Das Symptom
Die Lehrkraft scannt drei Kapitel aus dem eingeführten Schulbuch, 40 Seiten aus 280, und lädt sie als PDF in die Lernplattform, damit die Klasse im Distanzunterricht arbeiten kann. Die Rechnung dazu ist schnell gemacht: Das sind gut 14 Prozent, also unter der Grenze von 15 Prozent, die man aus Fortbildungen und Kollegiumsgesprächen kennt. Die Quellenangabe steht im Dateinamen, der Scan heißt Kapitel_3-5.pdf.
Die Rechnung stimmt, die Schlussfolgerung nicht. Der Paragraf, aus dem die 15 Prozent stammen, nimmt genau dieses Werk an genau diesem Ort aus, und er verlangt an jeder Datei mehr als einen Dateinamen.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Die Grenze steht in § 60a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes: „Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden“. Der Satz geht weiter und begrenzt den Kreis: „für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung“, „für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung“ und „für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient“. Bis hierhin trägt die Rechnung der Lehrkraft.
Absatz 2 erweitert die Erlaubnis sogar: „Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.“ Was ein Werk geringen Umfangs ist, definiert der Paragraf nicht.
Dann kommt Absatz 3, und er beginnt mit „Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen“. Nummer 2 nennt: „Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen“. Das Wort Schulbuch steht dort nicht; die Volltextsuche in der Gesamtfassung des Gesetzes ergab heute 0 Treffer. Beschrieben ist das Schulbuch trotzdem, über drei Merkmale, die zusammen vorliegen müssen, und über einen Ort. Für ein solches Werk gibt es an einer Schule keine 15 Prozent, keine Abbildung nach Absatz 2, gar nichts nach § 60a, weil der Einleitungssatz beide Absätze ausdrücklich sperrt. Die Prozentrechnung ist nicht falsch, sie ist für dieses Werk nur gegenstandslos.
Der zweite Satz des Absatzes 3 knüpft diese Sperre an eine Bedingung: „Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.“ Der Gesetzgeber hat das Schulbuch also nicht verboten, sondern auf den Weg der Lizenz verwiesen, und zwar nur dort, wo eine passende Lizenz auch zu haben ist. Welche Lizenzen es gibt, wer sie für eine Schule abschließt und was sie im Einzelnen erlauben, steht nicht im Gesetz. Für die Lehrkraft heißt das praktisch: Die richtige Frage vor dem Scan lautet nicht, wie viel Prozent es sind, sondern was die Lizenz der eigenen Schule erlaubt. Die Antwort darauf kennen Schulleitung oder Schulträger, nicht der Taschenrechner.
An einer Hochschule, in der Berufsbildung oder in der Weiterbildung gilt die Sperre nicht, obwohl auch das Bildungseinrichtungen sind. § 60a Absatz 4 zählt sie auf: „Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.“ Die Ausnahme in Absatz 3 endet aber mit „an Schulen“.
Bleibt die Quelle, und dort scheitert der Dateiname. § 63 Absatz 1 Satz 1 verlangt bei Vervielfältigung und Verbreitung unter anderem in den Fällen der §§ 60a bis 60c, dass „stets die Quelle deutlich anzugeben“ ist. Satz 2 verlangt bei ganzen Sprachwerken zusätzlich den Verlag. Für den Upload in die Lernplattform gilt Absatz 2 Satz 2: „In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.“ Bei einem Schulbuch steht der Name auf dem Umschlag; unmöglich ist das nicht. Einen Verzicht kennt Absatz 1 Satz 3 nur, wenn „im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern“, etwa wenn die Quelle die Lösung verraten würde.
Was der Text nicht sagt, gehört dazu. Er sagt nicht, ob die 15 Prozent je Kopie, je Kurs oder über ein ganzes Schuljahr gerechnet werden. Er definiert Werke geringen Umfangs nicht. Und er sagt nicht, welche Lizenzen eine Schule hat. Sicher ist nur die Reihenfolge der Fragen: erst, ob das Werk für den Schulunterricht bestimmt und gekennzeichnet ist; dann, was die Lizenz der Schule erlaubt; erst danach die Prozentrechnung, und am Ende die Quellenangabe auf jeder Datei.