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Vorstandswechsel per E-Mail ans Vereinsregister gemeldet

§ 77 BGB verlangt für jede Anmeldung zum Vereinsregister eine öffentlich beglaubigte Erklärung. Eine E-Mail mit dem Protokoll ist keine.

Aufwand:
ca. 30 Min.
Voraussetzung:
Wortlaut der §§ 67, 68, 71 und 77 BGB, § 129 BGB (was öffentliche Beglaubigung heißt), § 40a Beurkundungsgesetz (Beglaubigung per Videokommunikation), Vereinssatzung mit der Regelung zur Vertretung, Abschrift der Urkunde über die Vorstandsänderung
Gilt für:
Deutschland, Eingetragene Vereine nach §§ 21 ff. BGB, Bürgerliches Gesetzbuch in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), Beurkundungsgesetz in der am 2026-10-15 abrufbaren Fassung (Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320)

Das Symptom

Die Mitgliederversammlung hat einen neuen Vorstand gewählt und nebenbei die Satzung modernisiert. Am nächsten Abend schickt der neue Vorsitzende das Protokoll als PDF per E-Mail an das Registergericht, mit der Bitte, die Änderungen einzutragen. Danach fühlt sich alles erledigt an: Die Mail ist raus, der Beschluss war einstimmig, die neue Satzung steht schon auf der Vereinsseite.

Wochen später kommt Post: Eine Anmeldung in der vorgeschriebenen Form liege nicht vor. In der Zwischenzeit hat der Verein nach der neuen Satzung gearbeitet, und das ausgeschiedene Vorstandsmitglied steht im Register weiterhin als Vorstand. Niemand im Verein hatte das Gefühl, etwas falsch gemacht zu haben, denn man hat dem Gericht ja alles mitgeteilt.

Die „Layer 8“-Wahrheit

Der Irrtum ist ein doppelter. Erstens wird das Registergericht behandelt wie eine Stelle, der man Neuigkeiten mitteilt. Zweitens wird der Beschluss der Versammlung für den Moment gehalten, ab dem alles gilt. Das BGB sieht beides anders.

Zur Form ist § 77 Absatz 1 Satz 1 BGB knapp: „Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben.“ Was eine öffentlich beglaubigte Erklärung ist, steht in § 129 Absatz 1: Die Erklärung muss entweder „in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden“ oder „in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden“. In beiden Varianten steht ein Notar zwischen Verein und Register. Eine E-Mail mit angehängtem Protokoll hat weder eine beglaubigte Unterschrift noch eine beglaubigte Signatur. Sie ist eine Information, aber keine Anmeldung.

Der Weg ist trotzdem weniger umständlich, als viele Vorstände befürchten. § 77 Absatz 2 sagt: „Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.“ Und § 40a Absatz 1 Satz 1 Beurkundungsgesetz beschreibt, wie das geht: „Eine qualifizierte elektronische Signatur soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems anerkannt worden ist.“ Der Satz danach erklärt, warum § 77 Absatz 2 überhaupt nötig ist: „Die Beglaubigung kann mittels Videokommunikation nur erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist.“ Für das Vereinsregister ist sie zugelassen. Wer unterschreiben muss, ergibt sich aus der Vertretung: Bei mehreren Vorstandsmitgliedern vertritt nach § 26 Absatz 2 Satz 1 die Mehrheit, und § 40 erlaubt der Satzung, das anders zu regeln.

Der zweite Irrtum betrifft den Zeitpunkt. Für die Satzung gilt § 71 Absatz 1 Satz 1: „Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.“ Wer die neue Satzung ab dem Versammlungsabend anwendet, wendet eine Fassung an, die rechtlich noch nicht gilt, so einstimmig der Beschluss auch war. Beim Vorstand ist der Text anders gebaut. § 67 Absatz 1 Satz 1 lautet: „Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.“ Eine Wirksamkeitsklausel wie in § 71 steht dort nicht. Die Folge des Nichtanmeldens regelt stattdessen § 68 Satz 1: „Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.“ Solange das Register den alten Vorstand zeigt, darf sich ein gutgläubiger Geschäftspartner also darauf verlassen.

Untätigkeit hat außerdem eine dritte, weniger bekannte Folge: § 78 Absatz 1 erlaubt dem Gericht, die Vorstandsmitglieder durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Befolgung unter anderem von § 67 Absatz 1 und § 71 Absatz 1 anzuhalten. Die Anmeldung ist also keine Gefälligkeit gegenüber dem Register, sondern eine Pflicht des Vorstands.

Was der Gesetzestext nicht hergibt, gehört ebenfalls gesagt: Ob und wie ein bestimmtes Registergericht E-Mails beantwortet, Unterlagen vorab ansieht oder Rückfragen stellt, regelt das BGB nicht. Es regelt nur, was als Anmeldung zählt, und das ist eine öffentlich beglaubigte Erklärung, nach § 77 Absatz 1 Satz 2 eingereicht in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift.

Die echte, verifizierte Lösung

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  1. 1.

