Das Symptom
Die Prepaid-Karte war die Zweitnummer fürs Diensthandy, aufgeladen in Fünfzig-Euro-Schritten, weil das Aufladen immer so lästig war. Jetzt wird die Nummer nicht mehr gebraucht. Auf der Karte liegen noch 38 Euro. Die Kündigung geht raus, und die Antwort kommt als Standardtext: Nicht verbrauchtes Guthaben verfalle mit der Deaktivierung der SIM-Karte, das ergebe sich aus den Bedingungen, die man beim Kauf akzeptiert habe.
Man ärgert sich kurz, rechnet 38 Euro gegen den Aufwand und lässt es. Der Standardtext hat genau damit gerechnet.
Die „Layer 8“-Wahrheit
Der Irrtum ist die Annahme, das Guthaben sei eine Art Spielmarke, die mit dem Ende des Spiels ihren Wert verliert. Das Telekommunikationsgesetz sieht das anders und sagt es in einem Satz. § 64 Absatz 4 TKG: „Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der bisherige Anbieter dem Verbraucher auf Anfrage bei Beendigung des Vertrages das Restguthaben.“
Vier Bausteine stecken in diesem Satz. Erstens: vorausbezahlte Dienste, also genau das Modell, das Absatz 1 den Verbrauchern garantiert, nämlich die Möglichkeit, „auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu erhalten“. Zweitens: der bisherige Anbieter, also derjenige, bei dem das Guthaben liegt, nicht der neue. Drittens: auf Anfrage. Die Erstattung ist kein Automatismus, den das Gesetz dem Anbieter auferlegt; sie ist ein Anspruch, der angestoßen werden muss. Wer nicht fragt, bekommt nach dem Wortlaut nichts, und darauf setzt der Standardtext. Viertens: bei Beendigung des Vertrages. Das Guthaben wird nicht während des laufenden Vertrags ausgezahlt, sondern dann, wenn der Vertrag endet.
Und die Bedingungen, die man beim Kauf akzeptiert hat? Dafür gibt es § 71 Absatz 1 TKG: Von den Vorschriften dieses Teils darf, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Endnutzers abgewichen werden“. § 64 Absatz 4 steht in diesem Teil, und er bestimmt kein anderes. Eine Verfallsklausel ist eine Abweichung zum Nachteil des Endnutzers. Was der Text nicht sagt: wie das Guthaben zu erstatten ist, in welcher Frist und mit welchen Abzügen. Er sagt nur, dass es erstattet wird, auf Anfrage, bei Beendigung.
Die zweite Falle steckt in der Beendigung selbst. Viele beenden eine Prepaid-Nummer, indem sie die Rufnummer zum neuen Anbieter mitnehmen und die alte Karte einfach liegen lassen. Für den Mobilfunk ist die Mitnahme nach § 59 Absatz 6 Satz 4 TKG jederzeit möglich. Aber Satz 5 stellt klar: „Der bestehende Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt.“ Die Portierung beendet den Vertrag also nicht. Ohne Beendigung keine Erstattung nach § 64 Absatz 4, denn der Satz verlangt sie ausdrücklich. Wer das Guthaben will, kündigt, und zwar so, dass der Zugang der Kündigung belegbar ist.
Dritte Falle: ein Guthabenstand, der nicht zu den eigenen Aufladungen passt. Dafür ist § 67 TKG da. Nach Absatz 2 Satz 1 können Endnutzer „eine erteilte Abrechnung nach Zugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden“. Das Gesetz behandelt die Abbuchung vom Prepaid-Guthaben also wie eine Rechnung, mit derselben Frist. Im Fall der Beanstandung muss der Anbieter nach Satz 2 das Verbindungsaufkommen aufschlüsseln und eine technische Prüfung durchführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Absatz 5 Satz 1 legt dem Anbieter den Nachweis auf, dass er den Dienst bis zum Übergabepunkt technisch fehlerfrei erbracht hat; ergibt die Prüfung Mängel oder dauert sie länger als zwei Monate, wird nach Satz 2 widerleglich vermutet, dass das berechnete Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt ist. Acht Wochen sind kurz, wenn man erst beim Kündigen auf den Kontostand schaut.
Die Reihenfolge ergibt sich aus den drei Paragrafen: Guthabenstand festhalten, Vertrag ausdrücklich beenden, Erstattung anfragen, Abzüge binnen acht Wochen beanstanden. Keiner dieser Schritte ist aufwendig. Der Standardtext lebt davon, dass man den ersten nicht macht.