Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Internet gestört: ab wann der Anbieter zahlen muss

§ 58 TKG gibt eine Entschädigung pro Ausfalltag und für versäumte Techniktermine. Der Zeitplan startet mit dem Eingang der Störungsmeldung.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Ein nachweisbarer Weg für die Störungsmeldung, Die Vertragsunterlagen mit dem monatlichen Entgelt, Ein Notizzettel mit Datum und Uhrzeit jedes Kontakts
Gilt für:
Deutschland, Verbraucherverträge über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste, TKG in der am 23.08.2026 abrufbaren Fassung

Das Symptom

Seit Donnerstagmorgen ist die Leitung tot. Kein Licht am Modem, kein Ton am Telefon, nichts. Am Donnerstag hast du selbst gesucht: Router neu gestartet, Kabel getauscht, Nachbarn gefragt. Am Samstag hast du den Anbieter angerufen und eine Störungsnummer bekommen. Am Dienstag rief niemand an. Am Mittwoch kam ein Termin für die übernächste Woche, den dann niemand wahrnahm. Insgesamt zwölf Tage ohne Anschluss, und auf der Rechnung steht der volle Monatsbeitrag.

Auf die Frage nach einer Gutschrift bietet der Support „aus Kulanz“ zehn Euro an. Kulanz ist ein interessantes Wort für etwas, das im Gesetz steht.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 58 TKG heißt „Entstörung“ und ist einer der wenigen Paragraphen im deutschen Recht, in denen Euro-Beträge direkt im Gesetzestext stehen. Absatz 1 verpflichtet den Anbieter, eine Störung unverzüglich und unentgeltlich zu beseitigen, sofern der Verbraucher sie nicht selbst zu vertreten hat. Absatz 2 setzt den ersten Takt: Kann der Anbieter die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen, muss er spätestens innerhalb des Folgetages mitteilen, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben ist. Absatz 3 setzt den zweiten: Ist sie nach zwei Kalendertagen nicht beseitigt, entsteht ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls ein Entschädigungsanspruch – am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Und Absatz 4 legt für jeden vom Anbieter versäumten Kundendienst- oder Installationstermin 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts obendrauf, ebenfalls der höhere Betrag, ebenfalls pro Termin.

Der teuerste Fehler in dieser Geschichte ist deshalb nicht die Störung, sondern der Donnerstag. Die Uhr in § 58 Absatz 3 Satz 1 TKG läuft ab dem Eingang der Störungsmeldung – nicht ab dem Ausfall, nicht ab dem Zeitpunkt, an dem du es gemerkt hast, und schon gar nicht ab dem Moment, an dem du deine eigene Fehlersuche aufgegeben hast. Zwei Tage Eigendiagnose sind zwei Tage, die dem Anbieter geschenkt sind, und der Kontostand der Entschädigung startet entsprechend später. Genau deshalb ist der Nachweis über den Meldezeitpunkt der eigentliche Kern der Sache. Ein Anruf hinterlässt beim Anrufer nichts; § 58 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet zwar den Anbieter, den Eingang unverzüglich zu dokumentieren, aber diese Dokumentation liegt eben bei ihm.

Zwei Abgrenzungen retten den Rest. Erstens knüpft Absatz 3 an den vollständigen Ausfall des Dienstes an. Eine kriechende, aber vorhandene Leitung ist kein Fall für § 58, sondern für die Minderung nach § 57 Absatz 4 TKG – mit dem dortigen, deutlich aufwendigeren Messverfahren. Zweitens gilt der Anspruch nicht, wenn der Verbraucher die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten hat oder die Unterbrechung auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt beruht. Der Bagger, der das Kabel erwischt hat, ist übrigens nicht automatisch höhere Gewalt; das ist eine Bewertung des Einzelfalls und keine, die hier getroffen werden kann. Bleibt der nüchterne Rest: Die zehn Euro „aus Kulanz“ sind in vielen Fällen weniger, als das Gesetz ohnehin vorsieht – und die Anrechnungsregeln in § 58 Absatz 3 Satz 3 bis 5 sorgen dafür, dass sich Minderung, Entschädigung und Schadensersatz sauber verrechnen, statt sich zu addieren.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Die Störung sofort und nachweisbar melden

    Die gesamte Fristenkette des § 58 TKG beginnt mit dem Eingang der Störungsmeldung, nicht mit dem Ausfall. Ein Anruf in der Hotline hinterlässt beim Verbraucher keinen Nachweis über diesen Zeitpunkt. Wenn ein Formular oder eine E-Mail verfügbar ist, ist das der bessere Weg; bei einem Anruf hilft es, Datum, Uhrzeit, Name und die vom Anbieter genannte Vorgangsnummer sofort zu notieren.

