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Sicherheitsschuhe kauft nicht der Azubi: PSA stellt der Chef

§ 2 PSA-BV: Der Arbeitgeber stellt Schutzausrüstung bereit, individuell passend, für eine Person. § 3 Absatz 3 ArbSchG verbietet die Kostenumlage.

Aufwand:
ca. 15 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 2 und 3 PSA-BV, § 3 Absatz 3 und § 15 Absatz 2 ArbSchG, Benutzungsinformation des Herstellers zur Schutzausrüstung, Betriebsrat oder Arbeitsschutzbehörde des Landes
Gilt für:
Deutschland, PSA-Benutzungsverordnung in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 2.12.2024 I Nr. 384), Arbeitsschutzgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 369), Beschäftigte im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes, Auszubildende eingeschlossen

Das Symptom

Der neue Azubi bekommt am ersten Tag gesagt, er solle sich Sicherheitsschuhe ‚besorgen’, der Betrieb gebe einen Zuschuss. Die Schutzbrille liegt als Gemeinschaftsexemplar am Bandschleifer, der Gehörschutz wird weitergereicht. Beschäftigte halten das für normal und kaufen im Baumarkt, was gerade passt, oder eben nicht passt. Beide Seiten wissen nicht, dass eine Verordnung dem Arbeitgeber Auswahl, Bereitstellung, Passform, Wartung und Ersatz zuweist, und dass das Arbeitsschutzgesetz die Kostenumlage mit einem einzigen Satz verbietet.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 2 Absatz 1 der PSA-Benutzungsverordnung knüpft an die §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes an und formuliert die Aufgabe als Aufgabe des Arbeitgebers: Unbeschadet dieser Pflichten „darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen“, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen, Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, „für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind“ und „den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen“. Auswählen und bereitstellen: beides Verben, deren Subjekt der Arbeitgeber ist.

Absatz 2 schließt das Gemeinschaftsexemplar als Regelfall aus: „Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt.“ Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten. Absatz 4 legt Wartung, Reparatur, Ersatz und Lagerung beim Arbeitgeber ab, damit die Ausrüstung „während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren“ kann.

Die Kostenfrage beantwortet nicht die PSA-BV, sondern das Gesetz, auf das sie verweist. § 3 Absatz 3 ArbSchG: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“ Ein Zuschuss zum Selbstkauf ist eine teilweise Umlage und damit genau das, was der Satz ausschließt. Dass die Schutzausrüstung eine Maßnahme nach diesem Gesetz ist, ergibt sich aus dem Anknüpfungssatz der Verordnung selbst.

Die Gegenpflicht gibt es auch, und sie ist der Grund, warum der Betrieb das Thema ernst nehmen sollte: § 15 Absatz 2 ArbSchG verpflichtet die Beschäftigten, Arbeitsmittel, Schutzvorrichtungen „und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden“. Die Pflicht hängt am Wort zur Verfügung gestellte. Wer nie etwas gestellt bekommen hat, kann diese Pflicht nicht verletzen. Dazu gehört nach § 3 PSA-BV die Unterweisung, wie die Ausrüstung sicherheitsgerecht benutzt wird, und für jede Ausrüstung eine Benutzungsinformation „in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache“.

Also: nicht besorgen, sondern bereitstellen lassen. Nicht teilen, sondern passend bekommen. Nicht flicken, sondern melden. Und dann tragen.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Die Anweisung ‚besorg dir Schuhe' als Kostenumlage benennen

    § 3 Absatz 3 ArbSchG verbietet, Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz den Beschäftigten aufzuerlegen; § 2 Absatz 1 PSA-BV weist Auswahl und Bereitstellung dem Arbeitgeber zu. Freundlich und schriftlich um Bereitstellung bitten, mit Verweis auf beide Stellen. Ein Zuschuss zum Selbstkauf ist keine Bereitstellung, sondern deren Gegenteil mit Rabatt.

  2. 2.

