Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Notebook dauerhaft aufgeklappt ohne externe Tastatur

Anhang Nummer 6.4 Absatz 5 ArbStättV verweist für ortsgebunden verwendete Notebooks auf Nummer 6.1, nicht auf 6.3 — was das für die Tastatur bedeutet.

Aufwand:
ca. 45 Min.
Voraussetzung:
Externe Tastatur, Externe Maus, Notebookständer, verstellbarer Tisch oder externer Bildschirm, Die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV, Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt
Gilt für:
Deutschland, Arbeitsstättenverordnung in der am 05.09.2026 abrufbaren Fassung, Bildschirmarbeitsplätze im Sinne von § 2 Absatz 5 ArbStättV

Das Symptom

Der Laptop steht seit vierzehn Monaten aufgeklappt auf dem Schreibtisch. Morgens um neun auf, abends um sechs zu, dazwischen acht Stunden Tabellen, Tickets, Videokonferenzen. Du hast irgendwann gemerkt, dass du den Kopf leicht nach vorn und nach unten hältst, weil der Bildschirm dort endet, wo bei einem Monitor die untere Kante wäre. Stellst du das Gerät höher, hängen die Hände in der Luft. Legst du die Hände richtig hin, schaust du wieder nach unten. Du hast beides schon durchprobiert und den Verdacht, dass du dich einfach falsch anstellst.

Auf Nachfrage in der IT kam die Auskunft, es sei ja ein vollwertiger Rechner, und mehr sei nicht vorgesehen. Im Homeoffice steht dasselbe Gerät auf dem Esstisch. Niemand hat je gefragt, wie lange es dort steht.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Du stellst dich nicht falsch an. Du versuchst, ein bauartbedingt unlösbares Problem durch Haltung zu kompensieren. Bildschirm und Tastatur sind bei einem aufgeklappten Notebook starr im selben Winkel miteinander verbunden: Es gibt genau eine Höhe für beide, und für Augen und Hände sind die richtigen Höhen verschieden. Kein Sitzen, kein guter Wille und keine Gewöhnung löst das. Nur eine zweite Einheit löst es.

Nur steht das nicht dort, wo es fast überall zitiert wird — und diese Verwechslung kostet Leute regelmäßig ihr Gespräch mit dem Arbeitgeber. Anhang Nummer 6.3 ArbStättV regelt die „Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen“, und deren Absatz 2 Nummer 1 lautet wörtlich: Tastaturen „müssen vom Bildschirm getrennte Einheiten sein“. Daraus wird dann der Satz gebastelt, die Arbeitsstättenverordnung verlange bei jedem dauerhaft genutzten Notebook eine externe Tastatur. Der Anhang selbst sieht das anders. Für tragbare Geräte gibt es eine eigene Nummer 6.4, und deren Absatz 5 beantwortet genau unsere Frage: „Werden tragbare Bildschirmgeräte ortsgebunden an Arbeitsplätzen verwendet, gelten zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 6.1.“ Nummer 6.1 — nicht Nummer 6.3. Eine Verweisung auf Nummer 6.3 enthält der Anhang für tragbare Geräte an keiner Stelle. Wer den Anspruch auf 6.3 Absatz 2 Nummer 1 stützt, liefert seinem Arbeitgeber die Antwort gleich mit.

Der ehrliche Weg ist etwas länger und hält dafür stand. Er hat drei Glieder. Erstens die Anwendbarkeit: § 1 Absatz 5 Nummer 2 nimmt vom Anhang Nummer 6 nur „tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung“ aus, die „nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden“ — im Umkehrschluss ist das regelmäßig am selben Platz benutzte Notebook erfasst. Zweitens die Grenze in Nummer 6.4 Absatz 3, und zwar im vollen Wortlaut, Klammer inklusive: „Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (insbesondere Geräte ohne Tastatur) dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden können.“ Der Klammerzusatz zielt auf Tablets, und darauf wird sich jeder Arbeitgeber als Erstes berufen: Ein Notebook habe doch eine Tastatur. Hat es — aber keine externe, vom Bildschirm getrennte, und der Wortlaut stellt auf diese Trennung ab. Was „kurzzeitig“ ist, definiert die Verordnung nirgends; acht Stunden täglich werden sich schwerlich darunter fassen lassen, entscheiden muss das im Streitfall aber die Aufsichtsbehörde. Drittens die Rechtsfolge aus Nummer 6.4 Absatz 5: Über sie gilt die vollständige Nummer 6.1, und die enthält die Sätze, die den Fall tatsächlich treffen — Absatz 1 Satz 2 („Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel … entsprechend anzuwenden“), Absatz 4 zu Reflexionen und Blendungen und vor allem Absatz 6 Satz 2: „Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen.“ Am aufgeklappten Notebook gibt es diese Fläche nicht, weil die Tastatur bündig an der Gehäusekante sitzt. Nummer 6.3 bleibt trotzdem lesenswert: Sie zeigt, welchen Maßstab derselbe Verordnungsgeber an einen ortsgebundenen Bildschirmarbeitsplatz anlegt. Als Auslegungshilfe taugt sie, als Anspruchsgrundlage für ein tragbares Gerät nicht.

