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Daten mitnehmen: Was Artikel 20 DSGVO wirklich hergibt

Datenübertragbarkeit gilt nur bei Einwilligung oder Vertrag, nur automatisiert und nur für selbst bereitgestellte Daten. Das ist weniger als Artikel 15.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Ein nachweisbarer Versandweg für den Antrag, Kalender für die Fristberechnung, Rechtsberatung für die Bewertung des Einzelfalls
Gilt für:
Europäische Union, Verordnung (EU) 2016/679 in der am 23.08.2026 abrufbaren Fassung

Das Symptom

Du willst weg – anderer Anbieter, andere App, anderer Dienst. Zwölf Jahre Verlauf, Notizen, Bewertungen, Listen sollen mit. Also der Klassiker: „Bitte exportieren Sie meine Daten nach Artikel 20 DSGVO.“ Zurück kommt vier Wochen später eine ZIP-Datei mit deinem Namen, deiner Adresse, deiner E-Mail-Adresse und einer CSV mit Anmeldezeitpunkten. Nichts von dem, was du eigentlich meintest.

Beschwerst du dich, verweist der Anbieter darauf, alles herausgegeben zu haben, was du ihm bereitgestellt hast. Und in vielen Fällen hat er damit sogar recht.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Artikel 20 DSGVO ist kein großes Auskunftsrecht mit Export-Knopf, sondern ein schmales Umzugsrecht mit drei eingebauten Verengungen. Erste Verengung, die Rechtsgrundlage: Absatz 1 Buchstabe a lässt das Recht nur zu, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht. Alles, was ein Unternehmen auf ein berechtigtes Interesse oder eine gesetzliche Pflicht stützt, fällt heraus. Zweite Verengung, Buchstabe b: Die Verarbeitung muss mithilfe automatisierter Verfahren erfolgen. Dritte und die im Alltag schmerzhafteste: Erfasst sind nur die Daten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen bereitgestellt hat. Das errechnete Profil, die abgeleitete Zielgruppe, der interne Score – nichts davon hast du bereitgestellt.

Das erklärt die enttäuschende ZIP-Datei besser als jede Unterstellung von Böswilligkeit. Es erklärt auch, warum die meisten Menschen eigentlich Artikel 15 meinen, wenn sie Artikel 20 schreiben. Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 verlangt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind – ohne Filter nach Rechtsgrundlage und ohne Filter nach Herkunft. Dafür schuldet Artikel 15 kein maschinenlesbares Umzugspaket. Die beiden Rechte sind nicht Stufen desselben Anspruchs, sondern zwei verschiedene Werkzeuge, und beide zugleich zu beantragen kostet nichts.

Beim Format lohnt sich ein genauer Blick auf ein einziges fehlendes Wort. Artikel 20 Absatz 1 verlangt ein „strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format“. Erwägungsgrund 68 spricht dagegen von einem „strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren und interoperablen Format“ und fordert die Verantwortlichen auf, interoperable Formate zu entwickeln. Das Wort steht im Erwägungsgrund und nicht im Artikel – und derselbe Erwägungsgrund stellt ausdrücklich klar, dass aus dem Recht keine Pflicht folgt, technisch kompatible Datenverarbeitungssysteme zu übernehmen oder beizubehalten. Deshalb ist die direkte Übermittlung nach Absatz 2 auch nur geschuldet, „soweit dies technisch machbar ist“. Ein Export, den der neue Anbieter nicht einlesen kann, ist ärgerlich, aber nicht automatisch rechtswidrig.

Der Rest ist Zeitplan und Abgrenzung. Die Monatsfrist aus Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 gilt für Anträge nach den Artikeln 15 bis 22 und damit auch hier, samt der Pflicht, eine Verlängerung noch im ersten Monat zu begründen. Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass Artikel 17 unberührt bleibt: Export ist kein Löschantrag. Und Absatz 3 Satz 2 nimmt Verarbeitungen im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt komplett aus – wer seine Daten bei einer Behörde portieren will, wird an dieser Stelle regelmäßig scheitern. Nicht, weil jemand mauert, sondern weil es dort dieses Recht nicht gibt.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Vorher prüfen, ob das Recht überhaupt greift

    Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und b DSGVO nennt zwei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen: Die Verarbeitung beruht auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, und sie erfolgt mithilfe automatisierter Verfahren. Läuft die Verarbeitung dagegen über ein berechtigtes Interesse oder eine rechtliche Verpflichtung, gibt es kein Recht auf Datenübertragbarkeit – wohl aber weiterhin das Auskunftsrecht aus Artikel 15.

  2. 2.

    Den Antrag auf die richtige Norm stützen

    Ein Antrag, der pauschal „alle meine Daten“ verlangt, bekommt eine Antwort, die zu keiner der beiden Normen passt. Wer den Export für einen Umzug braucht, benennt Artikel 20 Absatz 1 und verlangt das strukturierte, gängige und maschinenlesbare Format. Wer wissen will, was überhaupt gespeichert ist, benennt Artikel 15. Beides zusammen zu beantragen ist zulässig und meist sinnvoll, weil die Ansprüche unterschiedlich weit reichen.

    Betreff: Antrag auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
    
    Kundennummer / Kennung: <soweit vorhanden>
    
    hiermit beantrage ich die Bereitstellung der mich betreffenden
    personenbezogenen Daten, die ich Ihnen bereitgestellt habe, in einem
    strukturierten, gaengigen und maschinenlesbaren Format nach
    Artikel 20 Absatz 1 DSGVO.
    
