klar ist, was du im staatlichen Bereich hättest: Artikel 77 Absatz 2 DSGVO verpflichtet die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78 zu unterrichten, und Artikel 78 Absatz 2 gibt ein Klagerecht, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis in Kenntnis gesetzt hat. Wie diese Vorschriften auf die kirchliche Aufsicht durchschlagen, entscheidet keine Webseite; das gehört in eine Rechtsberatung.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [4]
    BfDI – Rundfunkdatenschutzbeauftragte

    bfdi.bund.de · abgerufen am

  2. [11]
    Bundesdatenschutzgesetz – § 40 Aufsichtsbehörden der Länder

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  3. [12]
    Bundesdatenschutzgesetz – § 2 Begriffsbestimmungen

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

Auch zu finden unter

Verwandte Fehler

SWLästig

Aus dem Gratis-Test wurde ein Abo

§ 312k BGB schreibt eine Kündigungsschaltfläche vor. Fehlt sie, ist der Vertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist kündbar – das ist der schärfste Hebel.