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eGK ohne PIN oder NFC: die Kasse muss auf Verlangen liefern

§ 291 Absatz 3 SGB V: Auf Verlangen stellt die Kasse unverzüglich eine eGK mit kontaktloser Schnittstelle und PIN. Wer nicht fragt, wartet.

Aufwand:
ca. 20 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 291 Absatz 3, 3a, 7, 7a und 8 SGB V, Wortlaut des § 336 Absatz 1, 4 und 5 SGB V, Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (einer von mehreren Wegen), Nachweisbares Verlangen an die Krankenkasse, mit Datum
Gilt für:
Deutschland, Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195; Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet; Änderung durch Art. 2 G v. 6.10.2026 I Nr. 289 berücksichtigt), Gesetzlich Versicherte; Zugriff auf die elektronische Patientenakte und auf elektronische Verordnungen (§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6 SGB V), Nicht geregelt im gelesenen Text: eine Form für das Verlangen und eine Zahl von Tagen für unverzüglich

Das Symptom

Die App der Krankenkasse oder die App für E-Rezepte will beim ersten Start, dass man die Gesundheitskarte ans Telefon hält und danach eine PIN eingibt. Die Karte im Portemonnaie reagiert nicht, und einen PIN-Brief hat nie jemand gesehen. Die Erklärung, die man sich zurechtlegt: Die Kasse macht das eben nicht, oder man muss dafür in eine Geschäftsstelle, und die nächste ist eine Stunde entfernt. Die App bleibt leer, die Karte wird weiter nur am Empfang gesteckt.

Bei Betreuten ist es noch zäher. Die Tochter hat eine Vorsorgevollmacht, aber Karte und PIN müssten ja an den Vater gehen, der mit Briefen der Kasse nichts mehr anfangen kann. Also bleibt auch hier alles, wie es war.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Zuerst die Karte. § 291 Absatz 3 Satz 1 SGB V ist kurz: „Elektronische Gesundheitskarten müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein.“ Satz 2 Nummer 1 macht daraus einen Anspruch. Die Krankenkassen sind verpflichtet, „Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist“. Das tragende Wort ist Verlangen. Der Anspruch ist da, aber er wird durch die Frage ausgelöst; von einem Versand ohne Frage steht in diesem Satz nichts. Absatz 3a verpflichtet die Kassen immerhin, bei der Ausgabe solcher Karten barrierefrei darüber zu informieren, dass und wie man eine PIN beantragen kann. Was unverzüglich in Tagen heißt, sagt § 291 nicht.

Die Funkschnittstelle heißt im Gesetz übrigens nie NFC. Am 14.10.2026 ausgezählt: „NFC“ kommt in § 291 null Mal vor, „App“ ebenfalls null Mal, die Wendung „kontaktlosen Schnittstelle“ dreimal. Auch in § 336, der die Zugriffsrechte der Versicherten regelt, steht „App“ null Mal. Dort heißt das, was auf dem Telefon läuft, „geeignetes technisches Verfahren“.

Dann die Sperre, die viele für einen Fehler der App halten. § 336 Absatz 4 regelt den Zugriff auf die elektronische Patientenakte und die elektronischen Verordnungen mittels Karte oder digitaler Identität, und er „darf erst erfolgen, wenn“ eine von vier Bedingungen erfüllt ist: Karte oder PIN wurden mit einem sicheren Verfahren persönlich zugestellt; sie wurden in einer Geschäftsstelle der Krankenkasse übergeben; es gab eine nachträgliche, sichere Identifikation; oder sie wurden dem in einer Vorsorgevollmacht benannten Vertreter oder dem Betreuer zugestellt, und Vollmacht oder Bestellungsurkunde liegen der Kasse vor. Eine App, die ohne diesen Schritt nichts anzeigt, hält sich an das Gesetz. Sie ist nicht kaputt, sie ist gehorsam.

