Layer 8Ehrlicher Tech-Support

Kind hat ein Konto angelegt oder etwas gekauft

Ein Konto ist ein Vertrag. §§ 106 bis 110 BGB regeln, was eine minderjährige Person allein abschließen kann und was von einer Genehmigung abhängt.

Aufwand:
ca. 45 Min.
Voraussetzung:
Rechnung oder Kaufbeleg mit Datum, Nachweis über das Alter des Kindes, Schriftweg zum Anbieter, am besten mit Nachweis, Rechtsberatung für die Bewertung des Einzelfalls
Gilt für:
Deutschland, Bürgerliches Gesetzbuch in der am 11.08.2026 abrufbaren Fassung

Das Symptom

Auf der Abrechnung stehen Beträge, die niemand bewusst ausgelöst hat. Oder es gibt plötzlich ein Konto bei einem Dienst, von dem zu Hause niemand wusste, dass er existiert. Der Anbieter verweist auf seine Nutzungsbedingungen, in denen ein Mindestalter steht, und betrachtet die Sache damit als erledigt. Die Frage, die tatsächlich zählt, taucht in dieser Antwort gar nicht auf.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Eine Anmeldung ist kein Klick, sondern ein Vertragsschluss – und für den gilt in Deutschland nicht die Hausordnung des Anbieters, sondern das BGB. Dort steht eine klare Staffelung. Unter sieben Jahren ist die Erklärung nichtig, weil die Person nach § 104 Nummer 1 geschäftsunfähig ist. Ab sieben bis zur Volljährigkeit ist die Geschäftsfähigkeit nach § 106 beschränkt, und § 107 knüpft an ein einziges Merkmal an: ob die Erklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Tut sie das nicht, braucht sie die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung. Fehlt diese, ist der Vertrag nach § 108 Absatz 1 nicht automatisch weg, sondern hängt in der Luft, bis jemand ihn genehmigt oder nicht.

Der zweite Satz, den fast niemand kennt, steht in § 108 Absatz 2. Wird die gesetzliche Vertretung ausdrücklich zur Erklärung aufgefordert, läuft eine Frist von zwei Wochen – und Schweigen gilt hier ausnahmsweise als Verweigerung, nicht als Zustimmung. Das ist die seltene Konstellation, in der Nichtstun die rechtlich strengere Antwort ist.

Und dann ist da der berühmte Taschengeldparagraf, über den mehr Unsinn kursiert als über fast jede andere Norm des BGB. § 110 nennt keine Betragsgrenze, kein Alter und keinen Prozentsatz. Er verlangt zweierlei: dass die Leistung bewirkt wurde, und dass das mit Mitteln geschah, die dem Kind zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind. Ob eine im Konto hinterlegte Karte der Eltern eine solche Überlassung ist, entscheidet sich an diesem Wortlaut und nicht am Bauchgefühl. Und wer im Gesetzestext nach der oft genannten Zahl sucht, bis zu der angeblich alles gilt, sucht vergeblich – sie steht dort nicht.

Zum Datenschutzrecht schließlich eine unbequeme Auskunft in eigener Sache: Die Altersgrenze für die Einwilligung Minderjähriger steht nicht im Bundesdatenschutzgesetz. Sie steht im europäischen Recht, dessen amtliche Fassung bei der Prüfung dieses Textes nicht abrufbar war. Deshalb wird sie hier nicht zitiert. Eine Zahl aus zweiter Hand wäre genau die Sorte Behauptung, gegen die diese Seite sonst anschreibt.

Die echte, verifizierte Lösung

1000 % faktenbasiert. Jeder Befehl ist real, jeder Pfad existiert. Schritt für Schritt:

  1. 1.

    Alter zum Zeitpunkt des Abschlusses feststellen

    Nicht das heutige Alter zählt, sondern das am Tag des Vertragsschlusses oder des Kaufs. Das BGB kennt drei Schwellen: unter sieben Jahren Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nummer 1 mit der Folge der Nichtigkeit nach § 105 Absatz 1, ab sieben bis zur Volljährigkeit beschränkte Geschäftsfähigkeit nach § 106, ab achtzehn volle Geschäftsfähigkeit. Halte Datum und Alter schriftlich fest, bevor du irgendjemanden anschreibst.

