Das Symptom
Ein Admin liest in den Lizenzbedingungen einer gekauften Software ‚Jede Vervielfältigung ist untersagt’ und legt deshalb keine Kopie des Installationsmediums oder des Installers an. Jahre später ist die Download-Seite verschwunden, die DVD zerkratzt, der Hersteller aufgekauft, und die bezahlte Software ist weg. Der Irrtum: Der Vertrag stehe über dem Gesetz, und was die Lizenz verbiete, sei verboten. Für die Sicherungskopie ist es genau andersherum.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 69d Absatz 2 Satz 1 UrhG: „Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.“ § 69g Absatz 2 zieht die Konsequenz: „Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e stehen, sind nichtig.“ Die Klausel in der Lizenz ist damit nicht nur unbeachtlich, sondern von Gesetzes wegen nichtig.
Aufschlussreich ist der Vergleich mit Absatz 1 derselben Norm. Der beginnt mit „Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen“: Dort, bei der bestimmungsgemäßen Benutzung einschließlich der Fehlerberichtigung, darf der Vertrag einschränken. In Absatz 2 fehlt dieser Vorbehalt, stattdessen steht sein Gegenteil. Zwei Absätze nebeneinander, bewusst verschieden formuliert: Der Gesetzgeber hat die Sicherungskopie dem Vertrag entzogen.
Die Grenzen stehen im selben Satz: berechtigt zur Benutzung, erforderlich für künftige Benutzung. Wer die Lizenz weiterverkauft hat oder dessen Abonnement abgelaufen ist, ist nicht mehr berechtigt; wer die Kopie an Kollegen oder Kunden weitergibt, sichert nicht die eigene künftige Benutzung. Alles darüber hinaus bleibt nach § 69c Nummer 1 zustimmungsbedürftig, denn dort ist „die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form“ dem Rechtsinhaber vorbehalten.
Also: Installer, Abbild und Schlüssel sichern, solange es sie noch gibt, getrennt vom Produktivsystem und zusammen mit dem Lizenznachweis. Die Lizenz kann vieles regeln, die Sicherungskopie nicht. Wer sie aus Respekt vor einer nichtigen Klausel unterlässt, verliert am Ende nicht den Respekt, sondern die Software.
Ein Wort noch zu dem Satz ‚der Vertrag steht über dem Gesetz’. Für die meisten Lizenzfragen stimmt er insofern, als das Gesetz dem Vertrag Raum lässt; § 69d Absatz 1 ist dafür das Beispiel. Für die drei Dinge in § 69g Absatz 2, Sicherungskopie, Beobachtung des Programms und Dekompilierung zur Interoperabilität, hat der Gesetzgeber den Raum bewusst geschlossen. Eine Klausel dort ist nicht streng, sondern leer.