    Passform verlangen: individuell und für eine Person

    § 2 Absatz 2 PSA-BV verlangt individuell passende Ausrüstung, die grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt ist. Schuhe in der falschen Größe und Brillen vom Haken erfüllen das nicht. Wo eine gemeinsame Benutzung unvermeidlich ist, muss der Arbeitgeber nach Satz 3 Gesundheitsgefahren und hygienische Probleme ausschließen; das ist seine Aufgabe, nicht die des nächsten Trägers.

  3. 3.

    Defekte und Verschleiß melden, Ersatz einfordern

    Wartung, Reparatur, Ersatz und Lagerung liegen nach § 2 Absatz 4 PSA-BV beim Arbeitgeber, und zwar während der gesamten Benutzungsdauer. Ein Schuh mit durchgetretener Sohle oder ein Gehörschutz mit gerissenem Bügel ist zu melden, nicht zu flicken. Wer meldet, verlagert die Verantwortung dorthin, wo die Verordnung sie hinlegt.

  4. 4.

    Die gestellte Ausrüstung tragen und die Benutzungsinformation verlangen

    § 15 Absatz 2 ArbSchG verpflichtet zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der zur Verfügung gestellten Schutzausrüstung; § 3 Absatz 1 PSA-BV verlangt eine Unterweisung und Absatz 2 verständliche Benutzungsinformationen zu jeder Ausrüstung. Wer die Information nicht bekommen hat, fragt danach; wer sie hat, hält sich daran. Beides gehört zusammen.

  5. 5.

    Bleibt es beim Zuschuss-Modell: Betriebsrat oder Arbeitsschutzbehörde

    Ändert sich nach der schriftlichen Bitte nichts, ist das keine Frage der Verhandlung mehr. Den Vorgang mit Datum festhalten, den Betriebsrat einschalten oder die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde des Landes informieren. Das Kostenverbot steht im Gesetz, nicht in einer Betriebsvereinbarung, und es gilt für den Auszubildenden am ersten Tag genauso wie für den Meister.

Häufige Fragen (FAQ)

?Der Betrieb sagt, ich soll mir Sicherheitsschuhe besorgen, es gibt einen Zuschuss. Ist das normal?

Verbreitet, aber nicht das, was die Verordnung vorsieht. § 2 Absatz 1 PSA-BV formuliert die Aufgabe als Aufgabe des Arbeitgebers: Er „darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen“, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen, Schutz bieten, „für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind“ und „den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen“. Auswählen und bereitstellen tut der Arbeitgeber, nicht der Baumarkt. Und die Kostenfrage beantwortet § 3 Absatz 3 ArbSchG: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“ Ein Zuschuss ist eine Umlage mit anderem Namen.

?Die Schutzbrille liegt als Gemeinschaftsexemplar am Bandschleifer. Reicht das?

Nur ausnahmsweise. § 2 Absatz 2 PSA-BV: „Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt.“ Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber nach Satz 3 dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten. Die Gemeinschaftsbrille ist also die begründungspflichtige Ausnahme mit Hygieneauflage, nicht die Regel; der weitergereichte Gehörschutz erst recht.

?Wer kümmert sich um kaputte oder verschlissene Ausrüstung?

Der Arbeitgeber, ausdrücklich. § 2 Absatz 4 PSA-BV: „Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.“ Der durchgelaufene Sicherheitsschuh ist damit kein Privatproblem, sondern eine Ersatzmaßnahme des Betriebs. Dazu kommt nach § 3 Absatz 2 PSA-BV die Pflicht, für jede bereitgestellte Ausrüstung Benutzungsinformationen „in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache“ bereitzuhalten.

?Und was muss ich selbst tun?

Tragen. § 15 Absatz 2 ArbSchG verpflichtet Beschäftigte, „die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden“. Die Pflicht knüpft am Wort zur Verfügung gestellte an: Sie setzt voraus, dass der Arbeitgeber seine Seite erfüllt hat. Wer die gestellte Ausrüstung dann im Spind lässt, verletzt seine eigene Pflicht aus § 15; wer sie nie bekommen hat, kann sie nicht verletzen. Dazu gehört nach § 3 Absatz 1 PSA-BV eine Unterweisung, wie die Ausrüstung sicherheitsgerecht benutzt wird.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [2]
    PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) – § 3 Unterweisung, Absätze 1 und 2

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [4]

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