  2. 2.

    Trennen, worüber überhaupt gestritten wird

    In einem einzigen Vorgang stecken oft drei verschiedene Rechtsverhältnisse: der Vertrag über das Nutzerkonto, der einzelne Kauf innerhalb der App und die Zahlung über ein hinterlegtes Zahlungsmittel. Sie können unterschiedlich zu beurteilen sein. Besonders relevant wird das, wenn das Zahlungsmittel den Eltern gehört: Dann ist die Frage, ob überhaupt Mittel im Sinne des § 110 BGB überlassen wurden, eine andere als die, ob der Kauf gewollt war.

  3. 3.

    Den Sachverhalt schriftlich und nüchtern mitteilen

    Wer den Vorgang beanstandet, schreibt am besten schlicht die Tatsachen: Datum, Betrag, Konto, Alter der handelnden Person, kein Einverständnis erteilt. § 108 Absatz 1 macht daraus die Rechtsfrage der Genehmigung. Verzichte auf Rechtsbehauptungen, die du nicht belegen kannst – die Tatsachen kennst du, die rechtliche Einordnung nimmt am Ende der Anbieter, eine Beratungsstelle oder ein Gericht vor.

    Betreff: Vertragsschluss vom TT.MM.JJJJ, Kontokennung eintragen
    Inhalt: Datum, Betrag, Alter zum Zeitpunkt, keine Einwilligung erteilt
    
  4. 4.

    Auf eine Aufforderung zur Genehmigung innerhalb der Frist reagieren

    Wenn der Anbieter dich als gesetzliche Vertretung ausdrücklich zur Erklärung über die Genehmigung auffordert, beginnt eine kurze Uhr: Nach § 108 Absatz 2 Satz 2 kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung erklärt werden, und ohne Erklärung gilt sie als verweigert. Wer die Genehmigung erteilen will, muss das also aktiv und gegenüber dem anderen Teil tun. Wer sie nicht erteilen will, muss nichts unterschreiben, sollte den Zugang der Aufforderung aber datieren und aufbewahren.

  5. 5.

    Die Zahlungsseite getrennt prüfen

    § 110 BGB knüpft an Mittel an, die dem Kind „zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung“ überlassen wurden, und daran, dass die Leistung damit bewirkt wurde. Kläre deshalb konkret: Womit wurde bezahlt? Ein Guthabencode, den das Kind geschenkt bekommen hat, ist etwas anderes als eine im Konto hinterlegte Kreditkarte der Eltern. Sichere die Belege, solange sie im Kaufverlauf noch abrufbar sind.

  6. 6.

    Für die Zukunft dort ansetzen, wo die Zahlung freigegeben wird

    Der Streit lässt sich meist an einer einzigen Stelle vermeiden: bei der Freigabe von Käufen. Ob Kaufanfragen an ein Elternkonto gehen, ob ein Zahlungsmittel überhaupt hinterlegt ist und ob für jeden Kauf ein Passwort verlangt wird, sind Einstellungen des jeweiligen Systems – wie sie heißen und wo sie liegen, unterscheidet sich zwischen Herstellern und Versionen erheblich, weshalb hier bewusst kein Menüpfad steht. Der rechtliche Teil bleibt davon unberührt: Eine sorgfältige Einstellung ersetzt keine Genehmigung, und eine fehlende Einstellung ändert nichts an dem, was im BGB steht.

  7. 7.

    Bei Streit die Bewertung dorthin geben, wo sie hingehört

    Alles bisher Genannte ist die Wiedergabe von Gesetzestext, keine Rechtsberatung. Ob ein konkreter Vertrag lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, ob eine Genehmigung schlüssig erteilt wurde, ob § 110 greift und was bei bereits verbrauchten Leistungen gilt, sind Fragen des Einzelfalls. Dafür gibt es Verbraucherzentralen und Anwältinnen und Anwälte. Diese Seite erklärt, was im Gesetz steht, und hört genau dort auf.

