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ePA-Zugriff: nicht jede Praxis, nicht ewig, nicht unbemerkt

§ 339 SGB V: ePA-Zugriff nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, Nachweis per Karte. § 342: 90 Tage voreingestellt, Apotheke drei.

Aufwand:
ca. 20 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 339, 342, 342a, 352 und 353 SGB V, ePA-App der Krankenkasse (Zugriffsdauer, Widersprüche, Protokoll), Ombudsstelle der Krankenkasse nach § 342a SGB V, Elektronische Gesundheitskarte oder GesundheitsID
Gilt für:
Deutschland, gesetzlich Versicherte, SGB V in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195), Elektronische Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 SGB V (seit dem 15. Januar 2025); für die ältere Akte auf Antrag nach Satz 1 galt nach Buchstabe e eine Voreinstellung von einer Woche

Das Symptom

Der eine stellt sich die elektronische Patientenakte als offene Datenbank vor: Jede Praxis in Deutschland könne jederzeit alles nachlesen, dauerhaft, und niemand erfahre davon. Also widerspricht er der Akte ganz. Die andere glaubt das Gegenteil, wundert sich nach einem halben Jahr, dass ihre Praxis ‚keinen Zugriff mehr’ hat, und hält das erneute Stecken der Karte für einen Fehler des Systems. Beide beschreiben dieselbe Akte, und beide haben nicht nachgesehen, was das Gesetz über Dauer, Anlass und Nachweis eines Zugriffs sagt.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Anlass: § 339 Absatz 1 Satz 1 SGB V erlaubt Zugriffsberechtigten nach § 352 den Zugriff nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Satz 3 sagt, wie dieser Zusammenhang belegt wird: „Der Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs mit der Behandlung erfolgt mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1.“ Ohne Kartenkontakt in dieser Einrichtung gibt es keinen Zugriff, und § 352 zählt abschließend auf, wer überhaupt darf: „ausschließlich folgende Personen“, mit je eigenem Umfang, von der behandelnden Ärztin bis zum Notfallsanitäter.

Die Dauer: § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l verlangt, dass die Dauer der Zugriffsberechtigung für die Leistungserbringer nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 15 „standardmäßig auf 90 Tage beschränkt ist“, und für die Nummern 5, 6 und 16 bis 19 „standardmäßig auf drei Tage beschränkt ist“. In Worten: Praxen, Psychotherapie, Pflege, Hebammen und Heilmittelerbringer 90 Tage; Apotheken, öffentlicher Gesundheitsdienst, Betriebsärzte und Rettungsdienst drei Tage. Nebenbei erklärt derselbe Paragraf die verbreitete Zahl ‚eine Woche’: Buchstabe e nennt sie für die alte Akte auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1; für die seit dem 15. Januar 2025 bereitgestellte Akte nach Satz 2 gilt Buchstabe l.

Die Wahl: Buchstabe m verlangt, dass „die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die Dauer der Zugriffsberechtigungen selbst festlegen können, wobei die Mindestdauer einen Tag beträgt und auch unbefristete Zugriffsberechtigungen vergeben werden können“. Wer die Hausarztpraxis dauerhaft freischalten will, kann das; wer die Urlaubs-Notaufnahme nach drei Tagen wieder draußen haben will, auch. Einzelne Einrichtungen lassen sich nach § 353 Absatz 2 ganz ausschließen, über die App oder gegenüber der Ombudsstelle; die feinere Beschränkung auf bestimmte Anwendungsfälle bei einer bestimmten Praxis geht nach § 353 Absatz 1 Satz 4 „nur über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts“.

Der Nachweis: § 339 Absatz 3 Satz 2 verlangt: „Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten zugegriffen wurde.“ Die App stellt die Protokolldaten nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n bereit; wer keine App hat, bekommt sie nach § 342a Absatz 5 unverzüglich auf Antrag bei der Ombudsstelle seiner Kasse. Die bei der Kasse gespeicherten Leistungsdaten nimmt § 352 Satz 3 für alle Zugriffsberechtigten aus: „Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten nicht für Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8.“

Also: Die Akte ist weder eine offene Datenbank noch ein Dauerzugang. Sie ist ein Behälter mit Kartenschloss, Zeitschaltuhr und Zugangsbuch, und alle drei stehen im Gesetz, nicht in der App-Beschreibung.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Zugriffsdauer in der App bewusst setzen

    Die Voreinstellung ist 90 Tage für Praxen und Pflege, drei Tage für Apotheken, Betriebsärzte und Rettungsdienst (§ 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l). In der App lässt sich die Dauer je Einrichtung zwischen einem Tag und unbefristet festlegen (Buchstabe m). Wer nichts einstellt, bekommt die Voreinstellung, und die läuft ab, ohne dass jemand etwas falsch gemacht hat.

  2. 2.