    Ergaenzend beantrage ich Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 DSGVO
    sowie eine Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO.
    
  3. 3.

    Die direkte Übermittlung nur dort verlangen, wo sie trägt

    Artikel 20 Absatz 2 DSGVO gibt das Recht auf direkte Übermittlung von einem Verantwortlichen zum anderen nur, soweit dies technisch machbar ist. Diese Einschränkung ist real und wird regelmäßig geltend gemacht. Praktisch heißt das: Den Export für sich selbst nach Absatz 1 immer mitbeantragen, damit ein „technisch nicht machbar“ nicht den ganzen Antrag leerlaufen lässt.

  4. 4.

    Das gelieferte Format gegen den Wortlaut halten

    Der Verordnungstext verlangt in Artikel 20 Absatz 1 ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format. Das Wort „interoperabel“ taucht dort bewusst nicht auf – es steht nur in Erwägungsgrund 68, und Erwägungsgründe begründen keine unmittelbaren Pflichten. Ein Berg eingescannter Seiten erfüllt den Wortlaut nicht; ein exotisches, aber maschinenlesbares und strukturiertes Format kann ihn erfüllen, auch wenn der neue Anbieter damit nichts anfangen kann.

  5. 5.

    Die Frist mit einem einzigen Datum verwalten

    Der Fristlauf nach Artikel 12 Absatz 3 DSGVO beginnt mit dem Eingang des Antrags. Ein Monat für die Antwort oder für die begründete Mitteilung einer Verlängerung, höchstens drei Monate insgesamt – und die Verlängerungsmitteilung muss selbst innerhalb des ersten Monats kommen. Deshalb steht und fällt alles mit einem belegbaren Eingangsdatum.

  6. 6.

    Die Grenze zu den Rechten Dritter mitlesen

    Artikel 20 Absatz 4 DSGVO: Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Erwägungsgrund 68 nennt den typischen Fall, dass ein Datensatz mehr als eine betroffene Person betrifft. Das ist eine echte Schranke – und wie bei Artikel 15 Absatz 4 auch die bequemste Begründung, um einen Export pauschal zu kürzen. Wo sie gezogen wird, gehört sie begründet.

Häufige Fragen (FAQ)

?Worin unterscheidet sich Artikel 20 von Artikel 15?

Im Umfang und im Zweck. Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO gibt eine Kopie aller personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind – unabhängig von der Rechtsgrundlage und unabhängig davon, woher sie stammen. Artikel 20 Absatz 1 ist enger zugeschnitten: Er erfasst nur die Daten, die die betroffene Person „einem Verantwortlichen bereitgestellt hat“, und nur unter zwei kumulativen Bedingungen, nämlich einer Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags und einer Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren. Dafür verlangt Artikel 20 etwas, das Artikel 15 nicht kennt: ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format sowie die Weitergabe ohne Behinderung. Wer alles will, was gespeichert ist, fragt nach Artikel 15. Wer umziehen will, fragt nach Artikel 20.

?Muss der Anbieter die Daten direkt zum neuen Anbieter schicken?

Nur mit einer Einschränkung, die der Verordnungstext ausdrücklich benennt. Artikel 20 Absatz 2 DSGVO gibt das Recht, zu erwirken, dass die Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen übermittelt werden – aber „soweit dies technisch machbar ist“. Erwägungsgrund 68 erläutert, wie eng das gemeint ist: Das Recht sollte für den Verantwortlichen nicht die Pflicht begründen, technisch kompatible Datenverarbeitungssysteme zu übernehmen oder beizubehalten. Die Verantwortlichen sollten laut demselben Erwägungsgrund dazu aufgefordert werden, interoperable Formate zu entwickeln – aufgefordert, nicht verpflichtet.

?Was ist mit Daten, die das Unternehmen selbst über mich erzeugt hat?

Das ist die Bruchstelle des Rechts. Artikel 20 Absatz 1 spricht von Daten, „die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat“. Ein errechnetes Profil, ein internes Scoring oder eine abgeleitete Kategorie sind nicht von der betroffenen Person bereitgestellt worden. Wer sie sehen will, ist bei Artikel 15 Absatz 1 besser aufgehoben, der unter Buchstabe h ausdrücklich auch aussagekräftige Informationen über die Logik einer automatisierten Entscheidungsfindung erfasst. Ein Export nach Artikel 20 kann also vollständig sein und trotzdem weniger enthalten, als das Unternehmen über einen weiß.

?Wie lange darf das dauern?

Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 DSGVO gilt für Anträge nach den Artikeln 15 bis 22 und damit auch für Artikel 20: Der Verantwortliche stellt die Informationen über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Satz 2 erlaubt eine Verlängerung um zwei weitere Monate bei Komplexität oder Anzahl der Anträge, Satz 3 verlangt aber, dass über diese Verlängerung innerhalb des ersten Monats zusammen mit den Gründen unterrichtet wird.

?Löscht der Export mein altes Konto?

Nein, und das steht ausdrücklich im Text. Artikel 20 Absatz 3 Satz 1 DSGVO stellt klar, dass die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 Artikel 17 unberührt lässt. Übertragen und Löschen sind zwei getrennte Anträge. Satz 2 desselben Absatzes zieht außerdem eine harte Grenze: Das Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Gegenüber Behörden läuft Artikel 20 in diesen Fällen also ins Leere.

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