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Minijob ohne Stundenzettel: § 17 MiLoG gibt sieben Tage

§ 17 MiLoG verlangt bei Minijobs Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, binnen sieben Kalendertagen. Eine Monatssumme reicht nicht.

Aufwand:
ca. 15 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 17 MiLoG, Liste der Wirtschaftszweige in § 2a SchwarzArbG, Zeiterfassung per App, Tabelle oder Papier, Ablage für mindestens zwei Jahre, Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung
Gilt für:
Deutschland, Mindestlohngesetz in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137), Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137), SGB IV in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228), Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.12.2023 I Nr. 372), Ausgenommen nach § 17 Absatz 1 Satz 3 MiLoG: geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB IV

Das Symptom

Der Hofladen hat eine Aushilfe auf Minijob-Basis, das Café zwei, der Getränkemarkt eine. Am Monatsende trägt jemand in die Lohnabrechnung ein, was ungefähr gearbeitet wurde, aus dem Gedächtnis rekonstruiert: 40 Stunden. Ein Minijob, so die Vorstellung, ist pauschal und papierlos. Wer doch von Stundenzetteln gehört hat, verortet sie auf dem Bau und in der Gastronomie, und der Getränkemarkt ist ja keins von beiden. Zur Erntezeit kommen auf dem Hof noch drei Helfer für ein paar Wochen dazu, und für die, so heißt es, gelte das alles ohnehin nicht.

Bei einer Prüfung stellt sich heraus, dass die verlangten Angaben fehlen und die Frist, in der sie hätten entstehen müssen, für die meisten Tage längst abgelaufen ist.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Die Pflicht steht in § 17 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes, in einem einzigen Satz: „Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.“

Der Satz hat zwei Anknüpfungen, und das kleine Wort oder trennt sie. Die erste ist die Beschäftigungsform: geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 SGB IV, in jeder Branche. Die zweite ist die Branche: alle Beschäftigten in den Wirtschaftszweigen des § 2a SchwarzArbG. Die Liste dort hat elf Nummern, vom Baugewerbe über das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe bis zum „Friseur- und Kosmetikgewerbe“. Der Einzelhandel steht nicht darin, die Landwirtschaft auch nicht. Für die Minijob-Aushilfe im Getränkemarkt spielt das keine Rolle, denn sie fällt schon unter die erste Anknüpfung. Der Irrtum, die Pflicht gelte nur auf dem Bau und in der Gastronomie, verwechselt die zweite Anknüpfung mit der ganzen Vorschrift.

§ 8 Absatz 1 SGB IV hat selbst zwei Nummern. Nummer 1 ist der klassische Minijob: das Arbeitsentgelt übersteigt „regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht“. Eine feste Euro-Zahl steht dafür nicht im Gesetz; Absatz 1a koppelt die Grenze an den Mindestlohn: „Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.“ Nummer 2 ist die kurzfristige Beschäftigung, begrenzt auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, und sie enthält eine eigene Regel für den Hof: „bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen“. Weil § 17 MiLoG auf § 8 Absatz 1 insgesamt verweist, sind die Erntehelfer genauso erfasst wie die Aushilfe im Café.

Was aufzuzeichnen ist, sind drei Angaben je Tag: Beginn, Ende, Dauer. Eine Monatssumme enthält keine davon. Und die Frist läuft nicht zum Monatsende, sondern Tag für Tag: Wer am Montag arbeitet, muss die Aufzeichnung bis zum Ablauf des Montags der folgenden Woche erstellt haben, denn gezählt werden Kalendertage. Am Monatsende ist die Frist für die meisten Tage des Monats vorbei. Absatz 2 regelt das Bereithalten: im Inland, in deutscher Sprache, und „Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.“

Ausnahmen gibt es, aber schmale. Das Gesetz selbst kennt eine, in § 17 Absatz 1 Satz 3: „Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“ § 8a SGB IV meint geringfügige Beschäftigungen, die „ausschließlich in Privathaushalten“ ausgeübt werden. Der Minijob im Betrieb ist das nicht. Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung schränkt die Pflicht weiter ein: nach § 1 Absatz 1 für Beschäftigte oberhalb bestimmter Monatsentgelte, was bei Minijobs nicht in Betracht kommt, und nach Absatz 2 für mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Auch dann verlangt Absatz 3 Unterlagen, aus denen sich die Voraussetzungen der Ausnahme ergeben.

Die Folgen stehen in § 21. Ordnungswidrig handelt nach Absatz 1 Nummer 8, wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 „eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt“. Die verspätete Aufzeichnung ist also ausdrücklich genannt, nicht nur die fehlende. Absatz 3 setzt den Rahmen: „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“. Zuständige Verwaltungsbehörden sind nach Absatz 4 die in § 14 genannten Behörden, und § 14 lautet: „Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.“ Welcher Betrag im Einzelfall festgesetzt wird, sagt der Rahmen nicht.

Was der Text nicht vorschreibt, ist das Medium. Absatz 1 verlangt das Aufzeichnen, nicht ein bestimmtes Formular, eine Unterschrift oder eine Software. Ein Zettel an der Kasse, eine Tabelle oder eine App erfüllen den Wortlaut gleichermaßen, solange sie für jeden Arbeitstag Beginn, Ende und Dauer enthalten, innerhalb der sieben Kalendertage entstehen und zwei Jahre lang greifbar bleiben.

