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Altersfreigaben: was die Zahl wirklich sagt

„Ab zwölf“ ist keine Empfehlung. § 14 JuSchG knüpft die Freigabe allein daran, ob ein Inhalt für diese Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend ist.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Die Produktseite oder Hülle mit der Kennzeichnung, Ein Blick in die Zusatzsymbole neben der Altersangabe, Etwas Geduld für den Gesetzestext
Gilt für:
Deutschland, Jugendschutzgesetz in der am 11.08.2026 abrufbaren Fassung, zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 6.5.2024

Das Symptom

Auf der Packung steht eine Zahl, im App-Laden steht eine andere, und im Zweifel steht daneben noch ein Symbol, das niemand erklärt. Die Frage, die zu Hause tatsächlich gestellt wird – ist das etwas für mein Kind? –, lässt sich mit keiner dieser Angaben beantworten. Das liegt nicht daran, dass die Angaben schlecht gemacht wären. Es liegt daran, dass sie auf eine andere Frage antworten.

Die „Layer 8“-Wahrheit

§ 14 Absatz 1 JuSchG ist als Verbot formuliert, nicht als Empfehlung: Freigegeben werden darf nicht, was für die jeweilige Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend ist. Daraus folgt eine unbequeme Übersetzung: „Freigegeben ab zwölf Jahren“ heißt nach dem Gesetz sinngemäß, dass der Inhalt für Zwölfjährige nicht als entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft wurde. Es heißt nicht, dass er für Zwölfjährige gemacht ist, dass er sie interessiert, dass er zu bewältigen ist oder dass er gut ist. Die Kennzeichnung schließt aus. Sie empfiehlt nicht.

Was überhaupt als entwicklungsbeeinträchtigend gilt, steht in § 10b Absatz 1: übermäßig ängstigende, Gewalt befürwortende oder das sozialethische Wertebild beeinträchtigende Medien. Seit der Neufassung kommt mit § 10b Absatz 3 hinzu, dass auch die Risiken der Nutzung selbst berücksichtigt werden – offene Chats, Kauffunktionen, glücksspielähnliche Mechanismen, Mechanismen, die exzessive Nutzung fördern, die Weitergabe von Daten und nicht altersgerechte Kaufappelle. Das ist der eigentliche Fortschritt der Reform, und er verschwindet fast vollständig hinter der Zahl, weil er sich in Symbolen nach § 14 Absatz 2a niederschlägt, die unter einem Soll stehen und die kaum jemand liest.

Im App-Laden wird es dann noch dünner. § 14a Absatz 1 Nummer 3 erlaubt für Film- und Spielplattformen ausdrücklich ein anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem, wenn keine Kennzeichnung aus dem behördlichen Verfahren und keine einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung vorliegt. Dass ein Mensch den Inhalt gesehen haben müsste, verlangt der Wortlaut an dieser Stelle nicht. Und Absatz 2 befreit Anbieter von der Pflicht, wenn die Plattform im Inland nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen und Nutzer hat. Wer eine Zahl neben einer App sieht, sieht also nicht zwingend das Ergebnis einer Sichtung durch Menschen – manchmal die Ausgabe eines automatisierten Systems, manchmal gar keine nach diesem Gesetz geschuldete Angabe.

Bleibt der Klassiker aus der Elternrunde: Machen sich Eltern strafbar, wenn sie ihrem Fünfzehnjährigen ein Spiel ohne Jugendfreigabe in die Hand drücken? Das Gesetz hat für Eltern eigene Sätze. § 28 Absatz 1 nimmt Veranstalter und Gewerbetreibende in die Pflicht, und § 28 Absatz 4 Satz 2 nimmt die personensorgeberechtigte Person für das Verbot des § 12 Absatz 3 Nummer 1 ausdrücklich aus. Auf der Strafseite gibt es eine eigenständige, ähnlich gebaute Ausnahme: § 27 Absatz 4 Satz 1 nimmt die personensorgeberechtigte Person von Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 aus. Nur steht dort in Satz 2 auch die Grenze – sie gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person damit ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt. Wo diese Grenze im Einzelfall verläuft, entscheidet ein Gericht. Was eine Familie ansonsten für richtig hält, entscheidet sie selbst, und dazu steht hier kein Wort.

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  1. 1.

    Die Zahl als das lesen, was sie ist

    Die Altersfreigabe ist eine Aussage über Entwicklungsbeeinträchtigung im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 10b Absatz 1 JuSchG – nicht über Eignung, Schwierigkeit, Spielzeit oder Qualität. Wer sie als Empfehlung liest, liest etwas hinein, das der Gesetzgeber nicht hineingeschrieben hat. Praktisch heißt das: Die Zahl schließt etwas aus, sie sagt nichts zu. Für die Frage, ob ein bestimmtes Kind mit einem bestimmten Inhalt zurechtkommt, ist sie nicht gemacht.

