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BITV 2.0 gilt für den Bund, nicht für Rathaus, Schule, Verein

Abschnitt 2a BGG und BITV 2.0 gelten für öffentliche Stellen des Bundes. Rathaus und Schule stehen im Landesrecht, der Verein im Zuwendungsbescheid.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 1, 12, 12a und 12c BGG, Das Gleichstellungsgesetz und die Barrierefreiheitsverordnung des eigenen Bundeslandes, Der Zuwendungsbescheid des Vereins samt Nebenbestimmungen, Die eigene Erklärung zur Barrierefreiheit
Gilt für:
Deutschland, Behindertengleichstellungsgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760), BITV 2.0 in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.10.2023 I Nr. 286), Nicht beantwortet: welches Landesgesetz für eine bestimmte Kommune oder Schule gilt; das steht im jeweiligen Landesrecht und ist hier nicht belegt

Das Symptom

Wer für die Schulhomepage, den Gemeindeauftritt oder die Vereinsseite nach ‚Barrierefreiheit Pflicht Website’ sucht, landet beim Behindertengleichstellungsgesetz und der BITV 2.0 und zitiert fortan § 12a BGG in der eigenen Erklärung, im Gemeinderat oder im Vereinsvorstand. Dabei trägt der Abschnitt die Überschrift „Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes“, und § 12 zählt genau auf, wer das ist. Eine Stadtverwaltung oder eine Schule ist Landesverwaltung, ein Sportverein überhaupt keine öffentliche Stelle. Folge: Die Erklärung nennt das falsche Gesetz, verlinkt die Schlichtungsstelle des Bundes statt der zuständigen Stelle des Landes, und der Verein hält sich entweder für verpflichtet, obwohl ihn kein Gesetz nennt, oder für frei, obwohl in seinem Zuwendungsbescheid eine Nebenbestimmung steht.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 12 BGG definiert „Öffentliche Stellen des Bundes“ in drei Nummern: die Träger öffentlicher Gewalt, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend vom Bund finanziert werden oder dem Bund in Leitung oder Aufsicht unterstehen, und Vereinigungen mit Bundesbeteiligung unter bestimmten Bedingungen. Wer Träger öffentlicher Gewalt ist, sagt § 1 Absatz 1a: „Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung“, Beliehene unter Bundesaufsicht und sonstige Bundesorgane. Landesverwaltungen werden in § 1 Absatz 2 Satz 2 nur erfasst, „soweit sie Bundesrecht ausführen“.

Das Wort Schule kommt in der heute abgerufenen Gesamtausgabe des BGG null Mal vor, in der BITV 2.0 ebenfalls null Mal; Landesrecht in beiden ebenso null Mal. Dass es Landesregeln gibt, setzt das Bundesgesetz trotzdem voraus: § 12c Absatz 2 verpflichtet die Länder, alle drei Jahre der Überwachungsstelle des Bundes über den Stand der Barrierefreiheit „der Websites der öffentlichen Stellen der Länder“ und ihrer mobilen Anwendungen zu berichten. Die Länder haben ihre eigenen öffentlichen Stellen und ihre eigenen Regeln dafür. Wer also als Kommune oder Schule die BITV 2.0 zitiert, zitiert ein Gesetz, das ihn nicht adressiert; das richtige steht im jeweiligen Landesgesetz. Welches, ist hier nicht belegt und muss dort nachgelesen werden.

Für den Verein gibt es einen eigenen Weg, und der führt über das Geld. § 1 Absatz 3 Satz 2 BGG: Gewähren Träger öffentlicher Gewalt institutionelle Förderungen, „so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden“. Satz 3 verlangt Klarheit: „Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind.“ Die Pflicht des Vereins steht also, wenn überhaupt, in seinem Bescheid, mit Angabe der Vorschriften. Steht dort nichts, nennt das Gesetz ihn nicht.

Und die Bundesstelle selbst? Für sie gilt § 12a Absatz 1: Sie gestaltet „ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei“. Das ist der Satz, den alle zitieren. Er ist richtig. Er gilt nur für die, die in § 12 stehen.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Erst den Adressaten klären: Steht die eigene Stelle in § 12 BGG?

    § 12 BGG zählt die öffentlichen Stellen des Bundes auf: Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 1a, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend vom Bund finanziert werden oder dem Bund in Leitung oder Aufsicht unterstehen, und bestimmte Vereinigungen mit Bundesbeteiligung. Eine überwiegende Finanzierung wird nach dem letzten Satz angenommen, wenn der Bund mehr als 50 Prozent der Mittel aufbringt. Wer dort nicht steht, hat die BITV 2.0 nicht als Rechtsgrundlage.

