Das Symptom
Die App der Krankenkasse oder die App für E-Rezepte will beim ersten Start, dass man die Gesundheitskarte ans Telefon hält und danach eine PIN eingibt. Die Karte im Portemonnaie reagiert nicht, und einen PIN-Brief hat nie jemand gesehen. Die Erklärung, die man sich zurechtlegt: Die Kasse macht das eben nicht, oder man muss dafür in eine Geschäftsstelle, und die nächste ist eine Stunde entfernt. Die App bleibt leer, die Karte wird weiter nur am Empfang gesteckt.
Bei Betreuten ist es noch zäher. Die Tochter hat eine Vorsorgevollmacht, aber Karte und PIN müssten ja an den Vater gehen, der mit Briefen der Kasse nichts mehr anfangen kann. Also bleibt auch hier alles, wie es war.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Zuerst die Karte. § 291 Absatz 3 Satz 1 SGB V ist kurz: „Elektronische Gesundheitskarten müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein.“ Satz 2 Nummer 1 macht daraus einen Anspruch. Die Krankenkassen sind verpflichtet, „Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist“. Das tragende Wort ist Verlangen. Der Anspruch ist da, aber er wird durch die Frage ausgelöst; von einem Versand ohne Frage steht in diesem Satz nichts. Absatz 3a verpflichtet die Kassen immerhin, bei der Ausgabe solcher Karten barrierefrei darüber zu informieren, dass und wie man eine PIN beantragen kann. Was unverzüglich in Tagen heißt, sagt § 291 nicht.
Die Funkschnittstelle heißt im Gesetz übrigens nie NFC. Am 14.10.2026 ausgezählt: „NFC“ kommt in § 291 null Mal vor, „App“ ebenfalls null Mal, die Wendung „kontaktlosen Schnittstelle“ dreimal. Auch in § 336, der die Zugriffsrechte der Versicherten regelt, steht „App“ null Mal. Dort heißt das, was auf dem Telefon läuft, „geeignetes technisches Verfahren“.
Dann die Sperre, die viele für einen Fehler der App halten. § 336 Absatz 4 regelt den Zugriff auf die elektronische Patientenakte und die elektronischen Verordnungen mittels Karte oder digitaler Identität, und er „darf erst erfolgen, wenn“ eine von vier Bedingungen erfüllt ist: Karte oder PIN wurden mit einem sicheren Verfahren persönlich zugestellt; sie wurden in einer Geschäftsstelle der Krankenkasse übergeben; es gab eine nachträgliche, sichere Identifikation; oder sie wurden dem in einer Vorsorgevollmacht benannten Vertreter oder dem Betreuer zugestellt, und Vollmacht oder Bestellungsurkunde liegen der Kasse vor. Eine App, die ohne diesen Schritt nichts anzeigt, hält sich an das Gesetz. Sie ist nicht kaputt, sie ist gehorsam.
Die Geschäftsstelle ist dabei nur einer von vier Wegen. Für die nachträgliche Identifikation schreibt § 291 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 vor, dass die Kassen seit dem 1. November 2023 auch den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes anbieten, dazu die Varianten nach eID-Karte-Gesetz und Aufenthaltsgesetz. Und § 336 Absatz 1 Satz 2 öffnet einen weiteren Ort: „Die für ein geeignetes technisches Verfahren nach Satz 1 erforderliche Identifizierung der Versicherten kann auch in einer Apotheke durchgeführt werden.“ Kann – ob eine bestimmte Apotheke das anbietet, regelt der Satz nicht, und das Nähere zur Durchführung darf nach Absatz 7 das Bundesministerium für Gesundheit per Rechtsverordnung regeln.
Dazu kommt eine Frist, die kaum jemand kennt. Nach § 291 Absatz 7 Satz 3 stellen die Kassen ein Verfahren bereit, mit dem man aus der E-Rezept-Komponente nach § 360 Absatz 10 heraus einen Zugang beantragen kann. Satz 4 setzt die Uhr: Die Kassen haben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte ein Identifizierungsverfahren „spätestens am übernächsten Werktag nach der Beantragung“ nutzen können. Kommt eine Kasse ihrer Pflicht aus Absatz 7 nicht nach, stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das nach Absatz 7a durch Bescheid fest und veröffentlicht eine laufend aktualisierte Übersicht.
Ganz ohne Karte sieht das Gesetz ebenfalls einen Weg vor, wieder auf Verlangen. § 291 Absatz 8 verpflichtet die Kassen, eine digitale Identität für das Gesundheitswesen bereitzustellen, und ab dem 1. Januar 2027 dient sie nach Satz 3 „in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen“. Auch sie braucht nach § 336 Absatz 5 eine einmalige sichere Identifikation.
Was der Text nicht regelt: Er nennt keine Form für das Verlangen und keine Zahl von Tagen für unverzüglich. Wer später belegen will, dass und wann er gefragt hat, sorgt deshalb selbst für einen Nachweis. Und wer für Angehörige handelt, schickt zuerst die Vollmacht zur Kasse, denn erst dann greift der Weg aus § 336 Absatz 4 Nummer 4.