    Hausarztpraxis länger oder unbefristet freischalten, Gelegenheitskontakte auf der Voreinstellung lassen

    Die Praxis, die die Akte laufend pflegt, braucht keinen neuen Kartenkontakt alle drei Monate; dort ist eine lange oder unbefristete Berechtigung sinnvoll. Die Notaufnahme im Urlaubsort oder die einmalige Facharztüberweisung bleiben bei der Voreinstellung. Die Entscheidung trifft nach dem Gesetz der Versicherte, nicht die Praxis und nicht die Kasse.

  3. 3.

    Protokoll regelmäßig lesen, in der App oder bei der Ombudsstelle

    Nach § 339 Absatz 3 Satz 2 wird jeder Zugriff nachprüfbar protokolliert; § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n verlangt die Bereitstellung in der App, § 342a Absatz 5 die Herausgabe durch die Ombudsstelle auf Antrag. Ein Zugriff ohne Kartenkontakt und ohne Behandlung verstößt gegen § 339 Absatz 1 und gehört zur Ombudsstelle und zur Datenschutzaufsicht, nicht in die Vermutung.

  4. 4.

    Einzelne Einrichtungen ausschließen: Widerspruch nach § 353 Absatz 2

    Wer eine bestimmte Praxis oder Apotheke grundsätzlich nicht in der Akte haben will, widerspricht dem Zugriff dieser Einrichtung insgesamt. Das geht über die App oder durch Erklärung gegenüber der Ombudsstelle nach § 342a, gilt bis auf Widerruf und ist unabhängig von jeder Zugriffsdauer.

  5. 5.

    Feinsteuerung nach Anwendungsfall nur in der App

    Den Zugriff einer bestimmten Praxis nur auf bestimmte Anwendungsfälle (etwa die Medikationsliste) zu beschränken, lässt § 353 Absatz 1 Satz 3 zu, Satz 4 aber „nur über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts“. Ohne App bleibt nur der Gesamtwiderspruch gegen diese Einrichtung über die Ombudsstelle. Wer die Feinsteuerung braucht, braucht die App oder einen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe p bestimmten Vertreter.

Häufige Fragen (FAQ)

?Kann jede Praxis in Deutschland jederzeit meine ePA öffnen?

Nein. § 339 Absatz 1 Satz 1 SGB V erlaubt den Zugriff der Leistungserbringer nach § 352 nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung, und Satz 3 legt fest, wie dieser Zusammenhang nachgewiesen wird: „Der Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs mit der Behandlung erfolgt mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1.“ Ohne Kartenkontakt oder GesundheitsID in dieser Einrichtung gibt es keinen Zugriff. § 352 zählt außerdem abschließend auf, wer überhaupt darf („ausschließlich folgende Personen“), mit je eigenem Umfang.

?Warum hat meine Praxis nach einem halben Jahr keinen Zugriff mehr?

Weil die Zugriffsberechtigung abgelaufen ist, und das ist kein Fehler des Systems, sondern die gesetzliche Voreinstellung. § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l verlangt, dass die Dauer der Zugriffsberechtigung für ärztliche und psychotherapeutische Behandler, Pflegefachpersonen, Hebammen und Heilmittelerbringer (Nummern 1 bis 4 und 7 bis 15) „standardmäßig auf 90 Tage beschränkt ist“ und für Apotheken, öffentlichen Gesundheitsdienst, Betriebsärzte und Notfallsanitäter „standardmäßig auf drei Tage beschränkt ist“. Beim nächsten Kartenkontakt beginnt die Frist neu; wer die Hausarztpraxis dauerhaft freischalten will, stellt das selbst ein.

?Kann ich die Dauer selbst bestimmen?

Ja. Buchstabe m derselben Vorschrift verlangt, dass „die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die Dauer der Zugriffsberechtigungen selbst festlegen können, wobei die Mindestdauer einen Tag beträgt und auch unbefristete Zugriffsberechtigungen vergeben werden können“. Die Spanne reicht also von einem Tag bis unbefristet. Einzelne Einrichtungen lassen sich nach § 353 Absatz 2 ganz ausschließen, auch ohne App über die Ombudsstelle der Kasse; die feinere Beschränkung nur auf bestimmte Anwendungsfälle bei einer bestimmten Praxis geht nach § 353 Absatz 1 Satz 4 nur über die App.

?Merke ich überhaupt, wer in meine Akte geschaut hat?

Ja, das ist Pflicht. § 339 Absatz 3 Satz 2 SGB V: „Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten zugegriffen wurde.“ Nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n werden die Protokolldaten in der App in verständlicher und auswertbarer Form bereitgestellt; wer keine App nutzt, bekommt sie nach § 342a Absatz 5 auf Antrag unverzüglich von der Ombudsstelle der Krankenkasse. Die Leistungsdaten, die bei der Kasse selbst liegen, sind nach § 352 Satz 3 für alle Zugriffsberechtigten ausgenommen.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [5]
    SGB V – § 342a Ombudsstellen, Absätze 1, 3 und 5

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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