Layer 8Ehrlicher Tech-Support

15 Prozent vom Schulbuch? An Schulen gilt § 60a so nicht

§ 60a UrhG erlaubt im Unterricht 15 Prozent eines Werkes. Für Schulen bestimmte und gekennzeichnete Werke nimmt Absatz 3 an Schulen aus.

Aufwand:
ca. 15 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 60a und 63 UrhG, Rechteverwaltung der Lernplattform (Zugriff nur für den Kurs), Lizenzinformationen von Schule oder Schulträger, Seitenzahl des Werkes für die Prozentrechnung
Gilt für:
Deutschland, Urheberrechtsgesetz in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157), Bildungseinrichtungen nach § 60a Absatz 4; die Ausnahme in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt nur an Schulen und nur unter der Bedingung des Absatzes 3 Satz 2, Nicht geregelt im gelesenen Text: wie die 15 Prozent bei mehreren Nutzungen desselben Werkes zusammengerechnet werden

Das Symptom

Die Lehrkraft scannt drei Kapitel aus dem eingeführten Schulbuch, 40 Seiten aus 280, und lädt sie als PDF in die Lernplattform, damit die Klasse im Distanzunterricht arbeiten kann. Die Rechnung dazu ist schnell gemacht: Das sind gut 14 Prozent, also unter der Grenze von 15 Prozent, die man aus Fortbildungen und Kollegiumsgesprächen kennt. Die Quellenangabe steht im Dateinamen, der Scan heißt Kapitel_3-5.pdf.

Die Rechnung stimmt, die Schlussfolgerung nicht. Der Paragraf, aus dem die 15 Prozent stammen, nimmt genau dieses Werk an genau diesem Ort aus, und er verlangt an jeder Datei mehr als einen Dateinamen.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Die Grenze steht in § 60a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes: „Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden“. Der Satz geht weiter und begrenzt den Kreis: „für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung“, „für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung“ und „für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient“. Bis hierhin trägt die Rechnung der Lehrkraft.

Absatz 2 erweitert die Erlaubnis sogar: „Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.“ Was ein Werk geringen Umfangs ist, definiert der Paragraf nicht.

Dann kommt Absatz 3, und er beginnt mit „Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen“. Nummer 2 nennt: „Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen“. Das Wort Schulbuch steht dort nicht; die Volltextsuche in der Gesamtfassung des Gesetzes ergab heute 0 Treffer. Beschrieben ist das Schulbuch trotzdem, über drei Merkmale, die zusammen vorliegen müssen, und über einen Ort. Für ein solches Werk gibt es an einer Schule keine 15 Prozent, keine Abbildung nach Absatz 2, gar nichts nach § 60a, weil der Einleitungssatz beide Absätze ausdrücklich sperrt. Die Prozentrechnung ist nicht falsch, sie ist für dieses Werk nur gegenstandslos.

Der zweite Satz des Absatzes 3 knüpft diese Sperre an eine Bedingung: „Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.“ Der Gesetzgeber hat das Schulbuch also nicht verboten, sondern auf den Weg der Lizenz verwiesen, und zwar nur dort, wo eine passende Lizenz auch zu haben ist. Welche Lizenzen es gibt, wer sie für eine Schule abschließt und was sie im Einzelnen erlauben, steht nicht im Gesetz. Für die Lehrkraft heißt das praktisch: Die richtige Frage vor dem Scan lautet nicht, wie viel Prozent es sind, sondern was die Lizenz der eigenen Schule erlaubt. Die Antwort darauf kennen Schulleitung oder Schulträger, nicht der Taschenrechner.

An einer Hochschule, in der Berufsbildung oder in der Weiterbildung gilt die Sperre nicht, obwohl auch das Bildungseinrichtungen sind. § 60a Absatz 4 zählt sie auf: „Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.“ Die Ausnahme in Absatz 3 endet aber mit „an Schulen“.

Bleibt die Quelle, und dort scheitert der Dateiname. § 63 Absatz 1 Satz 1 verlangt bei Vervielfältigung und Verbreitung unter anderem in den Fällen der §§ 60a bis 60c, dass „stets die Quelle deutlich anzugeben“ ist. Satz 2 verlangt bei ganzen Sprachwerken zusätzlich den Verlag. Für den Upload in die Lernplattform gilt Absatz 2 Satz 2: „In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.“ Bei einem Schulbuch steht der Name auf dem Umschlag; unmöglich ist das nicht. Einen Verzicht kennt Absatz 1 Satz 3 nur, wenn „im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern“, etwa wenn die Quelle die Lösung verraten würde.

Was der Text nicht sagt, gehört dazu. Er sagt nicht, ob die 15 Prozent je Kopie, je Kurs oder über ein ganzes Schuljahr gerechnet werden. Er definiert Werke geringen Umfangs nicht. Und er sagt nicht, welche Lizenzen eine Schule hat. Sicher ist nur die Reihenfolge der Fragen: erst, ob das Werk für den Schulunterricht bestimmt und gekennzeichnet ist; dann, was die Lizenz der Schule erlaubt; erst danach die Prozentrechnung, und am Ende die Quellenangabe auf jeder Datei.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Vor dem Scan prüfen, ob das Werk unter die Schulausnahme fällt

    Schau in das Impressum und auf die Kennzeichnung des Werkes: Ist es ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet? Dann erlaubt § 60a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Nutzung an Schulen nicht, weder die 15 Prozent noch eine einzelne Abbildung. Diese Sperre greift nach Satz 2 nur, wenn passende Lizenzen leicht verfügbar und auffindbar sind. Die Frage lautet deshalb, welche Lizenz deine Schule hat.

