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Gehörschutz: über 80 dB(A) bereitstellen, ab 85 dB(A) tragen

§ 8 LärmVibrationsArbSchV trennt Bereitstellen und Tragen. Beim Vergleich mit den Auslösewerten zählt die Dämmung des Gehörschutzes nicht mit.

Aufwand:
ca. 45 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut von §§ 2, 4, 6, 7 und 8 LärmVibrationsArbSchV, Herstellerangaben zur Lärmemission der Maschinen und Werkzeuge, Geeignetes Messgerät und fachkundige Person nach §§ 4 und 5, falls die Werte nicht sicher feststehen, Dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nach § 3, Anhang Teil 3 ArbMedVV für die arbeitsmedizinische Vorsorge
Gilt für:
Deutschland, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.7.2021 I 3115), Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 136), Arbeitsschutzgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 369), Die Auslösewerte beziehen sich auf den Tages-Lärmexpositionspegel einer Achtstundenschicht und den Spitzenschalldruckpegel, nicht auf eine einzelne Momentanablesung

Das Symptom

In der Werkstatt und auf der Baustelle laufen Trennschleifer, Bohrhammer und Kreissäge, und in der Schublade neben der Werkbank liegt eine Packung Ohrstöpsel. Wer will, nimmt sich welche. Ein Schild hängt nirgends, also gilt das Tragen als Geschmackssache. Wer nachfragt, bekommt eine Zahl aus dem Messprogramm auf dem Handy gezeigt, das neben dem laufenden Kompressor 82 Dezibel angezeigt hat: unter 85, kein Thema.

Im Nachbarbetrieb ist man gründlicher und hat einen Messtermin gemacht. Gemessen wurde allerdings am Mann, mit eingesetztem Gehörschutz, weil der ja zur Arbeit dazugehört. Ergebnis: deutlich unter 85 dB(A), also kein Lärmbereich, keine Kennzeichnung, keine Vorsorge. Beide Betriebe halten sich für sauber. Beide haben die Verordnung an derselben Stelle missverstanden.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung arbeitet mit zwei Schwellen, und an jede hängt sie andere Pflichten. § 6 nennt als obere Auslösewerte 85 dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel und 137 dB(C) für den Spitzenschalldruckpegel, als untere Auslösewerte 80 dB(A) und 135 dB(C). Der erste Wert ist ein Mittelwert: nach § 2 Absatz 2 „der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht“, und er umfasst alle Schallereignisse am Arbeitsplatz. Der zweite ist nach Absatz 4 „der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels“. Eine Zahl, die ein Messprogramm in einem bestimmten Augenblick neben einem bestimmten Gerät anzeigt, ist weder das eine noch das andere. Die Verordnung verlangt in § 4 Messverfahren und -geräte, die geeignet sind, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob die Werte eingehalten werden, und in § 5 Messpersonen mit Fachkunde und den erforderlichen Einrichtungen. Ein bestimmtes Gerät schreibt sie nicht vor. Ein Blick aufs Handy ersetzt die Ermittlung aber nicht.

Der zweite Betrieb ist an dem Satz gescheitert, der § 6 abschließt: „Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.“ Wer mit Stöpseln im Ohr misst oder die Dämmung vom Pegel abzieht, vergleicht etwas, das die Verordnung ausdrücklich nicht vergleichen will. Die Dämmung spielt erst eine Stufe später eine Rolle, bei der Auswahl des Gehörschutzes: Nach § 8 Absatz 2 muss er so gewählt sein, dass unter Einbeziehung seiner dämmenden Wirkung am Ohr 85 dB(A) und 137 dB(C) nicht überschritten werden.

Dann die beiden Pflichten, die im Alltag zu einer verschmelzen. § 8 Absatz 1: Werden die unteren Auslösewerte trotz der Maßnahmen nach § 7 nicht eingehalten, „hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen“. Absatz 3: Erreicht oder überschreitet die Exposition einen der oberen Auslösewerte, „hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden“. Oberhalb von 80 dB(A) ist Gehörschutz also anzubieten, ab 85 dB(A) durchzusetzen. Die Stöpsel in der Schublade erfüllen bestenfalls die erste Stufe, und auch das nur, wenn sie nach Absatz 2 ausgewählt wurden.

Bleibt das Schild. Am 15.10.2026 ausgezählt, kommt das Wort Schild in der Verordnung nicht vor. Was dort steht, ist eine Pflicht in § 7 Absatz 4: Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte überschritten werden kann, sind als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen, und dort dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und sie geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden. Die Kennzeichnung ist also die Folge des Pegels, nicht seine Voraussetzung. Ein fehlendes Schild beweist keine Ruhe; es kann selbst der Verstoß sein.