Häufige Fragen (FAQ)

?Mein Kind hat sich ohne mich irgendwo angemeldet. Gilt das?

Die Anmeldung bei einem Dienst ist ein Vertragsschluss, und dafür kennt das BGB drei Stufen. § 104 Nummer 1 stellt fest, geschäftsunfähig ist, „wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat“; nach § 105 Absatz 1 ist die Willenserklärung einer geschäftsunfähigen Person nichtig. Ab sieben gilt § 106: Wer das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist „nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt“. Und § 107 nennt die Bedingung: Die minderjährige Person „bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters“. Ob ein bestimmter Vertrag im Einzelfall lediglich rechtlich vorteilhaft ist, entscheidet keine Webseite, sondern im Streitfall ein Gericht.

?Was heißt schwebend unwirksam, und wie lange schwebt das?

§ 108 Absatz 1 formuliert es so: Schließt die minderjährige Person einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung, „so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab“. Der Vertrag ist also weder wirksam noch endgültig weg. Absatz 2 regelt, wie dieser Zustand endet, und der Satz wird regelmäßig überlesen: Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung auf, „kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen“, und weiter: „Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.“ Zwei Wochen Schweigen nach einer solchen Aufforderung wirken hier also nicht als Zustimmung, sondern als Verweigerung – das ist die Ausnahme von der sonst üblichen Warnung, Schweigen könne teuer werden. Absatz 3 ergänzt: Ist die Person inzwischen volljährig, tritt ihre eigene Genehmigung an die Stelle der elterlichen.

?Das Kind hat mit seinem Taschengeld bezahlt. Ändert das etwas?

Das ist der Punkt, an dem § 110 BGB ins Spiel kommt, und er sagt weniger, als sein Spitzname verspricht. Der Wortlaut: Ein ohne Zustimmung geschlossener Vertrag „gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind“. Zwei Dinge stehen da wirklich drin, die im Alltag ständig verkürzt werden: Erstens muss die Leistung bewirkt, also erbracht sein – die amtliche Überschrift lautet „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“. Zweitens müssen es Mittel sein, die dem Kind zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen wurden. Ob eine im Konto hinterlegte Karte der Eltern eine solche Überlassung an das Kind ist, ist damit genau die Frage, die der Wortlaut aufwirft – und keine, die diese Seite für den Einzelfall beantwortet. Von einer festen Betragsgrenze steht in § 110 kein Wort; die verbreitete Zahl, bis zu der angeblich alles erlaubt sei, existiert im Gesetzestext nicht.

?Steht die Altersgrenze für die Datenschutz-Einwilligung im Bundesdatenschutzgesetz?

Nein. Wer im Bundesdatenschutzgesetz nach einer eigenen Altersregelung für die Einwilligung Minderjähriger sucht, findet keine; das Gesetz enthält dazu keine Vorschrift. Die viel zitierte Altersgrenze steht im europäischen Recht, nicht im deutschen Datenschutzgesetz. Ihr amtlicher Wortlaut wird hier bewusst nicht zitiert, weil die amtliche Fundstelle bei der Prüfung dieses Textes am 11.08.2026 nicht abrufbar war – und eine aus dem Gedächtnis wiedergegebene Paragrafenzahl ist auf dieser Seite genauso wertlos wie anderswo. Was für den praktischen Fall zählt, steht ohnehin im BGB: Der Vertrag über das Konto ist eine eigene Frage und wird von der datenschutzrechtlichen Einwilligung nicht ersetzt.

Belege

Diese Seite ist gegen die folgenden Primärquellen geprüft – Hersteller, Standard oder Gesetzestext. Wer es nicht glaubt, muss es nicht: Da steht, wo es nachzulesen ist.

Zuletzt geprüft am . Dokumentation altert – ein Datum daneben ist der einzige ehrliche Umgang damit.

Auch zu finden unter

Verwandte Fehler

SWLästig

Update entfernt eine Funktion: § 327r BGB

Nach dem Update fehlt eine Funktion oder liegt hinter einem Abo. Das BGB erlaubt solche Änderungen nur unter drei Bedingungen – sonst darfst du raus.