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Die Sicherungskopie von Software kann keine EULA verbieten

§ 69d Absatz 2 UrhG: Die Sicherungskopie darf nicht vertraglich untersagt werden. § 69g Absatz 2 erklärt entgegenstehende Lizenzklauseln für nichtig.

Aufwand:
ca. 20 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 69c, 69d und 69g UrhG, Installer, Datenträger-Abbild und Lizenzschlüssel der gekauften Software, Lizenznachweis (Rechnung, Schlüssel, Vertrag), Getrennter Speicherort für die Sicherung
Gilt für:
Deutschland, Urheberrechtsgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157), Computerprogramme nach § 69a UrhG; die Sicherungskopie setzt Berechtigung zur Benutzung und Erforderlichkeit für die Sicherung künftiger Benutzung voraus

Das Symptom

Ein Admin liest in den Lizenzbedingungen einer gekauften Software ‚Jede Vervielfältigung ist untersagt’ und legt deshalb keine Kopie des Installationsmediums oder des Installers an. Jahre später ist die Download-Seite verschwunden, die DVD zerkratzt, der Hersteller aufgekauft, und die bezahlte Software ist weg. Der Irrtum: Der Vertrag stehe über dem Gesetz, und was die Lizenz verbiete, sei verboten. Für die Sicherungskopie ist es genau andersherum.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 69d Absatz 2 Satz 1 UrhG: „Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.“ § 69g Absatz 2 zieht die Konsequenz: „Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e stehen, sind nichtig.“ Die Klausel in der Lizenz ist damit nicht nur unbeachtlich, sondern von Gesetzes wegen nichtig.

Aufschlussreich ist der Vergleich mit Absatz 1 derselben Norm. Der beginnt mit „Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen“: Dort, bei der bestimmungsgemäßen Benutzung einschließlich der Fehlerberichtigung, darf der Vertrag einschränken. In Absatz 2 fehlt dieser Vorbehalt, stattdessen steht sein Gegenteil. Zwei Absätze nebeneinander, bewusst verschieden formuliert: Der Gesetzgeber hat die Sicherungskopie dem Vertrag entzogen.

Die Grenzen stehen im selben Satz: berechtigt zur Benutzung, erforderlich für künftige Benutzung. Wer die Lizenz weiterverkauft hat oder dessen Abonnement abgelaufen ist, ist nicht mehr berechtigt; wer die Kopie an Kollegen oder Kunden weitergibt, sichert nicht die eigene künftige Benutzung. Alles darüber hinaus bleibt nach § 69c Nummer 1 zustimmungsbedürftig, denn dort ist „die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form“ dem Rechtsinhaber vorbehalten.

Also: Installer, Abbild und Schlüssel sichern, solange es sie noch gibt, getrennt vom Produktivsystem und zusammen mit dem Lizenznachweis. Die Lizenz kann vieles regeln, die Sicherungskopie nicht. Wer sie aus Respekt vor einer nichtigen Klausel unterlässt, verliert am Ende nicht den Respekt, sondern die Software.

Ein Wort noch zu dem Satz ‚der Vertrag steht über dem Gesetz’. Für die meisten Lizenzfragen stimmt er insofern, als das Gesetz dem Vertrag Raum lässt; § 69d Absatz 1 ist dafür das Beispiel. Für die drei Dinge in § 69g Absatz 2, Sicherungskopie, Beobachtung des Programms und Dekompilierung zur Interoperabilität, hat der Gesetzgeber den Raum bewusst geschlossen. Eine Klausel dort ist nicht streng, sondern leer.

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  1. 1.

    Installer, Datenträger-Abbild und Lizenzschlüssel sichern, solange der Download erreichbar ist

    Die Klausel dagegen ist nach § 69g Absatz 2 UrhG nichtig, die Erlaubnis steht in § 69d Absatz 2. Wer wartet, bis die Download-Seite weg ist, hat keine Vorlage mehr, von der sich eine Sicherungskopie ziehen ließe. Die Sicherung ist dann nicht verboten, sondern unmöglich, und das ist der häufigere Grund, warum bezahlte Software verloren geht.

