Das Symptom
Die Dienstplan-Software nennt die Schicht von 16 bis 24 Uhr Nachtschicht, und wer sie fährt, hält sich für einen Nachtarbeitnehmer mit Anspruch auf Zuschlag, Untersuchung und die strengere Höchstarbeitszeit. Umgekehrt nennt ein Betrieb die Schicht von 22 bis 2 Uhr Spätschicht und glaubt, damit sei die Nachtarbeitsfrage erledigt. In beiden Fällen entscheidet die Beschriftung im Plan, obwohl das Gesetz nach Uhrzeiten und Stunden rechnet.
Die „Layer 8“-Wahrheit
§ 2 Absatz 3 ArbZG legt fest: „Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.“ Absatz 4 ergänzt: „Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.“ Eine Schicht von 16 bis 24 Uhr enthält eine Stunde Nachtzeit und ist damit keine Nachtarbeit, egal wie der Dienstplan sie nennt; 22 bis 2 Uhr enthält drei Stunden und ist Nachtarbeit; 23 bis 1 Uhr enthält genau zwei Stunden, und mehr als zwei ist damit nicht erreicht.
Nachtarbeitnehmer ist nach Absatz 5, wer „auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten“ hat oder „Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr“ leistet. Erst daran hängen die Rechte des § 6: die Höchstarbeitszeit, die nach Absatz 2 nur auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann, „wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden“, die arbeitsmedizinische Untersuchung nach Absatz 3 und der Ausgleich nach Absatz 5, der ausdrücklich „für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden“ gilt, nicht für die ganze Schicht.
Ein Tarifvertrag kann nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 „den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen“ erlauben; dann verschiebt sich die Rechnung. Ob das gilt, steht im Tarifvertrag, nicht im Schichtnamen. Die Software kann die Stunden zählen, wenn man sie lässt. Die Beschriftung sollte sie nicht entscheiden lassen.
Die Verwechslung hat eine technische Wurzel. Dienstplan-Software führt Schichten als benannte Vorlagen, und ein Name wie Nachtschicht wird in Auswertungen, Zuschlagstabellen und Berichten weitergereicht, als wäre er ein Rechtsbegriff. Das Gesetz rechnet dagegen in Stunden innerhalb eines Zeitfensters, und diese Rechnung lässt sich in derselben Software als Feld hinterlegen: Beginn und Ende der Schicht mit dem Fenster 23 bis 6 Uhr schneiden, Stunden zählen, mit zwei vergleichen. Erst wenn die Software so rechnet, stimmen ihre Berichte mit dem überein, was eine Aufsichtsbehörde oder ein Betriebsrat aus § 2 herauslesen würde.
Wer die Einordnung im Betrieb klärt, gewinnt an zwei Stellen: Beschäftigte wissen, ob sie Nachtarbeitnehmer sind und welche Rechte daraus folgen, und der Arbeitgeber weiß, für welche Stunden er nach § 6 Absatz 5 einen Ausgleich schuldet. Beides hängt an der Zählung, nicht an der Beschriftung.