Das Symptom
Der neue Azubi bekommt am ersten Tag gesagt, er solle sich Sicherheitsschuhe ‚besorgen’, der Betrieb gebe einen Zuschuss. Die Schutzbrille liegt als Gemeinschaftsexemplar am Bandschleifer, der Gehörschutz wird weitergereicht. Beschäftigte halten das für normal und kaufen im Baumarkt, was gerade passt, oder eben nicht passt. Beide Seiten wissen nicht, dass eine Verordnung dem Arbeitgeber Auswahl, Bereitstellung, Passform, Wartung und Ersatz zuweist, und dass das Arbeitsschutzgesetz die Kostenumlage mit einem einzigen Satz verbietet.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 2 Absatz 1 der PSA-Benutzungsverordnung knüpft an die §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes an und formuliert die Aufgabe als Aufgabe des Arbeitgebers: Unbeschadet dieser Pflichten „darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen“, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen, Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, „für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind“ und „den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen“. Auswählen und bereitstellen: beides Verben, deren Subjekt der Arbeitgeber ist.
Absatz 2 schließt das Gemeinschaftsexemplar als Regelfall aus: „Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt.“ Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten. Absatz 4 legt Wartung, Reparatur, Ersatz und Lagerung beim Arbeitgeber ab, damit die Ausrüstung „während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren“ kann.
Die Kostenfrage beantwortet nicht die PSA-BV, sondern das Gesetz, auf das sie verweist. § 3 Absatz 3 ArbSchG: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“ Ein Zuschuss zum Selbstkauf ist eine teilweise Umlage und damit genau das, was der Satz ausschließt. Dass die Schutzausrüstung eine Maßnahme nach diesem Gesetz ist, ergibt sich aus dem Anknüpfungssatz der Verordnung selbst.
Die Gegenpflicht gibt es auch, und sie ist der Grund, warum der Betrieb das Thema ernst nehmen sollte: § 15 Absatz 2 ArbSchG verpflichtet die Beschäftigten, Arbeitsmittel, Schutzvorrichtungen „und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden“. Die Pflicht hängt am Wort zur Verfügung gestellte. Wer nie etwas gestellt bekommen hat, kann diese Pflicht nicht verletzen. Dazu gehört nach § 3 PSA-BV die Unterweisung, wie die Ausrüstung sicherheitsgerecht benutzt wird, und für jede Ausrüstung eine Benutzungsinformation „in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache“.
Also: nicht besorgen, sondern bereitstellen lassen. Nicht teilen, sondern passend bekommen. Nicht flicken, sondern melden. Und dann tragen.