Und der Gehörschutz steht in der Rangfolge ganz hinten. § 7 Absatz 1 verlangt zuerst, die Lärmemission am Entstehungsort zu verhindern oder zu verringern, mit Vorrang technischer vor organisatorischen Maßnahmen, und erst dann: „Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.“ Am anderen Ende der Kette steht die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Anhang der ArbMedVV, Angebotsvorsorge oberhalb der unteren und Pflichtvorsorge ab den oberen Auslösewerten, wieder ohne Anrechnung des Gehörschutzes.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Die Exposition ermitteln, bevor jemand Stöpsel verteilt

    § 3 Absatz 1 verlangt, die Exposition am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Dafür darf der Arbeitgeber Informationen beim Hersteller der Arbeitsmittel oder aus anderen ohne Weiteres zugänglichen Quellen nutzen. Lässt sich die Einhaltung der Werte so nicht sicher ermitteln, sind Messungen nach § 4 nötig, deren Ergebnisse mindestens 30 Jahre aufzubewahren sind.

  2. 2.

    Ohne Gehörschutz rechnen

    Für den Vergleich mit 80 und 85 dB(A) beziehungsweise 135 und 137 dB(C) zählt die Dämmwirkung des Gehörschutzes nach § 6 Satz 2 nicht. Gemessen oder gerechnet wird also der Lärm, dem die Person ohne Schutz ausgesetzt wäre, über die ganze Achtstundenschicht und mit allen Schallereignissen, nicht nur dem lautesten Gerät.

  3. 3.

    Zuerst an der Quelle mindern

    § 7 Absatz 1 legt eine Rangfolge fest: Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden, technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, und beide haben Vorrang vor Gehörschutz. Absatz 2 nennt Beispiele wie leisere Arbeitsmittel, Kapselungen, Abschirmungen und Wartungsprogramme.

  4. 4.

    Ab den unteren Werten bereitstellen, ab den oberen durchsetzen

    Werden die unteren Auslösewerte trotz dieser Maßnahmen nicht eingehalten, muss der Arbeitgeber geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen (§ 8 Absatz 1). Ab den oberen Werten muss er dafür sorgen, dass er bestimmungsgemäß verwendet wird (§ 8 Absatz 3), Lärmbereiche kennzeichnen und, falls technisch möglich, abgrenzen (§ 7 Absatz 4) und ein Minderungsprogramm durchführen (§ 7 Absatz 5).

  5. 5.

    Den Gehörschutz selbst regelmäßig prüfen

    § 8 Absatz 4 verlangt, den Zustand des ausgewählten Gehörschutzes in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Stellt sich heraus, dass am Ohr die Werte aus Absatz 2 nicht mehr eingehalten werden, sind die Gründe unverzüglich zu ermitteln und Maßnahmen für eine dauerhafte Einhaltung zu ergreifen. Ein zerdrückter Kapselgehörschutz ist kein Gehörschutz mehr.

Häufige Fragen (FAQ)

?Mein Messprogramm auf dem Handy zeigt 82 dB. Liege ich damit unter 85?

Das beantwortet die Ablesung nicht. Verglichen wird mit dem Tages-Lärmexpositionspegel, und der ist nach § 2 Absatz 2 „der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht“; Satz 2 ergänzt: „Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse.“ Eine Momentanzahl ist eine andere Größe, und für Spitzen gilt ein eigener Wert in dB(C). § 4 Absatz 1 verlangt Messgeräte, die geeignet sind, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen, und § 5 beschränkt Messungen auf Personen mit Fachkunde und den erforderlichen Einrichtungen. Ein bestimmtes Gerät oder Programm nennt die Verordnung nicht.

?Wir haben mit eingesetztem Gehörschutz gemessen und liegen unter 85 dB(A). Reicht das?

Nein. § 6 Satz 2 schließt genau das aus: „Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.“ Ein fast gleichlautender Satz steht im Anhang Teil 3 der ArbMedVV bei der Lärmvorsorge. Die Dämmung zählt an einer anderen Stelle: Nach § 8 Absatz 2 ist der Gehörschutz so auszuwählen, dass unter Einbeziehung seiner dämmenden Wirkung am Ohr die maximal zulässigen Expositionswerte von 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) nicht überschritten werden. Zwei Vergleiche, zwei Rechenwege.

?Muss ich als Beschäftigter den Gehörschutz tragen, oder ist das meine Sache?

Es ist eine Pflicht auf beiden Seiten. Ab den oberen Auslösewerten hat der Arbeitgeber nach § 8 Absatz 3 dafür Sorge zu tragen, „dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden“. Und § 15 Absatz 2 ArbSchG verpflichtet die Beschäftigten, unter anderem die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. In gekennzeichneten Lärmbereichen dürfen sich Beschäftigte nach § 7 Absatz 4 ohnehin nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und sie eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden.

?Gehört zum Lärm auch eine Untersuchung?

Eine arbeitsmedizinische Vorsorge, ja, in zwei Stufen. Der Anhang der ArbMedVV sieht in Teil 3 Absatz 2 Angebotsvorsorge vor, wenn die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C) überschritten werden, und in Teil 3 Absatz 1 Pflichtvorsorge, wenn die oberen Auslösewerte von 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden. Für die Pflichtvorsorge gilt § 4 Absatz 2 ArbMedVV: „Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.“

Belege

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