Das Symptom
Wer für die Schulhomepage, den Gemeindeauftritt oder die Vereinsseite nach ‚Barrierefreiheit Pflicht Website’ sucht, landet beim Behindertengleichstellungsgesetz und der BITV 2.0 und zitiert fortan § 12a BGG in der eigenen Erklärung, im Gemeinderat oder im Vereinsvorstand. Dabei trägt der Abschnitt die Überschrift „Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes“, und § 12 zählt genau auf, wer das ist. Eine Stadtverwaltung oder eine Schule ist Landesverwaltung, ein Sportverein überhaupt keine öffentliche Stelle. Folge: Die Erklärung nennt das falsche Gesetz, verlinkt die Schlichtungsstelle des Bundes statt der zuständigen Stelle des Landes, und der Verein hält sich entweder für verpflichtet, obwohl ihn kein Gesetz nennt, oder für frei, obwohl in seinem Zuwendungsbescheid eine Nebenbestimmung steht.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 12 BGG definiert „Öffentliche Stellen des Bundes“ in drei Nummern: die Träger öffentlicher Gewalt, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend vom Bund finanziert werden oder dem Bund in Leitung oder Aufsicht unterstehen, und Vereinigungen mit Bundesbeteiligung unter bestimmten Bedingungen. Wer Träger öffentlicher Gewalt ist, sagt § 1 Absatz 1a: „Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung“, Beliehene unter Bundesaufsicht und sonstige Bundesorgane. Landesverwaltungen werden in § 1 Absatz 2 Satz 2 nur erfasst, „soweit sie Bundesrecht ausführen“.
Das Wort Schule kommt in der heute abgerufenen Gesamtausgabe des BGG null Mal vor, in der BITV 2.0 ebenfalls null Mal; Landesrecht in beiden ebenso null Mal. Dass es Landesregeln gibt, setzt das Bundesgesetz trotzdem voraus: § 12c Absatz 2 verpflichtet die Länder, alle drei Jahre der Überwachungsstelle des Bundes über den Stand der Barrierefreiheit „der Websites der öffentlichen Stellen der Länder“ und ihrer mobilen Anwendungen zu berichten. Die Länder haben ihre eigenen öffentlichen Stellen und ihre eigenen Regeln dafür. Wer also als Kommune oder Schule die BITV 2.0 zitiert, zitiert ein Gesetz, das ihn nicht adressiert; das richtige steht im jeweiligen Landesgesetz. Welches, ist hier nicht belegt und muss dort nachgelesen werden.
Für den Verein gibt es einen eigenen Weg, und der führt über das Geld. § 1 Absatz 3 Satz 2 BGG: Gewähren Träger öffentlicher Gewalt institutionelle Förderungen, „so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden“. Satz 3 verlangt Klarheit: „Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind.“ Die Pflicht des Vereins steht also, wenn überhaupt, in seinem Bescheid, mit Angabe der Vorschriften. Steht dort nichts, nennt das Gesetz ihn nicht.
Und die Bundesstelle selbst? Für sie gilt § 12a Absatz 1: Sie gestaltet „ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei“. Das ist der Satz, den alle zitieren. Er ist richtig. Er gilt nur für die, die in § 12 stehen.