Warum die Trennung überhaupt verlangt wird, sagt die deutsche Fassung nicht — die europäische schon. Die ArbStättV setzt insoweit die Richtlinie 90/270/EWG um, deren Anhang unter 1 Buchstabe c die Begründung gleich mitliefert: Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein, „damit der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann, die Arme und Hände nicht ermüdet“. Zwei Sätze zuvor, noch unter Buchstabe b (Bildschirm), steht die Lösung für die andere Hälfte: „Ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch kann ebenfalls verwendet werden.“ Die Richtlinie beschreibt also genau das Setup, das heute jeder als Notebookständer plus externe Tastatur kennt — sie tat es 1990. Zwei Einschränkungen gehören dazu, sonst wird aus dem Fund ein falscher Anspruch. Der Anhang beginnt mit einer „Einleitende[n] Bemerkung“: „Die Auflagen dieses Anhangs gelten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und insoweit, als zum einen die entsprechenden Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und zum anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit dem nicht entgegenstehen.“ Und eine Richtlinie bindet den Arbeitgeber nicht unmittelbar: Sie richtet sich an die Mitgliedstaaten, ist hier durch die ArbStättV umgesetzt und taugt deshalb als Auslegungshilfe für deren Anhang, nicht als eigene Anspruchsgrundlage gegen den Chef.

Interessant wird es beim Homeoffice, weil dort viele eine Vorschrift erwarten, die auf ihren Fall gar nicht zugeschnitten ist. § 1 Absatz 4 Satz 1 ArbStättV lässt für Telearbeitsplätze „nur“ § 3 bei der erstmaligen Beurteilung sowie § 6 und den Anhang Nummer 6 gelten, „soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht“. Anhang Nummer 6 ist dort also genannt — aber mit zwei Vorbehalten, nicht mit einem. Der zweite steht in Satz 2 und fehlt in fast jeder Zusammenfassung: „Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.“ Wer zu Hause etwas aus dem Anhang herleitet, muss also beides begründen: dass der Arbeitsplatz vom betrieblichen abweicht, und dass die Anforderung der Eigenart eines Telearbeitsplatzes nach überhaupt auf ihn passt. Davor steht ohnehin die Vorfrage: § 2 Absatz 7 definiert den Telearbeitsplatz eng — fest eingerichtet, mit vereinbarter wöchentlicher Arbeitszeit und festgelegter Dauer, arbeitsvertraglich oder per Vereinbarung geregelt, und mit vom Arbeitgeber bereitgestellter und installierter Ausstattung. Der Küchentisch, an dem man dienstags freiwillig sitzt, ist nach dieser Definition kein Telearbeitsplatz. Das ist keine Lücke, sondern eine bewusste Grenze — und sie erklärt, warum dieselbe Frage im Büro und zu Hause verschieden ausgeht.

