Umzug: Der Internetvertrag zieht mit, die Laufzeit auch
Ein Umzug ist kein Kündigungsgrund, solange der Anbieter am neuen Ort liefern kann. § 60 TKG: gleiche Laufzeit, gedeckeltes Umzugsentgelt.
Aufwand:
ca. 20 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut von § 60 TKG, Vertragsunterlagen mit Laufzeit und Monatsentgelt, Verfügbarkeitsabfrage des bisherigen Anbieters für die neue Adresse, Schriftlicher Umzugsauftrag mit vereinbartem Schalttag
Gilt für:
Deutschland, Verbraucher mit Telekommunikationsvertrag (Internet, Festnetz), Telekommunikationsgesetz in der am 2026-10-14 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 6.10.2026 I Nr. 289), § 60 TKG spricht vom Verbraucher; für Geschäftskundenverträge ist er hier nicht geprüft
Das Symptom
Der Umzugskarton ist gepackt, und der Internetvertrag scheint die einfachste Sache:
Man kündigt ihn eben, sucht sich am neuen Ort etwas Neues und fertig. Dann kommt die
Antwort des Anbieters – Kündigung abgelehnt, der Vertrag laufe noch vierzehn Monate.
Oder umgekehrt: Der Anbieter zieht zwar mit, verlangt dafür aber einen neuen
Zweijahresvertrag, einen teureren Tarif und eine Umzugsgebühr, die höher ist als jeder
Neuanschluss. Und am neuen Ort bleibt die Leitung dann eine Woche tot, während das
Homeoffice auf dem Handy-Hotspot läuft.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Der verbreitete Glaube, ein Umzug sei ein Kündigungsgrund, stimmt nur in einem Fall:
wenn der bisherige Anbieter am neuen Wohnsitz nicht liefern kann. Dann darf mit einem
Monat Frist gekündigt werden, zum Auszug oder später. Kann er liefern, muss er – und
der Vertrag zieht mit, samt Restlaufzeit. Wer dann trotzdem woanders bestellt, zahlt
den alten Vertrag weiter. Das ist kein Trick des Anbieters, sondern § 60 des
Telekommunikationsgesetzes, und die Bundesnetzagentur erklärt es genauso.
Derselbe Paragraf schützt aber auch in die andere Richtung, und dieser Teil ist weniger
bekannt. Der Anbieter muss die Leistung am neuen Wohnsitz ohne Änderung der Laufzeit
und der übrigen Vertragsinhalte erbringen. Ein Umzug ist also keine Gelegenheit, eine
neue Mindestlaufzeit oder einen teureren Tarif unterzuschieben. Erlaubt ist nur ein
angemessenes Entgelt für den Aufwand, und das hat eine harte Obergrenze: das, was der
Anbieter für die Schaltung eines Neuanschlusses verlangt.
Bleibt die Frage nach der toten Leitung. Die Weiterversorgung, die beim Wechsel des
Anbieters gilt, gibt es beim Umzug nicht, weil sich der Anschlussort ändert. Dafür
verlangt das Gesetz einen ausdrücklich vereinbarten Schalttag und knüpft an dessen
Versäumnis dieselben Entschädigungen wie beim Anbieterwechsel. Wer seinen Umzug also
früh meldet, einen festen Tag vereinbart und Ausfälle mit Datum notiert, hat mehr in der
Hand als jemand, der einfach kündigt und hofft.
Zwei Dinge lässt der Text offen, und man sollte sie nicht in ihn hineinlesen. Ob ein
langsamerer Anschluss am neuen Ort noch die vertraglich geschuldete Leistung ist oder
schon „nicht angeboten“, entscheidet § 60 nicht ausdrücklich; das ist eine Frage des
Vertrags und des Einzelfalls, die man schriftlich klärt, bevor man kündigt. Und der
Paragraf spricht vom Verbraucher. Wer den Anschluss als Selbstständiger über einen
Geschäftskundenvertrag bezieht, prüft zuerst, welcher Vertrag eigentlich vorliegt –
dieser Eintrag beantwortet nur die Verbraucherseite.
Die echte, verifizierte Lösung
1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:
1.
Zuerst die Verfügbarkeit an der neuen Adresse klären
Alles hängt an einer Frage: Bietet der bisherige Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz an? Kann er, gilt § 60 Absatz 1 TKG und der Vertrag zieht mit. Kann er nicht, gibt es das Sonderkündigungsrecht nach Absatz 2. Die Antwort des Anbieters schriftlich festhalten – sie entscheidet, welcher der beiden Wege offensteht.
2.
