Das Symptom
Der eine stellt sich die elektronische Patientenakte als offene Datenbank vor: Jede Praxis in Deutschland könne jederzeit alles nachlesen, dauerhaft, und niemand erfahre davon. Also widerspricht er der Akte ganz. Die andere glaubt das Gegenteil, wundert sich nach einem halben Jahr, dass ihre Praxis ‚keinen Zugriff mehr’ hat, und hält das erneute Stecken der Karte für einen Fehler des Systems. Beide beschreiben dieselbe Akte, und beide haben nicht nachgesehen, was das Gesetz über Dauer, Anlass und Nachweis eines Zugriffs sagt.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Der Anlass: § 339 Absatz 1 Satz 1 SGB V erlaubt Zugriffsberechtigten nach § 352 den Zugriff nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung. Satz 3 sagt, wie dieser Zusammenhang belegt wird: „Der Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs mit der Behandlung erfolgt mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1.“ Ohne Kartenkontakt in dieser Einrichtung gibt es keinen Zugriff, und § 352 zählt abschließend auf, wer überhaupt darf: „ausschließlich folgende Personen“, mit je eigenem Umfang, von der behandelnden Ärztin bis zum Notfallsanitäter.
Die Dauer: § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l verlangt, dass die Dauer der Zugriffsberechtigung für die Leistungserbringer nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 15 „standardmäßig auf 90 Tage beschränkt ist“, und für die Nummern 5, 6 und 16 bis 19 „standardmäßig auf drei Tage beschränkt ist“. In Worten: Praxen, Psychotherapie, Pflege, Hebammen und Heilmittelerbringer 90 Tage; Apotheken, öffentlicher Gesundheitsdienst, Betriebsärzte und Rettungsdienst drei Tage. Nebenbei erklärt derselbe Paragraf die verbreitete Zahl ‚eine Woche’: Buchstabe e nennt sie für die alte Akte auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1; für die seit dem 15. Januar 2025 bereitgestellte Akte nach Satz 2 gilt Buchstabe l.
Die Wahl: Buchstabe m verlangt, dass „die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die Dauer der Zugriffsberechtigungen selbst festlegen können, wobei die Mindestdauer einen Tag beträgt und auch unbefristete Zugriffsberechtigungen vergeben werden können“. Wer die Hausarztpraxis dauerhaft freischalten will, kann das; wer die Urlaubs-Notaufnahme nach drei Tagen wieder draußen haben will, auch. Einzelne Einrichtungen lassen sich nach § 353 Absatz 2 ganz ausschließen, über die App oder gegenüber der Ombudsstelle; die feinere Beschränkung auf bestimmte Anwendungsfälle bei einer bestimmten Praxis geht nach § 353 Absatz 1 Satz 4 „nur über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts“.
Der Nachweis: § 339 Absatz 3 Satz 2 verlangt: „Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten zugegriffen wurde.“ Die App stellt die Protokolldaten nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n bereit; wer keine App hat, bekommt sie nach § 342a Absatz 5 unverzüglich auf Antrag bei der Ombudsstelle seiner Kasse. Die bei der Kasse gespeicherten Leistungsdaten nimmt § 352 Satz 3 für alle Zugriffsberechtigten aus: „Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten nicht für Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8.“
Also: Die Akte ist weder eine offene Datenbank noch ein Dauerzugang. Sie ist ein Behälter mit Kartenschloss, Zeitschaltuhr und Zugangsbuch, und alle drei stehen im Gesetz, nicht in der App-Beschreibung.