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Prepaid-Restguthaben verfällt nicht mit der SIM-Karte

§ 64 Abs. 4 TKG: Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der bisherige Anbieter auf Anfrage bei Vertragsende das Restguthaben. Verfall steht da nicht.

Aufwand:
ca. 15 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut des § 64 Absatz 4 TKG, § 71 Absatz 1 TKG (keine Abweichung zum Nachteil des Endnutzers), Letzter Guthabenstand (Screenshot oder Guthabenabfrage vor der Kündigung), Bankverbindung für die Erstattung
Gilt für:
Deutschland, Telekommunikationsgesetz in der am 2026-10-17 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 6.10.2026 I Nr. 289), Vorausbezahlte Dienste nach § 64 TKG; § 64 Absatz 4 nennt den Verbraucher als Berechtigten

Das Symptom

Die Prepaid-Karte war die Zweitnummer fürs Diensthandy, aufgeladen in Fünfzig-Euro-Schritten, weil das Aufladen immer so lästig war. Jetzt wird die Nummer nicht mehr gebraucht. Auf der Karte liegen noch 38 Euro. Die Kündigung geht raus, und die Antwort kommt als Standardtext: Nicht verbrauchtes Guthaben verfalle mit der Deaktivierung der SIM-Karte, das ergebe sich aus den Bedingungen, die man beim Kauf akzeptiert habe.

Man ärgert sich kurz, rechnet 38 Euro gegen den Aufwand und lässt es. Der Standardtext hat genau damit gerechnet.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Irrtum ist die Annahme, das Guthaben sei eine Art Spielmarke, die mit dem Ende des Spiels ihren Wert verliert. Das Telekommunikationsgesetz sieht das anders und sagt es in einem Satz. § 64 Absatz 4 TKG: „Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der bisherige Anbieter dem Verbraucher auf Anfrage bei Beendigung des Vertrages das Restguthaben.“

Vier Bausteine stecken in diesem Satz. Erstens: vorausbezahlte Dienste, also genau das Modell, das Absatz 1 den Verbrauchern garantiert, nämlich die Möglichkeit, „auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu erhalten“. Zweitens: der bisherige Anbieter, also derjenige, bei dem das Guthaben liegt, nicht der neue. Drittens: auf Anfrage. Die Erstattung ist kein Automatismus, den das Gesetz dem Anbieter auferlegt; sie ist ein Anspruch, der angestoßen werden muss. Wer nicht fragt, bekommt nach dem Wortlaut nichts, und darauf setzt der Standardtext. Viertens: bei Beendigung des Vertrages. Das Guthaben wird nicht während des laufenden Vertrags ausgezahlt, sondern dann, wenn der Vertrag endet.

Und die Bedingungen, die man beim Kauf akzeptiert hat? Dafür gibt es § 71 Absatz 1 TKG: Von den Vorschriften dieses Teils darf, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Endnutzers abgewichen werden“. § 64 Absatz 4 steht in diesem Teil, und er bestimmt kein anderes. Eine Verfallsklausel ist eine Abweichung zum Nachteil des Endnutzers. Was der Text nicht sagt: wie das Guthaben zu erstatten ist, in welcher Frist und mit welchen Abzügen. Er sagt nur, dass es erstattet wird, auf Anfrage, bei Beendigung.

Die zweite Falle steckt in der Beendigung selbst. Viele beenden eine Prepaid-Nummer, indem sie die Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen und die alte Karte einfach liegen lassen. Für den Mobilfunk ist die Mitnahme nach § 59 Absatz 6 Satz 4 TKG jederzeit möglich. Aber Satz 5 stellt klar: „Der bestehende Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt.“ Die Portierung beendet den Vertrag also nicht. Ohne Beendigung keine Erstattung nach § 64 Absatz 4, denn der Satz verlangt sie ausdrücklich. Wer das Guthaben will, kündigt, und zwar so, dass der Zugang der Kündigung belegbar ist.

Dritte Falle: ein Guthabenstand, der nicht zu den eigenen Aufladungen passt. Dafür ist § 67 TKG da. Nach Absatz 2 Satz 1 können Endnutzer „eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden“. Das Gesetz behandelt die Abbuchung vom Prepaid-Guthaben also wie eine Rechnung, mit derselben Frist. Im Fall der Beanstandung muss der Anbieter nach Satz 2 das Verbindungsaufkommen aufschlüsseln und eine technische Prüfung durchführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Absatz 5 Satz 1 legt dem Anbieter den Nachweis auf, dass er den Dienst bis zum Übergabepunkt technisch fehlerfrei erbracht hat; ergibt die Prüfung Mängel oder dauert sie länger als zwei Monate, wird nach Satz 2 widerleglich vermutet, dass das berechnete Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt ist. Acht Wochen sind kurz, wenn man erst beim Kündigen auf den Kontostand schaut.