  2. 2.

    Bei allen anderen Werken die 15 Prozent ehrlich rechnen

    Für Werke außerhalb der Ausnahme gilt Absatz 1: bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes. Rechne mit der Seitenzahl des ganzen Werkes, nicht des Kapitels: 40 Seiten aus einem Buch mit 280 Seiten sind gut 14 Prozent. Ob mehrere Nutzungen im Lauf eines Schuljahres zusammengerechnet werden, sagt der Text nicht. Abbildungen, einzelne Zeitschriftenbeiträge, Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen nach Absatz 2 vollständig genutzt werden.

  3. 3.

    In der Lernplattform den Zugriff auf den Kurs begrenzen

    Absatz 1 erlaubt die Nutzung nur für einen bestimmten Kreis: Nummer 1 nennt Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, Nummer 2 Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung, Nummer 3 Dritte zur Präsentation des Unterrichts oder von Lernergebnissen. Ein Upload in einen schulweit oder öffentlich sichtbaren Bereich geht darüber hinaus. Stell die Datei deshalb in den Kurs, nicht in den allgemeinen Dateibereich der Schule.

  4. 4.

    An jede Datei Quelle und Urheber schreiben

    § 63 Absatz 1 Satz 1 verlangt bei Vervielfältigung und Verbreitung im Fall des § 60a eine deutliche Quellenangabe, Absatz 2 Satz 2 bei digitalen sonstigen Nutzungen nach § 60a zusätzlich den Namen des Urhebers. Der Dateiname des Scans erfüllt das nicht. Schreib Titel, Urheber und Verlag auf die erste Seite des Scans. Nur für Prüfungszwecke erlaubt Absatz 1 Satz 3 einen Verzicht, wenn diese ihn erfordern.

  5. 5.

    Änderungen an Texten sichtbar kenntlich machen

    Wer einen Text für das Arbeitsblatt kürzt oder vereinfacht, bewegt sich im Änderungsverbot des § 62. Absatz 5 lässt bei Nutzungen für Unterricht und Lehre Änderungen von Sprachwerken zu, die für die Veranschaulichung des Unterrichts erforderlich sind, und verzichtet auf die Einwilligung des Urhebers, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden. Markiere Auslassungen und Umformulierungen also im Dokument selbst.

Häufige Fragen (FAQ)

?Steht das Wort Schulbuch im Gesetz?

Nein. Die Volltextsuche in der amtlichen Gesamtfassung des Urheberrechtsgesetzes ergab heute 0 Treffer für „Schulbuch“. § 60a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 beschreibt das Werk stattdessen über drei Merkmale: ein Werk, „das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist“. Alle drei müssen vorliegen, und die Ausnahme gilt nur „an Schulen“. Ob ein bestimmtes Arbeitsheft, ein Lektüreschlüssel oder eine Formelsammlung diese Merkmale erfüllt, entscheidet sich an der Bestimmung und Kennzeichnung durch den Verlag, nicht am Wort auf dem Umschlag.

?Darf ich wenigstens eine einzelne Abbildung aus dem Schulbuch zeigen?

Nicht auf Grundlage von § 60a, wenn das Werk unter die Ausnahme fällt. Absatz 2 erlaubt zwar, Abbildungen vollständig zu nutzen, aber Absatz 3 beginnt mit „Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen“. Die Ausnahme sperrt also nicht nur die 15 Prozent des Absatzes 1, sondern auch die Vollnutzung des Absatzes 2. Ob die Abbildung über eine Lizenz der Schule oder eine andere Vorschrift zulässig ist, beantwortet § 60a nicht. Das ist genau der Punkt, an dem die Lizenzlage der Schule die Prozentrechnung ersetzt.

?Gilt die Schulbuch-Ausnahme auch an der Hochschule oder Volkshochschule?

Nach dem Wortlaut nicht. § 60a Absatz 4 zählt als Bildungseinrichtungen frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung auf. Die Ausnahme in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 endet aber mit den Worten „an Schulen“. An einer Hochschule oder in der Weiterbildung bleibt es bei der allgemeinen Regel des Absatzes 1, also bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes, für den in den Nummern 1 bis 3 genannten Personenkreis und zu nicht kommerziellen Zwecken.

?Kostet die erlaubte Nutzung etwas?

Erlaubt heißt im Urheberrecht nicht automatisch unentgeltlich. § 60h Absatz 1 Satz 1 sagt: „Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.“ Absatz 2 nimmt einzelne Nutzungen davon aus, und Absatz 4 bestimmt: „Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“ Wer die Vergütung im Schulalltag zahlt, regelt der Paragraf nicht. Für die einzelne Lehrkraft folgt daraus, dass der Vergütungsanspruch für eine erlaubte Nutzung nicht vom Urheber persönlich, sondern nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht wird. Für eine Nutzung, die § 60a gar nicht erlaubt, gilt diese Regel nicht.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [1]

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

Auch zu finden unter

Verwandte Fehler