Das Symptom
Im Friseursalon oder in der Kneipe geht Trinkgeld an alle, auch an die Inhaberin, die selbst hinter dem Tresen steht. Sie behandelt ihr Trinkgeld wie das der Angestellten: steuerfrei, wandert in die Hosentasche, taucht in der Kasse nicht auf. Manche Kassensysteme haben einen Trinkgeld-Knopf, der den Betrag pauschal als ‚steuerfrei’ verbucht, egal an wen er geht. Die Steuerfreiheit ist aber an eine Person geknüpft, die die Inhaberin nicht ist.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 3 Nummer 51 EStG befreit „Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“. Das erste Merkmal ist die Person: „dem Arbeitnehmer“. Die Wörter Unternehmer und Inhaber kommen in Nummer 51 nicht vor, und Nummer 51 ist die einzige Stelle in § 3, an der das Wort Trinkgeld überhaupt steht; die heute abgerufene Fassung des Paragrafen enthält es genau einmal. Wer kein Arbeitnehmer ist, hat aus dieser Nummer keine Befreiung.
Was ohne Befreiung in den Betrieb fließt, ist Geld des Betriebs, und dafür gilt § 146 Absatz 1 Satz 2 AO: „Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.“ Das Inhaber-Trinkgeld gehört also am selben Tag in die Kasse oder das Kassenbuch. Die Hosentasche ist keine Aufzeichnung.
Das zweite Merkmal trifft auch die Angestellten: „freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht“. Ein automatisch aufgeschlagener Servicezuschlag wird nicht freiwillig gegeben, sondern geschuldet, und ist damit kein Trinkgeld im Sinne der Norm, auch wenn er hinterher an das Personal verteilt wird. Der Trinkgeld-Knopf der Kasse kennt diesen Unterschied nicht; er bucht, was man ihm beibringt.
Was diese Seite nicht beantwortet, gehört ebenso dazu: Wie das Trinkgeld der Inhaberin umsatzsteuerlich und in der Gewinnermittlung zu behandeln ist, steht nicht in § 3 EStG, und es wird hier auch nicht behauptet. § 3 regelt die Befreiung des Arbeitnehmers; für alles andere ist die Steuerberatung zuständig. Die Reihenfolge ist trotzdem klar: erst in die Kasse, dann die Frage. Was nie aufgezeichnet wurde, lässt sich später nur noch erklären, nicht mehr nachweisen.
Der Fehler ist typisch für kleine Betriebe, in denen die Inhaberin mitarbeitet: Friseursalon, Kneipe, Lieferdienst, Fahrschule, mobile Fußpflege. Dort ist das Trinkgeld derselbe Schein aus derselben Hand, und niemand käme auf die Idee, dass das Gesetz zwischen der Angestellten und der Chefin unterscheidet. Es tut es aber, und zwar nicht aus Misstrauen, sondern aus Systematik: § 3 steht im Abschnitt über steuerfreie Einnahmen des Arbeitnehmers, und die Nummer 51 setzt eine Arbeitsleistung voraus, die jemand für einen Arbeitgeber erbringt. Die Inhaberin erbringt ihre Leistung für sich selbst; ihr Trinkgeld ist Teil dessen, was der Betrieb einnimmt. Das Kassensystem kann das abbilden, wenn man ihm die Person mitgibt. Es kann es nicht, wenn ein Knopf für alle dasselbe tut.