Die Reihenfolge ergibt sich aus den drei Paragrafen: Guthabenstand festhalten, Vertrag ausdrücklich beenden, Erstattung anfragen, Abzüge binnen acht Wochen beanstanden. Keiner dieser Schritte ist aufwendig. Der Standardtext lebt davon, dass man den ersten nicht macht.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Guthabenstand vor der Kündigung festhalten

    § 64 Absatz 4 TKG spricht vom Restguthaben bei Beendigung des Vertrages. Wer diesen Betrag später beziffern will, braucht den Stand vor dem Ende: Guthabenabfrage, Screenshot aus der App oder die letzte Aufladebestätigung mit Datum. Das ist keine Formvorschrift des Gesetzes, sondern Beweisvorsorge. Bei einer Abbuchung, die nicht nachvollziehbar ist, läuft ab diesem Zeitpunkt die Acht-Wochen-Frist für die Beanstandung nach § 67 Absatz 2 Satz 1 TKG.

  2. 2.

    Den Vertrag ausdrücklich beenden

    Die Erstattung nach § 64 Absatz 4 TKG setzt die Beendigung des Vertrages voraus. Eine Rufnummernmitnahme ersetzt die Kündigung nicht: Nach § 59 Absatz 6 Satz 5 TKG bleibt der bestehende Mobilfunkvertrag von der Mitnahme unberührt. Also kündigen, den Zugang der Kündigung belegen und den Beendigungszeitpunkt notieren. Erst ab diesem Zeitpunkt ist das verbleibende Guthaben ein Restguthaben im Sinne des Absatzes 4.

  3. 3.

    Die Erstattung anfragen

    Das Gesetz sagt „auf Anfrage“. Die Anfrage geht an den bisherigen Anbieter und nennt Rufnummer, Kundennummer, Beendigungsdatum, Guthabenstand und Bankverbindung. Eine bestimmte Form schreibt § 64 Absatz 4 TKG nicht vor; ein Weg mit belegbarem Zugang ist trotzdem der bessere. Wer in diesem Schritt auf eine Verfallsklausel verwiesen wird, verweist zurück auf § 71 Absatz 1 TKG: Von den Vorschriften des Kundenschutzteils darf nicht zum Nachteil des Endnutzers abgewichen werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

  4. 4.

    Abzüge am Guthaben beanstanden

    Wird nach der Beendigung ein geringerer Betrag erstattet als erwartet, ist das eine Frage des Guthabenstands, nicht der Erstattungspflicht. Abbuchungen vorausbezahlten Guthabens können nach § 67 Absatz 2 Satz 1 TKG innerhalb von acht Wochen beanstandet werden; der Anbieter muss dann aufschlüsseln und technisch prüfen. Nach § 67 Absatz 5 Satz 2 TKG wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt ist, wenn die technische Prüfung Mängel ergibt oder später als zwei Monate nach der Beanstandung abgeschlossen wird.

Häufige Fragen (FAQ)

?In den Bedingungen steht, nicht verbrauchtes Guthaben verfällt bei Vertragsende. Gilt das?

§ 64 Absatz 4 TKG lautet: „Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der bisherige Anbieter dem Verbraucher auf Anfrage bei Beendigung des Vertrages das Restguthaben.“ Dazu kommt § 71 Absatz 1 TKG: Von den Vorschriften dieses Teils darf, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Endnutzers abgewichen werden“. Eine Klausel, die das Restguthaben für verfallen erklärt, weicht zum Nachteil des Endnutzers ab. § 64 Absatz 4 bestimmt für die Erstattung nichts anderes; der einzige Vorbehalt im Satz ist die Anfrage.

?Muss ich die Erstattung ausdrücklich verlangen oder kommt das Geld von selbst?

Der Wortlaut sagt „auf Anfrage“. Das Gesetz knüpft die Erstattung also an eine Anfrage des Verbrauchers, nicht an ein automatisches Verfahren des Anbieters. Wer nichts sagt, hat nach dem Text nichts angestoßen. Die Anfrage sollte den Vertrag, die Rufnummer, den Zeitpunkt der Beendigung und die Bankverbindung nennen und so verschickt werden, dass der Zugang belegbar ist. Eine Frist für die Anfrage nennt § 64 Absatz 4 TKG nicht; welche allgemeinen Verjährungsregeln gelten, regelt der Paragraf nicht.

?Ich nehme die Rufnummer zu einem anderen Anbieter mit. Endet damit automatisch der Prepaid-Vertrag?

Nein, nicht nach § 59 TKG. Für Mobilfunk gilt nach § 59 Absatz 6 Satz 4, dass der Endnutzer jederzeit die Mitnahme der ihm zugeteilten Rufnummer verlangen kann, und Satz 5 ergänzt: „Der bestehende Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt.“ Die Portierung beendet den alten Vertrag also nicht von selbst. § 64 Absatz 4 TKG setzt aber die Beendigung des Vertrages voraus. Wer das Restguthaben will, kündigt den alten Vertrag ausdrücklich und fragt dann die Erstattung an.

?Das Guthaben ist weg, obwohl ich nichts genutzt habe. Was jetzt?

§ 67 Absatz 2 Satz 1 TKG: Endnutzer können „eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden“. Im Fall der Beanstandung hat der Anbieter nach Satz 2 das Verbindungsaufkommen als Entgeltnachweis aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Nach Absatz 5 Satz 1 obliegt dem Anbieter der Nachweis, dass er den Dienst bis zum Übergabepunkt technisch fehlerfrei erbracht hat.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [1]
  2. [4]
    Telekommunikationsgesetz (TKG) – § 67 Beanstandungen, Absätze 2 und 5

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

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