Die Geschäftsstelle ist dabei nur einer von vier Wegen. Für die nachträgliche Identifikation schreibt § 291 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 vor, dass die Kassen seit dem 1. November 2023 auch den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes anbieten, dazu die Varianten nach eID-Karte-Gesetz und Aufenthaltsgesetz. Und § 336 Absatz 1 Satz 2 öffnet einen weiteren Ort: „Die für ein geeignetes technisches Verfahren nach Satz 1 erforderliche Identifizierung der Versicherten kann auch in einer Apotheke durchgeführt werden.“ Kann – ob eine bestimmte Apotheke das anbietet, regelt der Satz nicht, und das Nähere zur Durchführung darf nach Absatz 7 das Bundesministerium für Gesundheit per Rechtsverordnung regeln.

Dazu kommt eine Frist, die kaum jemand kennt. Nach § 291 Absatz 7 Satz 3 stellen die Kassen ein Verfahren bereit, mit dem man aus der E-Rezept-Komponente nach § 360 Absatz 10 heraus einen Zugang beantragen kann. Satz 4 setzt die Uhr: Die Kassen haben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte ein Identifizierungsverfahren „spätestens am übernächsten Werktag nach der Beantragung“ nutzen können. Kommt eine Kasse ihrer Pflicht aus Absatz 7 nicht nach, stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das nach Absatz 7a durch Bescheid fest und veröffentlicht eine laufend aktualisierte Übersicht.

Ganz ohne Karte sieht das Gesetz ebenfalls einen Weg vor, wieder auf Verlangen. § 291 Absatz 8 verpflichtet die Kassen, eine digitale Identität für das Gesundheitswesen bereitzustellen, und ab dem 1. Januar 2027 dient sie nach Satz 3 „in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen“. Auch sie braucht nach § 336 Absatz 5 eine einmalige sichere Identifikation.

Was der Text nicht regelt: Er nennt keine Form für das Verlangen und keine Zahl von Tagen für unverzüglich. Wer später belegen will, dass und wann er gefragt hat, sorgt deshalb selbst für einen Nachweis. Und wer für Angehörige handelt, schickt zuerst die Vollmacht zur Kasse, denn erst dann greift der Weg aus § 336 Absatz 4 Nummer 4.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Die Karte prüfen und notfalls eine neue verlangen

    § 291 Absatz 3 Satz 1 schreibt vor, dass elektronische Gesundheitskarten eine kontaktlose Schnittstelle haben müssen. Erkennt das Telefon die Karte nicht, kann das an der Karte, am Telefon oder an der Haltung liegen; bei dieser Diagnose hilft das Gesetz nicht. Sicher ist der Anspruch: Nach Satz 2 Nummer 1 stellt die Kasse auf Verlangen unverzüglich eine Karte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung, soweit das noch nicht erfolgt ist.

  2. 2.

    Die PIN ausdrücklich verlangen

    Der Anspruch auf die PIN steht in § 291 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und wird durch das Verlangen ausgelöst. Eine Form schreibt der Satz nicht vor. Wer später belegen will, wann er gefragt hat, stellt das Verlangen so, dass Datum und Inhalt nachweisbar sind, und nennt die Vorschrift. Unverzüglich ist im Paragrafen nicht in Tagen bestimmt; die Pflicht beginnt aber erst mit der Frage.

  3. 3.

    Einen Identifikationsweg wählen, der passt

    § 336 Absatz 4 Nummer 3 lässt die nachträgliche, sichere Identifikation einer bereits ausgegebenen Karte zu. Die Kassen müssen dafür nach § 291 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 auch die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises anbieten. Nach § 336 Absatz 1 Satz 2 kann die Identifizierung auch in einer Apotheke stattfinden. Die Geschäftsstelle ist damit einer von mehreren Wegen, nicht der einzige.

  4. 4.