Der Hebel liegt am Ende trotzdem nicht im Bußgeldkatalog, aber die verbreitete Verkürzung „steht nicht drin, also folgenlos“ stimmt nicht. Richtig ist: § 9 Absatz 1 ArbStättV nennt bei den Ordnungswidrigkeiten mit ausdrücklichem Anhangsbezug nur die Nummern 4.1, 4.2 und 4.4 — Toiletten, Pausenräume, Unterkünfte. Nummer 6 steht dort nicht. Die Aufzählung endet damit aber nicht. § 9 Absatz 1 Nummer 2 erfasst allgemein, wer „entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird“ — ohne jede Bindung an eine namentlich genannte Anhangnummer. Und § 9 Absatz 1 Nummer 1 erfasst, wer die Gefährdungsbeurteilung „nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert“. § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbStättV verlangt bei dieser Beurteilung, die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen „insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen“; § 5 Absatz 3 Nummer 1 ArbSchG nennt als Gefährdungsquelle ausdrücklich „die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes“. Die brauchbare Frage an den Arbeitgeber lautet deshalb nicht „darf ich eine Tastatur haben“, sondern: Was steht in der dokumentierten Gefährdungsbeurteilung zu diesem Arbeitsplatz? Eine externe Tastatur kostet weniger als die halbe Stunde, die das Beantworten dieser Frage kostet. Das ist üblicherweise der Punkt, an dem die Tastatur kommt.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Zuerst klären, welche Nummer für deinen Platz gilt

    Der Anhang unterscheidet zwei Fälle, und fast jeder Streit entsteht daran, dass sie vermischt werden. Nummer 6.3 regelt „Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen“, Nummer 6.4 „tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen“. Die verbreitete Annahme, ein täglich am selben Schreibtisch stehendes Notebook falle deshalb unter Nummer 6.3, greift zu kurz: Ein Notebook bleibt ein tragbares Gerät, und für genau diesen Fall ordnet Nummer 6.4 Absatz 5 an, dass „zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 6.1“ gelten. Nicht 6.3. Merk dir diesen Satz, bevor du irgendwen ansprichst — er ist der häufigste Grund, warum ein sachlich berechtigtes Anliegen mit einer einzigen Zeile zurückkommt. Die Brücke in den Anhang liefert § 1 Absatz 5 Nummer 2: Ausgenommen sind nur solche tragbaren Geräte, die „nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden“; regelmäßige Verwendung an einem Arbeitsplatz ist also erfasst. Schreib dir auf, wie viele Stunden pro Woche das Gerät auf demselben Tisch steht. Das ist die Tatsachenfrage, an der alles Weitere hängt.

  2. 2.

    Bildschirm und Eingabe physisch trennen — das ist der eigentliche Punkt

    Der Sachpunkt bleibt richtig, nur die Fundstelle muss stimmen. Für dein tragbares Gerät ist Nummer 6.4 Absatz 3 einschlägig: Geräte „ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (insbesondere Geräte ohne Tastatur)“ dürfen nur dort betrieben werden, wo sie „nur kurzzeitig verwendet werden“ oder wo die Arbeitsaufgaben „mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden können“. Beides trifft auf einen festen Büroarbeitsplatz mit Netzwerk und Steckdose nicht zu. Dazu kommt über Nummer 6.4 Absatz 5 die gesamte Nummer 6.1, deren Absatz 1 Satz 2 verlangt, die Grundsätze der Ergonomie „auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel“ anzuwenden. Welchen Maßstab der Verordnungsgeber dabei anlegt, zeigt der Vergleich mit Nummer 6.3 Absatz 2: Dort müssen Tastaturen „vom Bildschirm getrennte Einheiten sein“, neigbar sein und reflexionsarme Oberflächen haben. Ein aufgeklapptes Notebook erfüllt die erste Eigenschaft bauartbedingt nicht und die zweite nur zusammen mit dem Bildschirm, also nicht unabhängig; reflexionsarm ist eine eingebaute Notebooktastatur dagegen in aller Regel durchaus. Diese Nummer gilt für ein tragbares Gerät nicht unmittelbar — sie ist Maßstab und Auslegungshilfe dafür, was ein ergonomisch eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz nach dieser Verordnung ist, nicht deine Anspruchsgrundlage.

  3. 3.

    Den Bildschirm anheben, nicht die Hände

    Sobald die Tastatur getrennt ist, darf das Notebook hoch. Für tragbare Geräte steht die einschlägige Anforderung in Nummer 6.4 Absatz 2: Sie müssen „über Bildschirme mit reflexionsarmen Oberflächen verfügen“ und „so betrieben werden, dass der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen ist“. Über Nummer 6.4 Absatz 5 kommt Nummer 6.1 Absatz 4 hinzu, wonach Bildschirmgeräte so aufzustellen und zu betreiben sind, „dass die Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind“. Wie hoch der Bildschirm stehen muss, sagt die Verordnung nicht. Der Anhang der Richtlinie 90/270/EWG benennt unter 1 Buchstabe b aber die Bauteile, die das leisten: „Ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch kann ebenfalls verwendet werden.“ Ein Ständer, ein Stapel Bücher oder eine Dockingstation mit externem Monitor lösen dieselbe Aufgabe. Ohne getrennte Tastatur löst keines davon irgendetwas, weil der Bildschirm dann die Hände mitnimmt.