    Die Anmeldepflicht nach der Versammlung einplanen

    Nach § 67 Absatz 1 Satz 1 BGB ist jede Änderung des Vorstands von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden, nach § 71 Absatz 1 Satz 2 auch jede Satzungsänderung. Das gehört als Aufgabe mit Termin ins Protokoll der Versammlung, damit klar ist, wer sie erledigt. Eine Mitteilung per E-Mail an das Gericht kann höchstens ankündigen, sie ersetzt die Anmeldung nicht.

  2. 2.

    Klären, wer unterschreiben muss

    Die Anmeldung geben Vorstandsmitglieder ab, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind (§ 77 Absatz 1 Satz 1 BGB). Bei mehrköpfigem Vorstand gilt nach § 26 Absatz 2 Satz 1 die Mehrheit, sofern die Satzung nach § 40 nichts anderes bestimmt. Also zuerst die Satzung lesen und die vertretungsberechtigten Personen in der richtigen Zahl zusammenbringen.

  3. 3.

    Die Beglaubigung organisieren: vor Ort oder per Video

    Öffentliche Beglaubigung heißt nach § 129 Absatz 1 BGB: Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur, beglaubigt von einem Notar. § 77 Absatz 2 lässt die Beglaubigung mittels Videokommunikation nach § 40a Beurkundungsgesetz zu. Dort wird die qualifizierte elektronische Signatur über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer anerkannt, sodass die Vorstandsmitglieder nicht gemeinsam anreisen müssen.

  4. 4.

    Die Anlagen vollständig beifügen

    Bei einem Vorstandswechsel ist nach § 67 Absatz 1 Satz 2 eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. Bei einer Satzungsänderung verlangt § 71 Absatz 1 Satz 3 eine Abschrift des Beschlusses und den Wortlaut der Satzung, und Satz 4 schreibt vor, dass dieser Wortlaut mit dem Beschluss und dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut übereinstimmen muss. Ein abweichender Satzungstext ist ein typischer Grund für Rückfragen.

  5. 5.

    Bis zur Eintragung nach der alten Lage handeln

    Eine geänderte Satzung wird nach § 71 Absatz 1 Satz 1 erst mit der Eintragung wirksam. Bis dahin gehören die alte Satzung auf die Webseite und die alten Regeln in die Vereinsarbeit. Beim Vorstand gilt gegenüber Dritten § 68: Wer mit dem bisherigen Vorstand Geschäfte macht, muss sich die Änderung nur entgegenhalten lassen, wenn sie eingetragen oder ihm bekannt war. Neue Geschäftspartner deshalb aktiv informieren.

Häufige Fragen (FAQ)

?Das Gericht hat doch eine E-Mail-Adresse. Warum reicht das nicht?

Weil § 77 Absatz 1 Satz 1 BGB nicht nach dem Übertragungsweg fragt, sondern nach der Form der Erklärung: „Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben.“ Was öffentliche Beglaubigung ist, sagt § 129 Absatz 1: eine schriftliche Erklärung, deren Unterschrift ein Notar beglaubigt, oder eine elektronische, deren qualifizierte elektronische Signatur ein Notar beglaubigt. Eine E-Mail mit Protokoll als PDF ist keins von beidem.

?Muss der ganze Vorstand zum Notar?

Nicht zwingend. § 77 Absatz 1 Satz 1 verlangt die Erklärung von Vorstandsmitgliedern, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird der Verein nach § 26 Absatz 2 Satz 1 durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten; § 40 erlaubt der Satzung, davon abzuweichen. Wie viele Personen unterschreiben müssen, steht deshalb in der eigenen Satzung, und wo sie schweigt, im Gesetz. Und nach § 77 Absatz 2 muss dafür niemand in die Kanzlei: Die Beglaubigung per Videokommunikation ist zugelassen.

?Gilt die neue Satzung nicht schon ab dem Beschluss der Versammlung?

Nein. § 71 Absatz 1 Satz 1 BGB ist eindeutig: „Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.“ Bis zur Eintragung gilt die alte Fassung, auch wenn der Beschluss einstimmig war. Der Anmeldung sind nach Satz 3 eine Abschrift des Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen, und Satz 4 verlangt, dass dieser Wortlaut mit dem Beschluss und dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut übereinstimmt. Für den Vorstandswechsel steht in § 67 keine solche Wirksamkeitsklausel; dort regelt § 68 die Folgen gegenüber Dritten.

?Was passiert, wenn wir die Anmeldung einfach liegen lassen?

Zwei Dinge stehen im Gesetz. Erstens kann das Gericht die Vorstandsmitglieder nach § 78 Absatz 1 BGB durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten, unter anderem die Anmeldepflichten aus § 67 Absatz 1 und § 71 Absatz 1 zu erfüllen. Zweitens schützt § 68 Dritte: Schließt der bisherige Vorstand ein Rechtsgeschäft, kann der Verein die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegenhalten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt eingetragen oder dem Dritten bekannt war. Das alte Vorstandsmitglied bleibt nach außen also ein Risiko, solange das Register das alte Bild zeigt.

Belege

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  3. [6]
  4. [8]
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 40 Nachgiebige Vorschriften

    gesetze-im-internet.de · abgerufen am

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