  2. 2.

    Neben der Zahl nach den Zusatzangaben suchen

    Die eigentlich nützliche Information steht in den Symbolen und Hinweisen nach § 14 Absatz 2a JuSchG: die wesentlichen Gründe für die Freigabe und die potenzielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität. Sie erscheinen je nach Medium auf der Hülle, auf der Produktseite oder im Angebot. Wo sie fehlen, fehlt eine Angabe, die das Gesetz als Soll formuliert und nicht als Muss. Was daraus rechtlich folgt, ist eine Frage für Juristen; für dich folgt daraus nur eines: Ein fehlendes Symbol ist keine Entwarnung.

  3. 3.

    Die Interaktionsrisiken getrennt prüfen

    § 10b Absatz 3 JuSchG benennt sie ausdrücklich: Kommunikations- und Kontaktfunktionen, Kauffunktionen, glücksspielähnliche Mechanismen, Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens, die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte und nicht altersgerechte Kaufappelle. Diese Liste ist eine brauchbare Checkliste, unabhängig davon, welche Zahl auf der Packung steht. Ein Spiel ohne Altersbeschränkung mit offenem Sprachchat und Kaufwährung ist etwas anderes als ein Spiel ohne Altersbeschränkung ohne beides – dieselbe Zahl, zwei völlig verschiedene Angebote.

  4. 4.

    Wissen, welche Regel für welches Medium gilt

    Das Gesetz behandelt Kino, Datenträger und digitale Angebote unterschiedlich. Für öffentliche Filmveranstaltungen erlaubt § 11 Absatz 2 JuSchG ausdrücklich eine Ausnahme: Filme, die ab zwölf Jahren freigegeben sind, dürfen auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, „wenn sie von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet sind“. Für Bildträger nach § 12 gibt es diese Begleitregel nicht. § 11 Absatz 3 knüpft außerdem an Uhrzeiten an: Begleitung ist unter anderem nötig bei Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr endet, und bei Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn sie nach 22 Uhr endet. Wer die Kinoregel auf die heimische Konsole überträgt, überträgt eine Regel, die dort nicht steht.

  5. 5.

    Bei „Infoprogramm“ und „Lehrprogramm“ genauer hinsehen

    Diese beiden Kennzeichnungen sind keine Prüfergebnisse. Nach § 14 Absatz 7 JuSchG dürfen Filme und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken „vom Anbieter“ so gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen; Satz 2 stellt klar, dass die Absätze 1 bis 5 dann keine Anwendung finden. Der Anbieter vergibt sie also selbst. Die oberste Landesbehörde kann dieses Recht entziehen und vergebene Kennzeichnungen aufheben, und eine unzutreffende Anbieterkennzeichnung ist nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 bußgeldbewehrt – aber die Erstvergabe hat niemand von außen kontrolliert.

  6. 6.

    Die Voreinstellungen kennen, die das Gesetz von Plattformen verlangt

    § 24a JuSchG regelt Vorsorgemaßnahmen und verweist dafür inzwischen auf Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste. Absatz 2 zählt auf, was in Betracht kommt, darunter unter Nummer 6 Voreinstellungen, die ohne ausdrückliche anderslautende Einwilligung dafür sorgen, dass Nutzerprofile weder von Suchdiensten gefunden noch für nicht angemeldete Personen einsehbar sind, dass Standort- und Kontaktdaten sowie die Kommunikation nicht veröffentlicht werden, dass die Kommunikation auf einen vorab selbst gewählten Kreis beschränkt ist und dass die Nutzung anonym oder unter Pseudonym erfolgt. Wenn ein frisch angelegtes Konto einer minderjährigen Person all das nicht mitbringt, lohnt der Blick in die Einstellungen – die Aufzählung ist eine gute Vorlage dafür, wonach man sucht.

  7. 7.

    Die Grenze der Auskunft anerkennen

    Hier steht wieder, was im Gesetz steht, samt Paragraf und Absatz. Ob ein bestimmtes Angebot eine Film- und Spielplattform im Sinne des § 14a Absatz 1 ist, ob eine konkrete Kennzeichnung rechtmäßig zustande kam und was in einem Streitfall gilt, ist eine Bewertung des Einzelfalls und keine Frage an eine Fehlerseite. Und die Frage, welcher Inhalt zu welchem Kind passt, beantwortet der Gesetzestext ohnehin nicht – er beantwortet nur, was nicht freigegeben werden darf.

Häufige Fragen (FAQ)

?Heißt „Freigegeben ab zwölf Jahren“, dass das Spiel für Zwölfjährige geeignet ist?

