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Neues Handy, TAN-App weg: Warum die Freigabe nicht mitzieht

Das Backup bringt alles mit – nur die TAN-App verlangt eine neue Freischaltung. Das ist kein Fehler, sondern eine Vorgabe aus dem EU-Recht.

Aufwand:
ca. 45 Min.
Voraussetzung:
Zugang zum alten Gerät, solange es noch läuft, Postanschrift, die bei der Bank stimmt, Geduld für den Postweg
Gilt für:
Deutschland, Zahlungskonten im Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389

Das Symptom

Das neue Telefon ist eingerichtet, das Backup ist eingespielt, alles ist da: Fotos, Nachrichten, sogar die Spielstände. Nur die App, die Überweisungen freigibt, startet mit einem leeren Bildschirm und will einen Aktivierungscode. Die Banking-App selbst lässt sich anmelden – aber jede Überweisung endet an derselben Stelle. Und der Code, den es braucht, kommt per Brief. Nächste Woche.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Das Ärgerliche daran ist gleichzeitig der Punkt: Es funktioniert genau deshalb nicht, weil es funktionieren soll. Für Zugriff auf das Zahlungskonto verlangt § 55 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eine starke Kundenauthentifizierung, und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 legt fest, worauf die beruhen muss: auf mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen, Besitz und Inhärenz. Dein Zugangspasswort ist das Wissen. Die Freigabe-App auf genau diesem Gerät ist der Besitz. Und für Besitz-Elemente sagt Artikel 7 Absatz 2 einen einzigen, kurzen Satz: „Für die Verwendung dieser Elemente durch den Zahler sind Maßnahmen zu treffen, um ihre Nachbildung zu verhindern.“ Eine App, die ein Backup mitnimmt, wäre nachgebildet. Damit wäre das zweite Element keines mehr – und damit hätte die Bank die Vorschrift gerissen, nicht erfüllt.

Der Rest des Ablaufs ist die logische Fortsetzung. Artikel 24 Absatz 1 verlangt sicherzustellen, dass „nur der Zahlungsdienstnutzer mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen, den Authentifizierungsgeräten und der Software verknüpft wird“. Das neue Gerät ist zunächst nichts weiter als ein fremdes Stück Hardware, das behauptet, deins zu sein – die Verknüpfung muss also hergestellt werden, und über einen Fernzugang nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b nur mit starker Kundenauthentifizierung. Deshalb der entscheidende praktische Rat: Setze das alte Telefon erst zurück, wenn das neue freigeben kann. Solange die alte Installation lebt, liefert sie diese Authentifizierung selbst, und der Umzug dauert Minuten statt Tage. Ist sie weg, bleibt der Weg über Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c: erst Aktivierung vor der Nutzung, und die Zustellung getrennt vom übrigen Zugang – also per Post. Artikel 26 stellt zusätzlich klar, dass eine erneute Aktivierung dieselben Verfahren durchläuft wie die erste.

Nüchtern betrachtet ist der Aufwand also einmalig und vorhersehbar, und die teure Variante entsteht fast immer durch dieselbe Reihenfolge: Handy verkauft, Backup eingespielt, gemerkt, dass die Freigabe fehlt. Wer den Ablauf einmal kennt, plant den Gerätewechsel mit der Bank statt gegen sie – oder legt sich für das eigene Konto ein Verfahren zu, das gar nicht am Telefon hängt. Das BSI hält dazu den externen TAN-Generator weiterhin für die sicherste Variante, gerade weil er vom Internet getrennt bleibt. Er ist außerdem das einzige Verfahren, das einen Gerätewechsel überhaupt nicht bemerkt.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Vor dem Gerätewechsel klären, wie freigegeben wird

    Der beste Zeitpunkt, sich um die TAN-App zu kümmern, ist der Tag vor dem Umzug. Sieh im Banking-Zugang nach, welche Freigabeverfahren dein Konto hat und ob ein zweites hinterlegt ist. Das BSI ordnet die Verfahren so ein: pushTAN bietet bei richtiger Anwendung ein gutes Sicherheitsniveau, und mit der photoTAN steht ein weiteres sicheres Verfahren zur Verfügung – „Jedoch bleibt der Einsatz eines externen TAN-Generator am sichersten, da dieser vom Internet getrennt ist und ausschließlich für das Onlinebanking benutzt wird.“ Ein solcher Generator mit Karte hängt an keinem Handy und übersteht jeden Gerätewechsel unbeschadet.

  2. 2.

    Das alte Gerät noch nicht zurücksetzen

    Das ist der Schritt, der am häufigsten übersprungen wird und am meisten Zeit spart. Solange die alte Installation noch freigeben kann, lässt sich die neue in vielen Fällen direkt daraus aktivieren, ohne Postweg. Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 erklärt, warum das überhaupt geht: Bei der Verknüpfung mit Authentifizierungsgeräten oder Software über einen Fernzugang erfolgt eine starke Kundenauthentifizierung. Die kann die alte, noch aktive App liefern. Ein bereits gelöschtes Telefon kann das nicht mehr.

  3. 3.

