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Alte Registrierkasse ohne TSE: Die Übergangsfrist endete 2022

Art. 97 § 30 Absatz 3 EGAO erlaubte nicht aufrüstbare Registrierkassen nur bis zum 31. Dezember 2022. Seitdem gilt § 146a AO ohne diese Ausnahme.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut von § 146a AO und Art. 97 § 30 EGAO, Ein aktueller Kassenbeleg als Prüfstück (§ 6 KassenSichV), Kassenhersteller oder Kassenhändler, Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO an das Finanzamt, Steuerberatung für den Einzelfall
Gilt für:
Deutschland, Abgabenordnung in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199), Einführungsgesetz zur Abgabenordnung in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197), Kassensicherungsverordnung in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.1.2026 I Nr. 10), Nur elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne von § 1 KassenSichV; Satz 2 nimmt unter anderem Waren- und Dienstleistungsautomaten und elektronische Buchhaltungsprogramme aus

Das Symptom

Die Registrierkasse im Laden stammt von 2015. Sie läuft, druckt Bons und Tagesabschlüsse, und niemand sieht einen Grund, sie zu ersetzen. Auf Nachfrage heißt es: Die Übergangsfrist laufe doch noch, oder: Die Kasse sei ja elektronisch, das reiche. In einem anderen Betrieb steckt das Modul, das alle TSE nennen, seit Jahren im Gehäuse, nur hat es nie jemand in der Kassensoftware eingebunden. Die Bons sehen aus wie immer.

Beide Betriebe merken das Problem nicht im Alltag, sondern erst, wenn jemand die Daten der Kasse sehen will, und dann geht es nicht mehr um die Kasse, sondern darum, ob die eigenen Aufzeichnungen überhaupt noch zählen.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Die Pflicht steht in § 146a Absatz 1 der Abgabenordnung, verteilt auf drei Sätze. Satz 1 verlangt ein System, das jeden Geschäftsvorfall „einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet“ aufzeichnet. Satz 2: „Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.“ Satz 3: „Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen.“ Die Abkürzung TSE steht weder in § 146a noch in der Kassensicherungsverordnung; beide Texte ergaben heute 0 Treffer. Gemeint ist immer diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, und die Zertifizierung ist kein Beiwerk: Nach Absatz 3 Satz 2 ist sie durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen, „die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist“.

Seit wann das gilt, steht im Einführungsgesetz. Art. 97 § 30 Absatz 1 EGAO bestimmt, dass § 146a und die zugehörigen Bußgeldvorschriften „erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden“ sind. Für alte Kassen gab es danach genau eine Ausnahme, Absatz 3: „Wurden Registrierkassen nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl. I S. 1342) entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen diese Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2022 abweichend von den § 146a und § 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung weiter verwendet werden.“ Die Frist ist am 31. Dezember 2022 abgelaufen. Am Tag dieser Prüfung, dem 14. Oktober 2026, liegt ihr Ende knapp vier Jahre zurück. Wer sagt, die Übergangsfrist laufe noch, zitiert einen Satz, der seit dem 1. Januar 2023 niemanden mehr schützt. Die Kassensicherungsverordnung nennt zwar weitere Daten, aber für andere Geräte: § 9 für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik, § 10 für Wegstreckenzähler, § 11 Absatz 3 für Zertifizierungsverfahren, die vor dem 27. Februar 2026 beantragt wurden. Für eine Ladenkasse ist keine davon einschlägig.

Elektronisch allein reicht also nicht, und eingesteckt allein auch nicht. § 2 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung beschreibt, was Schutz im laufenden Betrieb bedeutet: „Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden.“ Zeitpunkte, Transaktionsnummer, Prüfwerte und Signaturzähler legt nach Satz 3 das Sicherheitsmodul manipulationssicher fest. Ein Modul, das die Software nie anspricht, legt nichts fest. Am Beleg ist das zu sehen, denn § 6 Satz 1 verlangt unter Nummer 6 „die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ und unter Nummer 7 „den Prüfwert der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird“.

Die Folgen stehen an zwei Stellen. § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AO nennt als Ordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich oder leichtfertig „entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt“, und zwar wenn er dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Absatz 6: „Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Absatz 2 Nummer 1h und 1i kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.“ Die zweite Folge ist leiser: die Beweiskraft. § 158 Absatz 1 lautet: „Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.“ § 146a gehört zu diesen Vorschriften. Absatz 2 Nummer 2 nimmt die Grundlage zusätzlich weg, soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstelle des § 146a zur Verfügung gestellt werden, und § 162 Absatz 2 Satz 2 knüpft daran die Schätzung: zu schätzen ist auch, „wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden“. Wie hoch geschätzt oder welche Geldbuße im Einzelfall festgesetzt wird, sagen die Texte nicht.

Die Rechtslage ist damit ausnahmsweise einfach. Die Übergangsfrist für nicht aufrüstbare Registrierkassen ist seit dem 31. Dezember 2022 vorbei. Eine elektronische Kasse braucht eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die tatsächlich jede Transaktion signiert. Ob die eigene Kasse das tut, verrät ein einziger Beleg. Und ob ein Gerät überhaupt unter die Regel fällt, beantwortet die Negativliste in § 1 Absatz 1 Satz 2 der Kassensicherungsverordnung, nicht das Baujahr.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Am eigenen Beleg prüfen, ob die Kasse geschützt ist

    Nimm einen aktuellen Beleg und such die Angaben aus § 6 Satz 1 Nummern 6 und 7 KassenSichV: die Seriennummer des Aufzeichnungssystems, die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, den Prüfwert der Vorgangsbeendigung und den fortlaufenden Signaturzähler. Nach Satz 2 dürfen sie auch in einem QR-Code stehen. Fehlen sie im Klartext und im QR-Code, ist das ein deutlicher Hinweis, dass die Kasse ohne funktionierende Sicherheitseinrichtung arbeitet.