  4. 4.

    Die Fläche vor der Tastatur freiräumen

    Anhang Nummer 6.1 Absatz 6 Satz 2 ArbStättV ist ein einziger, oft übersehener Satz: „Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen.“ Satz 1 verlangt, dass die Arbeitsfläche so bemessen ist, dass alle Eingabemittel variabel angeordnet werden können und Bildschirm, Schriftgut und sonstige Arbeitsmittel flexibel platzierbar sind. Diese Nummer ist für dein Notebook keine Analogie, sondern gilt direkt — über die ausdrückliche Verweisung in Nummer 6.4 Absatz 5. Am Notebook fällt genau diese Fläche weg, weil die Tastatur bündig an der Vorderkante des Gehäuses sitzt. Wer die Tastatur nach vorne zieht und dahinter Platz schafft, erledigt diesen Punkt in dreißig Sekunden.

  5. 5.

    Reflexionen abstellen, bevor du an der Helligkeit drehst

    Der übliche Reflex bei einem spiegelnden Display ist, die Helligkeit hochzuziehen. Die Verordnung setzt zuerst woanders an: Nummer 6.1 Absatz 4 verlangt, die Bildschirmgeräte so aufzustellen und zu betreiben, „dass die Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind“, Absatz 5 dasselbe für Arbeitstische und Arbeitsflächen. Nummer 6.1 Absatz 8 Satz 2 nennt dazu drei Stellschrauben in dieser Reihenfolge: die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes, die Auslegung und die Anordnung der Beleuchtung. Für tragbare Geräte kommt Nummer 6.4 Absatz 2 hinzu, der reflexionsarme Bildschirmoberflächen und einen reflexionsfreien Betrieb verlangt. Bemerkenswert streng ist an dieser Stelle Nummer 6.3 Absatz 1 Satz 2 — die allerdings für ortsgebundene Bildschirmgeräte gilt und auf dein tragbares Gerät nicht unmittelbar anwendbar ist: Bildschirme mit reflektierenden Oberflächen „dürfen nur dann betrieben werden, wenn dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist“. Drehen und Umstellen vor Nachregeln.

  6. 6.

    Das Anliegen mit der richtigen Nummer stellen, nicht mit dem Gefühl

    § 17 Absatz 1 ArbSchG gibt Beschäftigten ausdrücklich das Recht, „dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen“. Ein Vorschlag, der eine Fundstelle nennt, lässt sich schlechter aussitzen als einer, der von Rückenschmerzen erzählt — aber nur, wenn die Fundstelle trägt. Nenne drei Dinge: dass das Gerät ortsgebunden und regelmäßig an einem festen Arbeitsplatz verwendet wird, dass damit nach Anhang Nummer 6.4 Absatz 5 ArbStättV zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 6.1 gelten und Nummer 6.4 Absatz 3 den Betrieb ohne getrenntes externes Eingabemittel auf kurzzeitige Verwendung beschränkt, und dass du um Aufnahme des Punktes in die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV bittest. Berufe dich nicht auf Nummer 6.3 — sie gilt für ortsgebundene Geräte, und der Hinweis darauf ist die Stelle, an der solche Gespräche üblicherweise enden. Nach § 3 Absatz 3 ist die Beurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren; nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 ist über arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, „insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten“, zu informieren und zu unterweisen.

    Betreff: Bildschirmarbeitsplatz — Anhang Nummer 6.4 und 6.1 ArbStättV
    
    mein Arbeitsplatz ist mit einem Notebook ausgestattet, das ortsgebunden
    und regelmäßig an einem festen Arbeitsplatz verwendet wird (<Stunden>
    Stunden pro Woche am selben Platz).
    
    Anhang Nummer 6.4 Absatz 5 ArbStättV erklärt für diesen Fall zusätzlich
    die Anforderungen nach Nummer 6.1 für anwendbar. Nummer 6.1 Absatz 1
    Satz 2 verlangt, die Grundsätze der Ergonomie auf den Arbeitsplatz und
    die erforderlichen Arbeitsmittel anzuwenden; Absatz 6 Satz 2 verlangt
    eine Arbeitsfläche vor der Tastatur, die ein Auflegen der Handballen
    ermöglicht. Nummer 6.4 Absatz 3 lässt tragbare Geräte ohne Trennung
    zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel nur an Arbeitsplätzen zu,
    an denen sie nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die
    Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden
    können.
    