  2. 2.

    Die Sicherung nur für die eigene künftige Benutzung vorhalten

    § 69d Absatz 2 erlaubt die Kopie zur Sicherung künftiger Benutzung durch die berechtigte Person. Weitergabe an Kollegen oder Kunden ist keine Sicherung, sondern eine Vervielfältigung nach § 69c Nummer 1, die der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf. Eine Sicherungskopie, die zum Verteilen benutzt wird, ist keine mehr.

  3. 3.

    Prüfen, ob man noch zur Benutzung berechtigt ist

    Bei abgelaufenem Abonnement, gekündigter Lizenz oder weiterverkauftem Programm trägt § 69d Absatz 2 nicht mehr, weil die Berechtigung fehlt. Die Sicherungskopie folgt der Lizenz: Wer das Programm nicht mehr benutzen darf, darf auch die Kopie nicht benutzen. Das Backup ist kein Ersatz für die Lizenz, sondern ihre Absicherung.

  4. 4.

    Sicherung getrennt vom Produktivsystem und mit dem Lizenznachweis ablegen

    Rechnung, Schlüssel und Vertrag zur Sicherung legen, damit später die Berechtigung belegbar ist, und die Sicherung nicht auf dem System halten, dessen Ausfall sie abdecken soll. Wer in fünf Jahren eine aufgekaufte Software neu installieren muss, braucht beides: die Dateien und den Nachweis, dass er sie benutzen darf.

Häufige Fragen (FAQ)

?In der Lizenz steht, jede Vervielfältigung sei untersagt. Dann darf ich auch kein Backup des Installers machen?

Doch, und das Gesetz sagt es ausdrücklich. § 69d Absatz 2 Satz 1 UrhG: „Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.“ Und § 69g Absatz 2 zieht die Konsequenz: „Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e stehen, sind nichtig.“ Die Klausel ist also nicht nur unbeachtlich, sondern nichtig.

?Warum steht die Sicherungskopie über dem Vertrag, wenn sonst der Vertrag gilt?

Weil das Gesetz es an dieser Stelle so anordnet, und man sieht es am Vergleich mit dem Absatz davor. § 69d Absatz 1 beginnt mit „Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen“: Dort darf der Vertrag einschränken. In Absatz 2 fehlt dieser Vorbehalt, stattdessen steht sein Gegenteil: darf nicht vertraglich untersagt werden. Zwei Absätze, zwei verschiedene Regeln, bewusst verschieden formuliert.

?Welche Grenzen hat die Sicherungskopie?

Sie stehen im selben Satz: Die Person muss „zur Benutzung des Programms berechtigt“ sein, und die Kopie muss „für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich“ sein. Wer die Lizenz weiterverkauft hat oder dessen Abonnement abgelaufen ist, ist nicht mehr berechtigt; wer die Kopie an Kollegen oder Kunden weitergibt, sichert nicht die eigene künftige Benutzung. Alles darüber hinaus bleibt nach § 69c Nummer 1 zustimmungsbedürftig, denn dort ist „die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form“ dem Rechtsinhaber vorbehalten.

?Gilt das auch für Software, die ich nur heruntergeladen habe, ohne Datenträger?

Das Gesetz unterscheidet nicht nach Datenträger. § 69d Absatz 2 spricht von der Sicherungskopie eines Programms, und ein heruntergeladener Installer ist ein Programm. Entscheidend sind Berechtigung und Erforderlichkeit. Gerade beim Download ist die Erforderlichkeit oft leicht zu begründen: Die Download-Seite kann morgen verschwunden sein, und dann ist die Sicherung die einzige Möglichkeit künftiger Benutzung.

Belege

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