  2. 2.

    Auf die Rückmeldung nach dem ersten Tag achten

    § 58 Absatz 2 Satz 2 TKG verpflichtet den Anbieter, wenn er die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann, den Verbraucher spätestens innerhalb des Folgetages darüber zu informieren, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird. Satz 1 desselben Absatzes verlangt vom Anbieter zusätzlich, den Eingang der Störungsmeldung und die Vereinbarung von Kundendienst- und Installationsterminen jeweils unverzüglich zu dokumentieren.

  3. 3.

    Bei der Entstörung mitwirken

    § 58 Absatz 1 Satz 3 TKG legt dem Verbraucher ausdrücklich eine Mitwirkungspflicht auf. Das ist kein Detail am Rand: Der Entschädigungsanspruch aus Absatz 3 entfällt, soweit der Verbraucher die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten hat. Wer einen angebotenen Termin dreimal ablehnt, produziert genau diesen Einwand selbst.

  4. 4.

    Die Ausfalltage zählen und die Staffel anwenden

    Gezählt wird ab dem Tag nach den zwei Kalendertagen, die dem Anbieter ab Eingang der Meldung zustehen, und nur für Tage des vollständigen Ausfalls. Für den dritten und vierten Tag gelten 5 Euro oder 10 Prozent, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts – jeweils der höhere Betrag. Die Staffel setzt Verträge mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt voraus.

  5. 5.

    Versäumte Termine getrennt aufschreiben

    Die Entschädigung nach § 58 Absatz 4 TKG steht neben der für die Ausfalltage und fällt für jeden einzelnen versäumten Kundendienst- oder Installationstermin an. Wer drei geplatzte Termine hinter sich hat, hat drei Ansprüche – vorausgesetzt, er hat das Versäumnis nicht selbst zu vertreten. Deshalb gehört jeder vereinbarte Termin mit Datum in die eigene Aufzeichnung, nicht nur in die des Anbieters.

  6. 6.

    Doppelt kassieren geht nicht – die Anrechnung mitdenken

    Läuft parallel eine Minderung wegen zu geringer Geschwindigkeit, ordnet § 58 Absatz 3 Satz 3 TKG an, dass diese Minderung auf die Entschädigung anzurechnen ist; § 57 Absatz 4 Satz 4 TKG regelt dasselbe in der Gegenrichtung für den vollständigen Ausfall. Und bei echtem Schaden gilt § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5: Weitergehender Schadensersatz bleibt möglich, wird aber mit der Entschädigung verrechnet.

Häufige Fragen (FAQ)

?Ab welchem Tag gibt es Geld?

§ 58 Absatz 3 Satz 1 TKG setzt den Startpunkt: Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen. Gezählt wird also ab dem Eingang der Meldung, nicht ab dem Moment, in dem das Internet ausgefallen ist. Wer drei Tage lang selbst am Router schraubt, bevor er den Anbieter informiert, verschenkt diese drei Tage vollständig.

?Wie hoch ist die Entschädigung?

§ 58 Absatz 3 Satz 2 TKG staffelt sie: am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Formulierung „je nachdem, welcher Betrag höher ist“ ist keine Wahlmöglichkeit des Anbieters, sondern eine Rechenanweisung. Bei einem Vertrag über 40 Euro im Monat sind 10 Prozent gerade einmal 4 Euro – dann greifen die 5 Euro.

?Der Techniker ist einfach nicht gekommen. Und jetzt?

Dafür gibt es einen eigenen Absatz. § 58 Absatz 4 Satz 1 TKG: Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Verbraucher für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes verlangen, je nachdem welcher Betrag höher ist – es sei denn, er hat das Versäumnis selbst zu vertreten. Das gilt pro Termin, nicht pro Störung.

?Gibt es Fälle, in denen nichts gezahlt wird?

Ja, und sie stehen ausdrücklich in § 58 Absatz 3 Satz 1 TKG. Der Anspruch entfällt, wenn der Verbraucher die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten hat, oder wenn die vollständige Unterbrechung des Dienstes auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach dem TKG, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt beruht. Außerdem knüpft der Anspruch an den vollständigen Ausfall des Dienstes an – eine langsame, aber funktionierende Leitung ist ein Fall für § 57 Absatz 4 TKG, nicht für § 58 Absatz 3.

?Schließt die Entschädigung weitergehenden Schadensersatz aus?

Nein. § 58 Absatz 3 Satz 4 TKG stellt klar, dass das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, unberührt bleibt. Satz 5 regelt allerdings die Verrechnung in beide Richtungen: Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen, und ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen. Addiert wird also nicht.

Belege

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  1. [1]
    § 58 TKG – Entstörung

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [2]

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