Nein, und das ist das größte Missverständnis überhaupt. § 14 Absatz 1 JuSchG formuliert die Regel als Verbot, nicht als Empfehlung: „Filme und Spielprogramme dürfen nicht für Kinder und Jugendliche freigegeben werden, wenn sie für Kinder und Jugendliche in der jeweiligen Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sind.“ Die Kennzeichnung sagt also aus, dass etwas der Einschätzung nach nicht entwicklungsbeeinträchtigend ist – sie sagt nichts darüber, ob ein Inhalt für ein bestimmtes Kind passt, ob er zu schwer ist, ob er gut ist oder ob er Spaß macht. Was als entwicklungsbeeinträchtigend gilt, umreißt § 10b Absatz 1: „insbesondere übermäßig ängstigende, Gewalt befürwortende oder das sozialethische Wertebild beeinträchtigende Medien“. Über Chats, Kaufmechaniken oder Spieldauer steht in dieser Aufzählung nichts.

?Welche Kennzeichnungen gibt es überhaupt, und was ist mit den Symbolen daneben?

§ 14 Absatz 2 JuSchG nennt genau fünf: „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“, „Freigegeben ab sechs Jahren“, „Freigegeben ab zwölf Jahren“, „Freigegeben ab sechzehn Jahren“ und „Keine Jugendfreigabe“. Mehr Stufen gibt es im Gesetz nicht. Daneben steht § 14 Absatz 2a: Über die Altersstufen hinaus „soll“ mit Symbolen und weiteren Mitteln gekennzeichnet werden, „mit denen die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe des Mediums und dessen potenzielle Beeinträchtigung der persönlichen Integrität angegeben werden“. Diese Zusatzangaben sind für Eltern oft die eigentlich brauchbare Information – aber sie stehen unter einem Soll, nicht unter einem Muss, und sie sind nicht dieselbe Aussage wie die Zahl.

?Berücksichtigt die Freigabe Chats, Lootboxen und In-App-Käufe?

Seit der Neufassung ja, aber mittelbar und nicht als Teil der Zahl. § 10b Absatz 3 JuSchG verlangt, dass „nach konkreter Gefahrenprognose als erheblich einzustufende Risiken für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen der Nutzung des Mediums auftreten können“, angemessen berücksichtigt werden. Der Satz danach zählt auf, was gemeint ist: Risiken „durch Kommunikations- und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen, durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte sowie durch nicht altersgerechte Kaufappelle insbesondere durch werbende Verweise auf andere Medien“. Diese Risiken können die Einstufung beeinflussen und tauchen in den Zusatzsymbolen auf. Aus der bloßen Zahl lässt sich aber nicht ablesen, welches dieser Risiken vorliegt und welches nicht.

?Machen sich Eltern strafbar, wenn sie ihrem Kind ein Spiel ohne Jugendfreigabe geben?

Zuerst die Begriffe: § 27 JuSchG heißt Strafvorschriften, § 28 heißt Bußgeldvorschriften – das sind zwei verschiedene Dinge, und beide enthalten eine ausdrückliche Regelung für Eltern. § 12 Absatz 3 Nummer 1 verbietet, Bildträger ohne Kennzeichnung oder mit „Keine Jugendfreigabe“ einem Kind oder einer jugendlichen Person anzubieten, zu überlassen oder sonst zugänglich zu machen. Die Bußgeldvorschrift § 28 Absatz 1 richtet sich aber an den, „wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender“ handelt, und § 28 Absatz 4 Satz 2 nimmt aus: „Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.“ Auf der Strafseite steht die Parallele in § 27 Absatz 4 – und dort steht auch ihre Grenze. Satz 1 nimmt die personensorgeberechtigte Person von Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 aus. Satz 2 stellt aber klar: „Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Erteilen des Einverständnisses, das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen oder Vorführen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.“ Das ist die Wiedergabe des Textes und keine Bewertung eines konkreten Falls.

?Ist jede Altersangabe in einem App-Laden geprüft worden?

Nicht zwingend, und der Gesetzestext sagt das selbst. § 14a Absatz 1 JuSchG lässt für Film- und Spielplattformen neben dem Verfahren der obersten Landesbehörden und der Selbstkontrolleinrichtungen ausdrücklich auch zu, dass eine Kennzeichnung, wenn keine der beiden vorliegt, „durch ein von den obersten Landesbehörden anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem“ vorgenommen wurde. Wie ein solches System im Einzelnen arbeitet, steht im Gesetz nicht; verlangt wird an dieser Stelle, dass es automatisiert und anerkannt ist, nicht dass ein Mensch den Inhalt gesichtet hat. Dazu kommt § 14a Absatz 2: Der Anbieter ist von der Pflicht befreit, „wenn die Film- oder Spielplattform im Inland nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen und Nutzer hat“. Ob ein bestimmter Laden unter die Definition der Film- und Spielplattform fällt, ist eine rechtliche Bewertung, die diese Seite nicht vornimmt.

Belege

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