Das Symptom
Auf der Packung steht eine Zahl, im App-Laden steht eine andere, und im Zweifel steht
daneben noch ein Symbol, das niemand erklärt. Die Frage, die zu Hause tatsächlich
gestellt wird – ist das etwas für mein Kind? –, lässt sich mit keiner dieser Angaben
beantworten. Das liegt nicht daran, dass die Angaben schlecht gemacht wären. Es liegt
daran, dass sie auf eine andere Frage antworten.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 14 Absatz 1 JuSchG ist als Verbot formuliert, nicht als Empfehlung: Freigegeben
werden darf nicht, was für die jeweilige Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend ist.
Daraus folgt eine unbequeme Übersetzung: „Freigegeben ab zwölf Jahren“ heißt nach dem
Gesetz sinngemäß, dass der Inhalt für Zwölfjährige nicht als entwicklungsbeeinträchtigend
eingestuft wurde. Es heißt nicht, dass er für Zwölfjährige gemacht ist, dass er sie
interessiert, dass er zu bewältigen ist oder dass er gut ist. Die Kennzeichnung
schließt aus. Sie empfiehlt nicht.
Was überhaupt als entwicklungsbeeinträchtigend gilt, steht in § 10b Absatz 1: übermäßig
ängstigende, Gewalt befürwortende oder das sozialethische Wertebild beeinträchtigende
Medien. Seit der Neufassung kommt mit § 10b Absatz 3 hinzu, dass auch die Risiken der
Nutzung selbst berücksichtigt werden – offene Chats, Kauffunktionen, glücksspielähnliche
Mechanismen, Mechanismen, die exzessive Nutzung fördern, die Weitergabe von Daten und
nicht altersgerechte Kaufappelle. Das ist der eigentliche Fortschritt der Reform, und
er verschwindet fast vollständig hinter der Zahl, weil er sich in Symbolen nach § 14
Absatz 2a niederschlägt, die unter einem Soll stehen und die kaum jemand liest.
Im App-Laden wird es dann noch dünner. § 14a Absatz 1 Nummer 3 erlaubt für Film- und
Spielplattformen ausdrücklich ein anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem, wenn
keine Kennzeichnung aus dem behördlichen Verfahren und keine einer anerkannten
Selbstkontrolleinrichtung vorliegt. Dass ein Mensch den Inhalt gesehen haben müsste,
verlangt der Wortlaut an dieser Stelle nicht. Und Absatz 2 befreit Anbieter von der
Pflicht, wenn die Plattform im Inland nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen
und Nutzer hat. Wer eine Zahl neben einer App sieht, sieht also nicht zwingend das
Ergebnis einer Sichtung durch Menschen – manchmal die Ausgabe eines automatisierten
Systems, manchmal gar keine nach diesem Gesetz geschuldete Angabe.
Bleibt der Klassiker aus der Elternrunde: Machen sich Eltern strafbar, wenn sie ihrem
Fünfzehnjährigen ein Spiel ohne Jugendfreigabe in die Hand drücken? Das Gesetz hat für
Eltern eigene Sätze. § 28 Absatz 1 nimmt Veranstalter und Gewerbetreibende in die
Pflicht, und § 28 Absatz 4 Satz 2 nimmt die personensorgeberechtigte Person für das
Verbot des § 12 Absatz 3 Nummer 1 ausdrücklich aus. Auf der Strafseite gibt es eine
eigenständige, ähnlich gebaute Ausnahme: § 27 Absatz 4 Satz 1 nimmt die
personensorgeberechtigte Person von Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 aus.
Nur steht dort in Satz 2 auch die Grenze – sie gilt nicht, wenn die
personensorgeberechtigte Person damit ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt. Wo diese
Grenze im Einzelfall verläuft, entscheidet ein Gericht. Was eine
Familie ansonsten für richtig hält, entscheidet sie selbst, und dazu steht hier kein
Wort.
Die echte, verifizierte Lösung
1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:
1.Die Zahl als das lesen, was sie ist
Die Altersfreigabe ist eine Aussage über Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 10b Absatz 1 JuSchG – nicht über Eignung, Schwierigkeit, Spielzeit oder Qualität. Wer sie als Empfehlung liest, liest etwas hinein, das der Gesetzgeber nicht hineingeschrieben hat. Praktisch heißt das: Die Zahl schließt etwas aus, sie sagt nichts zu. Für die Frage, ob ein bestimmtes Kind mit einem bestimmten Inhalt zurechtkommt, ist sie nicht gemacht.