    Aus der E-Rezept-Komponente beantragen und die Frist kennen

    Nach § 291 Absatz 7 Satz 3 müssen die Kassen ein automatisiertes Verfahren bereitstellen, mit dem sich aus der Komponente nach § 360 Absatz 10 heraus ein Zugangsverfahren beantragen lässt. Satz 4 verlangt, dass Versicherte ein Identifizierungsverfahren spätestens am übernächsten Werktag nach der Beantragung nutzen können. Kommt eine Kasse ihrer Pflicht aus Absatz 7 nicht nach, stellt das nach Absatz 7a der Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bescheid fest.

  5. 5.

    Für Bevollmächtigte und Betreuer den Vertreterweg nutzen

    Bei Vorsorgevollmacht oder Betreuung sieht § 336 Absatz 4 Nummer 4 die Zustellung von Karte oder PIN an den benannten Vertreter oder Betreuer vor, sofern Vollmacht oder Bestellungsurkunde der Krankenkasse vorliegt. Die Reihenfolge lautet also: erst die Unterlage zur Kasse, dann die Zustellung. Ohne diese Unterlage bleiben nach dem Wortlaut die Zustellung an die versicherte Person selbst oder einer der drei anderen Wege.

Häufige Fragen (FAQ)

?Muss die Kasse mir die PIN schicken, ohne dass ich frage?

Nach § 291 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 SGB V schuldet sie Karte mit kontaktloser Schnittstelle und PIN „auf deren Verlangen“, gemeint sind die Versicherten, und dann „unverzüglich“, soweit das noch nicht erfolgt ist. Ein Versand ohne Verlangen steht in diesem Satz nicht. Absatz 3a verpflichtet die Kassen aber, bei der Ausgabe von Karten mit kontaktloser Schnittstelle barrierefrei über die Möglichkeit und das Verfahren zu informieren, eine zugehörige PIN zu beantragen, ausdrücklich auch Versicherte, die ihre Karte ohne diese Information bekommen haben. Wer nie eine solche Information gesehen hat, fragt also nach, statt zu warten.

?Warum zeigt die App vor der Identifikation gar nichts an?

Weil § 336 Absatz 4 SGB V es so festlegt. Der Zugriff auf die Daten der elektronischen Patientenakte und der elektronischen Verordnungen, also der Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6, mittels Karte oder digitaler Identität „darf erst erfolgen, wenn“ Karte oder PIN sicher persönlich zugestellt, in einer Geschäftsstelle übergeben, nachträglich sicher identifiziert oder an einen Bevollmächtigten oder Betreuer zugestellt wurden. Das ist eine gesetzliche Reihenfolge, kein Programmfehler. Die App erfüllt sie, indem sie wartet.

?Ich komme nicht in eine Geschäftsstelle. Welche Wege gibt es sonst?

§ 336 Absatz 4 nennt die Geschäftsstelle als eine von vier Möglichkeiten. Für die nachträgliche, sichere Identifikation müssen die Kassen nach § 291 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 seit dem 1. November 2023 auch den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes anbieten, also die Online-Ausweisfunktion, ebenso die Varianten nach eID-Karte-Gesetz und Aufenthaltsgesetz. Außerdem erlaubt § 336 Absatz 1 Satz 2, die Identifizierung „auch in einer Apotheke“ durchzuführen. Ob eine bestimmte Apotheke das tatsächlich anbietet, sagt der Text nicht.

?Ich habe eine Vorsorgevollmacht für meinen Vater. Muss die PIN trotzdem an ihn gehen?

Nein, § 336 Absatz 4 Nummer 4 SGB V sieht den Weg über den Vertreter ausdrücklich vor: Karte oder PIN können „mit einem sicheren Verfahren persönlich an den in einer Vorsorgevollmacht benannten Vertreter oder den in einer Bestellungsurkunde benannten Betreuer zugestellt“ werden, und zwar wenn „diese Vorsorgevollmacht oder Bestellungsurkunde der Krankenkasse vorliegt“. Die Vollmacht muss der Kasse also vorher vorliegen. Wie sie dorthin kommt, regelt § 336 nicht.

Belege

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