    Ich bitte um Aufnahme dieses Punktes in die Gefährdungsbeurteilung nach
    § 3 ArbStättV und um Mitteilung, welche Maßnahmen vorgesehen sind.
    
  7. 7.

    Wenn nichts passiert: den Weg gehen, den das Gesetz vorsieht

    § 17 Absatz 2 ArbSchG beschreibt die Reihenfolge genau. Sind Beschäftigte „auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen“, und hilft der Arbeitgeber der Beschwerde nicht ab, „können sich diese an die zuständige Behörde wenden“. Satz 2 ist der Teil, der in der Praxis zählt: „Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.“ Zwei Voraussetzungen stecken darin — konkrete Anhaltspunkte und eine Beschwerde, der zuvor nicht abgeholfen wurde. Deshalb war der vorige Schritt schriftlich. Nebenbei kennt § 3a Absatz 3 ArbStättV auch den umgekehrten Weg: Die Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen zulassen, wenn er entweder „andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft“ oder wenn „die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist“. Der zweite Halbsatz wird gern weggelassen: Die Härte allein genügt nicht, die Abweichung muss zusätzlich mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar sein.

Häufige Fragen (FAQ)

?Ich habe nun einmal nur ein Notebook bekommen. Fällt das überhaupt unter die Vorschrift?

Es kommt nicht auf das Gerät an, sondern darauf, wie es verwendet wird. Anhang Nummer 6.4 Absatz 5 ArbStättV: „Werden tragbare Bildschirmgeräte ortsgebunden an Arbeitsplätzen verwendet, gelten zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 6.1.“ Umgekehrt nimmt § 1 Absatz 5 Nummer 2 den gesamten Anhang Nummer 6 nur für „tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden“ aus. Im Umkehrschluss heißt das: Wird das Gerät regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet, greift der Anhang. Das Notebook im Zug ist damit draußen, dasselbe Notebook, das jeden Werktag auf demselben Schreibtisch steht, nicht. Und Nummer 6.4 Absatz 3 zieht eine Grenze, die im vollen Wortlaut zitiert gehört: „Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (insbesondere Geräte ohne Tastatur) dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden können.“ Der Klammerzusatz nennt Tablets als Regelfall, und genau damit wird ein Arbeitgeber zuerst kommen: „Mein Notebook hat doch eine Tastatur.“ Hat es — aber keine vom Bildschirm getrennte externe, und der Wortlaut stellt auf die Trennung ab, nicht auf das Vorhandensein von Tasten. Was „kurzzeitig“ bedeutet, definiert die Verordnung an keiner Stelle; dass acht Stunden täglich darunter fallen sollen, wird sich kaum vertreten lassen, zu beurteilen hat das aber die zuständige Arbeitsschutzbehörde und nicht diese Seite.

?Gilt das auch im Homeoffice?

Nur unter Bedingungen, und die sind enger, als der Alltagsbegriff „Homeoffice“ vermuten lässt. § 1 Absatz 4 Satz 1 ArbStättV: „Für Telearbeitsplätze gelten nur 1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, 2. § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht.“ Anhang Nummer 6 ist dort genannt — aber doppelt eingeschränkt. Die erste Schranke steht am Ende von Satz 1: „soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht“. Die zweite ist ein eigener Satz 2, der in Zusammenfassungen fast immer fehlt: „Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.“ Wer den Anhang zu Hause anführt, muss also beide Filter passieren. Entscheidend ist außerdem, ob überhaupt ein Telearbeitsplatz vorliegt. § 2 Absatz 7 definiert ihn als „vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat“, und Satz 2 verlangt zusätzlich, dass die Bedingungen arbeitsvertraglich oder per Vereinbarung festgelegt sind und die Ausstattung mit Mobiliar und Arbeitsmitteln vom Arbeitgeber im Privatbereich bereitgestellt und installiert wurde. Das gelegentliche Arbeiten am eigenen Küchentisch erfüllt diese Definition nicht. Der Verordnungstext kennt hier nur zwei Zustände, keine Zwischenstufe.