    Ist das alte Gerät schon weg: Freischaltung neu anfordern

    Dann bleibt der reguläre Weg über die Bank, in der Regel mit einem Aktivierungsbrief oder einem Termin in der Filiale. Das ist kein Sonderfall, sondern der in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii vorgesehene Normalfall: Die Software muss vor der Nutzung aktiviert werden. Plane den Postlauf ein und verschiebe fällige Überweisungen lieber, statt sie in der Lücke zu vergessen.

  4. 4.

    Vorher prüfen, ob die hinterlegte Anschrift stimmt

    Der Brief geht an die Adresse, die die Bank führt – nicht an die, unter der du wohnst. Nach einem Umzug ist genau das die häufigste Ursache dafür, dass die Freischaltung nicht ankommt und der Vorgang von vorn beginnt. Adresse also vor der Anforderung im Kundenbereich kontrollieren, nicht danach.

  5. 5.

    Die alte Installation ausdrücklich abmelden

    Ein altes Telefon, das weitergegeben oder verkauft wird, sollte nicht mit einer noch verknüpften Freigabe-App weiterziehen. Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung verpflichtet die Zahlungsdienstleister zu Prozessen für die „sichere Vernichtung, sichere Deaktivierung und sicherer Widerruf der personalisierten Sicherheitsmerkmale, der Authentifizierungsgeräte und der Software“. Es gibt diesen Weg also – er heißt je nach Bank Gerät entfernen, Zugang zurücksetzen oder Freischaltung widerrufen und steht in den Sicherheitseinstellungen des Kontos.

  6. 6.

    In dieser Phase besonders misstrauisch sein

    Ein Gerätewechsel ist der eine Moment, in dem eine Nachricht mit dem Betreff „Ihre TAN-App muss neu aktiviert werden“ vollkommen plausibel wirkt. Genau darauf zielen Betrugsanrufe und Phishing-Nachrichten in dieser Woche. Die Regel des BSI gilt unverändert: „Ihre Bank fordert Sie niemals per E-Mail dazu auf, vertrauliche Daten wie PIN, TAN oder Kontonummer bekannt zu geben.“ Aktivierungscodes gehören in die App, nicht ans Telefon und nicht in ein Formular, das aus einer Nachricht heraus geöffnet wurde.

  7. 7.

    Nach der Umstellung eine Freigabe bewusst lesen

    Die erste Überweisung nach der Neuaktivierung ist ein guter Anlass, die Anzeige in der App wirklich zu lesen statt wegzutippen. § 55 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes verlangt bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen eine starke Kundenauthentifizierung, „die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen“. Betrag und Empfänger stehen deshalb in der Freigabe – sie sind kein Beiwerk, sondern der eigentliche Inhalt der Prüfung.

Häufige Fragen (FAQ)

?Warum überträgt das Backup die TAN-App nicht einfach mit?

Weil genau das verhindert werden soll. Die TAN-App ist das Element der Kategorie Besitz, und Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 verlangt für solche Elemente: „Für die Verwendung dieser Elemente durch den Zahler sind Maßnahmen zu treffen, um ihre Nachbildung zu verhindern.“ Ein Backup, das die Freigabe-App mitsamt ihrem Schlüsselmaterial auf ein zweites Gerät hebt, wäre exakt diese Nachbildung. Eine App, die sich beliebig kopieren lässt, beweist keinen Besitz mehr – sie beweist nur noch, dass irgendjemand irgendwann eine Sicherung gezogen hat. Der Umzugsschmerz ist also nicht die Nachlässigkeit der Bank, sondern ihre Umsetzung der Vorgabe.

?Warum kommt der Aktivierungsbrief per Post und nicht per E-Mail?

Auch das steht ausgeschrieben. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung verlangt bei Bereitstellung über einen Fernzugang Vorkehrungen, die Folgendes gewährleisten: „ein Unbefugter kann nicht mehr als ein Merkmal der personalisierten Sicherheitsmerkmale, der Authentifizierungsgeräte oder der Software erlangen, wenn diese auf demselben Weg bereitgestellt werden“. Übersetzt: Zugangsdaten und Aktivierungscode dürfen nicht denselben Kanal nehmen. Wer sich in das Postfach einer Person eingenistet hat, soll dort eben nicht auch noch den Schlüssel zum Konto finden. Derselbe Buchstabe c verlangt in Ziffer ii ausdrücklich, dass die Software „vor der Nutzung aktiviert werden“ muss – der Aktivierungsschritt ist keine Bankgewohnheit, sondern Pflichtprogramm.

?Kann ich das umgehen, indem ich die App einfach neu installiere?

Nein, und der Grund ist eine eigene Vorschrift. Artikel 26 der Verordnung bestimmt, dass „die Verlängerung oder die erneute Aktivierung der personalisierten Sicherheitsmerkmale gemäß den Verfahren für die in den Artikeln 23, 24 und 25 beschriebene Erstellung, Verknüpfung und Bereitstellung“ vorzunehmen ist. Die Neuinstallation läuft also bewusst durch dasselbe Verfahren wie die Ersteinrichtung. Für die Verknüpfung über einen Fernzugang verlangt Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b zusätzlich eine starke Kundenauthentifizierung – das ist der Grund, warum die Aktivierung deutlich schneller geht, solange das alte Gerät noch freigeben kann.

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