Das Symptom
Im Vertrag steht, die Kündigung habe schriftlich zu erfolgen. Der Mensch liest schriftlich als Brief mit Unterschrift, druckt aus, geht zur Post, zahlt ein Einschreiben und verpasst die Frist, weil das Formular nicht mehr rechtzeitig aufgegeben wurde. Oder er hält die eigene E-Mail-Kündigung für wirkungslos und zahlt ein weiteres Jahr. Der Irrtum liegt darin, die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB mit der im Vertrag vereinbarten Form gleichzusetzen, obwohl das Gesetz für die vereinbarte Form eine eigene, mildere Regel hat.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 127 Absatz 2 Satz 1 BGB: „Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel.“ Eine E-Mail oder ein Fax ist telekommunikative Übermittlung. Absatz 1 stellt zwar die §§ 126, 126a und 126b „im Zweifel“ auch für die vertraglich bestimmte Form auf; Absatz 2 löst den Zweifel für die schriftliche Form aber zugunsten der einfachen Übermittlung. Nur wenn ein anderer Wille anzunehmen ist, etwa weil der Vertrag ausdrücklich eine eigenhändige Unterschrift oder ein Einschreiben verlangt, bleibt es bei der strengen Form.
Gegenüber Verbrauchern zieht § 309 Nummer 13 BGB eine weitere Grenze. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam eine Bestimmung, durch die Erklärungen gegenüber dem Verwender gebunden werden „an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen“ oder „an besondere Zugangserfordernisse“. Buchstabe a betrifft nur Verträge, für die das Gesetz notarielle Beurkundung vorschreibt. Für den gewöhnlichen Abo- oder Mobilfunkvertrag heißt das: Strenger als Textform darf die Klausel nicht sein, und das Einschreiben darf sie nicht vorschreiben.
Was der Empfänger darf, steht in § 127 Absatz 2 Satz 2: „Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.“ Dann wird die unterschriebene Fassung nachgereicht; die Frist war mit der E-Mail gewahrt, und die Kündigung wird nicht zurückgenommen.
Das Einschreiben hat trotzdem einen Platz, nur einen anderen: Es beweist den Zugang, nicht die Form. Wer dem Zugang seiner E-Mail nicht traut, schickt zusätzlich einen Brief. Wer glaubt, ohne Brief sei nichts gekündigt, hat § 127 nicht gelesen und zahlt ein Jahr für diese Lücke.
Die Gewohnheit stammt aus einer Zeit, in der Schriftform und Papier dasselbe waren. Das Gesetz hat das für die vereinbarte Form längst getrennt und sagt es in einem Satz, den man in jeder Vertragsverhandlung vorlesen könnte. Wer ihn kennt, kündigt am letzten Tag der Frist per E-Mail und schläft ruhig; wer ihn nicht kennt, steht am selben Tag in der Postfiliale und hofft.