?Muss der Arbeitgeber mir dann eine Tastatur hinstellen?

Nicht so bedingungslos, wie es im Netz behauptet wird — und dieser Unterschied entscheidet darüber, ob dein Anliegen nach einem einzigen Satz erledigt ist. Der Satz, auf den sich fast alle berufen, steht in Anhang Nummer 6.3 Absatz 2 Nummer 1: Tastaturen „müssen vom Bildschirm getrennte Einheiten sein“. Nummer 6.3 trägt aber die Überschrift „Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen“, und für tragbare Geräte regelt die Verordnung den Fall selbst: Nummer 6.4 Absatz 5 erklärt bei ortsgebundener Verwendung ausdrücklich nur „die Anforderungen nach Nummer 6.1“ zusätzlich für anwendbar. Eine Verweisung auf Nummer 6.3 enthält der Anhang für tragbare Geräte an keiner Stelle. Wer Nummer 6.3 Absatz 2 Nummer 1 als Anspruchsgrundlage für sein Notebook zitiert, bekommt genau diesen Einwand zurück. Tragfähig ist die andere Kette: Nummer 6.4 Absatz 3 lässt Geräte ohne getrenntes externes Eingabemittel nur für kurzzeitige Verwendung oder mangels Alternative zu; Nummer 6.1 Absatz 1 Satz 2 verlangt, die Grundsätze der Ergonomie „auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel“ anzuwenden; Nummer 6.1 Absatz 6 Satz 2 verlangt eine Arbeitsfläche vor der Tastatur, die „ein Auflegen der Handballen“ ermöglicht — was bei einer bündig an der Gehäusekante sitzenden Notebooktastatur baulich nicht geht. Dass die Verordnung den Unterschied zwischen Pflicht und Bitte kennt, zeigt Nummer 6.1 Absatz 7, wo eine Leistung ausdrücklich an einen Wunsch geknüpft wird: „Auf Wunsch der Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung auf andere Art und Weise nicht erreicht werden kann.“ Bei den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 steht kein solcher Vorbehalt. Adressat der Pflicht ist nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arbeitgeber: Er hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden. Welche Maßnahme er wählt — externe Tastatur, Dockingstation, externer Bildschirm —, entscheidet keine Webseite, sondern die Gefährdungsbeurteilung und im Streitfall die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder ein Gericht.

?Ist ein Verstoß bußgeldbewehrt?

Hier lohnt genaues Lesen statt Drohgebärde. § 9 Absatz 1 ArbStättV zählt die Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes einzeln auf. Mit ausdrücklichem Bezug auf eine Nummer des Anhangs erscheinen dort nur Nummer 4.1 Absatz 1 (Toilettenraum), Nummer 4.2 Absatz 1 (Pausenraum) und Nummer 4.4 (Unterkünfte). Anhang Nummer 6 wird in dieser Aufzählung nicht genannt. Daraus folgt aber nicht „also folgenlos“: § 9 Absatz 1 Nummer 2 bewehrt allgemein, wer „entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird“ — ohne dass es auf eine namentlich genannte Anhangnummer ankommt. Das ist derselbe § 3a Absatz 1 Satz 1, der den Arbeitgeber zur Vermeidung von Gefährdungen verpflichtet. Bußgeldbewehrt ist außerdem die Dokumentation: § 9 Absatz 1 Nummer 1 erfasst, wer „entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert“. Für Bildschirmarbeitsplätze verlangt § 3 Absatz 1 Satz 3 dabei ausdrücklich, „insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen“. Der praktisch wirksame Hebel ist trotzdem selten das Bußgeld, sondern die Frage, was in der dokumentierten Gefährdungsbeurteilung zu diesem Arbeitsplatz steht.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

  1. [2]
    Arbeitsstättenverordnung § 1 (Ziel, Anwendungsbereich)

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  2. [3]
    Arbeitsstättenverordnung § 2 (Begriffsbestimmungen)

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  3. [4]
    Arbeitsstättenverordnung § 3 (Gefährdungsbeurteilung)

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  4. [5]
  5. [6]
    Arbeitsstättenverordnung § 6 (Unterweisung der Beschäftigten)

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  6. [7]
    Arbeitsstättenverordnung § 9 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  7. [8]
    Arbeitsschutzgesetz § 5 (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

  8. [9]
    Arbeitsschutzgesetz § 17 (Rechte der Beschäftigten)

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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