Kann der Anbieter liefern: Umzugsauftrag früh und mit festem Tag erteilen
Die Bundesnetzagentur rät, den Anbieter „so früh wie möglich“ über den Umzug zu informieren und einen Umzugsauftrag zu erteilen. Im Auftrag einen konkreten Schalttag vereinbaren: § 60 Absatz 3 knüpft die Aktivierung an den „ausdrücklich vereinbarten Tag“. Ohne vereinbarten Tag fehlt später der Maßstab, an dem sich eine Verspätung messen lässt.
3.
Neue Laufzeit oder neuen Tarif zurückweisen
Bietet der Anbieter den Umzug nur zusammen mit einer neuen Mindestlaufzeit oder einem anderen Tarif an, auf § 60 Absatz 1 Satz 1 TKG verweisen: Die Leistung ist am neuen Wohnsitz „ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte“ zu erbringen. Ein freiwilliger Tarifwechsel ist etwas anderes als der Umzug – beides nicht vermischen lassen.
4.
Das Umzugsentgelt am Neuanschluss messen
Ein Entgelt für den Umzug ist zulässig, aber gedeckelt: § 60 Absatz 1 Satz 2 erlaubt ein angemessenes Entgelt für den Aufwand, „das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt“. Die Preisliste des Anbieters für einen Neuanschluss ist damit die Obergrenze. Liegt die Umzugsgebühr darüber, ist sie nicht mehr gesetzeskonform.
5.
Kann der Anbieter nicht liefern: mit einem Monat Frist kündigen
Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, und zwar laut § 60 Absatz 2 Satz 2 mit Wirkung zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt. Die Kündigung so früh erklären, dass der Monat bis zum Auszug reicht. Wer stattdessen am neuen Ort ohne Not einen neuen Anbieter nimmt, zahlt laut Bundesnetzagentur den alten Vertrag bis zum Vertragsende weiter.
6.
Keine Weiterversorgung erwarten, Ausfälle dokumentieren
Die Regeln, nach denen der alte Anbieter beim Anbieterwechsel weiterversorgen muss, gelten beim Umzug nicht – die Bundesnetzagentur sagt das ausdrücklich, weil sich der Anschlussort ändert. Eine Lücke ist also möglich. Fällt der Anschluss nach dem vereinbarten Tag länger als einen Arbeitstag ganz aus oder platzt ein Technikertermin, Datum und Dauer notieren: Darauf stützt sich die Ausfallentschädigung.
Häufige Fragen (FAQ)
?Ich ziehe um – kann ich meinen Internetvertrag jetzt einfach kündigen?
Nur, wenn der Anbieter am neuen Wohnsitz nicht liefern kann. § 60 Absatz 2 TKG: „Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.“ Die Bundesnetzagentur sagt es ausdrücklich: „Dies gilt nur, wenn Ihr bisheriger Anbieter die vereinbarten Leistungen nach Ihrem Umzug am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann.“ Kann er liefern, läuft der Vertrag weiter.
?Darf der Anbieter beim Umzug eine neue Mindestlaufzeit verlangen?
Nein. Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 TKG muss er die Leistung am neuen Wohnsitz „ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte“ erbringen, soweit er sie dort anbietet. Eine neue Laufzeit, ein anderer Tarif oder ein höherer Preis ist damit nicht Teil des Umzugs. Was er verlangen darf, steht in Satz 2: ein angemessenes Entgelt für den Aufwand, gedeckelt auf das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses.
?Am neuen Ort gibt es nur einen langsameren Anschluss. Gilt das als „nicht angeboten“?
Der Gesetzestext entscheidet das nicht ausdrücklich. Er knüpft das Kündigungsrecht daran, dass „die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten“ wird; ob ein langsamerer Anschluss noch diese Leistung ist, hängt am Vertrag und an der Lage im Einzelfall. Das sollte man schriftlich beim Anbieter klären und notfalls bei der Bundesnetzagentur oder einer Beratungsstelle nachfragen, statt einfach zu kündigen oder einfach zu zahlen.
?Was ist, wenn der Anschluss am neuen Ort tagelang nicht funktioniert?
§ 60 Absatz 3 TKG verlangt, dass der Dienst am neuen Wohnsitz „zu dem mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag“ aktiviert wird, und erklärt § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 4 für entsprechend anwendbar. Die Bundesnetzagentur nennt als Folge eine gesetzliche Ausfallentschädigung, wenn die Versorgung länger als einen Arbeitstag komplett ausfällt oder ein vereinbarter Termin versäumt wird: 10 Euro pro Arbeitstag oder Termin, alternativ 20 Prozent des Monatsentgelts, falls das mehr ist.
Belege
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