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  1. 1.

    Für jeden Arbeitstag Beginn, Ende und Dauer festhalten

    § 17 Absatz 1 Satz 1 MiLoG verlangt drei Angaben je Arbeitstag: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Ein Medium schreibt Absatz 1 nicht vor; App, Tabelle oder Papierbogen sind dem Wortlaut gleich. Entscheidend ist die Auflösung nach Tagen, nicht nach Wochen oder Monaten. Adressat der Pflicht ist der Arbeitgeber; wer im Betrieb den Eintrag tatsächlich macht, regelt der Absatz nicht.

  2. 2.

    Spätestens am siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag eintragen

    Die Frist läuft bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages. Es zählen Kalendertage, keine Werktage. Wer an einem Montag arbeitet, muss die Aufzeichnung also spätestens bis zum Ende des Montags der folgenden Woche erstellt haben. Gesammelte Einträge am Monatsende verfehlen diese Frist für die meisten Tage, auch wenn die Summe am Ende stimmt.

  3. 3.

    Branche gegen die Liste des § 2a SchwarzArbG prüfen

    § 2a Absatz 1 SchwarzArbG nennt elf Bereiche, unter anderem das Bau-, das Gaststätten- und Beherbergungs-, das Personenbeförderungs-, das Gebäudereinigungs- sowie das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Steht dein Betrieb dort, gilt § 17 nicht nur für Minijobs, sondern für alle Beschäftigten, soweit die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung nicht wegen der Entgelthöhe oder bei Familienangehörigen eine Ausnahme macht.

  4. 4.

    Aufzeichnungen zwei Jahre aufbewahren und erreichbar halten

    Die Aufzeichnungen sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 mindestens zwei Jahre ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Absatz 2 verlangt, die für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereitzuhalten, und Satz 2 fügt hinzu, dass sie auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten sind. Ein Ordner, der nur beim Steuerberater liegt, erfüllt das nicht.

  5. 5.

    Die einzige gesetzliche Ausnahme richtig einordnen

    § 17 Absatz 1 Satz 3 nimmt Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a SGB IV aus. Das sind geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, durch einen privaten Haushalt begründet sind und Tätigkeiten betreffen, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Die Aushilfe im Hofladen, im Café oder im Geschäft ist das nicht. Für Familienangehörige im Betrieb gilt die Ausnahme der Verordnung, nicht § 8a.

Häufige Fragen (FAQ)

?Gilt das auch im Einzelhandel oder im Büro, die nicht in § 2a SchwarzArbG stehen?

Ja, wenn dort ein Minijob besteht. § 17 Absatz 1 Satz 1 MiLoG hat zwei Anknüpfungen, verbunden mit oder: Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 SGB IV, also geringfügig Beschäftigte, und Beschäftigte in den Wirtschaftszweigen des § 2a SchwarzArbG. Die erste gilt branchenunabhängig. Der Einzelhandel steht nicht in der Liste des § 2a, aber die Aushilfe auf Minijob-Basis im Laden ist nach § 8 Absatz 1 SGB IV beschäftigt, und damit greift § 17 für sie. Für die festangestellte Verkäuferin im selben Laden folgt aus § 17 dagegen keine Aufzeichnungspflicht, weil weder die eine noch die andere Anknüpfung passt. Ob andere Vorschriften für sie eine Zeiterfassung verlangen, ist nicht Gegenstand dieses Eintrags.

?Was ist mit Erntehelfern und anderen kurzfristig Beschäftigten?

Auch sie fallen unter § 8 Absatz 1 SGB IV, nur unter Nummer 2 statt Nummer 1. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach Nummer 2 vor, wenn die Beschäftigung „innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist“, mit einer Sonderregel: „bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen“. § 17 MiLoG verweist auf § 8 Absatz 1 insgesamt, nicht nur auf Nummer 1. Für kurzfristig Beschäftigte auf dem Hof gilt die Aufzeichnungspflicht also genauso wie für den Minijob im Café.

?Reicht der Dienstplan oder eine Monatssumme in der Lohnabrechnung?

Aufzuzeichnen sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit“, also drei Angaben je Arbeitstag. Eine Monatssumme enthält keine davon. Ein Dienstplan enthält Beginn und Ende, aber die geplanten; das Gesetz spricht von der täglichen Arbeitszeit, nicht von einem Plan. Hinzu kommt die Frist: spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages. Wer am Monatsende aus dem Gedächtnis eine Summe einträgt, ist für die meisten Tage des Monats zu spät und hat trotzdem nicht die verlangten Angaben.

?Mein Kind arbeitet als Minijobber im eigenen Betrieb. Gilt das auch?

Hier gibt es eine Ausnahme in der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung. § 1 Absatz 2 schränkt die Pflichten aus § 17 Absatz 1 und 2 MiLoG so ein, dass sie nicht gelten „für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers“; bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften entsprechend für die Angehörigen der Vertretungsberechtigten. Ganz ohne Papier geht es aber nicht: Nach Absatz 3 hat der Arbeitgeber die Unterlagen bereitzuhalten, aus denen sich die Voraussetzungen der Ausnahme ergeben.

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