  2. 2.

    Als Kommune oder Schule das Landesgesetz und die Landesverordnung heraussuchen

    Das Bundesgesetz erfasst Landesverwaltungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 nur, soweit sie Bundesrecht ausführen, und setzt in § 12c Absatz 2 eigene Regeln der Länder für ihre öffentlichen Stellen voraus. In der Erklärung zur Barrierefreiheit nur das Landesrecht zitieren, samt der zuständigen Stelle des Landes. Welches Gesetz das ist, muss im eigenen Land nachgelesen werden; diese Seite belegt es nicht.

  3. 3.

    Als Verein den Zuwendungsbescheid lesen

    Nach § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGG entsteht die Pflicht über eine Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder eine vertragliche Vereinbarung, und daraus muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Die Nebenbestimmung ist damit die Rechtsgrundlage des Vereins, nicht das Gesetz selbst. Was dort steht, gilt; was dort nicht steht, lässt sich aus dem BGG nicht herleiten.

  4. 4.

    Fehlt beides: Barrierefreiheit trotzdem anstreben, aber nicht das falsche Gesetz zitieren

    Ein Verein ohne Nebenbestimmung ist frei, seine Seite barrierefrei zu bauen, und sollte es tun, weil Mitglieder und Besucher davon profitieren. Er sollte sich dabei nur nicht auf ein Gesetz berufen, das ihn nicht nennt. Eine Erklärung, die Freiwilligkeit als Freiwilligkeit benennt, ist ehrlicher als eine, die eine Pflicht behauptet und die falsche Beschwerdestelle verlinkt.

Häufige Fragen (FAQ)

?Wir sind eine Stadtverwaltung. Gilt die BITV 2.0 für unsere Website?

Nach dem Wortlaut des Bundesgesetzes nicht unmittelbar. § 12a Absatz 1 BGG verpflichtet „Öffentliche Stellen des Bundes“, und § 12 definiert sie: Träger öffentlicher Gewalt, bestimmte überwiegend vom Bund finanzierte oder beaufsichtigte Einrichtungen und bestimmte Vereinigungen. Träger öffentlicher Gewalt sind nach § 1 Absatz 1a Dienststellen der Bundesverwaltung, Beliehene unter Bundesaufsicht und sonstige Bundesorgane. Landesverwaltungen erfasst § 1 Absatz 2 Satz 2 nur, „soweit sie Bundesrecht ausführen“. Eine Stadtverwaltung ist Landesverwaltung; ihre Pflicht steht im Gleichstellungsgesetz ihres Landes, nicht in der BITV 2.0.

?Und die Schule?

Das Wort Schule kommt in der heute abgerufenen Gesamtausgabe des BGG null Mal vor, in der BITV 2.0 ebenfalls null Mal; das Wort Landesrecht auch in beiden null Mal. Dass die Länder eigene Regeln für ihre öffentlichen Stellen haben, setzt das Bundesgesetz an einer Stelle voraus: § 12c Absatz 2 BGG verpflichtet die Länder, alle drei Jahre der Überwachungsstelle des Bundes über den Stand der Barrierefreiheit „der Websites der öffentlichen Stellen der Länder“ zu berichten. Welches Landesgesetz für eine bestimmte Schule gilt, sagt diese Seite nicht; es steht im jeweiligen Landesrecht.

?Unser Sportverein bekommt Fördergeld. Müssen wir die BITV 2.0 einhalten?

Ein Verein ist keine öffentliche Stelle des Bundes; die Verpflichtung kann nur über die Förderung kommen. § 1 Absatz 3 Satz 2 BGG: Gewähren Träger öffentlicher Gewalt institutionelle Zuwendungen, „so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden“. Und Satz 3: „Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind.“ Also: Bescheid lesen. Steht dort nichts, nennt das Gesetz den Verein nicht.

?Was passiert, wenn wir trotzdem § 12a BGG in unserer Erklärung zitieren?

Die Erklärung nennt dann ein Gesetz, das die eigene Stelle nicht adressiert, verlinkt im Zweifel die Schlichtungsstelle des Bundes statt der zuständigen Stelle des Landes und verspricht ein Verfahren, das für Beschwerden gegen eine Kommune nicht gilt. Für den Leser mit Behinderung ist das schlimmer als eine fehlende Erklärung: Er wendet sich an die falsche Stelle. Richtig ist, das Landesgesetz und die Landesverordnung zu zitieren, samt der Durchsetzungs- oder Schlichtungsstelle des Landes.

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