  2. 2.

    Beim Hersteller klären, ob sich die Kasse aufrüsten lässt

    Frag den Hersteller oder Händler, ob für dein Modell eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann. § 146a Absatz 3 Satz 2 AO verlangt, dass die Anforderungen an Sicherheitsmodul, Speichermedium und Schnittstelle durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachgewiesen werden, die fortlaufend aufrechtzuerhalten ist. Lässt sich das Gerät nicht aufrüsten, bleibt nur der Ersatz.

  3. 3.

    Die Sicherheitseinrichtung einbinden, nicht nur einstecken

    Nach dem Einbau muss die Kassensoftware die Einrichtung tatsächlich ansprechen: Für jeden Vorgang muss nach § 2 KassenSichV eine Transaktion gestartet werden, deren Prüfwerte und Signaturzähler das Sicherheitsmodul festlegt. Mach danach einen Testverkauf und kontrolliere den Beleg auf Seriennummer, Prüfwert und Signaturzähler. Lös außerdem einmal den Export über die einheitliche digitale Schnittstelle aus, damit er im Ernstfall funktioniert.

  4. 4.

    Anschaffung und Außerbetriebnahme dem Finanzamt mitteilen

    § 146a Absatz 4 AO verlangt eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung, unter anderem mit Art der Sicherheitseinrichtung, Art, Anzahl und Seriennummer der Systeme sowie Datum der Anschaffung und der Außerbetriebnahme. Nach Satz 2 ist sie innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme zu erstatten. Das betrifft die neue Kasse und die alte, die du abmeldest.

  5. 5.

    Vorher prüfen, ob das Gerät überhaupt eine Kasse im Sinne der Verordnung ist

    § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV erfasst elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Satz 2 nimmt ausdrücklich aus: Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker, Parkscheinautomaten und Ladepunkte, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten sowie Geld- und Warenspielgeräte. Wer nur einen Getränkeautomaten betreibt, hat dieses Problem nicht; wer eine Registrierkasse am Tresen hat, hat es.

Häufige Fragen (FAQ)

?Läuft für alte Kassen nicht noch irgendeine Übergangsfrist?

Für Registrierkassen nicht mehr. Die einzige Altkassen-Regel steht in Art. 97 § 30 Absatz 3 EGAO und galt für Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 entsprachen und bauartbedingt nicht aufrüstbar waren. Sie durften „bis zum 31. Dezember 2022“ weiter verwendet werden. Diese Frist ist abgelaufen. Die Kassensicherungsverordnung enthält zwar weitere Daten, in § 9 für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik, in § 10 für Wegstreckenzähler und in § 11 Absatz 3 für laufende Zertifizierungsverfahren, aber keines davon betrifft eine Ladenkasse.

?Die Sicherheitseinrichtung steckt in der Kasse. Reicht das?

Nicht, wenn sie nicht arbeitet. § 146a Absatz 1 Satz 2 AO verlangt, dass System und Aufzeichnungen durch die Einrichtung „zu schützen“ sind, und § 2 Satz 1 KassenSichV beschreibt, was das im Betrieb heißt: Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls muss unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden, deren Zeitpunkte, Transaktionsnummer, Prüfwerte und Signaturzähler das Sicherheitsmodul manipulationssicher festlegt. Ein Modul, das eingesteckt, aber in der Kassensoftware nicht eingebunden ist, legt nichts davon fest. Sichtbar wird das am Beleg: Seriennummer der Sicherheitseinrichtung, Prüfwert und Signaturzähler müssen nach § 6 Satz 1 darauf stehen, im Klartext oder im QR-Code.

?Was droht, wenn ich die alte Kasse einfach weiterbenutze?

Zwei Dinge stehen im Text. § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AO erklärt für ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig „entgegen § 146a Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig schützt“, wenn er dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen; Absatz 6 nennt dafür eine Geldbuße bis zu 25 000 Euro, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann. Daneben steht die Beweiskraft: § 158 Absatz 1 legt nur Aufzeichnungen der Besteuerung zugrunde, die den §§ 140 bis 148 entsprechen, und § 162 Absatz 2 Satz 2 knüpft an den Wegfall dieser Grundlage die Schätzung. Was im Einzelfall festgesetzt wird, sagen die Texte nicht.

?Darf ich die alte Kasse an einen anderen Betrieb verkaufen?

Vorsicht. § 146a Absatz 1 Satz 5 AO verbietet, elektronische Aufzeichnungssysteme, die den Anforderungen der Sätze 1 bis 3 nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne dieser Sätze „gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen“, und § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 macht daraus unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ordnungswidrigkeit. Wann ein einmaliger Verkauf gewerbsmäßig ist, definiert der Text nicht. Wer das Gerät als funktionsfähige Geschäftskasse anbietet, bewegt sich jedenfalls in der Nähe dieses Verbots. Als Ersatzteilspender oder Dekoration ist es eine andere Frage, die der Text ebenfalls nicht ausdrücklich beantwortet.

Belege

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  1. [4]
    Abgabenordnung (AO) – § 158 Beweiskraft der Buchführung

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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