2.Neben der Zahl nach den Zusatzangaben suchen
Die eigentlich nützliche Information steht in den Symbolen und Hinweisen nach § 14 Absatz 2a JuSchG: die wesentlichen Gründe für die Freigabe und die potenzielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität. Sie erscheinen je nach Medium auf der Hülle, auf der Produktseite oder im Angebot. Wo sie fehlen, fehlt eine Angabe, die das Gesetz als Soll formuliert und nicht als Muss. Was daraus rechtlich folgt, ist eine Frage für Juristen; für dich folgt daraus nur eines: Ein fehlendes Symbol ist keine Entwarnung.
3.Die Interaktionsrisiken getrennt prüfen
§ 10b Absatz 3 JuSchG benennt sie ausdrücklich: Kommunikations- und Kontaktfunktionen, Kauffunktionen, glücksspielähnliche Mechanismen, Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens, die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte und nicht altersgerechte Kaufappelle. Diese Liste ist eine brauchbare Checkliste, unabhängig davon, welche Zahl auf der Packung steht. Ein Spiel ohne Altersbeschränkung mit offenem Sprachchat und Kaufwährung ist etwas anderes als ein Spiel ohne Altersbeschränkung ohne beides – dieselbe Zahl, zwei völlig verschiedene Angebote.
4.Wissen, welche Regel für welches Medium gilt
Das Gesetz behandelt Kino, Datenträger und digitale Angebote unterschiedlich. Für öffentliche Filmveranstaltungen erlaubt § 11 Absatz 2 JuSchG ausdrücklich eine Ausnahme: Filme, die ab zwölf Jahren freigegeben sind, dürfen auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, „wenn sie von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet sind“. Für Bildträger nach § 12 gibt es diese Begleitregel nicht. § 11 Absatz 3 knüpft außerdem an Uhrzeiten an: Begleitung ist unter anderem nötig bei Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr endet, und bei Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn sie nach 22 Uhr endet. Wer die Kinoregel auf die heimische Konsole überträgt, überträgt eine Regel, die dort nicht steht.
5.Bei „Infoprogramm“ und „Lehrprogramm“ genauer hinsehen
Diese beiden Kennzeichnungen sind keine Prüfergebnisse. Nach § 14 Absatz 7 JuSchG dürfen Filme und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken „vom Anbieter“ so gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen; Satz 2 stellt klar, dass die Absätze 1 bis 5 dann keine Anwendung finden. Der Anbieter vergibt sie also selbst. Die oberste Landesbehörde kann dieses Recht entziehen und vergebene Kennzeichnungen aufheben, und eine unzutreffende Anbieterkennzeichnung ist nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 bußgeldbewehrt – aber die Erstvergabe hat niemand von außen kontrolliert.
6.Die Voreinstellungen kennen, die das Gesetz von Plattformen verlangt
§ 24a JuSchG regelt Vorsorgemaßnahmen und verweist dafür inzwischen auf Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste. Absatz 2 zählt auf, was in Betracht kommt, darunter unter Nummer 6 Voreinstellungen, die ohne ausdrückliche anderslautende Einwilligung dafür sorgen, dass Nutzerprofile weder von Suchdiensten gefunden noch für nicht angemeldete Personen einsehbar sind, dass Standort- und Kontaktdaten sowie die Kommunikation nicht veröffentlicht werden, dass die Kommunikation auf einen vorab selbst gewählten Kreis beschränkt ist und dass die Nutzung anonym oder unter Pseudonym erfolgt. Wenn ein frisch angelegtes Konto einer minderjährigen Person all das nicht mitbringt, lohnt der Blick in die Einstellungen – die Aufzählung ist eine gute Vorlage dafür, wonach man sucht.
7.Die Grenze der Auskunft anerkennen
Hier steht wieder, was im Gesetz steht, samt Paragraf und Absatz. Ob ein bestimmtes Angebot eine Film- und Spielplattform im Sinne des § 14a Absatz 1 ist, ob eine konkrete Kennzeichnung rechtmäßig zustande kam und was in einem Streitfall gilt, ist eine Bewertung des Einzelfalls und keine Frage an eine Fehlerseite. Und die Frage, welcher Inhalt zu welchem Kind passt, beantwortet der Gesetzestext ohnehin nicht – er beantwortet nur, was nicht freigegeben werden darf.